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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Schiedsverfahren</title>
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		<title>Interview: Die Ethik der Anwälte</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Oct 2012 09:26:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>In Zeiten der Krise werden auch Schiedsverfahren härter geführt. Wie geht man als Anwalt mit unethischen Verhaltensweisen des Gegners um? Schiedsrechtsexperte und Fachbuchautor Günther J. Horvath gibt einen Blick hinter die Kulissen hochkarätiger Schiedsrechtsverfahren. Redaktion: Hr. Dr. Horvath, Sie sind Schiedsrechtsexperte der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Im Vorgriff auf das von ihnen und Kollegen [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/interview-die-ethik-der-anwalte/">Interview: Die Ethik der Anwälte</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/Freshfields-Horvath-IMG_6778.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-5263" title="Freshfields Günther J. Horvath " src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/Freshfields-Horvath-IMG_6778.jpg" alt="" width="480" height="345" /></a>In Zeiten der Krise werden auch Schiedsverfahren härter geführt. Wie geht man als Anwalt mit unethischen Verhaltensweisen des Gegners um? Schiedsrechtsexperte und Fachbuchautor Günther J. Horvath gibt einen Blick hinter die Kulissen hochkarätiger Schiedsrechtsverfahren.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Hr. Dr. Horvath, Sie sind Schiedsrechtsexperte der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Im Vorgriff auf das von ihnen und Kollegen Stephan Wilske noch 2012 erscheinende Buch „Guerrilla Tactics in International Arbitration &#8211; Ethics, Practice, Remedies“, was ist im Kontext von Schiedsverfahren unter dem Begriff „Guerilla-Taktiken“ zu verstehen?<br />
<strong>HORVATH</strong>: Schiedsrechtler und Beteiligte an Schiedsverfahren werden in der Praxis immer wieder mit sogenannten „Guerilla-Taktiken“ konfrontiert. Es gibt keine Lehrbuchdefinition von „Guerilla-Taktiken“. Grundsätzlich kann man sie als Versuche von Parteien und/oder ihrer Vertreter beschreiben, ein Schiedsverfahren in unzulässiger Weise zu beeinflussen, etwa durch Verzögerungstaktiken, Behinderung, oder indem sie Verfahren ungerechtfertigt verkomplizieren und verzögern. Die Bandbreite der Erscheinungsformen von „Guerrilla Taktiken“ ist groß und reicht von einfachen taktisch-prozessualen Maßnahmen bis hin zu rechtswidrigen, selbst kriminellen Handlungen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Können Sie dazu einige Beispiele aus der Praxis geben?</strong><br />
HORVATH: Klassische Beispiele wären: Parteien erscheinen ohne Grund nicht zu den Verhand-lungen oder sagen in der letzten Sekunde ab, bringen nicht gerechtfertigte Ablehnungsanträge gegen die Schiedsrichter ein, wollen laufend grundlos Fristerstreckungen erwirken oder weigern sich, Kosten für das Verfahren im Voraus zu zahlen. In extremen Fällen wurden schon Versuche gemacht, Schiedsrichter zu bestechen oder sie beobachten zu lassen, um ihnen bestimmte Verbindungen nachzuweisen. Extrembeispiele fallen in den strafrechtlichen Bereich, sie bilden aber die Ausnahme.</p>
<p style="text-align: justify;">Mir ist ein Fall bekannt, in dem die Bank eines der Schiedsrichter diesen informiert hat, es habe jemand versucht, auf seine Kontounterlagen zuzugreifen. In dem gleichen Verfahren wurde der Müll eines der Schiedsrichter durchsucht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hat die Wirtschaftskrise einen Einfluß auf Ihre tägliche Arbeit als Schiedsrechtexperte, in dem Sinn, dass die Taktiken härter werden?</strong><br />
HORVATH: In der Wirtschaftskrise steigt die Zahl der Schiedsverfahren. Weil die wirtschaftlichen Verhältnisse von Parteien in der Krise angespannt sind, werden die Schiedsverfahren oftmals kompromisslos aber häufig auch schleppend geführt. Die Parteien legen in der Verfahrensführung auch des öfteren eine aggressive Gangart ein. Das ist auch bei Verfahren zwischen Investoren und Staaten zu bemerken.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie hat sich diese Verschärfung der Taktiken in regionaler Hinsicht entwickelt? Gibt es große Unterschiede?</strong><br />
HORVATH: Natürlich gibt es regionale Unterschiede. Wie die Schiedsgerichtsbarkeit ausgeübt wird, kommt zum einen auf die Parteien, zum anderen auf den Schiedsort an. Prinzipiell spielt es eine große Rolle, ob es sich um eine „common law“ oder „civil law“-Region handelt. Abhängig davon gibt es beträchtliche Unterschiede. Unser Buch setzt sich mit diesem Phänomen auseinander. Etwa zwanzig Experten aus verschiedensten Ländern, alle versierte Spezialisten auf diesem Gebiet, schildern aus erster Hand, welche „Guerilla-Taktiken“ in ihrer jeweiligen Jurisdiktion bedacht werden müssen, und was man dagegen unternehmen kann. In manchen Ländern, etwa im GUS-Raum oder in Afrika, werden schon mal auch „Hard-Core-Guerilla-Taktiken“ beobachtet. In unseren Breiten sind die „Guerrilla Taktiken“ meist „subtiler“.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie geht man als Schiedsrichter mit unethischen Vorgehensweisen um?</strong><br />
HORVATH: Genau auf dieses Thema haben wir in unserer Publikation den Fokus gelegt. Wie erwähnt soll das Buch Schiedsrechtler in ihrer Funktion als Schiedsrichter, aber auch als Rechtsvertreter praktische Tips geben, wie sie mit solchen Taktiken umgehen können. Wesentlich ist für den Schiedsrichter, nicht aus der Fassung zu geraten, möglichst sachlich zu bleiben und das Verfahren professionell voranzutreiben. Ein Wunderrezept für diese Problematik gibt es nicht. Es gibt auch kein generelles Rezept, das Schiedsrichter zur Verfügung hätten. Ein guter Tip ist aber immer die Verhängung von Sanktionen. Etwa muss bei der Festsetzung der Kosten diejenige Partei, die „Guerrilla Taktiken“ angewendet hat, auch wenn sie die obsiegende ist, einen Teil der Kosten tragen – eben als Sanktion gegen unethisches Verhalten. In Zeiten der Krise (aber auch sonst) erweist sich diese Maßnahme als am effektivsten.<br />
Ein Schiedsgericht hat auch die Möglichkeit, negative Konsequenzen aus dem Verhalten einer Partei zu ziehen, wenn sich beispielsweise eine Partei weigert, den Aufforderungen eines Schiedsgerichts Folge zu leisten. Wenn sich eine Partei unbegründet weigert, Dokumente vorzulegen, kann das Schiedsgericht davon ausgehen, dass die nicht vorgelegten Dokumente Informationen enthalten, welche ein negatives Licht auf die Position dieser Partei werfen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gibt es in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Lösung für dieses Problem?</strong><br />
HORVATH: Eine generelle Lösung zur Bekämpfung von „Guerrilla Taktiken“ gibt es per se nicht: Jeder Fall ist anders und verlangt nach einer eigenen Maßnahme. Man muss als Schiedsrechtler die „Guerrilla Taktiken“ erkennen und wissen, wie man mit ihnen umgehen kann. In der Praxis beobachten wir jedenfalls, dass die Problematik stetig an Relevanz gewinnt. Deshalb wird in Kreisen der Schiedsgerichtsbarkeit diskutiert, einen internationalen Verhaltenskodex einzuführen. Wenn ein solcher Kodex dazu beiträgt, Schiedsrechtler von „Guerrilla Taktiken“ abzuhalten, würde er sicherlich für die Parteien des Schiedsverfahrens viel Geld und Frustrationen ersparen. Es ist aber zu befürchten, dass wieder ein Regelwerk entsteht das die Freiheit von Schiedsverfahren (und das ist ja ihre Stärke!) einschränkt und näher an staatliche Verfahren heranführt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Aus Ihrer langjährigen Erfahrung als international renommierter Wirtschaftsanwalt: Was können Sie dem Nachwuchs zu Frage des „ethischen Verhaltens“ im Anwaltsberuf mitgeben?</strong><br />
HORVATH: In der anwaltlichen Praxis ist es selbstverständlich, dass ein Rechtsanwalt sich an sein Standesrecht hält. In internationalen Schiedsverfahren ist allen Schiedsrechtlern zu empfehlen, sich an bestehenden Verhaltensempfehlungen zu orientieren (so etwa die „Rules of Ethics for International Arbitration“ der IBA).</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn ein Anwalt sich in der schwierigen Situation befindet, das Zielobjekt von „Guerrilla-Taktiken“ zu sein, darf er sich nicht dazu verleiten lassen, solchen Taktiken ähnliches Fehlverhalten entgegenzusetzen. Andernfalls drohen ihm selbst disziplinäre Konsequenzen “seiner“ Rechtsanwaltskammer “zuhause“ oder im Extremfall Strafverfolgung vor Ort. Nur, weil der Schiedsort New York ist, heißt das nicht, dass man als österreichischer Anwalt nicht auch in Wien disziplinär zur Verantwortung gezogen werden kann. In der Praxis kommen solche disziplinäre Verfehlungen aber eher selten vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beste Korrektiv ist aber immer noch die eigene Reputation. Ein erstklassiger Ruf ist klarerweise Voraussetzung, um in der internationalen Schiedsszene erfolgreich zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Danke für das Interview.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.freshfields.com" target="_blank">www.freshfields.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Auf dem Weg zur europäischen Schiedsgerichtsbarkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 10:10:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Die Integration Europas schreitet auch in der Schiedsgerichtsbarkeit voran. Die wichtigsten Fragen sind, ob und wie Schiedsrichter Normen des Unionsrechts anwenden sollen, wie sie zu den dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen gelangen, und auf welche Weise ihre Entscheidungen überprüft werden können. In keinem dieser Themenbereiche bietet das Unionsrecht eindeutige Antworten, und auch die Schiedsrechte der Mitgliedsstaaten sind [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/auf-dem-weg-zur-europaischen-schiedsgerichtsbarkeit/">Auf dem Weg zur europäischen Schiedsgerichtsbarkeit</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-4439" title="dbj kremslehner stippl" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/03/dbj-kremslehner-stippl.jpg" alt="" width="480" height="331" />Die Integration Europas schreitet auch in der Schiedsgerichtsbarkeit voran. Die wichtigsten Fragen sind, ob und wie Schiedsrichter Normen des Unionsrechts anwenden sollen, wie sie zu den dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen gelangen, und auf welche Weise ihre Entscheidungen überprüft werden können. In keinem dieser Themenbereiche bietet das Unionsrecht eindeutige Antworten, und auch die Schiedsrechte der Mitgliedsstaaten sind uneinheitlich. Dementsprechend vielfältig und oft widersprüchlich sind die Entscheidungen, welche in Europa tätige Schiedsgerichte und die Gerichte der Mitgliedsstaaten erlassen.<br />
<strong><br />
Bedeutung des Unionsrechts</strong><br />
Rechtsakte der EU können das Recht der Mitgliedsstaaten ändern, ergänzen oder ganz ersetzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangt von Schiedsgerichten daher, dass sie Unionsrecht anwenden. Die erste Herausforderung für ein Schiedsgericht liegt darin herauszufinden, welche Normen des Unionsrechts es zwingend anwenden muss, und welche Normen es bloß zu prüfen braucht, wenn sich die Parteien darauf berufen. Aktuell konzentriert sich die Diskussion insbesondere auf die Frage, welche Bestimmungen der EU-Verträge, der Verordnungen und Richtlinien so wichtig sind, dass ihre Verletzung als Verstoß gegen den ordre public angesehen werden kann, den auch ein Schiedsgericht verhindern muss. Beispiele hierfür sind das europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht sowie andere für den freien Binnenmarkt zentrale Regelungen wie etwa der Konsumentenschutz.</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn klar ist, dass es sich bei einer Bestimmung des Unionsrechts um eine grundlegende Norm handelt, die auch Schiedsrichter zwingend beachten müssen, stellt sich die Frage, ob ein Schiedsgericht berechtigt ist, eigenständige Beweiserhebungen zu veranlassen, die über Anträge der Parteien in dem Schiedsverfahren hinaus gehen. Die Lösungen werden in den einzelnen Mitgliedsstaaten je nach Rechtstradition unterschiedlich ausfallen. Soll aber die Antwort auf diese Frage wirklich davon abhängen, welche Auffassung in dem Staat überwiegt, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat oder dessen Recht es anwendet?</p>
<p style="text-align: justify;">Hat ein Schiedsgericht ein relevantes Problem des Unionsrechts identifiziert und die notwendigen Beweise aufgenommen, muss es sich fragen, inwieweit es an Entscheidungen von Behörden der EU oder der Mitgliedsstaaten gebunden ist. Anders als staatliche Gerichte sind nämlich Schiedsgerichte in keine Zuständigkeitsordnung eingebettet, sodass Fragen der Bindungswirkung kaum befriedigend allgemein zu lösen sind. Schiedsgerichte und staatliche Behörden können daher bei der Anwendung von Unionsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wird Aufgabe der Rechtsentwicklung in den nächsten Jahren sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vereinbarkeit mit Unionsrecht</strong><br />
Schiedsgerichten ist es verwehrt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen zum Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, bevor sie einen Schiedsspruch fällen. Auch wenn solche Vorabentscheidungsverfahren die Dauer von Schiedsverfahren verlängern würden, könnten sie doch die Rechtssicherheit erheblich erhöhen. Gelingt dies nicht, könnte eine praktikable Lösung darin liegen, dass alle Mitgliedsstaaten ihre Gerichte verpflichten, dem EuGH auf Aufforderung eines Schiedsgerichts Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf diese Weise ergäbe sich für die Parteien eines Schiedsverfahrens eine wesentliche Ersparnis an Zeit und Kosten gegenüber der geltenden Rechtslage.</p>
<p style="text-align: justify;">Derzeit kann ein Schiedsspruch nur auf seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht geprüft werden, wenn die unterlegene Partei den Schiedsspruch oder dessen Vollstreckbarkeit vor einem staatlichen Gericht anficht. Die dafür notwendigen Verfahren sind in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich lange, teuer und aussichtsreich, und sie führen immer wieder zu sehr erstaunlichen Ergebnissen und großer Unsicherheit. Erschwert wird diese Situation dadurch, dass in der EU keine einheitliche Zuständigkeitsvorschrift festlegt, die Gerichte welchen Mitgliedsstaats zuständig sind, um über die Aufhebung eines Schiedsspruches oder dessen Vollstreckbarkeit mit Wirkung für die gesamte EU zu entscheiden. Es ist daher durchaus möglich, dass unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wie das Unionsrecht auszulegen ist, oder ob es notwendig ist, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenigstens in dieser Frage können Streitparteien, Anwälte und Schiedsrichter bald aufatmen: die Europäische Kommission hat vor einem Jahr einen Vorschlag für eine Regelung der Zuständigkeiten für gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit Schiedsverfahren vorgelegt, dem noch das Europäische Parlament und der Rat zustimmen müssen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit überwiegen</strong><br />
Die Herausforderungen an Schiedsgerichte bei der Anwendung von Unionsrecht ändern allerdings nichts an den Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten: flexible Verfahren in beliebiger Sprache, rasche und bindende Entscheidungen durch selbst gewählte Experten(schieds)richter und weltweite Vollstreckung.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Florian Kremslehner und Dr. Christoph Stippl, LL.M., sind Partner bei DORDA BRUGGER JORDIS und leiten den Arbitration Desk</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Florian Kremslehner,  Christoph Stippl, beigestellt</p>
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		<title>Aktuelle Änderungen des österr. Schiedsrechts</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 16:51:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Wesentliche Vorraussetzungen einer erfolgreichen Wirtschaft sind Vertrauen und Rechtssicherheit. Im System globaler Wirtschaftsbeziehungen gehört dazu als Grundlage ein kosten- und zeiteffizientes System der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit; eine Erkenntnis, die sich mittlerweile weltweit durchgesetzt hat. Die Schiedsgerichtsbarkeit genießt in Österreich eine mehr als hundertjährige Tradition. Sowohl im nationalen Kontext, als auch in internationalen Verträgen werden regelmäßig Schiedsklauseln [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/aktuelle-anderungen-des-osterr-schiedsrechts/">Aktuelle Änderungen des österr. Schiedsrechts</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-4430" title="Dr Horvath" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/03/horvath-IMG_6780.jpg" alt="" width="480" height="324" />Wesentliche Vorraussetzungen einer erfolgreichen Wirtschaft sind Vertrauen und Rechtssicherheit. Im System globaler Wirtschaftsbeziehungen gehört dazu als Grundlage ein kosten- und zeiteffizientes System der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit; eine Erkenntnis, die sich mittlerweile weltweit durchgesetzt hat.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Schiedsgerichtsbarkeit genießt in Österreich eine mehr als hundertjährige Tradition. Sowohl im nationalen Kontext, als auch in internationalen Verträgen werden regelmäßig Schiedsklauseln vereinbart, wodurch sämtliche Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis von einem Schiedsgericht endgültig zu entscheiden sind. Die Gründe für die Vereinbarung von Schiedsgerichten sind vielfältig. Neben der erhöhten Flexibilität des Verfahrens (und der damit zusammenhängenden Möglichkeit, maßgeschneiderte Verfahrensbestimmungen zu vereinbaren, die der Komplexität der jeweiligen Sachverhalte Rechnung tragen) ist insbesondere im internationalen Kontext die Möglichkeit, das Verfahren auch in anderen Sprachen zu führen, ein von der Wirtschaft besonders geschätzter Vorzug von Schiedsverfahren. Dies gilt ebenso für die Vertraulichkeit des Verfahrens, sowie die Möglichkeit, als Schiedsrichter auf gewisse Rechtsgebiete spezialisierte Juristen zu benennen, deren Lernkurven in komplexen Rechtsfragen ungleich flacher sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>VERFAHRENSDAUER.</strong> Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist die vergleichsweise kurze Verfahrensdauer. Zwar kann es vorkommen, dass ein Schiedsverfahren länger dauert als das erstinstanzliche Verfahren vor einem staatlichen Gericht; aufgrund des Fehlens eines Instanzenzuges im Schiedsverfahren ist die gesamte Verfahrensdauer aber deutlich kürzer.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>DURCHSETZBARKEIT.</strong> Auch hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Entscheidungen besitzt die Schiedsgerichtsbarkeit sehr wesentliche Vorteile gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit: Durch das nahezu global anwendbare New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen besteht die Möglichkeit, Schiedssprüche auch in jenen Staaten durchzusetzen, die Urteile österreichischer Gerichte nicht anerkennen. Hierbei ist insbesondere an die USA und die wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung gewinnenden Schwellenländer zu denken. Ein Schiedsspruch ermöglicht somit vor allem in Fällen, in denen eine Anerkennung und Vollstreckung österreichischer Gerichtsurteile fraglich oder sogar unmöglich ist, eine erhöhte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und somit eine erhöhte Rechtssicherheit auch außerhalb der Europäischen Union.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>SCHIEDSORT</strong>. Österreich (und insbesondere Wien) hat als eines der wenigen „neutralen“ Länder vor Ende des Comecon eine wesentliche Rolle als Schiedsort in Ost-West-Wirtschaftsbeziehungen gespielt. Oftmals wollten sich weder die west- noch die osteuropäische Vertragspartei der jeweils anderen Jurisdiktion (oder dem gänzlich anderen „System“) unterwerfen und vereinbarten daher Wien als Sitz eines Schiedsgerichtes. Seit der Wende konnte Österreich aber keine nennenswerten Zuwächse erzielen, was umso überraschender ist, als das Handelsvolumen sowie die Zahl der Direktinvestitionen in Osteuropa dramatisch gestiegen sind.<br />
Vor diesem Hintergrund hat Österreich im Jahr 2006 sein damals veraltetes Schiedsrecht reformiert, und einem weltweit angesehenen „Model Law“ angepasst. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Reform nicht weit genug gegangen ist, und zur Erreichung eines modernen und international wettbewerbsfähigen Schiedsrechts weitergehende Schritte notwendig sind. Die schwerwiegendsten Defizite des österreichischen Schiedsrechts liegen in einem zeit- und kostenaufwendigen dreiinstanzlichen Schiedsspruchkontroll-Verfahren, in den Voraussetzungen für Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen sowie in den Vollmachtserfordernissen beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>KRITIK.</strong> Zum Hintergrund der im Ausland geäußerten Kritik an Österreich als Schiedsort, muss man sehen, dass die verschiedenen Schiedsorte in einem internationalen Wettbewerb stehen, und viele Schiedsorte auf massive finanzielle Unterstützung ihres Heimatlandes zurückgreifen können. Die Wahl des Schiedsortes durch Vertragsparteien hängt maßgeblich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, also der Effizienz, mit der der jeweilige nationale Gesetzgeber die Schiedsgerichtsbarkeit ausstattet, zusammen. Unter eben diesem Effizienzaspekt sehen Parteien eines Schiedsverfahrens jene Staaten als besonders geeignete Standorte für Schiedsverfahren an, in denen die Verfahrensdauer von Schiedsverfahren kurz ist; daher steht die Dauer des staatlichen Anfechtungsverfahrens von Schiedsurteilen im internationalen Fokus, da die endgültige Entscheidung von Streitigkeiten für jedes Unternehmen schon aus Kostengründen sehr wichtig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das derzeit in Begutachtung stehende Schiedsrechtsänderungsgesetz 2012 greift diese Kritik auf und zielt darauf ab, Aufhebungsverfahren nach Schiedsverfahren zu beschleunigen, indem der bisher dreigliedrige Instanzenzug verkürzt wird. Derzeit muss eine Partei, die einen in Österreich ergangenen Schiedsspruch anfechten will, Verfahren vor dem Landesgericht und dem Oberlandesgericht führen, um letzlich zum Obersten Gerichsthof (OGH) zu gelangen. Dies bedeutet, dass das Durchschreiten aller drei Instanzen regelmäßig weit länger dauert als das Schiedsverfahren selbst. Von Effizienz und Rechtssicherheit fehlt in den Augen der Unternehmen oft jede Spur. Das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2012 sieht nunmehr die Möglichkeit vor, Anfechtungsklagen direkt vor den OGH zu bringen und somit das Aufhebungsverfahren deutlich zu kürzen. Eine Ausnahme bilden Schiedsverfahren, in denen eine Partei Verbraucher ist. Hier soll es bei einem dreiinstanzlichen Verfahren bleiben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>MINISTERIALENTWURF</strong>. Dieser Entwurf findet Zustimmung seitens der Wirtschaft und der österreichischen Schiedspraxis. Kritische Stimmen argumentieren mit einer Mehrbelastung des OGH und der Verpflichtung des OGH über eine Aufhebungsklage zu entscheiden. Bei anderen Streitigkeiten wird nämlich nur ein kleiner Teil der Fälle, in denen eine wichtige Rechtsfrage zu lösen ist, vom OGH zur Entscheidung angenommen. Es zeigt aber die Praxis, dass schon heute ein hoher Prozentsatz der insgesamt wenigen Aufhebungsklagen bis zum OGH geführt wird. Demgemäß ist es auch nicht völlig systemfremd, wenn Aufhebungsklagen, die für eine Streitpartei eine rechtsmittelähnliche Funktion haben, direkt vom OGH entschieden werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Anfechtungsverfahren werden fast ausnahmslos Rechtsfragen geklärt, sodass eine Mehrbelastung des OGH durch Tatsachenerhebungen nicht zu befürchten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zutreffend ist, dass mit dem im Ministerialentwurf vorgesehenen eininstanzlichen Verfahren ein revolutionärer Schritt im Interesse der Wirtschaft und Österreich als Rechtsstandort gesetzt wird. Angesichts der unvergleichlich internationalen Natur von Schiedsverfahren ist diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Es ist dabei stets zum OGH ein direkter Zugang gegeben, der aber angesichts der im Entwurf vorgesehenen hohen Gerichtsgebühr von 5% des Streitwertes praktisch limitiert sein dürfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die geplante Änderung des österreichischen Schiedsrechtes ist ein maßgeblicher Schritt zur Förderung des Schiedsortes Österreich. Im internationalen Wettbewerb mit anderen Staaten stärkt sie Österreich als Sitz internationaler Verfahren. Für ein Land mit schrumpfender produzierender Industrie ist Dienstleistung ein immer wichtigerer Faktor für Arbeit und Wohlergehen der Menschen. Die Zeit des Bewahrens und zögernden Nachziehens internationaler Standards ist nicht mehr leistbar. Attraktivität und Voranschreiten bestimmen, wer im internationalen Wettbewerb seine Nase vorne haben wird. So ist schon aus ganz grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf die immer stärkere internationale Verflechtung der österreichischen Wirtschaft der mutiger Schritt des Bundesministeriums für Justiz sehr zu begrüßen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Günther J. Horvath<br />
<a href="http://www.freshfields.com" target="_blank"> www.freshfields.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Redaktion/Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Schiedsgerichtsbarkeit in Osteuropa und China</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 12:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In einer  besonderen Verlagsbeilage des Wirtschaftsblattes bietet Freshfields eine Zusammenfassung zu den Besonderheiten von 19 Ländern. Die Artikel sollen für alle auf diesen Märkten geschäftlich Tätigen eine Erstinformation zu Gefahren und Bedingungen der Streitbeilegung sein. „Nur wer sich bei Abschluss des Geschäfts durch eine handhabbare und rechtlich einwandfreie Schiedsvereinbarung für den möglichen Streit absichert, wird [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/schiedsgerichtsbarkeit-in-osteuropa-und-china/">Schiedsgerichtsbarkeit in Osteuropa und China</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3856" title="Freshfields-WiBlatt_SChiedsrecht_Maerz2011-1" src="http://www.produktionen.at/anwaelte/wp-content/uploads/2011/03/Freshfields-WiBlatt_SChiedsrecht_Maerz2011-12.jpg" alt="" width="448" height="261" />In einer  besonderen Verlagsbeilage des Wirtschaftsblattes bietet Freshfields eine Zusammenfassung zu den Besonderheiten von 19 Ländern. Die Artikel sollen für alle auf diesen Märkten geschäftlich Tätigen eine Erstinformation zu Gefahren und Bedingungen der Streitbeilegung sein.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">„<em>Nur wer sich bei Abschluss des Geschäfts durch eine handhabbare und rechtlich einwandfreie Schiedsvereinbarung für den möglichen Streit absichert, wird im Ernstfall seine Interessen durchsetzen können</em>“, so Freshfields-Schiedsrechtsexperte Günther Horvath.</p>
<p style="text-align: justify;">Angesichts der rasant wachsenden Geschäftsbeziehungen mit China hat Freshfields dem Beitrag zum Land der Mitte einen besonderen Platz eingeräumt.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/bilder/Freshfields-WiBlatt_SChiedsrecht_März2011.pdf" target="_blank">LINK ZUM DOWNLOAD</a></p>
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		<title>Konfliktlösung im Wirtschaftsrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 07:56:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Anstelle im Streifall die Entscheidung immer den Gerichten zu überlassen, bieten alternative Konfliktlösungsmethoden oft entscheidende Vorteile: deutlich verkürzte Prozessdauer, Kostenersparnis, sowie interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe. In Europa neu ist Collaborative Law, das für streitende  Unternehmen den Vorteil kürzerer Verfahrensdauer, besser einschätzbare Streitrisken sowie den Erhalt der  Handlungsautonomie bietet. STREITSCHADEN. Sowohl von Einzelpersonen als auch von [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/konfliktlosung-im-wirtschaftsrecht/">Konfliktlösung im Wirtschaftsrecht</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/10/FPLP-Leon-Konfliktloesung.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1726" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/10/FPLP-Leon-Konfliktloesung.jpg" alt="" width="480" height="343" /></a>Anstelle im Streifall die Entscheidung immer den Gerichten zu überlassen, bieten alternative Konfliktlösungsmethoden oft entscheidende Vorteile: deutlich verkürzte Prozessdauer, Kostenersparnis, sowie interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe. In Europa neu ist Collaborative Law, das für streitende  Unternehmen den Vorteil kürzerer Verfahrensdauer, besser einschätzbare Streitrisken sowie den Erhalt der  Handlungsautonomie bietet.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>STREITSCHADEN.</strong> Sowohl von Einzelpersonen als auch von Wirtschaftsunternehmen werden Konflikte oft so ausgetragen, dass neutrale Instanzen mit Entscheidungsgewalt (Gerichte, Schiedsgerichte, Behörden, etc.) angerufen  werden, damit nach Durchführung eines Verfahrens unter Einhaltung festgelegter Regeln eine Entscheidung gefällt wird. Bei diesen Verfahren bleibt regelmäßig die Distanz zwischen den Streitparteien, die bei der Konfliktentstehung eingetreten ist, bestehen oder wird vielleicht sogar noch größer. Gerade im Wirtschaftsbereich ist zu beobachten, dass langjährige Geschäftsbeziehungen, wenn einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird, völlig  unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Abbruch erleiden und auf diesem Wege langjährige Wirtschaftspartner verloren gehen. Um die beschriebenen Nachteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise einer Entscheidung einer autoritären Instanz zu vermeiden und um neben einer inhaltlichen Lösung auch die Beziehungsfähigkeit der Streitparteien wieder herzustellen, haben sich außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden entwickelt, wie jene der Mediation und des Collaborative Law.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>MEDIATION. </strong>Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>COLLABORATIVE LAW</strong>. Wird definiert als ein außergerichtliches, freiwilliges Verfahren zur Lösung eines Konfliktes, bei dem die Streitparteien gemeinsam mit ihren jeweiligen eigenen Rechtsanwälten auf der Grundlage eines Verhandlungsvertrages versuchen, eine eigenverantwortliche und einvernehmliche, rechtlich wirksame Vereinbarung zu finden. Bei diesem in Europa neuen – in den USA und Kanada aber bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreichen – Streitlösungskonzept werden gemeinsam beauftragte Experten aus allen im Interesse der spezifischen Konfliktlösung in Frage kommenden Fachgebieten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Finanzexperten, Bausachverständige, Rechtsprofessoren, Unternehmensberater, aber auch Coaches oder Berater aus dem psychosozialen Bereich) beigezogen, um die Konfliktparteien durch interprofessionelle Zusammenarbeit bestmöglich zu unterstützen. Dabei wird sowohl auf die erforderliche Kooperationsbereitschaft geachtet als auch – unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Parteien – eine passende rechtliche Lösung gesucht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>GEMEINSAMKEITEN. </strong>Sowohl bei Mediation wie auch Collaborative Law wird auf die direkte Beteiligung der betroffenen Parteien höchster Wert gelegt. Ebenso wird der Aspekt der Eigenverantwortung der Konfliktparteien, die im Zuge der Auseinandersetzung immer mehr als Konfliktpartner betrachtet werden, betont. Beide außergerichtlichen Verfahren beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Teilnahme, weswegen die Bemühungen von jeder einzelnen Streitpartei auch zu jedem Zeitpunkt abgebrochen werden können. Sowohl bei Collaborative Law als auch bei Mediation handelt es sich um interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe, was bedeutet, dass zunächst von den aktuellen Streitpunkten und Forderungspositionen ausgegangen wird und die für jede Streitpartei wichtigen dahinterliegenden Interessen und Bedürfnisse sehr bewusst betrachtet werden. Ebenso wird bei beiden Modellen das Hauptaugenmerk darauf gelegt, was von den beteiligten Streitparteien in Zukunft bei einer fruchtbringenden Kooperation benötigt wird. Weiters ist bei beiden Konfliktlösungsmodellen klar, dass die beigezogenen Professionisten nicht für eine etwaige nachfolgende strittige gerichtliche Auseinandersetzung zur Verfügung stehen und dementsprechend von einer gerichtlichen Vertretung ausgeschlossen sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>UNTERSCHIEDE.</strong> Das große Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen beiden Modellen ist die Leitung des Verfahrens. In der Mediation ist dies der neutrale und allparteiliche Vermittler, der im Dienste der Konfliktparteien tätig wird. Bei Collaborative Law wirken die Anwälte und die Coaches so zusammen, dass sie das Verfahren gemeinsam leiten und gleichzeitig parteiliche Fachberater und Interessensvertreter sind. Außerdem können und sollen sie sich zum Wohle ihrer Mandantschaft und im Hinblick auf die von allen angestrebte gute Lösung untereinander austauschen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>NEUTRALITÄT / PARTEILICHKEIT.</strong> Das Potential von Mediation und Collaborative Law unterscheidet sich grundlegend: Im Rahmen der Mediation ist die neutrale Haltung der Mediatoren gegenüber den beteiligten Parteien verknüpft mit der Aufgabe, das Verfahren zu leiten. Dabei wird auf die Einhaltung der festgelegten Regeln und vor allem auf einen fairen Ablauf der Gespräche geachtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Was inhaltliche Entwicklungen betrifft, wird das Lösungspotential der Beteiligten durch eine Neutralität gegenüber den Konfliktparteien, Lösungsvorschlägen und gegenüber Schuld- und Verantwortungszuweisungen gefördert. Bei dieser neutralen Haltung wird eine produktive innere Distanz gewahrt. Ebenso wird versucht, eine möglichst weitgehende Balance zwischen den Konfliktbeteiligten zu wahren. Dementsprechend wird auch ein inhaltlicher Expertenrat weitestgehend vermieden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/10/FPLP-Leon-Konfliktloesung-profil.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1727" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/10/FPLP-Leon-Konfliktloesung-profil-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>VERANTWORTUNG.</strong> Demgegenüber agieren die beteiligten Rechtsanwälte im Rahmen eines Collaborative Law-Verfahrens aus einer parteilichen Rolle heraus. Dabei haben die beiden Parteienvertreter gemeinsam die Verfahrensverantwortung zu tragen. Im Bereich der inhaltlichen Entwicklung ergibt sich ein großer Unterschied zur neutralen Haltung, da die Entwicklung und anschließende Verdichtung von Unterschieden nicht bloß in einer die Ambivalenz fördernden Veränderungsneutralität begleitet wird, sondern eine durchgehende positive Selektierung von inhaltlichen Unterschieden gefördert werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Die parteiliche Unterstützung ist dabei nicht auf die rücksichtslose Durchsetzung eines Standpunktes gerichtet und es ist damit auch nicht eine engstirnige, die Eskalation fördernde Allianz mit der vertretenen Partei gemeint, sondern eine unterstützende Begleitung bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung mit der Gegenseite, in der nach Möglichkeit sämtliche Interessen aller Beteiligten Berücksichtigung finden. Da die parteiliche Vertretung nicht bloß in den gemeinsamen 4er-Sitzungen (beide Parteien mit deren Anwälten) erfolgt, sondern auch dazwischen im Rahmen der individuellen Beratungen zwischen Parteien und Rechtsanwälten, kann zusätzlich Entwicklungspotential geschöpft werden, was im Rahmen einer Mediation durch das in der Regel gleichbleibende Setting nicht möglich ist. Vor einer endgültigen Entscheidung für eines der beiden beschriebenen Verfahren sollte in jedem Fall gemeinsam mit einem speziell ausgebildeten Rechtsanwalt eine detaillierte Prüfung des Falles auf die Eignung für Collaborative Law bzw. Mediation erfolgen und auch der Erfahrungshintergrund bzw. die Erwartungshaltung der Parteien miteinbezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Christoph Leon<br />
<a href="http://www.fplp.at" target="_blank">www.fplp.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
<pre style="text-align: justify;">(erschienen auch in "Anwälte für die Wirtschaft" 09/2010)
</pre>
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