„Providerklage“ – Zensur oder zulässige Rechtsdurchsetzung?

345

Es könnte auch jemand, der auf der Autobahn fährt, in seinem Kofferraum schwarz kopierte Videos transportieren. Die ASFINAG macht den Transport erst möglich. Erhält die ASFINAG deswegen auch eine Unterlassensaufforderung?“ So kommentierte die Vereinigung der Internet Service Provider in Österreich (ISPA) die Klage auf Unterlassung des Vereins Anti Piraterie (VAP) gegen einen der größten heimischen Internet Service Provider.

Anlass zur Klage bildete die mittlerweile millionenfach besuchte Seite kino.to, auf der Kino- und Fernsehfilme sowie TV-Serien jeglichen Genres zum kostenlosen Download feilgeboten werden. Laut einer europaweiten Studie, die das Beratungsunternehmen TERA zu den wirtschaftlichen Folgen von Raubkopien durchführte, wurden für alle 27 Mitgliedsstaaten Verluste im Gesamtwert von 56 Milliarden Euro errechnet, sowie eine Einbuße von 1,2 Millionen Arbeitsplätzen, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden.

Die Problematik der Providerhaftung stellt sich nicht zu ersten Mal. So widmete man sich der Thematik bereits 2002 im Rahmen einer Richtlinie der Europäischen Union über den Elektronischen Geschäftsverkehr. Die E-Commerce-Richtlinie sollte die in Europa herrschende Rechtunsicherheit beseitigen und unterschiedliche Regelungen der Providerhaftung in jedem Mitgliedsstaat und damit auch „forum shopping“ vermeiden. Die Richtlinie ordnet an, dass Mitgliedsstaaten Provider weder zur aktiven Forschung und Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen verpflichten, noch ihnen die Anzeige rechtswidriger Tätigkeiten beauftragen dürfen. Bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit besteht für Provider laut Richtlinie allerdings die Verpflichtung zur Anzeige.

Provider werden u.a. in Access- und Serviceprovider unterschieden. Erstere vermitteln fremde Informationen im Internet oder anderen Netzen oder ermöglichen überhaupt nur den Zugang zum Worldwide Web, wie im gegenständlichen Fall auch UPC. Letztere speichern eigene oder fremde Daten auf ihren Servern.
Im österreichischen E-Commerce-Gesetz findet sich die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bestimmung zur Access-Providerhaftung, die die Verantwortlichkeit der Provider ausschließt, wenn er weder auf die Übermittlung noch auf den Empfänger der vom Nutzer stammenden Informationen Einfluss nimmt und auch die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

In Deutschland ist die Providerhaftung im Telemediengesetz umgesetzt. Dabei haften Access-Provider ebenfalls nicht für die Durchleitung von Informationen, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt haben und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert haben. Der Provider haftet somit nicht für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern auf den von ihm bereitgestellten Server übertragen oder zugänglich gemacht werden oder die von anderen Servern über ihn abgerufen werden. Die Verpflichtung des Access-Providers zur Nachforschung und Überwachung der vermittelten Informationen ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.

Unterlassungsansprüche gegen den Access-Provider wurden daher bislang grundsätzlich abgelehnt. Ob diese Auffassung richtlinienkonform ist, also dem EU-Recht entspricht, wird aktuell vor den europäischen Gerichten geprüft. Die Entscheidung darüber wird auch wesentlichen Einfluss auf Österreich haben und aufzeigen, ob das österr. E-Commerce-Gesetz EU-konform ist.

Die Frage, ob derartige Klagen als zulässig erachtet werden, oder nicht, ist nicht nur eine rechtliche, sondern hat auch eine politische Dimension. Denn für den Fall der erfolgreichen Klage müsste der Access-Provider mit einer Domain-Blockierung gegen den User vorgehen, ihn also von der Information abschneiden. So kommen auch äußerst kritische Stimmen aus der Politik auf, die fürchten, dass „sollte der VAP mit seiner Klage erfolgreich sein, erhält Zensur zugunsten wirtschaftlicher Interessen Einzug in Österreich.“

Rechtsanwalt Mag. Dieter Heine

www.phh.at

Foto: beigestellt

Flower