Aktuelle Änderungen des österr. Schiedsrechts

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Wesentliche Vorraussetzungen einer erfolgreichen Wirtschaft sind Vertrauen und Rechtssicherheit. Im System globaler Wirtschaftsbeziehungen gehört dazu als Grundlage ein kosten- und zeiteffizientes System der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit; eine Erkenntnis, die sich mittlerweile weltweit durchgesetzt hat.

Die Schiedsgerichtsbarkeit genießt in Österreich eine mehr als hundertjährige Tradition. Sowohl im nationalen Kontext, als auch in internationalen Verträgen werden regelmäßig Schiedsklauseln vereinbart, wodurch sämtliche Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis von einem Schiedsgericht endgültig zu entscheiden sind. Die Gründe für die Vereinbarung von Schiedsgerichten sind vielfältig. Neben der erhöhten Flexibilität des Verfahrens (und der damit zusammenhängenden Möglichkeit, maßgeschneiderte Verfahrensbestimmungen zu vereinbaren, die der Komplexität der jeweiligen Sachverhalte Rechnung tragen) ist insbesondere im internationalen Kontext die Möglichkeit, das Verfahren auch in anderen Sprachen zu führen, ein von der Wirtschaft besonders geschätzter Vorzug von Schiedsverfahren. Dies gilt ebenso für die Vertraulichkeit des Verfahrens, sowie die Möglichkeit, als Schiedsrichter auf gewisse Rechtsgebiete spezialisierte Juristen zu benennen, deren Lernkurven in komplexen Rechtsfragen ungleich flacher sind.

VERFAHRENSDAUER. Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist die vergleichsweise kurze Verfahrensdauer. Zwar kann es vorkommen, dass ein Schiedsverfahren länger dauert als das erstinstanzliche Verfahren vor einem staatlichen Gericht; aufgrund des Fehlens eines Instanzenzuges im Schiedsverfahren ist die gesamte Verfahrensdauer aber deutlich kürzer.

DURCHSETZBARKEIT. Auch hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Entscheidungen besitzt die Schiedsgerichtsbarkeit sehr wesentliche Vorteile gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit: Durch das nahezu global anwendbare New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen besteht die Möglichkeit, Schiedssprüche auch in jenen Staaten durchzusetzen, die Urteile österreichischer Gerichte nicht anerkennen. Hierbei ist insbesondere an die USA und die wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung gewinnenden Schwellenländer zu denken. Ein Schiedsspruch ermöglicht somit vor allem in Fällen, in denen eine Anerkennung und Vollstreckung österreichischer Gerichtsurteile fraglich oder sogar unmöglich ist, eine erhöhte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und somit eine erhöhte Rechtssicherheit auch außerhalb der Europäischen Union.

SCHIEDSORT. Österreich (und insbesondere Wien) hat als eines der wenigen „neutralen“ Länder vor Ende des Comecon eine wesentliche Rolle als Schiedsort in Ost-West-Wirtschaftsbeziehungen gespielt. Oftmals wollten sich weder die west- noch die osteuropäische Vertragspartei der jeweils anderen Jurisdiktion (oder dem gänzlich anderen „System“) unterwerfen und vereinbarten daher Wien als Sitz eines Schiedsgerichtes. Seit der Wende konnte Österreich aber keine nennenswerten Zuwächse erzielen, was umso überraschender ist, als das Handelsvolumen sowie die Zahl der Direktinvestitionen in Osteuropa dramatisch gestiegen sind.
Vor diesem Hintergrund hat Österreich im Jahr 2006 sein damals veraltetes Schiedsrecht reformiert, und einem weltweit angesehenen „Model Law“ angepasst. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Reform nicht weit genug gegangen ist, und zur Erreichung eines modernen und international wettbewerbsfähigen Schiedsrechts weitergehende Schritte notwendig sind. Die schwerwiegendsten Defizite des österreichischen Schiedsrechts liegen in einem zeit- und kostenaufwendigen dreiinstanzlichen Schiedsspruchkontroll-Verfahren, in den Voraussetzungen für Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen sowie in den Vollmachtserfordernissen beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

KRITIK. Zum Hintergrund der im Ausland geäußerten Kritik an Österreich als Schiedsort, muss man sehen, dass die verschiedenen Schiedsorte in einem internationalen Wettbewerb stehen, und viele Schiedsorte auf massive finanzielle Unterstützung ihres Heimatlandes zurückgreifen können. Die Wahl des Schiedsortes durch Vertragsparteien hängt maßgeblich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, also der Effizienz, mit der der jeweilige nationale Gesetzgeber die Schiedsgerichtsbarkeit ausstattet, zusammen. Unter eben diesem Effizienzaspekt sehen Parteien eines Schiedsverfahrens jene Staaten als besonders geeignete Standorte für Schiedsverfahren an, in denen die Verfahrensdauer von Schiedsverfahren kurz ist; daher steht die Dauer des staatlichen Anfechtungsverfahrens von Schiedsurteilen im internationalen Fokus, da die endgültige Entscheidung von Streitigkeiten für jedes Unternehmen schon aus Kostengründen sehr wichtig ist.

Das derzeit in Begutachtung stehende Schiedsrechtsänderungsgesetz 2012 greift diese Kritik auf und zielt darauf ab, Aufhebungsverfahren nach Schiedsverfahren zu beschleunigen, indem der bisher dreigliedrige Instanzenzug verkürzt wird. Derzeit muss eine Partei, die einen in Österreich ergangenen Schiedsspruch anfechten will, Verfahren vor dem Landesgericht und dem Oberlandesgericht führen, um letzlich zum Obersten Gerichsthof (OGH) zu gelangen. Dies bedeutet, dass das Durchschreiten aller drei Instanzen regelmäßig weit länger dauert als das Schiedsverfahren selbst. Von Effizienz und Rechtssicherheit fehlt in den Augen der Unternehmen oft jede Spur. Das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2012 sieht nunmehr die Möglichkeit vor, Anfechtungsklagen direkt vor den OGH zu bringen und somit das Aufhebungsverfahren deutlich zu kürzen. Eine Ausnahme bilden Schiedsverfahren, in denen eine Partei Verbraucher ist. Hier soll es bei einem dreiinstanzlichen Verfahren bleiben.

MINISTERIALENTWURF. Dieser Entwurf findet Zustimmung seitens der Wirtschaft und der österreichischen Schiedspraxis. Kritische Stimmen argumentieren mit einer Mehrbelastung des OGH und der Verpflichtung des OGH über eine Aufhebungsklage zu entscheiden. Bei anderen Streitigkeiten wird nämlich nur ein kleiner Teil der Fälle, in denen eine wichtige Rechtsfrage zu lösen ist, vom OGH zur Entscheidung angenommen. Es zeigt aber die Praxis, dass schon heute ein hoher Prozentsatz der insgesamt wenigen Aufhebungsklagen bis zum OGH geführt wird. Demgemäß ist es auch nicht völlig systemfremd, wenn Aufhebungsklagen, die für eine Streitpartei eine rechtsmittelähnliche Funktion haben, direkt vom OGH entschieden werden.

Im Anfechtungsverfahren werden fast ausnahmslos Rechtsfragen geklärt, sodass eine Mehrbelastung des OGH durch Tatsachenerhebungen nicht zu befürchten ist.

Zutreffend ist, dass mit dem im Ministerialentwurf vorgesehenen eininstanzlichen Verfahren ein revolutionärer Schritt im Interesse der Wirtschaft und Österreich als Rechtsstandort gesetzt wird. Angesichts der unvergleichlich internationalen Natur von Schiedsverfahren ist diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Es ist dabei stets zum OGH ein direkter Zugang gegeben, der aber angesichts der im Entwurf vorgesehenen hohen Gerichtsgebühr von 5% des Streitwertes praktisch limitiert sein dürfte.

Die geplante Änderung des österreichischen Schiedsrechtes ist ein maßgeblicher Schritt zur Förderung des Schiedsortes Österreich. Im internationalen Wettbewerb mit anderen Staaten stärkt sie Österreich als Sitz internationaler Verfahren. Für ein Land mit schrumpfender produzierender Industrie ist Dienstleistung ein immer wichtigerer Faktor für Arbeit und Wohlergehen der Menschen. Die Zeit des Bewahrens und zögernden Nachziehens internationaler Standards ist nicht mehr leistbar. Attraktivität und Voranschreiten bestimmen, wer im internationalen Wettbewerb seine Nase vorne haben wird. So ist schon aus ganz grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf die immer stärkere internationale Verflechtung der österreichischen Wirtschaft der mutiger Schritt des Bundesministeriums für Justiz sehr zu begrüßen.

Dr. Günther J. Horvath
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Redaktion/Foto: Walter J. Sieberer

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