ASSET DEAL – Stolpersteine beim Haftungsausschluss

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Beim Verkauf eines Unternehmens im Wege eines sogenannten Asset Deal veräußert der Eigentümer von Wirtschaftsgütern bestimmte Wirtschaftsgüter (beispielsweise Warenvorräte, Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Immaterialgüterrechte, Good-will und Kundenstock etc.), die in Summe ein Unternehmen darstellen.

Dies unterscheidet den Asset Deal vom sogenannten Share Deal, bei welchem nicht das Unternehmen selbst, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die das Eigentum an dem Unternehmen hält, verkauft werden. Während sohin beim Share Deal der Eigentümer der Gesellschaft wechselt, sodass sich an der Gesellschaft als Träger von Rechten und Pflichten (etwa als Vertragspartner von Dritten) nichts ändert, wechselt beim Asset Deal der Eigentümer des Unternehmens. Folglich mussten bis zum Jahre 2005 alter und neuer Eigentümer des Unternehmens mit den Vertragspartnern Vereinbarungen treffen, damit auch zB die Verträge auf den neuen Eigentümer übergehen

Seit der Einführung des § 38 UGB im Jahre 2005 gehen beim Asset Deal mit dem Unternehmen grundsätzlich auch die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers (Rechte, Forderungen, Verträge etc.) auf den neuen Eigentümer kraft Gesetzes über. Die Vertragspartner haben nur noch ein Widerspruchsrecht. Aber auch die mit dem Unternehmen verbundenen Schulden des Veräußerers gehen auf den Erwerber über. Wie schon nach der alten Rechtslage können jedoch Veräußerer und Erwerber vereinbaren, eine Haftung des Erwerbers für diese Schulden auszuschließen.

Ein solcher Ausschluss ist allerdings nur unter der Voraussetzung wirksam, dass er beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.

Die Regelung des §38 UGB wurde grundsätzlich begrüßt, ist sie doch geeignet, die Abwicklung eines Asset Deals zu erleichtern.

Doch sie hat auch ihre Tücken.

Dass etwa dritte Vertragspartner berechtigt sind, dem vereinbarten Übergang des Vertrages zu widersprechen, ist hinlänglich bekannt. Aber dass der selbst unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbarte Haftungsausschluss in Wahrheit größtenteils wirkungslos ist, wird gerne übersehen.

§ 38 Abs 6 UGB bestimmt nämlich unauffällig, dass eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung des Erwerbers durch § 38 UGB unberührt bleibt.

Stolperstein §1409 ABGB

§ 1409 ABGB (dessen Pendant in Deutschland bereits vor Jahren abgeschafft wurde) stellt genau so eine Bestimmung dar. Die Haftung nach § 1409 ABGB kann jedoch – im Gegensatz zur Haftung gemäß § 38 UGB – durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Nach § 1409 Abs 1 ABGB haftet der Erwerber eines Unternehmens neben dem Veräußerer für jene Schulden des Veräußerers, die zum Unternehmen gehören und die der Übernehmer bei Übernahme des Unternehmens kannte oder kennen musste. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits. Ist der Erwerber naher Angehöriger des Veräußerers, so trifft ihn gemäß § 1409 Abs 2 ABGB sogar noch zusätzlich die Beweislast, dass ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

Wie auch gemäß § 38 UGB haftet der Erwerber für solche Verbindlichkeiten des Veräußerers, die mit dem übertragenen Unternehmen in einem Zweckzusammenhang stehen.

Im Vergleich zur Haftung nach § 38 UGB ist die Haftung gemäß § 1409 ABGB lediglich nicht ganz so umfangreich: Sie ist einerseits auf Geldschulden (jedoch nicht nur auf fällige Verbindlichkeiten, sondern auf alle, die bereits vor Übergang des Unternehmens bedingt oder betagt begründet worden sind sowie auf Schadenersatzverpflichtungen) sondern auch dadurch beschränkt, dass der Erwerber (nur) bis zu dem Wert des übernommenen Vermögens haftet und von der Haftung insoweit frei wird, als der Kaufpreis zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers durch Zahlung des Erwerbers für Rechnung des Veräußerers direkt an die Gläubiger verwendet wird.

Da, wie erwähnt, die Haftung des Erwerbers nach § 1409 ABGB nicht ausgeschlossen werden kann, empfiehlt sich daher zur entsprechenden Haftungsfreistellung des Erwerbers eine entsprechende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber zur Gläubigerbefriedigung.

Sowohl nach § 38 UGB als auch nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber jedoch nicht für Schulden des Veräußerers, wenn der Erwerb des Unternehmens im Wege der Zwangsvollstreckung, einer Insolvenz oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erfolgt.

Stolpersteine § 14 BAO, § 67 Abs 4 ASVG, § 38 Abs 2 BSVG, § 6 Abs 1 AVRAG

Auch die Haftungen des Erwerbers gemäß § 14 BAO, § 67 Abs 4 ASVG, § 38 Abs 2 BSVG oder § 6 Abs 1 AVRAG bleiben weiter aufrecht, ohne dass sie durch Vereinbarung ausgeschlossen werden könnten.

Stolperstein zeitnahe Eintragung im Firmenbuch

Wie erwähnt ist zur Wirksamkeit des Haftungsausschlusses nach § 38 UGB u.A. erforderlich, dass er beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen wird. Was mit „beim Unternehmensübergang“ vom Gesetzgeber gemeint war, ist unklar, kann doch die Eintragung ja schon begrifflich immer nur nach dem Unternehmensübergang erfolgen. Lehre und Rechtsprechung fordern daher eine dem Unternehmensübergang zeitnahe Eintragung. Dies wird derart ausgelegt, dass eine aus welchen Gründen immer (etwa wegen eines fehlerhaften Gesuchs) verzögerte Eintragung den Haftungsausschluss bereits unwirksam werden lässt. Vorsicht ist daher auch hier geboten.

Dr. Arno Brauneis

www.bkp.at

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