Achtung: Auflagen für Betriebsanlagen

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Der VwGH hat jüngst bestätigt, dass einem Betriebsinhaber keine strengeren Auflagen betreffend seine Betriebsanlage vorgeschrieben werden dürfen, wenn dasselbe Ergebnis mit gelinderen Mitteln erreichbar wäre.

Jeder Gewerbetreibende weiß es: Eine sogenannte „gewerbliche Betriebsanlage“ darf im Regelfall nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden. Der Gesetzgeber hat eine Betriebsanlage in § 74 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) als „jede örtlich gebundene Einrichtung“ definiert, „die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist“. Für den Betrieb einer solchen Anlage ist nach dem Gesetz eine Genehmigung beispielsweise erforderlich, wenn sie das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreiben selbst, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden oder der Nachbarn gefährden könnte, aber auch schon, wenn die Nachbarn durch die Anlage durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder auf andere Weise belästigt werden könnten.

Genehmigung. Die Behörde muss eine Betriebsanlage genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung entsprechender Auflagen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Entwicklungen „auf ein zumutbares Maß beschränkt“ werden (so § 77 Abs 1 GewO).

Umgekehrt darf die Behörde eine Anlage nicht schon deswegen nicht genehmigen, weil sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fest stellt, dass Gefährdungen oder Belästigungen nicht vermeidbar bzw nicht auf ein zumutbares Maß beschränkbar sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Anlage, wenn bei Einhaltung geeigneter Auflagen zu erwarten ist, dass die Immissionen nicht eintreten. Ist dies nicht der Fall, ist die Genehmigung zu verwehren.

PRAXIS. In der Praxis kann es für den Betriebsinhaber allerdings einen – insbesondere finanziell – großen Unterschied machen, welche Auflage ihm die Behörde auferlegt. Daher schränken schon Gesetz, Judikatur und Lehre den Ermessensspielraum der Behörde insofern ein, als dass die von ihr verfügten Auflagen bestimmt, geeignet, erforderlich und außerdem durch die Behörde durchsetzbar sein müssen..

VWGH. In einem jüngsten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Betriebsinhaber nicht strengere, also ihn stärker belastende Auflagen vorgeschrieben werden dürfen, wenn derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden könnte (VwGH 27.1.2010 2008/04/0101).

Hat die Behörde eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen, so muss sie erklären, warum eine weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte.Im konkreten Fall hatte die zuständige Behörde einem Tankstellenbesitzer im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Auflage vorgeschrieben, dass die Befüllung seiner unterirdischen Tanks nur durch Schwerkraft erfolgen dürfe und das Laufenlassen der Motoren der Tanklastzüge während des Befüllungsvorgangs nicht zulässig sei. Dies begründete die Behörde mit dem Schallleistungspegel, der über dem dortigen Grundgeräuschpegel – das was die betroffenen Nachbarn als „Ruhe“ empfinden – und auch über der „Grenze einer zumutbaren Störung“ lag.

Der VwGH empfand die Auflage der Behörde als zu strikt. Sie wäre nach seinem Erkenntnis dazu verpflichtet gewesen, abzuklären, ob dasselbe Ergebnis nicht auch erzielt hätte werden können, wenn dem Betriebsinhaber die Verwendung lärmarmer LKW für den Befüllvorgang als Auflage vorgeschrieben worden wäre.

FAZIT
Betriebsinhabern ist daher zu raten, jede Auflage, die ihnen die Behörde auferlegt, entsprechend zu überprüfen, und gegebenenfalls rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Bescheid zu erheben.

Mag. Thomas Neuwerth, Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH

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