Europäische Kommission klagt Österreich

794

Die Europäische Kommission klagt Republik Österreich vor dem EuGH wegen Beschränkung des Erwerbs landwirtschaftlichen Grundbesitzes in Vorarlberg

Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG) zielt darauf ab, eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sicherstellen und räumt zu diesem Zweck Landwirten Vorkaufsrechte ein. Wenn ein Nicht-Landwirt ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen möchte, kann nach den Vorarlberger Grundverkehrsvorschriften jeder Landwirt sein Interesse anmelden, das Land zum ortsüblichen Preis zu erwerben. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, sodass Nicht-Landwirte Grundstücke selbst dann nicht erwerben dürfen, wenn sie zu landwirtschaftlichen Zwecken – beispielsweise durch einen Pächter – genützt werden sollen. Ferner kann ein interessierter Landwirt auch dann sein Interesse anmelden, wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück einem Unternehmen in seinem Besitz oder einer von ihm kontrollierten Stiftung überträgt, um es weiter landwirtschaftlich nutzen zu lassen. Die künftige landwirtschaftliche Nutzung muss durch einen Landwirt im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs selbst dann gesichert sein, wenn kein anderer Landwirt der Region Interesse am Kauf des Grundstücks gezeigt hat.

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass Österreich seine Verpflichtungen aus den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (Artikel 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) verletzt. Da im VGVG keine angemessenen Ausnahmeregelungen getroffen wurden, seien die Regelungen im Hinblick auf das Ziel des VGVG, Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben zu erhalten und eine breite Streuung des Grundeigentums zu sichern, außerdem den Preisdruck auf den Grundstücksmarkt zu reduzieren und den Landwirten landwirtschaftliche Flächen zu erhalten, unverhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-452/01 (Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung), ebenfalls zum Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, verwiesen werden. Der EuGH erkannte, dass der freie Kapitalverkehr es nicht verwehrt, dass der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung, wie sie das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorsieht, abhängig gemacht wird, doch ist es unzulässig, dass diese Genehmigung in jedem Fall versagt wird, wenn der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und in diesem Betrieb wohnt.

Aber nicht nur die Republik Österreich, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland wird von der Europäischen Kommission kritisiert, seinen Verpflichtungen aus dem AEUV im Zusammenhang mit Immobilienerwerb nicht nachzukommen. In Deutschland haben einige Gemeinden Regelungen eingeführt, die Ortsansässige beim Immobilienerwerb begünstigen. Ortsansässigen werden Baugrundstücke zu Preisen angeboten, die niedriger sind als die von Gebietsfremden für vergleichbare Grundstücke verlangten Preise. Europäische Bürger, die sich aus familiären oder beruflichen Gründen in einer dieser Gemeinden niederlassen möchten, werden dadurch benachteiligt, da sie für ein vergleichbares Eigenheim mehr zahlen müssen als Einheimische. Die Europäischen Kommission hat daher im Juni ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. Geht innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort der zuständigen deutschen Stellen ein, kann die Europäische Kommission den Gerichtshof anrufen.

Die Argumente der Europäischen Kommission sind in beiden Fällen zutreffend. Es kann daher damit gerechnet werden, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Erleichterungen beim Immobilienerwerb führen wird.

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger

www.ra-lintschinger.at

Foto, Redaktion: Walter J. Sieberer

Flower