OGH: Unzutreffende Werbung mit Superlativen ist irreführend gem. § 2 UWG

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Werden Fenster mit der Behauptung beworben, diese würden Top-Qualität aufweisen, von höchster Qualität und immer auf dem neuesten Stand der Technik sein, optimale Fenstertechnik und Dichtheit aufweisen, den Wärmeverlust durch Spitzentechnologie minimieren und nach den neuesten technischen Forschungsergebnissen entwickelt und gebaut werden, wird damit eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Diese Werbebehauptung stellt wegen der Kumulation der Superlative eine Alleinstellungswerbung dar, jedenfalls aber eine solche mit der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe. Die Werbung mit Superlativen ist nicht per se unzulässig, sie muss aber einer Überprüfung stand halten, d.h. zutreffend sein. Selbst wenn einzelne Aussagen wie „Top-Qualität“ oder „Spitzentechnologie“ in der Werbung durchaus nicht wörtlich aufgefasst werden, so erwecken sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen doch die Vorstellung, dass die angepriesenen Fenster von überdurchschnittlicher, ja sogar erstklassiger Qualität seien. Sind die beworbenen Fenster nur von guter bzw. durchschnittlicher Qualität, so bewirkt die Werbung mit Superlativen und die damit behauptete Zugehörigkeit zur „Spitzengruppe“ eine gegen § 2 UWG verstoßende Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Diese Art der Werbung ist unzulässig.
OGH 09.11.2010, 4 Ob 111/10t

Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at
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Foto: Walter J. Sieberer

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