Beschlussanfechtung durch Gesellschafter

1891
Dr. Michael Walbert
Dr. Michael Walbert

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Teil IV „Shareholder Litigation“ – Trend zur streitbaren Gesellschaft

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten können verschiedene Interessen von Gesellschaftern bei der Beschlussfassung erhebliches Konfliktpotential in sich bergen.

Je größer die Anzahl der Gesellschafter, desto eher werden sich Gegenstimmen oder Wi-dersprüche zur Mehrheitsmeinung oder zu den Ansichten der Geschäftsführungsorgane bilden. Besonders konfliktträchtige Situationen ergeben sich, wenn Beschlüsse direkte fi-nanzielle Auswirkungen auf die Gesellschafter haben oder den Grund- bzw. Fortbestand der Gesellschaft betreffen. Überstimmte oder vermeintlich übervorteilte Gesellschafter versuchen dann häufig, ihren Interessen wiedersprechende Beschlüsse nachträglich zu Fall zu bringen.

USA
Seit Ausbruch der Wirtschaftskrise ist in den USA die Anzahl von Aktionärsklagen, die auf die gerichtliche Untersagung von Unternehmensfusionen oder die Überprüfung der zugrunde liegenden Transaktionsbedingungen abzielen, dramatisch angestiegen. Nach ei-ner Studie von Cornerstone Research rufen Aktionäre in den USA in über 90% aller Transaktionen mit einem Transaktionswert von über USD 1 Mrd die Gerichte an. M&A-Deals in dieser Größenordnung ziehen der Studie zufolge im Durchschnitt 6 Gerichtsver-fahren nach sich. Die Aktionärsklagen stützen sich häufig auf den Vorwurf, dass den Ak-tionären Transaktionsgewinne vorenthalten worden seien, indem das Unternehmen unter Wert übertragen und ein zu eingeschränkter Bieterkreis geladen worden sei oder den Ak-tionären sogar Informationen über die Transaktion verschwiegen worden seien. In mehr als der Hälfte der Verfahren kommt es zu einem Vergleich, der die Offenlegung weiterer Informationen über die Transaktion vorsieht. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen erfolgen im Wege des Vergleichs auch Nachzahlungen an die klagenden Aktionäre.

Österreich/Deutschland
Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen sind im ös-terreichischen Gesellschaftsrecht eher restriktiv ausgestaltet. Dies hat den Grund darin, den „demokratisch“ und gesetzeskonform zu Stande gekommenen Mehrheitsbeschluss vor willkürlichen oder mutwilligen Klagen zu schützen.

Besonders die deutsche Praxis hat gezeigt, dass einzelne „erpresserische“ Gesellschafter Strukturbeschlüsse nicht wegen berechtigter Rechtsschutzinteressen bekämpfen, sondern häufig bloß darauf aus sind, sich selbst ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu sichern. Die Nachteile, die sich für die Mehrheitsgesellschafter und die Gesellschaft dadurch erge-ben, stehen dabei häufig in keiner Relation zu den vermeintlich verletzten Interessen oder erhofften Vorteilen des anfechtenden Einzelgesellschafters. Erst jüngst schränkte der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Aktionärsrichtline und mit der Aktienrechtsnovelle 2013 die Anfechtungsrechte der Aktionäre einer deutschen AG ein. Diese Verschärfungen führten in Deutschland zu einer abnehmenden Bedeutung der klassischen „Shareholder Litigation“. Während in den Rekordjahren der Wirtschaftskrise über 130 Strukturbeschlüsse, d.h. Kapitalmaßnahmen, Squeeze-Out-Beschlüsse und Umgründungen vor deutsche Gerichte getragen wurden, waren es im Jahr 2011 nur noch 24; ein weiterer Rückgang für das Jahr 2013 ist zu erwarten. Eine restriktive Anfechtungspraxis ist auch für Österreich zu beobachten.

Anfechtung
Die österreichische Rechtslage lässt eine Beschlussanfechtung nur in besonderen Aus-nahmefällen zu: Nur fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind einer Anfechtung ausge-setzt. Als fehlerbehaftet gelten einerseits solche Beschlüsse, die formelle Mängel aufwei-sen, etwa Beschlussfassung trotz fehlendem Präsenzquorum, falsche Stimmauszählung, Nichtberücksichtigung von Stimmverboten oder unvollständige Tagesordnungen. Andererseits können auch inhaltliche Mängel, etwa Gesetzesverstöße, Gesellschaftsvertrags-, Treue- oder Gleichheitswidrigkeit, den Beschluss einer Anfechtung aussetzen. Beschlüsse, die mit besonders schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, können überhaupt unwirksam sein. Eine Anfechtung bloß aus wirtschaftlicher Benachteiligung einer oder mehrerer Gesellschafter ist nicht vorgesehen. Weitgehend eingeschränkt wird die Anfechtungsmöglichkeit zudem dadurch, dass vom Gesellschafter ein sofortiges Handeln gefordert wird. Noch in der Gesellschafterver-sammlung muss er, sofern der Beschlussmangel erkennbar war, Widerspruch erklären. Danach hat er einen Monat Zeit eine Anfechtungsklage bei Gericht einzubringen.
Informationsmangel
Die Anfechtung von Beschlüssen auf der Grundlage, dass den Gesellschaftern Informatio-nen vorenthalten wurden, ist nach der österreichischen Rechtslage nur beschränkt mög-lich. Erst kürzlich entschied der Oberste Gerichtshof einen bislang bestehende Theorien-streit um die Folgen von Verletzungen von Verfahrensbestimmungen bei der AG: Nach der sogenannten Relevanztheorie, kann ein Beschluss wegen Informationsmängeln, etwa unrichtige, unvollständige oder verweigerte Erteilung von Informationen, nur dann ange-fochten werden, wenn die vorenthaltenen Informationen für einen objektiv urteilenden Gesellschafter relevant zur Entscheidungsfindung gewesen wären.

Nur die Verletzung ei-nes konkreten Informations- oder Partizipationsinteresses eines Aktionärs kann eine An-fechtung begründen, leichte Verstöße gegen Verfahrensvorschriften hingegen nur dann, wenn bei Einhaltung ein anderes Abstimmungsergebnis zu erwarten gewesen wäre. Den Versuchen, Transaktionen durch Anfechtung der zugrunde liegenden Beschlussfassungen zu verhindern, mit der Begründung keine ausreichenden Informationen für eine fundierte Entscheidungsfindung erhalten zu haben, wird hierdurch weitgehend ein Riegel vorgeschoben.

Benachteiligung
Nahezu völlig ausgeschlossen ist auch die Möglichkeit, Spaltungs-, Verschmelzungs- oder Squeeze-Out-Beschlüsse auf der Grundlage zu bekämpfen, dass der Schlüssel für den Umtausch der Anteile nicht korrekt berechnet oder die Barabfindung zu gering bemessen wurde. Das österreichische Gesellschaftsrecht nimmt hierdurch „erpresserischen“ Gesell-schaftern die Möglichkeit, die gesamte Transaktion durch Anfechtung der Höhe ihrer Ab-findung zu verhindern. Rechtsschutz erhält ein allenfalls benachteiligter Gesellschafter meist in gesonderten Nachprüfungsverfahren über die Höhe und Angemessenheit der Barabfindung. Das Ergebnis eines solchen Nachprüfungsverfahrens hat jedoch auf den Bestand des Beschlusses keine Auswirkung.

Insgesamt ist in Österreich kein Trend zur exzessiven Beschlussanfechtung zu beobach-ten. Durch die eher restriktiv ausgestalteten Beschlussanfechtungsmöglichkeiten wird ein Ausgleich zwischen dem Bestand von Gesellschafterbeschlüssen und den Rechtsschutzin-teressen einzelner oder mehrerer Gesellschafter erwirkt.

Während fehlerbehaftete Be-schlüsse nichtig oder anfechtbar sind, sollen grundsätzlich für einzelne oder mehrere Ge-sellschafter wirtschaftlich nachteilige Beschlüsse nicht mit der Konsequenz angefochten werden können, dass dadurch die Mehrheit oder die Gesellschaft blockiert wird

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Foto: Walter J. Sieberer

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