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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Featured Article</title>
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		<title>Restrukturierung &#8211; andere Gläubiger, andere Sitten</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 06:56:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Florian Klimscha von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP beraten in großen nationalen und internationalen Sanierungs- und Restrukturierungsfällen. Im Interview stellen sich die beiden Spezialisten aktuellen Fragen. Redaktion: Sie beraten sowohl auf Unternehmens- als auch auf Bankenseite. Welche Gläubigergruppen treten hier auf? Klimscha: In Restrukturierungsfällen spielen die unterschiedlichsten Gläubiger eine Rolle; dies [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/restrukturierung-andere-glaubiger-andere-sitten/">Restrukturierung &#8211; andere Gläubiger, andere Sitten</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6463" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Florian-Klimscha.jpg"><img class="size-full wp-image-6463" alt="Florian Klimscha" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Florian-Klimscha.jpg" width="480" height="315" /></a><p class="wp-caption-text">Florian Klimscha</p></div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Florian Klimscha von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP beraten in großen nationalen und internationalen Sanierungs- und Restrukturierungsfällen. Im Interview stellen sich die beiden Spezialisten aktuellen Fragen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Redaktion: Sie beraten sowohl auf Unternehmens- als auch auf Bankenseite. Welche Gläubigergruppen treten hier auf?</em></strong><br />
K<strong>limscha</strong>: In Restrukturierungsfällen spielen die unterschiedlichsten Gläubiger eine Rolle; dies hängt vor allem auch davon ab, in welcher Branche das Schuldnerunternehmen tätig ist. Das Geschäftsmodell bestimmt sehr oft die Finanzierungsstruktur. Die Gläubiger eines Immobilieninvestors werden in der Regel in erster Linie Banken sein, die Barkredite mit längerer Laufzeit gewährt haben, im Retailgeschäft spielen substantiellere Betriebsmittellinien eine Rolle; im Projektgeschäft treten Banken und Versicherer als Garantiekreditgeber auf. Neben den beiden wichtigen Gruppen, Geld- und Garantiekreditgebern, rücken darüber hinaus auch noch Export- und Förderagenturen, wie die Österreichische Kontrollbank oder AWS, sowie Kredit- und Warenkreditversicherer ins Bild.<br />
<strong>Jergitsch</strong>: Die Zusammensetzung der Gläubigergruppe hat vor allem auch insolvenzrechtliche Aspekte. In Sanierungs- oder Konkursverfahren – die Teil oder aber auch der Endpunkt von Restrukturierungsbemühungen sein können &#8211; sind die Mehrheitsverhältnisse unter den Gläubigern, gepaart mit deren spezifischen Interessen, entscheidend etwa für das Zustandekommen eines Sanierungsplans oder den Verkauf von Vermögensteilen aus der Masse. Hier müssen auch noch Arbeitnehmer, Sozialversicherungen und die Republik &#8211; als Gläubiger von Steuern – berücksichtigt werden, diese können bei Abstimmungen der Gläubiger über Maßnahmen Mehrheitsverhältnisse gestalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Wodurch unterscheiden sich diese verschiedenen Gläubigergruppen in ihrem Ansatz bei Restrukturierungen?</em></strong><br />
<strong>Klimscha</strong>: Das hängt schon stark davon ab, wie sich die Situation im Einzelfall darstellt. Bloß strukturell lässt sich aber sagen, dass Geldkreditgeber ihren Kredit ja schon ausge-reicht haben und daher bereits im Risiko sind. Für sie stellt sich die Frage, wie hoch im Worst-Case-Szenario die in einer Liquidation zu erreichende Quote und damit der Ausfall wäre. Vor diesem Hintergrund muss auch jeder allfällige Beitrag gesehen werden, den diese Kreditgeber leisten können und der regelmäßig einen Forderungsverzicht bedeutet. Für Unternehmen stellt sich oft die Frage, ob neue liquide Mittel für die Restrukturierung gewährt werden können. Einem Haircut und neuem Geld zuzustimmen ist für Banken in der Regel aber schwierig.<br />
Garantiekreditgeber sind in einer ganz anderen Position; sie haben noch keine Mittel gewährt, sind aber mit Blick auf die Zukunft exponiert. Hier muss man sehen, welche Arten von Garantien ausgegeben wurden und wie risikoreich diese sind – Anzahlungsgarantien haben hier zum Beispiel ein höheres Risiko als Gewährleistungsgarantien. Darüber hinaus ist eine projektbezogene Betrachtung erforderlich, um einen Ausfall für einzelne Garantien prognostizieren zu können; ein Projekt, das gut weitergeführt oder verkauft werden kann, reduziert den Ausfall möglicherweise signifikant. Umgekehrt ist es für Garantiekreditgeber schwieriger – schon bloß technisch, da ja noch keine Beträge ausgezahlt wurden – einen Haircut zu gewähren.<br />
<strong>Jergitsch</strong>: Unserer Erfahrung nach sind die Herangehensweisen von Banken zu den Beiträgen zur Sanierung von Unternehmen sehr unterschiedlich und zudem stark von ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation abhängig. Ein Kreditgeber, der seinen Finanzierungsbetrag bereits ganz oder teilweise wertberichtigt hat, steht einem Nachlass anders gegenüber als ein Institut, das den Verlust für eine Periode noch nicht realisiert hat. Hier verschärfen auch die neuen und strengeren Eigenkapitalregeln die Situation und schränken den Bewegungsspielraum der Banken leider ein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss von rechtlicher Seite her für Garantiekredite beachtet werden?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: In einem Insolvenzverfahren ist es oberstes Ziel der Garantiekreditgeber, die Garantien ungezogen wieder hereinzubringen. Es gibt hier unterschiedliche Herangehensweisen und Strategien, die auch stark von der geografischen</p>
<div id="attachment_6464" class="wp-caption alignleft" style="width: 231px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Friedrich-Jergitsch.jpg"><img class="size-medium wp-image-6464" alt="Friedrich Jergitsch" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Friedrich-Jergitsch-221x300.jpg" width="221" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Friedrich Jergitsch</p></div>
<p style="text-align: justify;">Verteilung und den zugrunde liegenden Projekten abhängen. Wir haben aber auch für signifikante Garantievolumina gesehen, dass die Garantie gewissermaßen gerettet werden kann – hier werden auch Spezialdienstleister eingesetzt, die beachtliche Ergebnisse erzielen können. Letztlich muss man sich für jedes Projekt separat hinsetzen und mit dem Vertragspartner eine Lösung verhandeln. Leichter ist dies natürlich dann, wenn Tochterunternehmen einer Gruppe gemeinsam mit den Garantien verkauft werden können; ein Erwerber wird Garantiekreditgebern zumindest teilweise Sicherheit und die Fortführung der Projekte anbieten können.<br />
<strong>Klimscha</strong>: Kann die Insolvenz vermieden werden, ist eine gleichermaßen für Kreditgeber wie Schuldner wichtige Frage, in welchem Umfang neue Garantien in Anspruch genommen werden können und wie sich das Risikoprofil des Garantieportfolios dadurch entwickelt. Während das Unternehmen betreffend die Art der Garantien und deren Laufzeit etwas Flexibilität benötigt, sind Garantiekreditgeber in aller Regel darauf bedacht, ihre Position nicht signifikant zu verschlechtern – hier muss eine für das zu restrukturierende Geschäft und die Banken gangbare Lösung gefunden werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie ist die Situation von Lieferanten zu bewerten?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: Lieferanten spielen in Restrukturierungen – etwas abhängig von der Branche – eine zentrale Rolle. Sie sind zunächst als Gläubigergruppe in der Regel zu uneinheitlich, um eine Gesamtlösung zu verhandeln. Zudem führt die drohende Insolvenz dazu, dass Lieferanten bloß gegen Zahlung liefern und damit eine angespannte Liquiditätssituation weiter verschlechtern. Aus Unternehmenssicht ist umgekehrt genau zu beobachten, ob man sich bereits in einer Situation der Insolvenz befindet und während der dann laufenden gesetzlichen Frist für den Insolvenzantrag (in Österreich maximal 60 Tage) das gesamte Unternehmen auf Zahlung gegen Lieferung umstellen muss (sog. Insolvenzgestion), um das Haftungsrisiko der Geschäftsführung zu minimieren. Dies kann auch eine für ein Unternehmen nur für sehr kurze Zeit tragbare Situation sein.<br />
Welche Besonderheiten sind Ihrer Erfahrung nach bei internationalen Kreditgebern zu beachten?<br />
<strong>Klimscha</strong>: So banal dies klingt, ist die Sprache ein nicht unwichtiger Faktor. Restrukturierungsfälle zeichnen sich durch hohe Schlagzahl, dauernde Veränderung und immensen Zeitdruck aus. In dieser Situation müssen alle involvierten Parteien schnell kommunizieren können. Zeit für Übersetzungen besteht nicht. Zudem gibt es kulturelle Unterschiede, die man beachten muss. Die Herangehensweise einer schweizer, einer japanischen oder einer deutschen Bank unterscheiden sich mitunter wesentlich; hier spielen das Pouvoir von Verhandlungsteilnehmern, interne Entscheidungswege und auch die Nähe eines Finanzierungspartners eine entscheidende Rolle. Je weiter ein Verhandlungsteilnehmer vom Tisch weg ist, umso schwieriger ist es tendenziell, seine Zustimmung zu einem von einem Steering Committee von Banken erreichten Verhandlungsergebnis kurzfristig einfordern zu können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie können Sie in Restrukturierungen aus Ihrer insolvenzrechtlichen Praxis schöpfen und weshalb ist es wichtig, in Restrukturierungsfällen zudem auf eine intensive bankrechtliche Praxis zurückgreifen zu können?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: Jede Restrukturierung erfolgt in einem wirtschaftlichen Umfeld, das eine Insolvenz nicht ausschließen lässt. Oft ist es sogar die bewusste Vorbereitung auf dieses Szenario, das Verhandlungen eine bestimmte Wendung gibt. Wichtig ist jedenfalls, dass die mit einem so elementaren Ereignis, wie der Insolvenz eines Unternehmens, verbundenen rechtlichen Risiken professionell gesteuert werden und das Haftungspotenzial der Geschäftsführung durch ein sorgfältiges Monitoring der Einhaltung gesetzlicher Pflichten möglichst gering gehalten wird. Ohne spezifisches insolvenzrechtliches Know-how und langjährige Erfahrung in diesem Bereich ist auch eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz nicht seriös zu begleiten.<br />
<strong>Klimscha</strong>: Neben insolvenz-rechtlicher Expertise, ist Verständnis des Bankgeschäfts als einer solchen Situation zugrunde liegender kommerzieller Kern, unabdingbar. Die Betreuung eines Restrukturierungsmandates ist auf dem professionellen Niveau, das in solchen Fällen gefordert ist, nur dann möglich, wenn man die Funktionsweise von Finanzierungsverträgen, die sachlichen Hintergründe typischer Klauseln aus Kreditverträgen und rechtliche Anforderungen, die Kreditgeber stellen, aus laufender und intensiver Beratungspraxis kennt. Auch die bankaufsichtsrechtlichen Parameter bestimmen das Verhalten des Kreditgebers und müssen vom Berater verstanden werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Danke für das Interview.</strong></p>
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		<title>Erhalt des Bestandobjekts im Insolvenzverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jun 2013 10:19:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist zumeist auch das Bestandverhältnis davon betroffen. Ist wegen Rückständen bei der Bezahlung der Bestandzinse bereits eine Exekution zur Räumung des Geschäftslokals anhängig, ist Feuer am Dach! Wie in dieser Situation die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die letzte Chance sein kann, Unternehmen und [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/erhalt-des-bestandobjekts-im-insolvenzverfahren/">Erhalt des Bestandobjekts im Insolvenzverfahren</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6446" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Michael-Ludwig-Lang.jpg"><img class="size-full wp-image-6446" alt="Michael Ludwig Lang" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Michael-Ludwig-Lang.jpg" width="480" height="353" /></a><p class="wp-caption-text">Michael Ludwig Lang</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist zumeist auch das Bestandverhältnis davon betroffen. Ist wegen Rückständen bei der Bezahlung der Bestandzinse bereits eine Exekution zur Räumung des Geschäftslokals anhängig, ist Feuer am Dach!</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie in dieser Situation die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die letzte Chance sein kann, Unternehmen und Bestandobjekt zu retten, erläutern Michael Ludwig Lang und Wolfgang Herzer von Koroschetz Lang Herzer. Unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, die Sanierung von Unternehmen zu fördern und vorgesehen, dass Bestandverträge unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufrecht bleiben sollen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>REDAKTION</strong>: Was sollte der Unternehmer tun, den die Gläubiger mit Exekutionsverfahren eindecken, gegen den insbesondere bereits eine Räumungsexekution wegen offener Bestandzinse anhängig ist?<br />
<strong>LANG</strong>: Zu allererst muss er selbstkritisch hinterfragen oder Beratung in Anspruch nehmen, ob er nicht im Sinne der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, d.h., ob er in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit zu zahlen oder sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich alsbald zu beschaffen oder nicht. Gegebenenfalls hat er spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. In der geschilderten Situation ist ein Insolvenzverfahren jedoch vielleicht die letzte Chance, das Bestandobjekt, in dem sein Unternehmen betrieben wird, und auch das Unternehmen zu retten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Wie ist das zu verstehen?</em></strong><br />
<strong>HERZER</strong>: Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Insolvenzeröffnung können Bestandgeber sowie sämtliche anderen Vertragspartner Verträge, deren Wegfall die Unternehmensfortführung gefährden könnte, nur mehr aus wichtigem Grund auflösen. Explizit keinen Auflösungsgrund stellt seit der Novelle der Insolvenzordnung im Jahr 2010 die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation oder der Verzug mit der Bezahlung vor Insolvenzeröffnung fällig gewordener Bestandzinse dar.<br />
<strong>LANG</strong>: Die mögliche Sanierung insolventer Bestandnehmer hat auch der neue § 12c IO zum Ziel, der eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, verhindern soll.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Wie kann eine schon eingeleitete Räumungsexekution verhindert werden?</strong></em><br />
<strong>HERZER</strong>: Entscheidend ist, dass das Objekt für den Unternehmensbetrieb genützt wird und das Unternehmen im Hinblick auf einen Sanierungsplan fortgeführt wird. Eine Gefährdung der Unternehmensfortführung durch den Vollzug der Räumung ist dem Gesetz interessanterweise jedoch nicht zu entnehmen.<br />
<strong>LANG</strong>: Diese neue Regelung ist Ausdruck dessen, dass das österreichische Insolvenzrecht einer Sanierung eindeutig den Vorzug vor einer Zerschlagung einräumt. Um dem Unternehmen das weitere Überleben zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber massiv in die Rechte des Bestandgebers eingegriffen. Während der Unternehmensfortführung, längstens für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung, ist damit grundsätzlich die ordentliche Kündigung sowie die auf qualifizierte Mietzinsrückstände vor Insolvenzeröffnung gestützte Vertragsauflösung nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung unzulässig ist. Damit sollte auch ein Großteil der gängigen Vertragsmuster und Standardmietverträge umgeschrieben werden.<br />
<strong>HERZER</strong>: Während der Fortführung kann der Insolvenzverwalter ein Räumungsverfahren aufschieben lassen. In der Vergangenheit ergab sich für den Masseverwalter oftmals ein schwer lösbares Problem, da dem Vermieter in der Insolvenz des Mieters wegen Mietzinsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich ein Auflösungsrecht nach § 1118 ABGB zustand. Die Abwendung einer Auflösung des Bestandverhältnisses wäre nur bei Vollzahlung der auch vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietzinsrückstände möglich gewesen, was jedoch zu einer Ungleichbehandlung des Bestandgebers als Insolvenzgläubiger geführt hätte. Auch diese Möglichkeit war dem Insolvenzverwalter daher abgeschnitten. Dieser Zustand, der oftmals eine Sanierung torpediert hat, ist inzwischen beseitigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Wie lange kann eine Aufschiebung der Räumungsexekution andauern?</strong></em><br />
<strong>LANG</strong>: Die Regelung ist etwas unglücklich formuliert. Die Aufschiebung endet jedenfalls dann, wenn das Unternehmen geschlossen wird oder der Sanierungsplan aus den verschiedensten Gründen scheitert, etwa weil er zurückgezogen wird oder die Insolvenzgläubiger ihn nicht annehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Sanierungsplan mit der vereinbarten Quote nicht erfüllt werden kann und es zu einem Wiederaufleben der Forderung des Bestandgebers kommt. Im anderen Fall, nämlich wenn die Forderung des Bestandgebers mit der im Sanierungsplan festgesetzten Quote rechtzeitig voll befriedigt wird, ist die aufgeschobene Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Im Zusammenhang mit der zweijährigen Erfüllungsfrist des Sanierungsplans kann es jedoch zu einem längeren Schwebezustand kommen.<br />
<strong></strong></p>
<div id="attachment_6447" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Pressefoto-Wolfgang-Herzer.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-6447" alt="Wolfgang Herzer" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Pressefoto-Wolfgang-Herzer-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">Wolfgang Herzer</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>HERZER</strong>: In einem von mir geführten Verfahren ist die unzulängliche Formulierung dieser Bestimmung voll zur Geltung gekommen. In diesem hatte der Bestandgeber auf Räumung des unternehmerischen Bestandlokales geklagt und einen Räumungstitel erwirkt. Es kam ein Sanierungsplan zustande, der gegenüber dem Bestandgeber erfüllt wurde. Erst danach beantragte der Bestandgeber die Räumungsexekution, die mangels Zustellung an den Bestandnehmer auch vollzogen wurde. Der Bestandnehmer klagte darauf den Bestandgeber auf Feststellung des aufrechten Bestandverhältnisses mit Hinweis auf die durch die mit der vollständigen Zahlung der Sanierungsplanquote bewirkte Rechtsfolge, dass das Bestandverhältnis als fortgesetzt gelte. Der OGH kam zur Auffassung, dass die angesprochene Bestimmung eine Unternehmenssanierung durch Verhinderung der Räumungsexekution ermöglichen solle, allerdings aufgrund der bereits vollzogenen Räumung eine Aufschiebung derselben nicht mehr möglich wäre. Das Vorliegen einer Räumungsexekution sei somit Anwendungsvoraussetzung. Der OGH reduziert die Bestimmung daher auf eine verfahrensrechtliche und ignoriert dabei die zivilrechtliche und sanierungsfördernde Zielsetzung des Gesetzgebers. Auch wenn ein Sanierungsplan zustande kommt, kommt es daher nach der jüngsten Judikatur nicht automatisch zu einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses. Dafür sind entsprechende Anträge im Exekutionsverfahren, in diesem Fall durch den Insolvenzverwalter nach § 12c IO erforderlich. Diese Entscheidung bzw. allzu wörtliche Auslegung des OGH entgegen dem Regelungszweck der Bestimmung ist zu Recht in der Lehre auf Kritik gestoßen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Was kann der Unternehmer in einer solchen Situation tun, um das Bestandobjekt trotzdem zu behalten?</strong></em><br />
<strong>LANG</strong>: Dem OGH zufolge muss der Bestandnehmer eindeutig seinen Willen kundtun, die Fortsetzung des Bestandverhältnisses anzustreben. Es seien auch Fälle denkbar, in denen der Bestandnehmer ein bis dahin zum Fortbetrieb genutztes Bestandobjekt aufgeben wolle. Der im Gesetz vorgesehene Weg, die Fortsetzung des Bestandverhältnisses zum Ausdruck zu bringen, sei der durch den Insolvenzverwalter einzubringende Aufschiebungsantrag. Dem Leitgedanken dieser Entscheidung folgend, der Bestandnehmer habe eindeutig zu erklären, das Bestandverhältnis fortsetzen zu wollen, empfiehlt es sich daher, dem Bestandgeber vor Zahlung der Sanierungsplanquote genau dies ausdrücklich und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Danke für das Interview</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Interview führte Ing. Mag. Walter J. Sieberer</p>
<p style="text-align: justify;">Foto: WJS</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.klh-law.at">www.klh-law.at</a></p>
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		<title>Im Interview: Philip Aumüllner über das neue LobbyG</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jun 2013 08:43:47 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6437" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Binder-Groesswang-Aumuellner.jpg"><img class="size-full wp-image-6437" alt="Philip Aumüllner" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Binder-Groesswang-Aumuellner.jpg" width="480" height="320" /></a><p class="wp-caption-text">Philip Aumüllner</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>Das neue LobbyG ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und schafft einen neuen Rechtsrahmen für Lobbying und Interessenvertretung in Österreich. Mit 01.04.2013 ist die Übergangsfrist für bereits bestehende (Lobbying-)Unternehmen und Selbstverwaltungskörper sowie Interessenverbände für deren Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register zu Ende gegangen, sodass die Pflichten des LobbyG nunmehr in vollem Umfang für sie gelten. Wer von dem neuen LobbyG erfasst ist und was dabei zu beachten ist, erläutert Lobbyingrechtsexperte und Fachbuchautor Philip Aumüllner.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Herr Dr. Aumüllner, Sie sind Lobbyingrechtsexperte bei der Sozietät Binder Grösswang Rechtsanwälte. Ihr Buch zum neuen LobbyG, in dem Sie sich ausführlich mit dieser neuen Materie auseinandersetzen, ist vor Kurzem erschienen. Was sind die wesentlichen Kernpunkte des LobbyG?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Im Kern besteht das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, wie es in seinem vollen Titel heißt, aus drei Kernbereichen, wobei es zwischen „Lobbying-Tätigkeit“ als organisiertem und strukturiertem Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Interesse eines Auftraggebers und „Interessenvertretung“ als eine solche Einflussnahme im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden unterscheidet: Erstens normiert das LobbyG verschiedene Verhaltens- und Registrierungspflichten, die die Akteure von Lobbying und Interessenvertretung bei Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten haben. Zweitens wurde durch das LobbyG ein von der Bundesministerin für Justiz zu verwaltendes Lobbying- und Interessenvertretungs-Register (kurz Lobbyingregister) geschaffen, in das sich Akteure von Lobbying und Interessenvertretung eintragen müssen. Drittens sieht das LobbyG eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die angesprochenen Verhaltens- und Registrierungspflichten vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Das Ziel des LobbyG ist also nicht Lobbying-Tätigkeiten drastisch zu beschränken?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Ganz genau. Im Lichte der innenpolitischen Skandale der letzten Monate ging in der Hitze der öffentlichen Debatte leider völlig unter, dass Lobbying-Tätigkeit bzw Interessenvertretung an sich etwas Positives ist, weil sie geeignet ist, den staatlichen Entscheidungsträgern ein umfassendes Bild von den praktischen und realen Gegebenheiten, von den wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sonstigen Folgen einer politischen oder administrativen Entscheidung zu verschaffen. Außerdem kann die Partizipation in die Vorbereitung gesetzlicher und administrativer Entscheidungen auch zu einer Stärkung der Zivilgesellschaft führen. Problematisch wird eine solche Einflussnahme erst dann, wenn sie nicht-öffentlich, sondern heimlich quasi „im Hinterzimmer“ erfolgt. Daraus kann sich die unschöne Optik ergeben, dass – um mit den Worten der Gesetzesmaterialien zu sprechen – „man es sich hier gerichtet hat“. Dem versucht das LobbyG mit der Schaffung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers sowie umfassenden Verhaltens- und Registrierungspflichten entgegenzuwirken.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Wie sehen diese Verhaltens- und Registrierungspflichten konkret aus?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder Interessenvertretung wahrnimmt, hat etwa bei jedem erstmaligen Kontakt mit dem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen sowie sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten. Ferner haben Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Dabei können Sie einen eigenen Verhaltenskodex erstellen oder auch einen bereits bestehenden Verhaltenskodex, etwa jenen der Österreichischen Public Affairs Vereinigung (ÖPAV) oder des Austrian Lobbying &amp; Public Affairs Council (ALPAC) verwenden. Daneben sieht das Gesetz – wie erwähnt – gewisse Registrierungspflichten vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Sie erwähnten mehrmals den Begriff „Funktionsträger“. Wer fällt darunter?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Darunter fallen der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Wer hat sich nun in das Lobbyingregister eintragen zu lassen?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Das Lobbyingregister besteht aus vier Abteilungen, wobei sich die Abteilung A in die Unterabteilungen A1 und A2 gliedert. In Abteilung A1 sind Lobbying-Unternehmen sowie deren Lobbyisten, in die Abteilung A2 der Name des Auftraggebers und der vereinbarte Aufgabenbereich, in Abteilung B Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, sowie deren In-House-Lobbyisten, in Abteilung C Selbstverwaltungskörper (etwa Wirtschafts- oder Arbeiterkammer) und in Abteilung D Interessenverbände (insbesondere Vereine) einzutragen. Die Eintragungspflicht umfasst nicht bloß den Namen des jeweils Einzutragenden, sondern auch eine Reihe weiterer Daten (etwa in Zusammenhang mit dem für Lobbying-Tätigkeiten angefallenen Kostenaufwand).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Ist die Eintragung kostenpflichtig?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Für die Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in die Abteilung A1 des Lobbyingregisters sind EUR 600 zu entrichten, für die Ersteintragung von Unternehmen in die Abteilung B EUR 200 und für Eintragungen in die Abteilungen C oder D je EUR 100. Dies gilt nur für die Ersteintragung. Spätere Folgeeintragungen sind gebührenfrei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Kann jedermann Einsicht in das Lobbyingregister nehmen?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind über die Homepage des BMJ der Öffentlichkeit jederzeit unentgeltlich für jedermann einsehbar. Besonderes gilt für die Abteilung A2. In diese hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art 8 Abs 2 MRK darlegen können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Während die Frage, wann die Definition des Lobbying-Unternehmens bzw des Lobbyisten erfüllt ist, in der Praxis wohl weniger Probleme bereiten wird, scheinen Abgrenzungsprobleme bei der Definition des In-House-Lobbyisten vorprogrammiert. Teilen Sie diese Einschätzung?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Dieser Befund ist durchaus zutreffend und spiegelt sich auch in unserer bisherigen Beratungspraxis wider. In-House-Lobbyisten definiert das LobbyG als Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigen Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm in einem Konzern verbundenes Unternehmen gehören. Die unbestimmten Gesetzesbegriffe „mehr als nur geringfügigen“ Aufgabenbereich machen klar, wo Quelle der Rechtsunsicherheit für die Praxis liegt. Als Daumenregel lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens nur dann nicht als In-House-Lobbyisten gelten, wenn die Lobbying-Tätigkeiten vom Aufwand und der Inanspruchnahme her weniger als fünf Prozent des gesamten Leistungsspektrums des Organs oder Dienstnehmers ausmachen. Eine Stellungnahme des BMJ legt ferner nahe, dass diese Grenze auf die jährliche Gesamtarbeitszeit zu beziehen ist, wobei jene Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen sind, die von vornherein keine Lobbying-Tätigkeiten sind. Beispielsweise können nach den Gesetzesmaterialien der Leiter und die Mitarbeiter einer Organisationseinheit „Public Affairs &amp; Relations“, die sowohl für Werbung und Marketing als auch für Behördenkontakte zuständig sind, oftmals In-House-Lobbyisten sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Welche Rechtsfolgen sieht das LobbyG konkret vor?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Die Rechtsfolgen bestehen zum einen in empfindlichen Verwaltungsstrafen (bis zu 20.000,&#8211; Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60.000,&#8211; Euro) bei Verstößen gegen die Registrierungspflichten. Zum anderen kann die Bundesministerin für Justiz eine in das Lobbyingregister eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer – wie es im LobbyG heißt – schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet (allenfalls kann auch eine Androhung der Streichung ausreichen). Schließlich findet sich im LobbyG als flankierende Maßnahme noch eine Reihe von zivilrechtlichen Rechtsfolgen, etwa die Anordnung der Nichtigkeit von entgegen den Registrierungspflichten abgeschlossenen Lobbying-Aufträgen oder bestimmt gestalteten Erfolgshonoraren. Zu erwähnen ist, dass diese Rechtsfolgen aber nur für Akteure von Lobbying-Tätigkeiten gelten, nicht hingegen für Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände als Akteure von Interessenvertretung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Danke für das Interview.</p>
<p style="text-align: justify;">Binder Grösswang Rechtsanwalt Dr. Philip Aumüllner, LL.M. (Michigan) ist Autor des im Linde Verlag erschienenen Werkes LobbyG</p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
<p style="text-align: justify;">Redaktion: Coco Huemer</p>
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		<title>Schadenersatz bei Mobbing</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 20:42:15 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6392" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/tinhofer.jpg"><img class="size-full wp-image-6392" alt="Tinhofer" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/tinhofer.jpg" width="480" height="332" /></a><p class="wp-caption-text">Andreas Tinhofer</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>Der Arbeitgeber muss zahlen, wenn er Mitarbeiter nicht konsequent gegen Mobbing schützt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Weil er keinen Alkohol konsumierte, fühlte sich N., Hausarbeiter und Portier eines Rehabilitationszentrums, von den Kollegen ausgeschlossen. Einmal berichtete er dem Verwaltungsleiter, dass seine Kollegen während der Arbeitszeit teilweise Alkohol konsumierten. Er sehe dies nicht ein, weil er selbst stets arbeite. Daraufhin ließ der Verwaltungsleiter sämtliche Mitarbeiter auf das Alkoholverbot hinweisen. Später berichtete N. dem Verwaltungsleiter von Intrigen der Kollegen sowie von dadurch verursachten psychischen Problemen und bat um Versetzung. Es wurden Gespräche mit den genannten Mitarbeitern versprochen, eine Versetzung jedoch sei nicht möglich. Als die Kollegen von der Beschwerde erfuhren, wurden die Angriffe immer stärker. N. wurde als „Arschloch“, „Schwein“, „Kameradensau“ und „Verräter“ beschimpft. Der Verwaltungsleiter veranlasste ein Gespräch mit den drei von N. bezeichneten Kollegen, bei dem dann wechselseitige Vorwürfe erhoben wurden. Der Verwaltungsleiter erkannte, dass er die Situation nicht lösen konnte, und kündigte an, zur nächsten Besprechung einen Mediator beizuziehen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der angefragte Mediator erst in zwei Monaten Zeit gehabt hätte. Auch nach der Besprechung wurde N. weiterhin beschimpft und beleidigt. In den letzten Wochen seiner Arbeitstätigkeit wurde er als Portier von seinen Kollegen nicht mehr für kurze Pausen abgelöst.</p>
<p style="text-align: justify;">Dann meldete sich N. krank und erklärte nach beinahe einjährigem Krankenstand den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. N. klagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen Verdienstentgangs und Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien sowie auf 1000 Euro Schmerzensgeld. Er beantragte ferner die Feststellung, dass der Arbeitgeber für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner psychischen Beeinträchtigung hafte. Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 131/11x) legte zunächst allgemein dar, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten habe, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt und auch deren andere immaterielle und materielle Interessen gewahrt werden (Fürsorgepflicht). Es sind auch die nötigen Maßnahmen gegen Arbeitnehmer zu ergreifen, die das Arbeitsklima für Kollegen unzumutbar machen. Spätestens als der Verwaltungsleiter im Gespräch mit den Beteiligten erkannt hatte, dass er das Problem nicht alleine lösen konnte, waren unverzüglich andere Maßnahmen geboten. Da er aber nur halbherzig reagierte (er hätte ja einen anderen Mediator beauftragen können), ging der OGH (im Unterschied zu den Vorinstanzen) von einer Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Der Fall zeigt eindrucksvoll auf, dass der Arbeitgeber bei Mobbing schnell und wirkungsvoll eingreifen muss, um sich nicht selbst einer Gesetzesverletzung schuldig zu machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Andreas Tinhofer ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei MOSATI Rechtsanwälte</p>
<p><a href="http://www.mosati.at">www.mosati.at</a></p>
<p>Foto: beigestellt</p>
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		<title>Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert</title>
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		<pubDate>Sat, 11 May 2013 12:38:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Kaum begannen in Liechtenstein die Arbeiten zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (LINK) ab 1. Jänner 2014, als Österreich mit einer Änderung des Stiftungseingangssteuer-gesetzes („StiftEG“) schon die sprichwörtliche Daumenschraube kräftig anzog. Die Novelle erfolgte still, leise… und sehr, sehr flott. Begutachtungsverfahren gab es keines, und zwischen dem ersten Gesetzesantrag des Finanzausschusses vom 14. März 2013 [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/stiftungseingangssteuer-neu-ab-2014-abwanderung-nach-liechtenstein-weiter-erschwert/">Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_6385" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg"><img src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg" alt="Peter Melicharek" width="480" height="352" class="size-full wp-image-6385" /></a><p class="wp-caption-text">Peter Melicharek</p></div><br />
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<p style="text-align: justify;">Kaum begannen in Liechtenstein die Arbeiten zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (<a href="http://tinyurl.com/d2be9zs)" target="_blank">LINK</a>) ab 1. Jänner 2014, als Österreich mit einer Änderung des Stiftungseingangssteuer-gesetzes („StiftEG“) schon die sprichwörtliche Daumenschraube kräftig anzog. Die Novelle erfolgte still, leise… und sehr, sehr flott. Begutachtungsverfahren gab es keines, und zwischen dem ersten Gesetzesantrag des Finanzausschusses vom 14. März 2013 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 62/2013) am 17. April 2013 vergingen gerade einmal vier Wochen. Sofern Liechtenstein nun nicht sofort ganz grundlegende Änderungen in seinen öffentlich-rechtlichen Regularien für privatrechtliche Stiftungen vornimmt, wird ein „Abwandern“ von Vermögen aus Österreich nach Liechtenstein auch nach dem Jahreswechsel (trotz des neuen Abkommens mit Amts- und Vollstreckungshilfe) steuerlich nicht gerade erleichtert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kritische Würdigung</strong><br />
Es solle sich zwar, so der Finanzausschuss des Nationalrats, nicht um ein speziell für Liechtenstein konzipiertes Gesetz handeln, faktisch sieht es mE freilich anders aus: Ab 1. Jänner 2014 gestattet das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen volle Amtshilfe und Zusammenarbeit der Staaten bei der Vollstreckung. Aus diesem Grund wäre eine Vermögenswidmung von Österreich nach Liechtenstein also ab 1. Jänner 2014 nur mit 2,5% zu besteuern, anstatt wie bisher mit 25%. Damit genau dies nicht passiert, gelten für den vergünstigten Stiftungseingangssteuersatz ab Anfang nächsten Jahres strengere Regeln: Im Zielland muss nun auch noch ein öffentliches Handelsregister bzw Firmenbuch eingerichtet sein und eine gesetzliche Meldepflicht für die Begünstigten bestehen. Beides gibt es in Liechtenstein bislang nicht. Die Frage, ob die neue österreichische Regelung gemeinschaftsrechtskonform (EWR) sein kann, drängt sich regelrecht auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neue Kriterien für die Verzehnfachung der Eingangssteuer</strong><br />
Aus strategisch-standortpolitischer Sicht war der Schritt Österreichs natürlich naheliegend: Seit die österreichische Privatstiftung ab 2011 beinahe alle steuerlichen Anreize (nämlich alle, bis auf die Befreiung von der Besteuerung auf Beteiligungsveräußerungsgewinne, wenn im selben Kalenderjahr reinvestiert wird) verloren hatte, und Liechtenstein zeitgleich die Möglichkeit der Besteuerung einer Stiftung oder Anstalt als Privatvermögensstruktur einführte (Antragsformular gibt es hier http://tinyurl.com/cp7qpgg, erforderlich ist lediglich eine Offenlegung vergleichbar wie in Österreich), wurde ein „Abwandern“ nach Liechtenstein zunehmend verlockender. Denn wer zahlt schon gerne regulär 25% auf seine zu thesaurierenden Vermögenserträge (in Österreich), wenn es stattdessen auch eine pauschale Steuer von bloß CHF 1.200,- pro Jahr sein kann (in Liechtenstein)?</p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des StiftEG bringt eine Verschärfung der 25%igen „Fluchtsteuer“ als Sanktion für österreichische Widmungen in ausländische Vermögensmassen – soweit nichts Neues; Zahlungen an Trusts und andere Konstrukte, die mit dem Wesen der österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar sind (Trusts haben bekanntlich zB keine Rechtspersönlichkeit), oder deren Satzungen und innere Organisation nicht der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden, waren ohnehin bekanntlich schon seit der Stammfassung des StiftEG aus dem Jahr 2008 gegenüber der ansonsten 2,5%igen Eingangssteuer benachteiligt, indem gleich das Zehnfache der regulären Eingangssteuer erhoben wurde. Die Verwaltungspraxis benachteiligte zudem schon bisher generell auch Vermögenstransfers nach Liechtenstein, weil bislang kein Amtshilfe- und Vollstreckungsabkommen bestand.</p>
<p style="text-align: justify;">Die „Oder“-Kriterien im Gesetz werden nun ab nächstem Jahr um zwei weitere Punkte erweitert, sprich: Wenn alternativ auch nur eines der nachstehenden Merkmale vorliegt, schnappt der Fiskus mit 25% zu.</p>
<ul>
<li>Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht mit einer österreichischen Privatstiftung oder einer gemeinnützigen Körperschaft vergleichbar, ODER</li>
<li>es sind nicht sämtliche Dokumente zur inneren Organisation, zur Vermögensverwendung und -verwaltung (!) dem Finanzamt offengelegt, ODER</li>
<li>mit dem Empfänger-Ansässigkeitsstaat besteht kein umfassendes Amtshilfe- und Vollstreckungsab-kommen, ODER</li>
<li>NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse unterliegt keiner gesetzlichen Verpflichtung (vergleichbar § 5 PSG), die Begünstigten den Steuerbehörden zu melden, ODER</li>
<li>NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht unter Vorlage „der Stiftungsurkunde (Statut)“ in das Firmenbuch oder ein „vergleichbares ausländisches öffentliches Register“ eingetragen.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Nach wie vor gilt, dass die Steuerpflicht gegeben ist, wenn der Zuwendende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der Geschäftsleitung in Österreich hat. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist der Zuwendende der Steuerschuldner. Obwohl es bislang nirgends offen ausgesprochen wurde, ist meines Erachtens die Novelle des StiftEG eine offensichtlich individuell für Liechtenstein gestaltete Maßnahme.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>„Gute“ und „böse“ Transparenz</strong><br />
Kenner des Finanzplatzes Liechtenstein wissen, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht schon traditionell wesentlich mehr von Diskretion geprägt war und ist, als sein österreichisches Pendant. Anders als in Österreich sind Stiftungsurkunden nicht in einem öffentlichen Register abrufbar, sondern wurden früher beim Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, wo sie einem strengen Amtsgeheimnis unterlagen; ab 2009 fiel sogar die Hinterlegung weg, und es ist nur mehr eine Gründungsanzeige zu überreichen (http://tinyurl.com/c9cl9s4). Diese Vertraulichkeit, gemeinsam mit einer gegenüber Österreich weit öfters geübten und zulässigen Praxis der faktischen Beherrschung durch den Stifter – Stichworte: Keine gesetzliche Inkompatibilität von Begünstigtenstellung und Vorstandsfunktion, Zulässigkeit von Mandatsverträgen, „Mantelstiftungen“ – und der Möglichkeit, nunmehr Stifterrechte beim wirtschaftlichen Stifter (statt wie bisher nur beim „rechtlichen Stifter“, also bei demjenigen, der den Stiftungsakt setzt) entstehen zu lassen, stellen im Standortwettbewerb wesentliche Vorteile dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der hinreichend bekannten jüngeren Rsp und österreichischen Verwaltungspraxis (http://tinyurl.com/d2v7nqp) kann allzuviel Einflussnahme auf die Geschicke der Stiftung freilich zu einem höchst unerwünschten Effekt führen: Die Stiftung bzw Vermögensmasse wird als „steuerlich transparent“ angesehen, also dem in Österreich steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten ertragsmäßig zugerechnet (bei einer Stifter- oder Begünstigtenmehrheit quotenmäßig), gleichsam wie zB Personengesellschaften, die steuerlich ebenfalls „durchscheinen“. In steuerlicher Sicht ist also bei der ausländischen Stiftung eine verlässliche „Intransparenz“ im Sinne einer Unabhängigkeit von Einmischungen in Entscheidungen der Organmitglieder sehr erwünscht und nicht wenige liechtensteinische Stiftungen fahren gerade ein Programm zur Verbesserung der Foundation Governance im Hinblick auf die künftige Besteuerung nach dem Abkommen mit Österreich am 1. Jänner 2014 (intransparente Stiftungen werden für die Zukunft bei Ausschüttungen wie österreichische behandelt, transparente benachteiligt).</p>
<p style="text-align: justify;">„Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abkommen hatten ÖVP und SPÖ im Finanzausschuss eine Änderung des StiftEG beantragt, um Transparenzmaßstäbe für den Kampf gegen die Internationale Geldwäsche auch bei ausländischen Stiftungen zur Geltung zu bringen. Ausländische Stiftungen ohne Transparenz sollen künftig mit dem erhöhten Eingangssteuersatz von 25% besteuert werden“, liest man in der österreichischen Parlamentskorrespondenz Nr. 236 vom 21. März 2013, wenn man der Änderung des StiftEG auf der Spur ist. Nur auf den ersten Blick ist dieses fiskalpolitische Programm verwirrend – in Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität und insbesondere Geldwäscherei ist Transparenz, anders als im Steuerrecht, nämlich etwas Gutes. Es gilt also, etwas pointiert ausgedrückt, bei der liechtensteinischen Stiftung „transparente Intransparenz“ zu erzielen und sicherzustellen. Mit anderen Worten, es gilt, eine verlässliche und gegenüber fremden Einflüssen – auch und gerade von solchen der Begünstigten und der Stifter – wirksam abgeschottete Satzung in Kraft zu setzen. Und diese, so wie andere wesentliche Entscheidungen über die Vermögensverwendung und -verwaltung zu dokumentieren und zur Kenntnisnahme der Behörden vorzubereiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Handlungsbedarf und Zeithorizont</strong><br />
Wie, und ob, Liechtenstein auf das jüngste „Vorpreschen“ des österreichischen Gesetzgebers reagieren wird, und ob die gezielte Maßnahme des StiftEG auch gemeinschaftsrechtskonform ist, ist, soweit ersichtlich, noch offen. Die Einführung eines öffentlichen Registers für liechtensteinische Stiftungen samt einsehbarer Satzung wird jedenfalls schon seit vielen Jahren immer wieder diskutiert, und bisher wurden stets alle solche Bestrebungen dezidiert verworfen. Die günstige laufende Besteuerung als liechtensteinische Privatvermögens-struktur sorgt jedenfalls dafür, dass Liechtenstein weiterhin ein sehr attraktiver Standort bleibt, und Beratungs- sowie Planungskosten, die durch die Umstellung entstehen, sind durch den Steuervorteil zumindest mittelfristig amortisierbar. Allenfalls erforderliche steuerliche Sanierungen sollten idealer Weise noch vor der „Übersiedlung“ in Angriff genommen werden, derzeit aus Österreich nach Liechtenstein verbrachtes („zugeschlichenes“) Vermögen wird nach dem Steuerabkommen nämlich nicht automatisch durch Einmalzahlung legalisiert. In jedem Fall sollte man noch heuer planen, wenn eine Vermögenswanderung angedacht ist; vielleicht lassen sich sogar noch die letzten verbleibenden Privilegien nutzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.advocatur-bureau.at/" target="_blank">www.advocatur-bureau.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Peter Melicharek, beigestellt</p>
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		<title>Prof. Hanns Hügel zur Reform des GmbH-Rechts: „Ein beispielloser Schildbürgerstreich“</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 08:02:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Reduktion des GmbH-Mindeststammkapitals: ein beispielloser Schildbürgerstreich Der Gesetzesentwurf zur Reform des GmbH-Rechts, mit dem das Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 und die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital von EUR 17.500,00 auf EUR 5.000,00 reduziert werden, ist nach Ansicht von RA Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Universität Wien, bpv Hügel Rechtsanwälte, ein beispielloser Schildbürgerstreich: [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/prof-hanns-hugel-zur-reform-des-gmbh-rechts-ein-beispielloser-schildburgerstreich/">Prof. Hanns Hügel zur Reform des GmbH-Rechts: „Ein beispielloser Schildbürgerstreich“</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6314" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Prof-Hanns-Huegel.jpg"><img class="size-full wp-image-6314" alt="Prof. Hanns Huegel" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Prof-Hanns-Huegel.jpg" width="480" height="353" /></a><p class="wp-caption-text">Prof. Hanns Huegel</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>Reduktion des GmbH-Mindeststammkapitals: ein beispielloser Schildbürgerstreich</strong><br />
Der Gesetzesentwurf zur Reform des GmbH-Rechts, mit dem das Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 und die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital von EUR 17.500,00 auf EUR 5.000,00 reduziert werden, ist nach Ansicht von RA Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Universität Wien, bpv Hügel Rechtsanwälte, ein beispielloser Schildbürgerstreich:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zur Förderung von Neugründungen nicht geeignet</strong><br />
Diese Maßnahmen werden Neugründungen von Unternehmen nicht fördern. Unternehmensgründer, die EUR 17.500 Startkapital nicht aufbringen können, haben bisher Einzelunternehmen gegründet. Künftig werden sie GmbHs mit niedrigem Kapital gründen können. Vermehrt werden nicht die Unternehmens-Neugründungen, sondern die GmbH-Gründungen. Die Wirtschaft wird dies nicht stärken. Ganz im Gegenteil wird sich die Haftungsbeschränkung bei kapitalschwachen GmbHs zum Nachteil von Lieferanten, Fiskus und Sozialversicherung auswirken. Banken setzen demgegenüber regelmäßig eine persönliche Haftung des Gesellschafters für die Finanzierung durch.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Jungunternehmer kämpfen mit anderen Problemen</strong><br />
Die wahren Probleme der Jungunternehmer liegen schwergewichtig im Gewerberecht und anderen bürokratischen Hemmnissen, die im Ausland nicht in vergleichbarer Weise existieren. Absurd ist auch die steuerliche Schlechterstellung von Kleingewerbetreibenden und Selbstständigen im Zusammenhang mit der hier fehlenden 1/6-Begünstigung (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neuregelung fördert Sozialversicherungsbetrug</strong><br />
Die Neuregelung wird insbesondere die Gründung von Betrugs-GmbHs begünstigen, die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden, aber keine Sozialversicherungsbeiträge leisten. Hat die Sozialversicherung nach Monaten die Löschung der Betrugs-GmbH erreicht, wird die nächste Betrugs-GmbH gegründet. Dieses „Spiel“ kann man sich mit EUR 5.000 weit leichter leisten als mit EUR 17.500.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Steuerlich geförderte Gläubigergefährdung bei Alt-GmbHs</strong><br />
Selbst wenn man trotzdem eine „billige“ Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH light“) einführen will, sollte dies – wie in Deutschland – eine eigene Gesellschaftsform sein, damit das Ansehen der bestehenden GmbHs mit einem Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 nicht untergraben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Demgegenüber ermöglicht der Gesetzesentwurf eine Entkapitalisierung bei allen bestehenden GmbHs. Diese können ihr Stammkapital auf EUR 10.000 herabsetzen. Das Ausmaß der zu erwartenden Gläubigergefährdung erahnt man, wenn man berücksichtigt, dass ca. zwei Drittel aller österreichischen Unternehmen als GmbH betrieben werden und gegenwärtig über 100.000 GmbHs eingetragen sein dürften.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hinzu kommt:</strong> Zur Kapitalherabsetzung bestehen erhebliche steuerliche Anreize, was bei der Verfassung des Entwurfs offenkundig nicht bedacht wurde. Die Kapitalherabsetzung ermöglicht eine steuerfreie Einlagenrückzahlung, während eine Gewinnausschüttung mit 25% Kapitalertragsteuer belastet ist. Jede GmbH, die über ausschüttungsfähige Liquidität verfügt oder mit Gewinnen in den nächsten Jahren rechnet, wird geneigt sein, anstatt einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung eine steuerfreie Kapitalherabsetzung von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzesentwurf, der unseriöse GmbH-Gründungen ermöglicht und dadurch insbesondere Sozialbetrug erleichtert und bei bestehenden GmbHs gläubigergefährdende Entkapitalisierung mit Steuererleichterungen belohnt, dürfte einer der skurrilsten Gesetzgebungsakte der 2. Republik sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.bpv-huegel.com" target="_blank">www.bpv-huegel.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto:  © bpv Hügel, Abdruck honorarfrei</p>
<p style="text-align: justify;">Redaktion: Coco Huemer</p>
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		<title>Shitstorms können nicht nur Imageschäden verursachen, sondern betreffen auch rechtliche Aspekte</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 07:42:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Am 18.4.2013 diskutierten Rechtsexperten aus dem newTech team der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte mit Sabine Hoffman, Geschäftsführerin von Österreichs führender Buzz Marketing Agentur ambuzzador, vor rund 70 interessierten Teilnehmern namhafter Unternehmen zum Thema „Wetterfest durch den Shitstorm“, also den richtigen Umgang mit Shitstorms. &#8220;Soziale Medien wie Facebook, YouTube &#38; Co haben die Kommunikation zwischen Unternehmen und Konsumenten dramatisch verändert. Viele verstehen, [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/shitstorms-konnen-nicht-nur-imageschaden-verursachen-sondern-betreffen-auch-rechtliche-aspekte/">Shitstorms können nicht nur Imageschäden verursachen, sondern betreffen auch rechtliche Aspekte</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6297" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Schoenherr-Woller-Michael-Leissler-Günther-Hoffmann-Sabine-Tichy-Wolfgang.jpg"><img class="size-full wp-image-6297" alt="Woller Michael, Leissler Günther, Hoffmann Sabine, Tichy Wolfgang" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Schoenherr-Woller-Michael-Leissler-Günther-Hoffmann-Sabine-Tichy-Wolfgang.jpg" width="480" height="312" /></a><p class="wp-caption-text">Woller Michael, Leissler Günther, Hoffmann Sabine, Tichy Wolfgang</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>Am 18.4.2013 diskutierten Rechtsexperten aus dem newTech team der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte mit Sabine Hoffman, Geschäftsführerin von Österreichs führender Buzz Marketing Agentur ambuzzador, vor rund 70 interessierten Teilnehmern namhafter Unternehmen zum Thema „Wetterfest durch den Shitstorm“, also den richtigen Umgang mit Shitstorms.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Soziale Medien wie Facebook, YouTube &amp; Co haben die Kommunikation zwischen Unternehmen und Konsumenten dramatisch verändert. Viele verstehen, den kommunikativen Kosmos zu ihrem Vorteil zu nutzen. Es kann aber auch ins Gegenteil umschlagen – deshalb sollten Unternehmen für einen Shitstorm gerüstet sein!&#8221;, warnt Sabine Hoffmann, Gründerin der Buzz Marketing Agentur mit Fokus auf Social Branding, am Beginn.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Ein Shitstorm kann durchaus auch vor Gericht enden. Nämlich dann, wenn etwa durch negative Postings in Rechte Dritter beispielsweise durch Kreditschädigung der Lauterkeitsrechtsverstöße eingegriffen wird. Die Entscheidung, ob die rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aber auch tatsächlich ausgeschöpft werden, sollte in Abstimmung mit Social Media Experten getroffen werden.&#8221; so Michael Woller, Rechtsanwalt im Schönherr newTech team.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Ein Shitstorm erfordert nicht nur rasche, professionelle Betreuung in der Kommunikation, auch ein Rechtsberater sollte bereits im Frühstadium ins Monitoring mit einbezogen werden, um bei Bedarf umgehend auf Rechtsverletzungen reagieren zu können.&#8221; rät die erfahrene Social Media Expertin Sabine Hoffmann. &#8221;Unternehmen müssen sich im Klaren sein, wann sie für Rechtsverletzungen auf ihren Internet- oder Facebookseiten haftbar gemacht werden können&#8221;, ergänzt  Wolfgang Tichy, Rechtsanwalt im newTech team bei Schönherr. &#8221;Der Datenschutz der involvierten User spielt immer dann eine zentrale Rolle, wenn ein von einem Shitstorm betroffenes Unternehmen rechtliche Mittel ergreifen und zu diesem Zweck die Identität der postenden User ausfindig machen möchte. Das ist nicht immer einfach. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung vor. Nur dann, wenn diese Interessenabwägung zugunsten des betroffenen Unternehmens ausschlägt, darf der Provider die Identität der User preisgeben&#8221;, so Schönherr newTech Datenschutzexperte Günther Leissler.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gefürchteten Shitstorms vergleicht Sabine Hoffmann mit Schneeflocken: &#8221;Keiner gleicht dem anderen. Daher hilft es nicht, die unterschiedlichen Krisenszenarien zu üben; man muss vielmehr allgemeingültige und für alle Situationen anwendbare Regeln aufstellen, die man im Krisenfall dann anwenden kann.&#8221; Frühwarnsysteme wie Social Media Monitoring und klare Handlungsanweisungen in der Krise bieten die Basis für eine gute Krisenkommunikation. &#8220;Wer sich mit dem Thema frühzeitig auseinandersetzt, hat in der Krise einen klaren strategischen Vorteil&#8221;, so Sabine Hoffmann.</p>
<p style="text-align: justify;"> Das Schönherr newTech Team, bestehend aus Spezialisten verschiedener Fachbereiche, bietet umfassende Rechtsberatung im Bereich new Technology nach dem &#8220;one-stop-shop&#8221;-Prinzip. ambuzzador ist die führende österreichische Agentur für BUZZ-Marketing mit Fokus auf Social Branding und betreut zahlreiche namhafte, nationale und internationale Kunden bei der erfolgreichen Markenführung.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.schoenherr.eu" target="_blank">www.schoenherr.eu</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Massive Gesetzesänderung in Tschechien: Handlungsbedarf für Investoren</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Apr 2013 08:40:22 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6252" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/TaylorWessing-enwc-Rechtsanwälte-Prag-Erwin-Hanslik.jpg"><img class="size-full wp-image-6252" alt="Erwin Hanslik" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/TaylorWessing-enwc-Rechtsanwälte-Prag-Erwin-Hanslik.jpg" width="480" height="361" /></a><p class="wp-caption-text">Erwin Hanslik</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>Neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch in Tschechien</strong><br />
Die Tschechische Republik hat einen Schlussstrich unter ihre (rechtliche) Vergangenheit gezogen. Ab dem 1.1.2014 wird es ein neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, das sog. Gesetz über Kapitalgesellschaften, geben, das zu massivenAuswirkungen in beinahe allen Bereichen des Geschäftslebens führt. Zudem gelten diese Änderungen nicht erst ab dem kommenden Jahr, sondern werden sich auch auf derzeit gültige Rechtsverhältnisse auswirken.</p>
<p style="text-align: justify;">Erwin Hanslik, TaylorWessing e|n|w|c Partner in Prag, betont: „Es besteht dringender Handlungsbedarf für alle in Tschechien tätige Unternehmer.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens betroffen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die nun bevorstehenden Änderungen werden eine andere Terminologie, eine neue Struktur und viele neue Regelungen in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftslebens bringen. Es wird sich z.B. der Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) drastisch ändern. Genaue Vorschriften werden über den Vertragsbestandteil von AGB Auskunft geben. „Umstrittene Regelungen“, die bisher oft in den AGB „versteckt“ wurden, müssen offiziell im Vertrag genannt werden, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen. Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten etwa kann für den Vermieter im Falle der Beendigung des Mietvertrages sehr teuer werden, wenn es keine Einigung über getätigte Investitionen gibt. Ab dem 1.1.2014 wird der Vermieter verpflichtet sein, dem Mieter allfällige Investitionen zu ersetzen, wenn im Vertrag nichts Anderes vereinbart wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch der im österreichischen Recht geltende Grundsatz, wonach das Eigentum an einem Grundstück auch das Gebäude, das auf diesem Grundstück errichtet ist, umfasst, wird nun im tschechischen Zivilrecht Einzug halten. Die Strukturierung von Liegenschaftstransaktionen wird daher in Zukunft deutlich einfacher sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Anlass: Notwendiger Reformbedarf</strong><br />
Die entsprechenden bestehenden Gesetze zum tschechischen Zivil- und Handelsrecht stammen aus den 1960er Jahren, also einer Zeit des tiefen Kommunismus. Mit dessen Fall gab es den unbedingten Bedarf nach einer Rechtsordnung, die den Wiederaufbau des freien Marktes ermöglichte. Aufgrund des großen Zeitdrucks wurden jedoch zahlreiche Rechtsvorschriften in der Vergangenheit lediglich novelliert. Die nun vorgeschlagenen Änderungen sind so tief und weitgreifend, dass jeder in Tschechien tätige Unternehmer bereits heute mit der Vorbereitung auf die neue Gesetzeslage beginnen sollte.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="http://www.taylorwessing.com/" href="http://www.taylorwessing.com/" target="_blank">www.taylorwessing.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Dr. Erwin Hanslik, Partner TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte in Prag</p>
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		<title>OGH: „Automatische“ konzernweite Mitwirkung des Stiftungsbeirats</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 10:22:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>In einer vergangenen Mittwoch zugestellten Entscheidung (OGH 27.02.2013, 6 Ob 135/12i) sprach der oberste Gerichtshof erstmals aus, dass Zustimmungsvorbehalte der Stiftungsurkunde sich unmittelbar bei einer Tochtergesellschaft auswirken können. Die Entscheidung durchbricht Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts. Auch, was die Interpretation von organisationsrechtlichen Satzungsbestimmungen betrifft, betrat der OGH Neuland. Bei nicht wenigen Unternehmensgruppen ist nun Reparaturbedarf zu orten. [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/ogh-automatische-konzernweite-mitwirkung-des-stiftungsbeirats/">OGH: „Automatische“ konzernweite Mitwirkung des Stiftungsbeirats</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6218" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg"><img class="size-full wp-image-6218" alt="Peter Melicharek" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg" width="480" height="352" /></a><p class="wp-caption-text">Peter Melicharek</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>In einer vergangenen Mittwoch zugestellten Entscheidung (OGH 27.02.2013, 6 Ob 135/12i) sprach der oberste Gerichtshof erstmals aus, dass Zustimmungsvorbehalte der Stiftungsurkunde sich unmittelbar bei einer Tochtergesellschaft auswirken können.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung durchbricht Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts. Auch, was die Interpretation von organisationsrechtlichen Satzungsbestimmungen betrifft, betrat der OGH Neuland. Bei nicht wenigen Unternehmensgruppen ist nun Reparaturbedarf zu orten.</p>
<p><a href="http://www.diema.at" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5953" alt="diema" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/diema.png" width="125" height="125" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Der Anlassfall betraf einen Auftragsvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und dem Angehörigen eines Vorstandsmitglieds zur Verwaltung von Liegenschaften der Stiftung. Der Vertrag war weder laut Gesellschaftsvertrag der Tochter generalversammlungspflichtig, noch von strategischer oder finanzieller Relevanz. Das Höchstgericht bestätigte zwar, dass Stiftungsurkunden in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, erachtete dann aber dennoch, dass der Schutzzweck eines Zustimmungsvorbehalts zur Lösung potentieller Interessenskonflikte ausgedehnt werden muss. Im Ergebnis unterlag der Auftragsvertrag laut OGH der Zustimmung des Beirats der Stiftung. In der Begründung wurde es als Abgrenzungskriterium genannt, dass das Geschäft als Maßnahme der eigenen Vermögensverwaltung auch von der Stiftung hätte abgeschlossen werden dürfen. Zudem wirken sich beispielsweise Renovierungsmaßnahmen direkt im Vermögen der Stiftung aus, daher sei das Rechtsgeschäft der Tochtergesellschaft einem der Stiftung selbst gleichzuhalten. Gewerbenahe Tätigkeiten, welche aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Privatstiftung verboten sind, dürfen hingegen weiterhin frei von der Tochtergesellschaft vergeben werden, auch an den Angehörigen. Die Entscheidung wird in der Praxis bei vielen Konzernen einige Umstellungen erfordern, schließlich werden knapp 65% aller österreichischen Unternehmen letztlich auch von Stiftungen gehalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausblick</strong><br />
Wird eine straffe Leitung des Konzerns gewünscht, an dessen Spitze eine Privatstiftung steht, und stand die bisherige Rechtsprechung der Umsetzung einer schneidigen Corporate Governance entgegen, so bietet die neue Judikatur eine Gelegenheit die sprichwörtlichen Zügel etwas anzuziehen, und zwar unter Argumentation des Schutzzwecks von Mitwirkungsrechten für das Kontrollgremium der Konzernspitzen-Stiftung. Soll der Konzern hingegen tendenziell eher „entherrscht“ bleiben, muss für eine unzweifelhafte Regelung in der Stiftungsurkunde der Holdingstiftung gesorgt werden, oder zumindest für einen klarstellenden Beschluss aller Organe, wie eine allenfalls unabänderliche Bestimmung interpretiert wird. Wenn es noch vorbehaltene Änderungsrechte des Stifters gibt, und soll das Kontrollgremium der Konzernspitze nicht mit Formalitäten und Belanglosigkeiten der Tochtergesellschaften beschäftigt werden, empfiehlt es sich sehr, für Zustimmungsvorbehalte eine „de minimis“-Grenze einzuziehen. Für Geschäftsführer einer Konzerntochter birgt die Entscheidung ein gewisses Haftungsrisiko, und der Konzernspitzen-Privatstiftung droht theoretisch sogar die Auflösung, wenn die Konzernleitung allzu straff gespannt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.advocatur-bureau.at " target="_blank">www.advocatur-bureau.at </a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Bürgerbeteiligung bei erneuerbarer Energie</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 07:49:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Windenergie wird zu Recht hohes Potenzial für die Energieversorgung der Zukunft zugesprochen. Bereits seit mehreren Jahren sprießen in Österreichs windstarken Regionen Windparks aus dem Boden. Die Nutzung von Windenergie erfreut sich deshalb zunehmender Beliebtheit, weil bei großer Verlässlichkeit weder giftige Abgase noch negative Auswirkungen auf das Klima entstehen. Windkraftgegner lassen sich von solchen Argumenten nicht [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/burgerbeteiligung-bei-erneuerbarer-energie/">Bürgerbeteiligung bei erneuerbarer Energie</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6172" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><img class="size-full wp-image-6172" alt="Roman Rericha und Anna Wieser" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Brandl-Talos-Rericha-und-Wieser.jpg" width="480" height="335" /><p class="wp-caption-text">Roman Rericha und Anna Wieser</p></div>
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<p style="text-align: justify;">Windenergie wird zu Recht hohes Potenzial für die Energieversorgung der Zukunft zugesprochen. Bereits seit mehreren Jahren sprießen in Österreichs windstarken Regionen Windparks aus dem Boden. Die Nutzung von Windenergie erfreut sich deshalb zunehmender Beliebtheit, weil bei großer Verlässlichkeit weder giftige Abgase noch negative Auswirkungen auf das Klima entstehen. Windkraftgegner lassen sich von solchen Argumenten nicht überzeugen: Für sie bedeutet Windkraft hohe Lautstärke, enorme Größe sowie „Verschandelung“ der gesamten Region.</p>
<p style="text-align: justify;">Um derartige Ressentiments abzubauen und der lokalen Bevölkerung eine Möglichkeit zu geben, an Windenergie-Projekten (zumindest teilweise) zu partizipieren, erwägen nun immer mehr Windparkentwickler interessierten Personen eine (finanzielle) Beteiligung an ihren Projekten zu ermöglichen. Die Beteiligung am finanziellen Erfolg der ungeliebten Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft soll den Ärger über deren Anblick und Lärm leichter vergessen machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dafür bedarf es jedoch der richtigen Beteiligungsstruktur. Das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bietet dazu eine Fülle von Möglichkeiten: Von einer regulären Finanzierung über eine Wertpapieremission bis hin zur Gründung einer Publikums-KG gibt es zahlreiche Varianten, Bürger an Windkraftprojekten zu beteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Falle Bankrecht</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Fallweise kann auf bestimmte Beteiligungsstrukturen das Bankwesengesetz zur Anwendung kommen. So erfüllt die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch von interessierten Bürgern auf Grundlage standardisierter Kreditverträge nach Ansicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) regelmäßig den Tatbestand des Einlagengeschäfts. Dieses Finanzierungsmodell darf daher ausschließlich von Instituten abgewickelt werden, die zur Abwicklung von Bankgeschäften konzessioniert sind und entsprechend beaufsichtigt werden. Zur Vermeidung der Konfrontation mit der FMA haben sich deshalb in letzter Zeit zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen Sale-and-Lease-Back Konstruktionen durchgesetzt. Bei diesen verkauft der Kraftwerksbetreiber den beteiligten Bürgern zunächst einzelne Photovoltaikpaneele, die er in der Folge wieder zurückmietet. Für die Errichtung von Windrädern kommt diese Finanzierungsform mangels präzise trennbarer Anlagenteile jedoch nicht in Frage. Als mögliche Modelle zur Vermeidung der Konzessionspflicht bieten sich hier Gesellschaftsbeteiligungen sowie die Begebung handelbarer Anleihen an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beteiligungsstruktur</strong></p>
<p><a href="http://www.diema.at" target="_blank"><img class="alignright size-full wp-image-5953" alt="diema" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/diema.png" width="125" height="125" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Vielzahl von Personen an Windkraftprojekten kann in erster Linie über ein Kommanditgesellschaftsmodell sinnvoll abgewickelt werden. Die Kommanditgesellschaft (KG) verfügt über zwei verschiedene Gesellschaftertypen – die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre). Da eine unbeschränkte Haftung des Komplementärs zumeist nicht erwünscht ist, bedient man sich im Zusammenhang mit Projektfinanzierungen oft der sogenannten GmbH &amp; Co KG; dabei handelt es sich um eine KG deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Im Ergebnis wird so eine Haftungsbeschränkung sämtlicher Gesellschafter bewirkt. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften sind die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der KG größer, wodurch eine genaue Anpassung an die Bedürfnisse des jeweiligen Projekts erreicht werden kann. Bei herkömmlichen KG-Modellen beteiligen sich interessierte Personen als Kommanditisten, leisten eine Einlage und erhalten – entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen – einen Anteil am Gewinn und an der Substanz der KG. Die Haftung der Kommanditisten ist in der Höhe der Einlage begrenzt. Wurde diese geleistet, treffen den Gesellschafter keine weiteren Haftungen oder Nachschusspflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">Soll die Beteiligung bestimmter Geldgeber nicht nach außen in Erscheinung treten, so kann der Einstieg in ein Windkraftprojekt über eine stille Beteiligung erfolgen. Bei dieser leistet der stille Gesellschafter üblicherweise gegen Gewinnbeteiligung eine Vermögenseinlage in das Unternehmen des Windkraftanbieters. Diese kann – je nach konkreter Ausgestaltung des Projekts – auch nur auf einzelne selbständige Unternehmensteile, wie etwa auf einen bestimmten Windpark, beschränkt werden. Im Gegensatz zur KG-Beteiligung ist die stille Gesellschaft nicht aus dem Firmenbuch ersichtlich. Ferner haftet nur der Windkraftbetreiber, nicht aber der stille Gesellschafter für Unternehmensverbindlichkeiten. Letzterer hat nur die Einlage zu leisten.</p>
<p style="text-align: justify;">Betreiber von Windparks können ferner durch die Ausgabe von Wertpapieren eine „Beteiligung“ der Bürger erreichen. Hier war in Österreich zuletzt ein deutlicher Trend zu Anleihen erkennbar. So emittierte die WEB Windenergie AG im Jahr 2010 als erstes österreichisches Windkraftunternehmen eine Unternehmensanleihe. Soeben folgten drei weitere WEB-Anleihen. Die Windkraft Simonsfeld AG konnte zuletzt nach eigenen Angaben mit ihrer Anleihe binnen 14 Werktagen 14 Millionen Euro einwerben und stockte diese aufgrund der großen Nachfrage gleich um drei weitere Millionen Euro auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Erhebliche Hürden</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine wesentliche Hürde für die Realisierung von Bürgerbeteiligungsmodellen bei Windkraft-projekten ist eine mögliche Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz. Dieses schreibt vor, dass im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren (etwa Anleihen) oder Veranlagungen (etwa KG-Beteiligungen oder Beteiligungen an stillen Gesellschaften) ein Kapitalmarktprospekt zu erstellen, zu prüfen und zu veröffentlichen ist. Mit der Erstellung und Prüfung eines solchen Dokuments sind freilich erhebliche Kosten verbunden. Während bei Wertpapieremissionen die Billigung des Kapitalmarktprospektes durch die Finanzmarktaufsicht gegen Zahlung einer festgeschriebenen Gebühr erfolgt, muss ein Veranlagungsprospekt von einem Wirtschaftstreuhänder als Prospektkontrollor auf Grundlage individueller Honorarvereinbarungen geprüft werden. Dies bedeutet in der Regel einen ungleich höheren finanziellen Aufwand für den Kraftwerksbetreiber.</p>
<p style="text-align: justify;">Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen etwa für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, (i) bei dem der Gesamtgegenwert in der Union weniger als 100 000 Euro beträgt, (ii) das sich an weniger als 150 Personen richtet oder (iii) bei dem jeder einzelne Anleger zumindest einen Betrag von 100 000 Euro investieren muss. Diese Erleichterungen sind für Windparkbetreiber freilich nur von begrenztem Nutzen, weil die Suche nach ent-sprechenden Investoren erheblich eingeengt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong><br />
Angesichts der zahlreichen Strukturierungsmöglichkeiten und des komplexen regulatorischen Umfeldes ist Projektentwicklern, welche die Umsetzung eines Bürgerbeteiligungsmodells erwägen, daher jedenfalls dazu zu raten, die Struktur der Beteiligung rechtzeitig zu planen und rechtlich abzuklären.</p>
<p style="text-align: justify;">MMag. Roman Rericha<br />
MMag.a Dr.in Anna Wieser<br />
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<p style="text-align: justify;"><code></code></p>
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