Großer Schaden für Fluglinien

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Clemens Lintschinger copyright Walter J. SiebererWelche Rechte und Pflichten haben Unternehmen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung im Zusammenhang mit Vulkanausbruchs in Island?

Das durch die Eruptionen des isländischen Vulkans bedingte Flugchaos ist (vorerst) vorbei. Eine erste Bilanz zeigt, dass hunderttausende Passagiere vorübergehend fest saßen. Eine zentrale Bedeutung bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gestrandeter Passagiere nimmt die europäische Fluggastrechte-Verordnung ein. Diese Verordnung gilt für alle Passagiere, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen wollen und zwar immer unabhängig davon, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt. Es handelt sich um keine Verordnung ausschließlich zum Schutz von Urlaubsreisenden, sondern auch das Business-Segment fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung. Linien-, Charter- und Billigflüge sind gleichermaßen betroffen. Die Verordnung gilt selbst bei Flugtickets, die im Rahmen eines Werbeprogrammes von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

Passagiere können Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen, also gegen jene Fluglinie, die im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen eines Dritten, der mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt. Weitere Ansprüche des Fluggastes nach anderen Rechtsvorschriften lässt die Fluggastrechte-Verordnung unberührt, sodass sich beispielsweise der Pauschalreisende hinsichtlich weiterer Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (zB. Preisminderung der Reisekosten) zusätzlich an sein Reiseunternehmen wenden kann. Dieses wird aber bei höherer Gewalt in Ermangelung eines Verschuldens nicht haften. Auch eine Reiserücktrittsversicherung hilft in diesem Zusammenhang in der Regel nicht. Mit einer Reiserücktrittsversicherung wird gewöhnlich das Risiko versichert, eine Reise aufgrund von unerwarteter Krankheit oder bei überraschender Arbeitslosigkeit oder im Falle des Todes eines nahestehenden Familienmitglieds nicht antreten zu können. Bei Naturkatastrophen, politischen Unruhen  oder anderen Fällen höherer Gewalt erstattet der Reiseversicherer den Reisepreis normalerweise nicht.

Die Fluggastrechte-Verordnung bietet keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Stornokosten eines separat gebuchten Hotels und sie entschädigt auch keine Geschäftsreisenden, die auf Grund einer Verspätung oder Annullierung eines Flugs einen wichtigen Geschäftsabschluss versäumen oder Veranstalter, die einen Kongress absagen müssen. Die Verordnung will – nicht mehr aber auch nicht weniger – unabdingbare Mindestrechte von Fluggästen garantieren, aber keine sonstigen Rechtsverhältnisse regeln.

Die Verordnung unterscheidet drei Fälle der Reiseunterbrechung: die Nichtbeförderung bei Überbuchung, die Annullierung und die Verspätung eines Fluges. Ist beispielsweise für eine Airline absehbar, dass Fluggästen die Beförderung wegen einer Überbuchung verweigert werden muss, hat sie zu versuchen, die Fluggäste dazu zu bewegen, freiwillig auf ihren Flug zu verzichten. Dem Fluggast und nicht der Airline steht das Wahlrecht zu, ob er sein Flugticket erstattet haben möchte oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel vorzieht. Darüber hinaus ist dem Fluggast eine Gegenleistung für den freiwilligen Verzicht zu gewähren. Die Gegenleistung darf frei vereinbart werden, ist aber immer zusätzlich zur Erstattung des Tickets oder der anderweitigen Beförderung zu leisten. Freiwillige, die ein solches Angebot annehmen, haben keine weiteren Ansprüche, insbesondere kein Recht auf Ausgleichszahlungen. Verlegt eine Airline einen Passagier in eine höhere Klasse, so darf sie dafür keinen Aufschlag erheben. Wird ein Passagier in eine niedrigere Klasse verlegt, so wird das Luftfahrtunternehmen ersatzpflichtig. Die Höhe der Ersatzpflicht ist gestaffelt nach der Entfernung der Flugstrecke und beträgt maximal 75% des Flugticketpreises.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann das Luftfahrtunternehmen gegen den Willen der Fluggäste die Beförderung verweigern. Diesfalls schuldet das Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen. Als Betreuungsleistungen kommen in Betracht: Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zum Unterbringungsort und die unentgeltliche Zurverfügungstellung von zwei Telefongesprächen oder E-Mails. Die Höhe des Ausgleichs hängt von der Entfernung der gebuchten Flugstrecke ab: 250 EUR bei allen Flügen bis zu 1500km, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km sowie 400 EUR bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km bzw. 600 EUR bei Flügen über 3500 km. Die Ausgleichszahlung ist nicht durch die Höhe des Ticketpreises begrenzt, kann aber um 50% gekürzt werden, wenn dem Fluggast eine anderweitige Beförderung mit einem Alternativflug angeboten wird und die Verspätung nicht unangemessen (höchstens vier Stunden) ist. Die Ausgleichszahlungen sind durch Barzahlung zu erbringen, dürfen also gegen den Willen des Fluggastes nicht in Form von Fluggutscheinen erfolgen.

Bei der Annullierung eines Fluges gelten grundsätzlich dieselben Rechte. Die Haftung von Airlines gilt jedoch nicht unbeschränkt. Zum einen braucht die Airline keinen Ausgleich zahlen, wenn sie zeitgerecht über die Streichung des Fluges informiert und ein Ersatzangebot gelegt hat. Zum anderen sind die nach der Verordnung auferlegten Verpflichtungen für Luftfahrtunternehmen in den Fällen der höheren Gewalt ausgeschlossen. Der Ausbruch eines Vulkans stellt höhere Gewalt dar. Kein Luftfahrtunternehmen kann sich auf die Eruptionen eines Vulkans und die damit verbundene Sperre des Luftraums vorbereiten.

Die Verordnung kennt eigene Regelungen für Verspätungen, wobei Ausgleichszahlungen nicht vorgesehen sind. Die strenge Unterscheidung der Verordnung zwischen Annullierung einerseits und Verspätung andererseits wurde vom Europäischen Gerichtshof aber weitestgehend aufgehoben, da in beiden Fällen Fluggäste einen ähnlichen Schaden erleiden. Infolgedessen erkannte der Gerichtshof, dass Fluggäste mit großen Verspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Die Verordnung stellt zwingendes Recht dar und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Klauseln im Beförderungsvertrag, wonach der Fluggast auf seine Rechte verzichtet, sind unbeachtlich und der Fluggast kann den Rechtsweg beschreiten.

Faktisch haben Passagiere bei Annullierungen infolge der Aschewolke daher folgende Ansprüche auf Grund der Fahrgastrechte-Verordnung: Die Erstattung des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl. eines gegebenenfalls erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder wahlweise – insbesondere empfehlenswert bei Billigflügen – eine anderweitige Beförderung zum Endziel sowie Ansprüche auf Betreuungsleistungen wie etwa eine Unterkunft. Ausgleichsleistungen können hingegen realtischerweise nicht erwartet werden.

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc

www.ra-lintschinger.at

Foto: Walter J. Sieberer

 

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