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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Finanzen</title>
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		<title>Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert</title>
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		<pubDate>Sat, 11 May 2013 12:38:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Kaum begannen in Liechtenstein die Arbeiten zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (LINK) ab 1. Jänner 2014, als Österreich mit einer Änderung des Stiftungseingangssteuer-gesetzes („StiftEG“) schon die sprichwörtliche Daumenschraube kräftig anzog. Die Novelle erfolgte still, leise… und sehr, sehr flott. Begutachtungsverfahren gab es keines, und zwischen dem ersten Gesetzesantrag des Finanzausschusses vom 14. März 2013 [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/stiftungseingangssteuer-neu-ab-2014-abwanderung-nach-liechtenstein-weiter-erschwert/">Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_6385" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg"><img src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/05/wirtschaftsanwaelte-peter-melicharek.jpg" alt="Peter Melicharek" width="480" height="352" class="size-full wp-image-6385" /></a><p class="wp-caption-text">Peter Melicharek</p></div><br />
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<p style="text-align: justify;">Kaum begannen in Liechtenstein die Arbeiten zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (<a href="http://tinyurl.com/d2be9zs)" target="_blank">LINK</a>) ab 1. Jänner 2014, als Österreich mit einer Änderung des Stiftungseingangssteuer-gesetzes („StiftEG“) schon die sprichwörtliche Daumenschraube kräftig anzog. Die Novelle erfolgte still, leise… und sehr, sehr flott. Begutachtungsverfahren gab es keines, und zwischen dem ersten Gesetzesantrag des Finanzausschusses vom 14. März 2013 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 62/2013) am 17. April 2013 vergingen gerade einmal vier Wochen. Sofern Liechtenstein nun nicht sofort ganz grundlegende Änderungen in seinen öffentlich-rechtlichen Regularien für privatrechtliche Stiftungen vornimmt, wird ein „Abwandern“ von Vermögen aus Österreich nach Liechtenstein auch nach dem Jahreswechsel (trotz des neuen Abkommens mit Amts- und Vollstreckungshilfe) steuerlich nicht gerade erleichtert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kritische Würdigung</strong><br />
Es solle sich zwar, so der Finanzausschuss des Nationalrats, nicht um ein speziell für Liechtenstein konzipiertes Gesetz handeln, faktisch sieht es mE freilich anders aus: Ab 1. Jänner 2014 gestattet das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen volle Amtshilfe und Zusammenarbeit der Staaten bei der Vollstreckung. Aus diesem Grund wäre eine Vermögenswidmung von Österreich nach Liechtenstein also ab 1. Jänner 2014 nur mit 2,5% zu besteuern, anstatt wie bisher mit 25%. Damit genau dies nicht passiert, gelten für den vergünstigten Stiftungseingangssteuersatz ab Anfang nächsten Jahres strengere Regeln: Im Zielland muss nun auch noch ein öffentliches Handelsregister bzw Firmenbuch eingerichtet sein und eine gesetzliche Meldepflicht für die Begünstigten bestehen. Beides gibt es in Liechtenstein bislang nicht. Die Frage, ob die neue österreichische Regelung gemeinschaftsrechtskonform (EWR) sein kann, drängt sich regelrecht auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neue Kriterien für die Verzehnfachung der Eingangssteuer</strong><br />
Aus strategisch-standortpolitischer Sicht war der Schritt Österreichs natürlich naheliegend: Seit die österreichische Privatstiftung ab 2011 beinahe alle steuerlichen Anreize (nämlich alle, bis auf die Befreiung von der Besteuerung auf Beteiligungsveräußerungsgewinne, wenn im selben Kalenderjahr reinvestiert wird) verloren hatte, und Liechtenstein zeitgleich die Möglichkeit der Besteuerung einer Stiftung oder Anstalt als Privatvermögensstruktur einführte (Antragsformular gibt es hier http://tinyurl.com/cp7qpgg, erforderlich ist lediglich eine Offenlegung vergleichbar wie in Österreich), wurde ein „Abwandern“ nach Liechtenstein zunehmend verlockender. Denn wer zahlt schon gerne regulär 25% auf seine zu thesaurierenden Vermögenserträge (in Österreich), wenn es stattdessen auch eine pauschale Steuer von bloß CHF 1.200,- pro Jahr sein kann (in Liechtenstein)?</p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des StiftEG bringt eine Verschärfung der 25%igen „Fluchtsteuer“ als Sanktion für österreichische Widmungen in ausländische Vermögensmassen – soweit nichts Neues; Zahlungen an Trusts und andere Konstrukte, die mit dem Wesen der österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar sind (Trusts haben bekanntlich zB keine Rechtspersönlichkeit), oder deren Satzungen und innere Organisation nicht der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden, waren ohnehin bekanntlich schon seit der Stammfassung des StiftEG aus dem Jahr 2008 gegenüber der ansonsten 2,5%igen Eingangssteuer benachteiligt, indem gleich das Zehnfache der regulären Eingangssteuer erhoben wurde. Die Verwaltungspraxis benachteiligte zudem schon bisher generell auch Vermögenstransfers nach Liechtenstein, weil bislang kein Amtshilfe- und Vollstreckungsabkommen bestand.</p>
<p style="text-align: justify;">Die „Oder“-Kriterien im Gesetz werden nun ab nächstem Jahr um zwei weitere Punkte erweitert, sprich: Wenn alternativ auch nur eines der nachstehenden Merkmale vorliegt, schnappt der Fiskus mit 25% zu.</p>
<ul>
<li>Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht mit einer österreichischen Privatstiftung oder einer gemeinnützigen Körperschaft vergleichbar, ODER</li>
<li>es sind nicht sämtliche Dokumente zur inneren Organisation, zur Vermögensverwendung und -verwaltung (!) dem Finanzamt offengelegt, ODER</li>
<li>mit dem Empfänger-Ansässigkeitsstaat besteht kein umfassendes Amtshilfe- und Vollstreckungsab-kommen, ODER</li>
<li>NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse unterliegt keiner gesetzlichen Verpflichtung (vergleichbar § 5 PSG), die Begünstigten den Steuerbehörden zu melden, ODER</li>
<li>NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht unter Vorlage „der Stiftungsurkunde (Statut)“ in das Firmenbuch oder ein „vergleichbares ausländisches öffentliches Register“ eingetragen.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Nach wie vor gilt, dass die Steuerpflicht gegeben ist, wenn der Zuwendende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der Geschäftsleitung in Österreich hat. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist der Zuwendende der Steuerschuldner. Obwohl es bislang nirgends offen ausgesprochen wurde, ist meines Erachtens die Novelle des StiftEG eine offensichtlich individuell für Liechtenstein gestaltete Maßnahme.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>„Gute“ und „böse“ Transparenz</strong><br />
Kenner des Finanzplatzes Liechtenstein wissen, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht schon traditionell wesentlich mehr von Diskretion geprägt war und ist, als sein österreichisches Pendant. Anders als in Österreich sind Stiftungsurkunden nicht in einem öffentlichen Register abrufbar, sondern wurden früher beim Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, wo sie einem strengen Amtsgeheimnis unterlagen; ab 2009 fiel sogar die Hinterlegung weg, und es ist nur mehr eine Gründungsanzeige zu überreichen (http://tinyurl.com/c9cl9s4). Diese Vertraulichkeit, gemeinsam mit einer gegenüber Österreich weit öfters geübten und zulässigen Praxis der faktischen Beherrschung durch den Stifter – Stichworte: Keine gesetzliche Inkompatibilität von Begünstigtenstellung und Vorstandsfunktion, Zulässigkeit von Mandatsverträgen, „Mantelstiftungen“ – und der Möglichkeit, nunmehr Stifterrechte beim wirtschaftlichen Stifter (statt wie bisher nur beim „rechtlichen Stifter“, also bei demjenigen, der den Stiftungsakt setzt) entstehen zu lassen, stellen im Standortwettbewerb wesentliche Vorteile dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der hinreichend bekannten jüngeren Rsp und österreichischen Verwaltungspraxis (http://tinyurl.com/d2v7nqp) kann allzuviel Einflussnahme auf die Geschicke der Stiftung freilich zu einem höchst unerwünschten Effekt führen: Die Stiftung bzw Vermögensmasse wird als „steuerlich transparent“ angesehen, also dem in Österreich steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten ertragsmäßig zugerechnet (bei einer Stifter- oder Begünstigtenmehrheit quotenmäßig), gleichsam wie zB Personengesellschaften, die steuerlich ebenfalls „durchscheinen“. In steuerlicher Sicht ist also bei der ausländischen Stiftung eine verlässliche „Intransparenz“ im Sinne einer Unabhängigkeit von Einmischungen in Entscheidungen der Organmitglieder sehr erwünscht und nicht wenige liechtensteinische Stiftungen fahren gerade ein Programm zur Verbesserung der Foundation Governance im Hinblick auf die künftige Besteuerung nach dem Abkommen mit Österreich am 1. Jänner 2014 (intransparente Stiftungen werden für die Zukunft bei Ausschüttungen wie österreichische behandelt, transparente benachteiligt).</p>
<p style="text-align: justify;">„Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abkommen hatten ÖVP und SPÖ im Finanzausschuss eine Änderung des StiftEG beantragt, um Transparenzmaßstäbe für den Kampf gegen die Internationale Geldwäsche auch bei ausländischen Stiftungen zur Geltung zu bringen. Ausländische Stiftungen ohne Transparenz sollen künftig mit dem erhöhten Eingangssteuersatz von 25% besteuert werden“, liest man in der österreichischen Parlamentskorrespondenz Nr. 236 vom 21. März 2013, wenn man der Änderung des StiftEG auf der Spur ist. Nur auf den ersten Blick ist dieses fiskalpolitische Programm verwirrend – in Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität und insbesondere Geldwäscherei ist Transparenz, anders als im Steuerrecht, nämlich etwas Gutes. Es gilt also, etwas pointiert ausgedrückt, bei der liechtensteinischen Stiftung „transparente Intransparenz“ zu erzielen und sicherzustellen. Mit anderen Worten, es gilt, eine verlässliche und gegenüber fremden Einflüssen – auch und gerade von solchen der Begünstigten und der Stifter – wirksam abgeschottete Satzung in Kraft zu setzen. Und diese, so wie andere wesentliche Entscheidungen über die Vermögensverwendung und -verwaltung zu dokumentieren und zur Kenntnisnahme der Behörden vorzubereiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Handlungsbedarf und Zeithorizont</strong><br />
Wie, und ob, Liechtenstein auf das jüngste „Vorpreschen“ des österreichischen Gesetzgebers reagieren wird, und ob die gezielte Maßnahme des StiftEG auch gemeinschaftsrechtskonform ist, ist, soweit ersichtlich, noch offen. Die Einführung eines öffentlichen Registers für liechtensteinische Stiftungen samt einsehbarer Satzung wird jedenfalls schon seit vielen Jahren immer wieder diskutiert, und bisher wurden stets alle solche Bestrebungen dezidiert verworfen. Die günstige laufende Besteuerung als liechtensteinische Privatvermögens-struktur sorgt jedenfalls dafür, dass Liechtenstein weiterhin ein sehr attraktiver Standort bleibt, und Beratungs- sowie Planungskosten, die durch die Umstellung entstehen, sind durch den Steuervorteil zumindest mittelfristig amortisierbar. Allenfalls erforderliche steuerliche Sanierungen sollten idealer Weise noch vor der „Übersiedlung“ in Angriff genommen werden, derzeit aus Österreich nach Liechtenstein verbrachtes („zugeschlichenes“) Vermögen wird nach dem Steuerabkommen nämlich nicht automatisch durch Einmalzahlung legalisiert. In jedem Fall sollte man noch heuer planen, wenn eine Vermögenswanderung angedacht ist; vielleicht lassen sich sogar noch die letzten verbleibenden Privilegien nutzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.advocatur-bureau.at/" target="_blank">www.advocatur-bureau.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Peter Melicharek, beigestellt</p>
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		<title>Massive Gesetzesänderung in Tschechien: Handlungsbedarf für Investoren</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Apr 2013 08:40:22 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch in Tschechien Die Tschechische Republik hat einen Schlussstrich unter ihre (rechtliche) Vergangenheit gezogen. Ab dem 1.1.2014 wird es ein neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, das sog. Gesetz über Kapitalgesellschaften, geben, das zu massivenAuswirkungen in beinahe allen Bereichen des Geschäftslebens führt. Zudem gelten diese Änderungen nicht erst ab dem kommenden Jahr, [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/massive-gesetzesanderung-in-tschechien-handlungsbedarf-fur-investoren/">Massive Gesetzesänderung in Tschechien: Handlungsbedarf für Investoren</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6252" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/TaylorWessing-enwc-Rechtsanwälte-Prag-Erwin-Hanslik.jpg"><img class="size-full wp-image-6252" alt="Erwin Hanslik" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/TaylorWessing-enwc-Rechtsanwälte-Prag-Erwin-Hanslik.jpg" width="480" height="361" /></a><p class="wp-caption-text">Erwin Hanslik</p></div>
<p style="text-align: justify;"><code>Note: There is a rating embedded within this post, please visit this post to rate it.</code></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch in Tschechien</strong><br />
Die Tschechische Republik hat einen Schlussstrich unter ihre (rechtliche) Vergangenheit gezogen. Ab dem 1.1.2014 wird es ein neues Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, das sog. Gesetz über Kapitalgesellschaften, geben, das zu massivenAuswirkungen in beinahe allen Bereichen des Geschäftslebens führt. Zudem gelten diese Änderungen nicht erst ab dem kommenden Jahr, sondern werden sich auch auf derzeit gültige Rechtsverhältnisse auswirken.</p>
<p style="text-align: justify;">Erwin Hanslik, TaylorWessing e|n|w|c Partner in Prag, betont: „Es besteht dringender Handlungsbedarf für alle in Tschechien tätige Unternehmer.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens betroffen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die nun bevorstehenden Änderungen werden eine andere Terminologie, eine neue Struktur und viele neue Regelungen in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftslebens bringen. Es wird sich z.B. der Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) drastisch ändern. Genaue Vorschriften werden über den Vertragsbestandteil von AGB Auskunft geben. „Umstrittene Regelungen“, die bisher oft in den AGB „versteckt“ wurden, müssen offiziell im Vertrag genannt werden, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen. Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten etwa kann für den Vermieter im Falle der Beendigung des Mietvertrages sehr teuer werden, wenn es keine Einigung über getätigte Investitionen gibt. Ab dem 1.1.2014 wird der Vermieter verpflichtet sein, dem Mieter allfällige Investitionen zu ersetzen, wenn im Vertrag nichts Anderes vereinbart wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch der im österreichischen Recht geltende Grundsatz, wonach das Eigentum an einem Grundstück auch das Gebäude, das auf diesem Grundstück errichtet ist, umfasst, wird nun im tschechischen Zivilrecht Einzug halten. Die Strukturierung von Liegenschaftstransaktionen wird daher in Zukunft deutlich einfacher sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Anlass: Notwendiger Reformbedarf</strong><br />
Die entsprechenden bestehenden Gesetze zum tschechischen Zivil- und Handelsrecht stammen aus den 1960er Jahren, also einer Zeit des tiefen Kommunismus. Mit dessen Fall gab es den unbedingten Bedarf nach einer Rechtsordnung, die den Wiederaufbau des freien Marktes ermöglichte. Aufgrund des großen Zeitdrucks wurden jedoch zahlreiche Rechtsvorschriften in der Vergangenheit lediglich novelliert. Die nun vorgeschlagenen Änderungen sind so tief und weitgreifend, dass jeder in Tschechien tätige Unternehmer bereits heute mit der Vorbereitung auf die neue Gesetzeslage beginnen sollte.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="http://www.taylorwessing.com/" href="http://www.taylorwessing.com/" target="_blank">www.taylorwessing.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Dr. Erwin Hanslik, Partner TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte in Prag</p>
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		<title>Bürgerbeteiligung bei erneuerbarer Energie</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 07:49:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Windenergie wird zu Recht hohes Potenzial für die Energieversorgung der Zukunft zugesprochen. Bereits seit mehreren Jahren sprießen in Österreichs windstarken Regionen Windparks aus dem Boden. Die Nutzung von Windenergie erfreut sich deshalb zunehmender Beliebtheit, weil bei großer Verlässlichkeit weder giftige Abgase noch negative Auswirkungen auf das Klima entstehen. Windkraftgegner lassen sich von solchen Argumenten nicht [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/burgerbeteiligung-bei-erneuerbarer-energie/">Bürgerbeteiligung bei erneuerbarer Energie</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6172" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><img class="size-full wp-image-6172" alt="Roman Rericha und Anna Wieser" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/04/Brandl-Talos-Rericha-und-Wieser.jpg" width="480" height="335" /><p class="wp-caption-text">Roman Rericha und Anna Wieser</p></div>
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<p style="text-align: justify;">Windenergie wird zu Recht hohes Potenzial für die Energieversorgung der Zukunft zugesprochen. Bereits seit mehreren Jahren sprießen in Österreichs windstarken Regionen Windparks aus dem Boden. Die Nutzung von Windenergie erfreut sich deshalb zunehmender Beliebtheit, weil bei großer Verlässlichkeit weder giftige Abgase noch negative Auswirkungen auf das Klima entstehen. Windkraftgegner lassen sich von solchen Argumenten nicht überzeugen: Für sie bedeutet Windkraft hohe Lautstärke, enorme Größe sowie „Verschandelung“ der gesamten Region.</p>
<p style="text-align: justify;">Um derartige Ressentiments abzubauen und der lokalen Bevölkerung eine Möglichkeit zu geben, an Windenergie-Projekten (zumindest teilweise) zu partizipieren, erwägen nun immer mehr Windparkentwickler interessierten Personen eine (finanzielle) Beteiligung an ihren Projekten zu ermöglichen. Die Beteiligung am finanziellen Erfolg der ungeliebten Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft soll den Ärger über deren Anblick und Lärm leichter vergessen machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dafür bedarf es jedoch der richtigen Beteiligungsstruktur. Das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bietet dazu eine Fülle von Möglichkeiten: Von einer regulären Finanzierung über eine Wertpapieremission bis hin zur Gründung einer Publikums-KG gibt es zahlreiche Varianten, Bürger an Windkraftprojekten zu beteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Falle Bankrecht</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Fallweise kann auf bestimmte Beteiligungsstrukturen das Bankwesengesetz zur Anwendung kommen. So erfüllt die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch von interessierten Bürgern auf Grundlage standardisierter Kreditverträge nach Ansicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) regelmäßig den Tatbestand des Einlagengeschäfts. Dieses Finanzierungsmodell darf daher ausschließlich von Instituten abgewickelt werden, die zur Abwicklung von Bankgeschäften konzessioniert sind und entsprechend beaufsichtigt werden. Zur Vermeidung der Konfrontation mit der FMA haben sich deshalb in letzter Zeit zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen Sale-and-Lease-Back Konstruktionen durchgesetzt. Bei diesen verkauft der Kraftwerksbetreiber den beteiligten Bürgern zunächst einzelne Photovoltaikpaneele, die er in der Folge wieder zurückmietet. Für die Errichtung von Windrädern kommt diese Finanzierungsform mangels präzise trennbarer Anlagenteile jedoch nicht in Frage. Als mögliche Modelle zur Vermeidung der Konzessionspflicht bieten sich hier Gesellschaftsbeteiligungen sowie die Begebung handelbarer Anleihen an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beteiligungsstruktur</strong></p>
<p><a href="http://www.diema.at" target="_blank"><img class="alignright size-full wp-image-5953" alt="diema" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/diema.png" width="125" height="125" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Vielzahl von Personen an Windkraftprojekten kann in erster Linie über ein Kommanditgesellschaftsmodell sinnvoll abgewickelt werden. Die Kommanditgesellschaft (KG) verfügt über zwei verschiedene Gesellschaftertypen – die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre). Da eine unbeschränkte Haftung des Komplementärs zumeist nicht erwünscht ist, bedient man sich im Zusammenhang mit Projektfinanzierungen oft der sogenannten GmbH &amp; Co KG; dabei handelt es sich um eine KG deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Im Ergebnis wird so eine Haftungsbeschränkung sämtlicher Gesellschafter bewirkt. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften sind die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der KG größer, wodurch eine genaue Anpassung an die Bedürfnisse des jeweiligen Projekts erreicht werden kann. Bei herkömmlichen KG-Modellen beteiligen sich interessierte Personen als Kommanditisten, leisten eine Einlage und erhalten – entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen – einen Anteil am Gewinn und an der Substanz der KG. Die Haftung der Kommanditisten ist in der Höhe der Einlage begrenzt. Wurde diese geleistet, treffen den Gesellschafter keine weiteren Haftungen oder Nachschusspflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">Soll die Beteiligung bestimmter Geldgeber nicht nach außen in Erscheinung treten, so kann der Einstieg in ein Windkraftprojekt über eine stille Beteiligung erfolgen. Bei dieser leistet der stille Gesellschafter üblicherweise gegen Gewinnbeteiligung eine Vermögenseinlage in das Unternehmen des Windkraftanbieters. Diese kann – je nach konkreter Ausgestaltung des Projekts – auch nur auf einzelne selbständige Unternehmensteile, wie etwa auf einen bestimmten Windpark, beschränkt werden. Im Gegensatz zur KG-Beteiligung ist die stille Gesellschaft nicht aus dem Firmenbuch ersichtlich. Ferner haftet nur der Windkraftbetreiber, nicht aber der stille Gesellschafter für Unternehmensverbindlichkeiten. Letzterer hat nur die Einlage zu leisten.</p>
<p style="text-align: justify;">Betreiber von Windparks können ferner durch die Ausgabe von Wertpapieren eine „Beteiligung“ der Bürger erreichen. Hier war in Österreich zuletzt ein deutlicher Trend zu Anleihen erkennbar. So emittierte die WEB Windenergie AG im Jahr 2010 als erstes österreichisches Windkraftunternehmen eine Unternehmensanleihe. Soeben folgten drei weitere WEB-Anleihen. Die Windkraft Simonsfeld AG konnte zuletzt nach eigenen Angaben mit ihrer Anleihe binnen 14 Werktagen 14 Millionen Euro einwerben und stockte diese aufgrund der großen Nachfrage gleich um drei weitere Millionen Euro auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Erhebliche Hürden</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine wesentliche Hürde für die Realisierung von Bürgerbeteiligungsmodellen bei Windkraft-projekten ist eine mögliche Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz. Dieses schreibt vor, dass im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren (etwa Anleihen) oder Veranlagungen (etwa KG-Beteiligungen oder Beteiligungen an stillen Gesellschaften) ein Kapitalmarktprospekt zu erstellen, zu prüfen und zu veröffentlichen ist. Mit der Erstellung und Prüfung eines solchen Dokuments sind freilich erhebliche Kosten verbunden. Während bei Wertpapieremissionen die Billigung des Kapitalmarktprospektes durch die Finanzmarktaufsicht gegen Zahlung einer festgeschriebenen Gebühr erfolgt, muss ein Veranlagungsprospekt von einem Wirtschaftstreuhänder als Prospektkontrollor auf Grundlage individueller Honorarvereinbarungen geprüft werden. Dies bedeutet in der Regel einen ungleich höheren finanziellen Aufwand für den Kraftwerksbetreiber.</p>
<p style="text-align: justify;">Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen etwa für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, (i) bei dem der Gesamtgegenwert in der Union weniger als 100 000 Euro beträgt, (ii) das sich an weniger als 150 Personen richtet oder (iii) bei dem jeder einzelne Anleger zumindest einen Betrag von 100 000 Euro investieren muss. Diese Erleichterungen sind für Windparkbetreiber freilich nur von begrenztem Nutzen, weil die Suche nach ent-sprechenden Investoren erheblich eingeengt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong><br />
Angesichts der zahlreichen Strukturierungsmöglichkeiten und des komplexen regulatorischen Umfeldes ist Projektentwicklern, welche die Umsetzung eines Bürgerbeteiligungsmodells erwägen, daher jedenfalls dazu zu raten, die Struktur der Beteiligung rechtzeitig zu planen und rechtlich abzuklären.</p>
<p style="text-align: justify;">MMag. Roman Rericha<br />
MMag.a Dr.in Anna Wieser<br />
<a href="http://www.btp.at" target="_blank">www.btp.at</a></p>
<p style="text-align: justify;"><code></code></p>
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		<title>Das Steuerabkommen mit Liechtenstein ab 2014 aus Sicht des Stiftungstreuhänders</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Mar 2013 16:13:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>„Wir sollten uns dies auch vor Augen halten, dass wir niemals Knechte ausländischer Fiskalbehörden werden dürfen, dass kein wie immer geartetes Abkommen uns verpflichten kann, zu Steuereintreibern für ausländische Staaten zu werden. Es darf niemals sein, dass Kunden einer Bank, die mit Zusicherung der Diskretion und dem Bankgeheimnis angeworben bzw. erworben wurden wie Aussätzige gemieden [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/das-steuerabkommen-mit-liechtenstein-ab-2014-aus-sicht-des-stiftungstreuhanders/">Das Steuerabkommen mit Liechtenstein ab 2014 aus Sicht des Stiftungstreuhänders</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6142" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/03/Peter-Melicharek.jpg"><img class="size-full wp-image-6142" alt="Peter Melicharek" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/03/Peter-Melicharek.jpg" width="480" height="367" /></a><p class="wp-caption-text">Peter Melicharek</p></div>
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<p style="text-align: justify;">„<em>Wir sollten uns dies auch vor Augen halten, dass wir niemals Knechte ausländischer Fiskalbehörden werden dürfen, dass kein wie immer geartetes Abkommen uns verpflichten kann, zu Steuereintreibern für ausländische Staaten zu werden. Es darf niemals sein, dass Kunden einer Bank, die mit Zusicherung der Diskretion und dem Bankgeheimnis angeworben bzw. erworben wurden wie Aussätzige gemieden und dem Metzger ausgeliefert werden</em>“, so lautete eine Pressemitteilung von Dr Walter Matt, Vaduz, vom 6. März 2009. Matt kritisierte die Durchlöcherung des Schweizer Bankgeheimnisses und prognostizierte in einem flammenden Plädoyer, dass das strenge liechtensteinische Bankgeheimnis gewahrt bleiben würde. Wie es aussieht, irrte er sich gewaltig. Mit dem Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein vom 29. Jänner 2013 (Volltext http://tinyurl.com/crng3mw, Kurzinformation http://tinyurl.com/bwpgzt4), vom österreichischen Nationalrat am Abend des 20. März 2013 mehrheitlich verabschiedet, wird „Steuerflüchtlingen der Weg verbaut“ (Parlamentskorrespondenz Nr. 236 vom 21. März 2013) – vorausgesetzt freilich, das Abkommen wird auch in Liechtenstein ratifiziert, gegen den immer massiver werdenden Widerstand der dortigen Branche.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Das Ende des Bankgeheimnisses</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In der Schweiz fiel das Bankgeheimnis 2012, in Liechtenstein wird es 2014 restlos beseitigt sein. Wenn es nicht gerade eine offenkundige „fishing expedition“ ist und die Anfrage hinreichend konkret und personenbezogen, darf künftig jede Behörde prinzipiell auf alle Bankdaten zugreifen. Insgesamt schon 27 Abkommen hat Liechtenstein abgeschlossen, die Amtshilfe diesbezüglich gewährleisten. Für Steuertatbestände ab 1. Jänner 2014 wird sogar die so genannte Gruppenanfrage auch aus Österreich möglich sein. Wir erinnern uns: Erst im Sommer 2012 musste die Liechtensteinische Landesbank den US-Steuerbehörden Kontodaten von allen amerikanischen Kunden liefern, die seit 2004 schon einmal mehr als CHF 500.000,- Einlage hatten (Rutishausen, Tagesanzeiger vom 7. Juli 2012). Von der US-Anfrage seien auch Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzberater betroffen, die „von den Amerikanern der ‚Verschwörung mit US-Steuerzahlern zur Verübung von Verbrechen oder zur Hilfestellung dazu‘ bezichtigt“ würden (Die Presse, 11. Juni 2012).</p>
<p style="text-align: justify;">War es nur der Druck aus der Finanzkrise 2008, der dazu führte, dass mit ein paar Streichen der Gesetzgeber die Banken aus der Ecke des Komplizen bei der Steuerhinterziehung einen fliegenden Wechsel ins Lager der Helfershelfer (wenn man so will, „Knechte“) der Steuereintreibung vollzogen? Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vom 29. Jänner 2013 setzt jedenfalls dort fort, wo das Abkommen mit der Schweiz im vergangenen Jahr endete. Und während bei der Schweiz die Bankkonten privater Anleger im Visier waren, zielte das Abkommen mit Liechtenstein diesmal auf die Stiftungen ab. Anstalten und Trusts sind gleichermaßen betroffen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die liechtensteinische Stiftung als Wirtschaftsfaktor</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Den knapp unter 3.000 österreichischen Privatstiftungen stehen geschätzt zwischen zumindest 3.000 und 6.000 liechtensteinische Stiftungen „mit Österreichbezug“ gegenüber, also mit einem österreichischen (Mit-)Stifter, Begünstigten und/oder Stiftungsorganmitglied. Das mag einerseits daran liegen, dass die liechtensteinische Rechtsordnung das Institut der eigennützigen Stiftung schon seit 1926 kannte, und Österreich erst seit 1993. Andererseits bot Liechtenstein mit seiner Stiftung gemäß Art 552 § 1-41 PGR lange Jahre ein höchst diskretes, günstiges und flexibles Instrument, das über die Besteuerungsvariante als „Privatvermögensstruktur“ auch dann noch mit Ertragssteuern von jährlich bloß CHF 1.200,- punkten konnte, als der österreichische Gesetzgeber 2011 schon jeglichen wesentlichen Steuervorteil für die österreichische Privatstiftung abgeschafft hatte.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die steuerlichen Konsequenzen im Überblick</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das österreichisch-liechtensteinische Steuerabkommen bedingt nun, vereinfacht zusammengefasst, dass für die Vergangenheit eine Abgeltungssteuer zwischen 15% und 38% vom Vermögen eingehoben wird („Einmalzahlung“), und für die Zukunft Kapitalerträge mit 25%, Vermögenswidmungen an eine Stiftung zwischen 5% und 10% und für Zuwendungen an Begünstigte 25% an Steuern anfallen. Die Einmalzahlung lässt sich nur vermeiden, wenn eine freiwillige Meldung erfolgt, welche die Beurteilung des Zeitraums 2004 bis 2013 nach österreichischem Steuerrecht nach sich zieht und ein finanzstrafrechtliches Verfolgungshindernis gleich einer Selbstanzeige aufstellt. Wird nicht gemeldet (Entscheidung ist bis spätestens 31. Mai 2014 zu treffen!), so hat die Zahlstelle bzw der Treuhänder zwingend die Einmalzahlung einzuheben und abzuführen, was ebenfalls die Straffreiheit zur Folge hat. Während die meisten Kommentatoren die liechtensteinische Stiftung nun gegenüber der österreichischen Privatstiftung als steuerlich massiv diskriminiert ansehen und sich fragen, ob das Abkommen EWR-konform sei, erachten andere wiederum die österreichische Privatstiftung als schwer benachteiligt und orten gar einen „Todesstoß“ für sie (Eiselsberg, Format 19. Februar 2013).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>„Nutzungsberechtigte“ vs „Österreichbezug“</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Schon die Frage nach dem genauen Anwendungsbereich des Abkommens wirft jedenfalls etliche Fragen auf. Das Abkommen spricht davon, dass die Vergangenheit mit der Einmalzahlung (oder mittels Meldung) zu behandeln ist, wenn Vermögen am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2013 in Liechtenstein verwaltet wird, und zudem eine österreichische Person (am 31. Dezember 2011 in Österreich ansässig) „nutzungsberechtigt“ an den Vermögenswerten der Stiftung ist. Dieser Terminus setzt nach unserer Analyse zumindest einen einklagbaren Anspruch auf jedenfalls eine künftige (weitere) Zuwendung voraus, oder aber wesentliche Einfluss- und Gestaltungsrechte, einen Mandatsvertrag oder dergleichen. Nutzungsberechtigt ist eine Person dann, wenn sie entweder über die Nutzung und/oder über die Verwendung der Erträgnisse entscheiden kann (ErläutRV 1770 BlgNR 24. GP), eine Zwischenschaltung von „Begünstigtentreuhändern“ schadet nicht. Das BMF ließ zwischenzeitig jedoch mit einer Information aufhorchen, nach welcher es schon ausreichen würde, wenn der einzige Bezug zu Österreich zB ein österreichischer Stifter ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Gerade im Hinblick auf die sogenannten „Discretionary Foundations“ wird die Frage der Auslegung und Umsetzung des Abkommens eine gewaltige Rolle spielen. Das liechtensteinische Stiftungsrecht kennt nämlich den Begriff des „Ermessensbegünstigten“, das sind Personen, die dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehören und deren mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Weiters gibt es Anwartschaftsberechtigte, die eben noch nicht die Stellung eines Begünstigten haben, und auch Ermessensbegünstigungs-Anwartschaftsberechtigte. Wie die Praxis dieses Dilemma lösen wird, und wie in beiden Staaten die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts letztlich diese Frage beurteilen werden, steht noch völlig offen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Durchführung von Steuerabfuhr und Meldung, Nichtanwendung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Nachversteuerung für die Vergangenheit stellt Treuhänder vor gravierende Probleme, da das gesamte „im In- oder Ausland belegene Vermögen“ heranzuziehen ist. Einerseits stellt sich die Frage, ob die Treuhänder jeweils über die hierzu benötigten vollständigen Informationen verfügen, andererseits wird auch die technische Umsetzung, gerade bei kleineren und mittelgroßen Kanzleien, ein Thema sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Da nur Vermögen erfasst ist, das am 31. Dezember 2013 vorhanden ist, könnten Stiftungen, Anstalten und Trusts (oder Kundenbeziehungen mit der Bank) rechtzeitig aufgelöst werden. Anschließend könnte das Vermögen abwandern (Liechtenstein wird die „Hitliste“ der zehn beliebtesten Kapitalflucht-Destinationen zwischen 29. Jänner 2013 und 1. Jänner 2014 Österreich melden) oder „kalt“ repatriiert werden, sohin ohne Erstattung einer Selbstanzeige und ohne Straffreiheit. Bei Stiftungen, die ohnehin aus versteuertem Vermögen stammen, dürfte dies eine der bevorzugten Lösungen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Aufgabe der Treuhänder wird jedenfalls durch die Tatsache nicht gerade erleichtert, dass diese für den vollen verkürzten Abgabenbetrag haften, wenn eine Konstruktion gewählt wird, um die Besteuerung von Vermögenswerten nach dem Abkommen zu umgehen. Verlässliche Rechtsprechung, welche Maßnahmen konkret eine solche missbräuchliche Umgehung darstellen würden, gibt es freilich keine. Auch bei der Analyse der Begünstigtenregelung (Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung, Stichwort „Nutzungsberechtigte), bei der Quotenberechnung bei mehreren Begünstigten, in der Abrechnung von allenfalls bereits bei der Bank eingehobenen Beträgen und letztlich bei der Vermögensbewertung gibt es zahlreiche Fallstricke. Es kann jedem Treuhänder nur geraten sein, die weiteren Entwicklungen sowie die Rechtsprechung der österreichischen Finanzverwaltung mit Argusaugen zu beobachten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten und/oder im Zweifelsfall mit individuellen Gutachten von Experten zu arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Peter Melicharek<br />
<a href="http://www.advocatur-bureau.at" target="_blank">www.advocatur-bureau.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Basel III und Corporate Governance</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Feb 2013 10:26:05 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Bei der Basel III-Diskussion stehen meist die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften (LCR, NSFR) sowie die Leverage Ratio im Blickpunkt. Weniger hört man von den zu erwartenden Neuerungen im Bereich Corporate Governance. Diese sollen in der Folge kurz dargestellt werden, so wie sie sich aus heutiger Sicht darstellen. Teilweise sind diese Themen noch Gegenstand heftiger Diskussionen auf [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/basel-iii-und-corporate-governance/">Basel III und Corporate Governance</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6022" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/PFR-Proksch-und-Fritzsche-Frank-Fletzberger-Rechtsanwälte-Bernd-Fletzberger.jpg"><img class="size-full wp-image-6022" alt="Bernd Fletzberger" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/PFR-Proksch-und-Fritzsche-Frank-Fletzberger-Rechtsanwälte-Bernd-Fletzberger.jpg" width="480" height="296" /></a><p class="wp-caption-text">Bernd Fletzberger</p></div>
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<p style="text-align: justify;"><strong>Bei der Basel III-Diskussion stehen meist die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften (LCR, NSFR) sowie die Leverage Ratio im Blickpunkt. Weniger hört man von den zu erwartenden Neuerungen im Bereich Corporate Governance. Diese sollen in der Folge kurz dargestellt werden, so wie sie sich aus heutiger Sicht darstellen. Teilweise sind diese Themen noch Gegenstand heftiger Diskussionen auf europäischer Ebene.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fit &amp; Proper-Anforderungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die erste wesentliche Änderung betrifft die persönlichen und fachlichen Anforderungen an Bank-Aufsichtsräte. Derzeit verlangt das BWG nur vom Vorsitzenden „größerer“ Kreditinstitute eine angemessene persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Künftig müssen jedoch alle Aufsichtsratsmitglieder ‚fit &amp; proper’ sein. Dies wird für sämtliche Banken, unabhängig von Größe und Rechtsform, gelten. Damit sollen die notwendigen Qualifikationen im Aufsichtsrat aller Kreditinstitute sichergestellt werden. Ob in Zukunft jeder neue Aufsichtsrat ein Fit &amp; Proper-Gespräch bei der FMA absolvieren muss, ist noch nicht klar. Im Vordergrund steht jedenfalls die kollektive Absicherung der fachlichen Kompetenz des Aufsichtsrates.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Risiko- und Nominierungsausschuss</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Basel III-Umsetzung werden kapitalmarktorientierte und &#8220;größere&#8221; Kreditinstitute verpflichtet, im Aufsichtsrat einen Risikoausschuss einzurichten. Er soll die Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes beraten sowie die Umsetzung der Risikostrategie, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität überwachen. Der Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates bestehen, die auch über die entsprechende Expertise verfügen müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter denselben Voraussetzungen werden Banken künftig verpflichtet sein, im Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss einzurichten. Er ist für Personalfragen in der Geschäftsleitung und im Aufsichtsrat zuständig. Der Ausschuss hat etwa dem Aufsichtsrat Bewerber für Geschäftsleiterpositionen vorzuschlagen. Weiters sollen der Hauptversammlung Vorschläge für frei werdende Aufsichtsratspositionen unterbreitet werden.</p>
<p><a href="http://www.diema.at" target="_blank"><img class="alignright size-full wp-image-5953" alt="diema" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/diema.png" width="125" height="125" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Diskussionsbedarf besteht noch bezüglich der Kreditinstitutsgröße, ab der die Einrichtung dieser beiden Ausschüsse verpflichtend sein soll. Während das Finanzministerium derzeit eine Bilanzsumme von € 1 Mrd anstrebt, macht sich die Kreditwirtschaft für die Schwelle von € 5 Mrd stark.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Strengere Mandatsgrenzen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Künftig wird mehr darauf geachtet, dass Geschäftsleiter und Aufsichtsräte von Banken ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Mandate aufwenden. Das geht soweit, dass Geschäftsleitern von Kreditinstituten mit erheblicher Bedeutung &#8211; wobei dieser Begriff noch unklar scheint &#8211; künftig weitere Vorstandsmandate bei anderen Banken nicht mehr erlaubt sein werden. Sie dürfen zusätzlich zu einem Vorstandsposten nur drei Aufsichtsratsmandate bekleiden. Aufsichtsräte bedeutender Kreditinstitute dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit als Geschäftsleiter in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Aufsichtsrat oder insgesamt fünf Tätigkeiten als Aufsichtsrat wahrnehmen. Im Konzern sollen jedoch Ausnahmen gelten: Geschäftsleiter- oder Aufsichtsratsmandate innerhalb derselben Kreditinstituts-Gruppe gelten als nur eine Tätigkeit. Über die Tragweite der Ausnahmeregelung wird derzeit noch diskutiert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vergütungspolitik</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eines der am heftigsten diskutierten Themen betrifft die künftige Beschränkung von Bonus-Zahlungen an Banker. Dieser Bereich ist zwar nicht Bestandteil von Basel III, soll aber in der EU zusammen mit dem neuen Regelwerk aus Basel verabschiedet werden. Nach derzeitigem Diskussionsstand dürfen die variablen Gehaltsbestandteile künftig nicht höher sein als das Festgehalt. Wenn die Hauptversammlung zustimmt, dürfen die Boni die doppelte Höhe erreichen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Whistleblowing</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kreditinstitute müssen es künftig Mitarbeitern unter Wahrung ihrer Anonymität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen unternehmensintern zu melden. Die Meldestelle sollte außerhalb der standardisierten Berichtslinien eingerichtet werden. In Betracht kommt etwa die interne Revision. Auch externe Stellen, wie etwa Rechtsanwälte, sollten vom Gesetzgeber als mögliche Anlaufstelle noch in Betracht gezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Schulungsmaßnahmen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kreditinstitute werden künftig auch explizit verpflichtet sein, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung zu gewährleisten. Dies kann etwa durch externe Seminare oder regelmäßige Aufsichtsrats-Workshops bewerkstelligt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausblick</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Da die Trilog-Verhandlungen im Herbst 2012 gescheitert sind, werden die entsprechenden Basel III-Änderungen voraussichtlich am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Bernd Fletzberger<br />
<a href="http://www.pfr.at" target="_blank">www.pfr.at</a></p>
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		<title>Investitionsschiedsgerichtsbarkeit &#8211; Ein Forum für Sammelklagen aus Umschuldungen?</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Oct 2012 18:41:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Grundlagen völkerrechtlichen Investitionsschutzes In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen, tendenziell verstärkt in Krisenzeiten. Diese Schiedsgerichtsbarkeit hat ihre Grundlage im Wesentlichen in bilateralen Investitionsschutzabkommen (bilateral investment protection treaties) (BITs) und der ICSID Convention (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States). Mit diesem [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/investitionsschiedsgerichtsbarkeit-ein-forum-fur-sammelklagen-aus-umschuldungen/">Investitionsschiedsgerichtsbarkeit &#8211; Ein Forum für Sammelklagen aus Umschuldungen?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/DLa-Piper-Zwitter-Tehovnik-.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-5323" title="DLa Piper Zwitter-Tehovnik" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/DLa-Piper-Zwitter-Tehovnik-.jpg" alt="" width="480" height="358" /></a>Die Grundlagen völkerrechtlichen Investitionsschutzes</strong><br />
In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen, tendenziell verstärkt in Krisenzeiten. Diese Schiedsgerichtsbarkeit hat ihre Grundlage im Wesentlichen in bilateralen Investitionsschutzabkommen (bilateral investment protection treaties) (BITs) und der ICSID Convention (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States). Mit diesem Instrumentarien wird Investoren aus einem Herkunftsstaat Investitionsschutz für im Gaststaat getätigte Investitionen zusammen mit einem unmittelbaren, dh ohne diplomatische Intervention des Herkunftsstaates gegen den Gaststaat verbundenen, Streitbeilegungsmechanismus der ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) gewährt. Einem Standardtext folgend beruhen Investitionsschutzabkommen auf nachstehender Struktur:</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgangspunkt bilateraler Investitionsschutzverträge bilden die in den BITs definierten Begriffe &#8220;Investition&#8221; (Investment) und &#8220;Investor&#8221; (Investor). Traditionell werden der sachliche Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmung Investition extensiv ausgelegt und umfassen dementsprechend Vermögenswerte jeder Art. Hingegen steckt die Definition des Investors den persönlichen Anwendungsbereich von BITS ab, wobei es bei natürlichen Personen grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit und bei juristischen Personen auf deren Sitz im Herkunftsstaat ankommt.<br />
Vom Inhalt her gewähren BITs Investitionsschutz auf nachstehenden Prinzipien beruhend:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Investitionen sind gerecht und billig (fair and equitable) zu behandeln;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Investitionen genießen vollen Schutz (full protection and security) vor willkürlicher und diskriminierender Behandlung;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Transferzahlungen aus dem Gaststaat im Zusammenhang mit Investitionen dürfen nicht beschränkt werden;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>BITs sehen ein Verbot entschädigungsloser Enteignungen vor;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Zudem wird es Investoren durch sogenannte Schirmklauseln (umbrella clauses) zumeist ermöglicht, zivilvertragsrechtliche Ansprüche aus Investitionen im Gaststaat in Ansprüche wegen Verletzung des jeweiligen Investitionsschutzabkommens umzuwandeln.</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Als weitere Schutzprinzipien werden das Prinzip der Inländergleichbehandlung (national treatment) und die Meistbegünstigung (most favoured nations treatment) anerkannt.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><strong> Sammelklagen auf Grundlage bilateraler Investitionsschutzabkommen?</strong><br />
Der Struktur von Investitionsschutzabkommens folgend werden Investoren und Investitionen grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Von einer derartigen Interpretation weicht erstmals die Entscheidung ABACLAT and OTHERS vs. the Argentine Republic (ICSID No ARB/07/5) vom 04.08.2011 ab. Mit dieser Entscheidung bejahte ein ISCID Schiedsgericht die Zulässigkeit einer Sammelklage von 60.000 italienischen Inhabern argentinischer Staatsanleihen gegen die Republik Argentinien auf Grundlage des Investitionsschutzabkommens Italien-Argentinien.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Sachverhalt zu diesem streitigen Verfahren beruht auf der Zahlungsunfähigkeit Argentiniens 2001/2002 und der darauf folgenden Restrukturierung der Staatsschulden. Im Anschluss an die mit Unterstützung des IWF erfolgten Restrukturierungsverhandlungen bot Argentinien 2005 im Rahmen eines Umtausches bestehenden Anleiheninhabern neue Anleihen zu geänderten (verschlechterten) Konditionen an.<br />
Eine Vielzahl (ursprünglich mehr als 180.000 Anleiheninhaber, im Schiedsverfahren reduzierte sich diese Anzahl auf 60.000) von Investoren lehnte eine derartige Umschuldung allerdings ab und leitete schlussendlich ein Sammel-Schiedsverfahren im Rahmen des ICSID Streitbeilegungsmechanismus gegen Argentinien ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Den italienischen Klägern zufolge stellen die seitens Argentiniens vorgenommene Umschuldung und die Bedingungen des Anleihentausches eine Verletzung des zwischen Italien und Argentinien abgeschlossenen Investitionsschutzabkommens dar. Der Argumentation der Kläger zufolge liegen eine willkürliche und diskriminierende Behandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz des &#8220;Fair and Equitable Treatment&#8221; (gerechte und billige Behandlung) vor. Argentiniens Argumentationslinie hingegen beruht auf einer Bestreitung der Zuständigkeit des ICSID Tribunals und damit verbunden der Zulässigkeit der Ansprüche.<br />
Die Beurteilung der Zulässigkeit und Zuständigkeit erfolgte, beruhend auf einer Mehrheitsentscheidung der Schiedsrichter, auf Grundlage der allgemeinen Voraussetzungen für eine Investitionsschiedsklage gemäß dem Investitionsschutzabkommen Italien-Argentinien, unter Außerachtlassung einzelfallbezogener Umstände (mit Ausnahme des Erfordernisses der italienischen Staatsangehörigkeit/des Sitzes der Kläger in Italien).<br />
Somit wurde im vorliegenden Verfahren das Vorliegen nachstehender kumulativer Voraussetzungen geprüft:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>ein aus dem Investitionsschutzabkommen Italien-Argentinien abgeleiteter Rechtsstreit,</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>das Vorliegen einer Investition in Argentinien;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die Einordnung der Kläger als Investoren im Sinne des angeführten Investitionsschutzabkommens;</li>
</ul>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die Zustimmung der Parteien zum Investitionsschutzabkommen.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der Mehrheitsentscheidung der Schiedsrichter zufolge waren die vorerwähnten Kriterien erfüllt. Demnach stellt der Erwerb von Staatsanleihen ebenfalls eine Investition im Sinne des Investitionsschutzabkommens Italien-Argentinien dar. Die Mittel seien Argentinien zugutegekommen und überdies liege eine Vertragsverletzung gemäß dem vorerwähnten Investitionsschutzabkommen vor. Hinsichtlich der Qualifizierung als Investoren befand das Schiedsgericht mehrheitlich, dass für die Zulässigkeit und Zuständigkeit die Bejahung der italienischen Staatsangehörigkeit der Investoren am Tag der Vertragsverletzung ausreichend sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Ablehnung der Argumentation Argentiniens, Argentinien habe einer Sammelschiedsklage aus der Umstrukturierung von Staatsschulden nicht zugestimmt. Der Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichtes zufolge ist eine Zustimmung zu Sammelklagen nicht notwendig. Da das Schiedsgericht für eine Vielzahl von Ansprüchen zulässig war, sei die Feststellung eines Schwellenwertes von Klägern, wo eine spezielle Zustimmung notwendig wäre, schwierig und nicht erforderlich. Zudem gäbe es keinen Grund für eine Verneinung der Zuständigkeit bei Anspruchszusammenfassung mehrerer einzeln zulässiger Ansprüche. Vielmehr sei bei einem derartigen Investitionstypus eine hohe Anzahl von Investoren typisch und somit eine kollektive Lösung dieser Ansprüche zur Gewährleistung eines effektiven und praktischen Schutz derartiger Investitionen notwendig.<br />
Für Streitigkeiten aus Investitionsschutzabkommen stellt diese Entscheidung einen Meilenstein dar &#8211; erstmals wurde nämlich die Zulässigkeit einer Sammelschiedsklage bei einer Umschuldung von Staatsschulden bejaht. Beachtenswert ist die Entscheidung auch aus Perspektive einer sehr weiten Auslegung des Investitionsbegriffes.<br />
<strong></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong><br />
In Anbetracht der derzeitigen Staatschuldenkrise in Europa ist ein (informeller) Präzedenzcharakter dieser Entscheidung für künftige Verfahren zu erwarten. Es stellen sich jedoch auch eine Reihe von Fragen – könnte die Bedrohung von Investitionsschiedsklagen ein Hindernis für eine effektive Staatssanierung darstellen? Sind ISCID Tribunale das richtige Forum zur Entscheidung über vorwiegend makroökonomische Aspekte von Restrukturierungen von Staatschulden? Bedarf der ISCID Streitbeilegungsmechanismus einer Anpassung zur effektiven Abarbeitung von Sammelschiedsklagen? Stellt sich die Gefahr von Rechtsmissbrach?</p>
<p>Dr. Jasna Zwitter-Tehovnik, LL.M. (NYU) ist als Partnerin bei DLA Piper Weiss-Tessbach, Wien schwerpunktmäßig im Bereich Projekte und Finanzierungen tätig.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dlapiper.com/austria">www.dlapiper.com/austria</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Neue Hürden für &#8220;Anschleichen&#8221; an börsenotierte Gesellschaften</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Aug 2012 10:54:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Der Erwerb von größeren Aktienpaketen an börsenotierten Gesellschaften ist vom Erwerber nach dem Börsegesetz offenzulegen. Eine Novelle zum Börsegesetz soll die Spielregeln nun deutlich verschärfen. Erwerber von größeren Aktienpaketen an börsenotierten Gesellschaften haben dies nach dem Börsegesetz offenzulegen. Die Kapitalmarktpraxis hat aber Wege entwickelt, trotzdem ein „Anschleichen“ an eine Gesellschaft zu ermöglichen. Eine Novelle zum [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/neue-hurden-fur-anschleichen-an-borsenotierte-gesellschaften/">Neue Hürden für &#8220;Anschleichen&#8221; an börsenotierte Gesellschaften</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/08/Brandl-Talos-Christian-Thaler-1.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4959" title="Christian Thaler 1" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/08/Brandl-Talos-Christian-Thaler-1.jpg" alt="" width="480" height="348" /></a>Der Erwerb von größeren Aktienpaketen an börsenotierten Gesellschaften ist vom Erwerber nach dem Börsegesetz offenzulegen. Eine Novelle zum Börsegesetz soll die Spielregeln nun deutlich verschärfen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Erwerber von größeren Aktienpaketen an börsenotierten Gesellschaften haben dies nach dem Börsegesetz offenzulegen. Die Kapitalmarktpraxis hat aber Wege entwickelt, trotzdem ein „Anschleichen“ an eine Gesellschaft zu ermöglichen. Eine Novelle zum Börsegesetz soll die Spielregeln nun deutlich verschärfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BörseG sah immer Regeln über die Beteiligungspublizität vor, die Erwerber von Beteiligungen ab 5% der Stimmrechte zur Offenlegung verpflichten. Die Beratungspraxis hat allerdings laufend Strukturen entwickelt, die den geheimen Aufbau signifikanter oder gar kontrollierender Aktienpakete ermöglicht haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Schon die 2007 umgesetzte Transparenz-RL brachte Verschärfungen. Allerdings zeigten Anlassfälle, vor allem im Ausland, dass das gesteckte Ziel größtmöglicher Transparenz nicht vollständig erreicht wurde. Etwa in den Fällen Porsche / Volkswagen und Schaeffler / Conti erfuhren Öffentlichkeit und Aktionärspublikum erst spät von de facto kontrollierenden Beteiligungen. Die vorgeschlagene Novelle bringt ein strengeres Regime. Ausgewählte Änderungen im Überblick:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zurechnungstatbestände.</strong><br />
Neben dem unmittelbaren Erwerb von Aktien enthielt das BörseG schon immer einen Katalog von Zurechnungstatbeständen, der auch Nicht-Aktionäre zur Offenlegung verpflichtete. Tragende Prinzipien waren stets, dass ein rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Ausübung von Stimmrechten bestand (etwa bei der Treuhand) oder ein Nicht-Aktionär das Recht hatte, Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwerben (etwa Optionen).</p>
<p style="text-align: justify;">Davon geht die vorgeschlagene Novelle nun ab und erweitert den Anwendungsbereich der Offenlegungspflicht deutlich. Künftig sollen auch ausdrücklich Finanzinstrumente erfasst werden, die statt Lieferung von Aktien lediglich einen Ausgleich durch Barzahlung (cash settled call options) oder sonstige wirtschaftliche Risikoverlagerung vorsehen. Das ist das Kernstück der Novelle und zugleich ein Paradigmenwechsel. Motivation für die Änderung ist, wie die Materialien verraten, die Verhinderung von Umgehungen der Beteiligungspublizität. In einigen Beispielfällen hatten potenzielle Erwerber mit einem Dritten, zumeist einer Bank, eben solche Vereinbarungen getroffen und nicht offengelegt. Zur Absicherung hatten diese Banken die zu Grunde liegenden Aktien meist tatsächlich erworben und so das das Risiko einer Kurswette vermieden. Bei Ausübung der Option wurden die zu Grunde liegenden Aktien meist verkauft. Praktisch waren Banken aber im Regelfall &#8211; auch ohne förmliche Vereinbarung &#8211; natürlich dazu bereit, diese Aktien auch dem Inhaber der Option zu verkaufen. Im Ergebnis nähert sich diese Struktur stark einer Option mit effektiver Lieferverpflichtung an. Diesen &#8211; bislang legalen &#8211; Umgehungskonstruktionen soll die neue Regelung einen Riegel vorschieben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Meldeschwellen.</strong><br />
Die meldepflichtigen Stimmrechtsschwellen beginnen unverändert bei einer Beteiligung von 5%. Allerdings soll es nun Gesellschaften ermöglicht werden, in ihrer Satzung eine geringere Mindestschwelle festzuschreiben.<br />
Ob diese Möglichkeit häufig in Anspruch genommen wird, darf bezweifelt werden. Das Übernahmerecht enthält eine vergleichbare Bestimmung (Absenkung der Kontrollschwelle), die aktuell nur zwei Gesellschaften nutzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sanktionen.</strong><br />
Bisher waren die Sanktionen bei Verletzung der Mitteilungspflichten, wenn nicht gegen Übernahmerecht verstoßen wurde, auf Verwaltungsstrafen beschränkt. Künftig sollen mit der Offenlegung säumige Aktionäre die Stimmrechte aus betroffenen Aktien vorübergehend verlieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Grund der bisher geringen Strafhöhe verspricht die neue Regel eine größere Disziplin möglicher Erwerber, obwohl &#8211; anders als in der deutschen Parallelregelung &#8211; ein Dividendenverlust nicht vorgesehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Conclusio</strong>.<br />
Insgesamt wird das neue Regime der Beteiligungspublizität deutlich strenger. Beliebte Lücken für die Strukturierung eines geheimen Beteiligungsaufbaus werden geschlossen. Der neue Stimmrechtsverlust erhöht die mit Rechtsverletzungen verbundenen Risiken erheblich. Dass dadurch die Transparenz der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse ansteigt, ist wahrscheinlich. Ob die Beratungspraxis neuerlich kreative Strukturen für „unbemerktes Anschleichen“ entwickeln wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Mag. Christian Thaler<br />
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		<title>Gravierende Bedenken gegen das Flugabgabegesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jul 2012 13:02:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das Flugabgabegesetz eingeführt. Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers von einem österreichischen Flughafen, welcher einer pauschalen Abgabe unterliegt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das Flugabgabegesetz („FlugAbgG“) eingeführt. Steuergegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers von einem österreichischen Flughafen, welcher &#8211; gestaffelt nach Kurz-, Mittel- oder Langstrecke &#8211; [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/gravierende-bedenken-gegen-das-flugabgabegesetz/">Gravierende Bedenken gegen das Flugabgabegesetz</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_4817" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/DLA-PIPER-Althuber-Presse-IMG_8661.jpg"><img class="size-full wp-image-4817" title="DLA PIPER Althuber Presse IMG_8661" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/DLA-PIPER-Althuber-Presse-IMG_8661.jpg" alt="" width="480" height="337" /></a><p class="wp-caption-text">Dr. Franz Althuber</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das Flugabgabegesetz eingeführt. Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers von einem österreichischen Flughafen, welcher einer pauschalen Abgabe unterliegt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das Flugabgabegesetz („FlugAbgG“) eingeführt. Steuergegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers von einem österreichischen Flughafen, welcher &#8211; gestaffelt nach Kurz-, Mittel- oder Langstrecke &#8211; einer pauschalen Abgabe unterliegt. Neben den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Abgabe auf die Luftfahrtindustrie, ist das Flugabgabegesetz auch aus rechtlicher Sicht problematisch.</p>
<p style="text-align: justify;">Allgemeines zur Flugabgabe. Der Flugabgabe unterliegt grundsätzlich der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes (Flugstrecke) bzw bei Auslandsflügen nach der Entfernung des größten Flughafens des jeweiligen Landes zum Flughafen Wien Schwechat. Flüge in Staaten und Gebiete deren größter Flughafen sich innerhalb einer Entfernung von 2.500 km zum Flughafen Wien-Schwechat befindet, gelten als Kurzstrecke und werden mit einer Pauschalabgabe von EUR 8 pro Passagier belastet. Beträgt die Entfernung zwischen dem jeweiligen größte Flughafen des Landes und dem Flughafen Wien-Schwechat mehr als 2.500 km, liegt ein pauschal mit EUR 20 pro Passagier zu besteuernder Mittelstreckenflug vor. Ab einer Entfernung von 6.000 km handelt es sich um einen Langstreckenflug, der mit EUR 35 pro Passagier besteuert wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Daneben bestehen Steuerbefreiungen unter anderem für die Flugbesatzung, für Kinder unter 2 Jahren und bei Flügen zu Ausbildungszwecken, militärischen, medizinischen und humanitären Zwecken. Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits die Rechtfertigung der Flugabgabe mit dem „wesentlichen Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe“ erscheint jedoch problematisch, weil Frachttransporte keiner Flugabgabe unterliegen. Klimaschädlich ist somit offensichtlich nur der Transport von Menschen, nicht jedoch von Gütern</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verfassungsrechtliche Bedenken.</strong><br />
Da für die Berechnung der Abgabenhöhe nicht auf die tatsächliche Entfernung zwischen Abflug- und Zielort, sondern auf den größten Flughafen des jeweiligen Landes (und dessen Entfernung nach Wien-Schwechat) abgestellt wird, sind verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlungen vorprogrammiert. Besonders deutlich wird dies bei Flügen nach Russland. Diese sind nach der Diktion des FlugabgG allesamt Kurzstreckenflüge, weil sich Moskau (mit dem größten Flughafen) etwa 1.670 km von Wien-Schwechat entfernt befindet. Flüge nach Ekaterinburg (3.080 km) oder Novosibirsk (4.480 km) sollten eigentlich Mittelstreckenflüge sein. Dennoch werden sie aufgrund der Typisierung im Zuge des Abstellens auf den größten Flughafen des jeweiligen Landes stets als Kurzstreckenflüge (mit EUR 8 pro Passagier) besteuert. Ein Flug in das russische Magadan (7.350 km) oder gar nach Wladiwostok (8.080 km) sollten Langstreckenflüge sein, zählen aber ebenfalls zu den Kurzstreckenflügen, sodass die Flugabgabe auch hier lediglich EUR 8 beträgt. Ein Flug nach New York (6.800 km) löst dagegen EUR 35 Flugabgabe aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Rabat, die Hauptstadt von Marokko, liegt beispielsweise innerhalb der Kurzstreckengrenze (2.485 km). Da sich allerdings der größte Flughafen des Landes in Casablanca außerhalb der 2.500 km Grenze befindet, handelt es sich bei Flügen nach Marokko stets um Mittelstreckenflüge. Die Flugabgabe beträgt daher stets EUR 20.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch innerhalb der gleichen Tarifklasse ist eine undifferenzierte Betrachtung verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum FlugAbgG soll durch die Staffelung der Flugabgabe bzw die Unterteilung in Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflüge „der Schadstoffausstoß je nach Länge der Flugstrecke“ besteuert werden. Dies ist in Wahrheit aber nicht der Fall, da die Höhe der Flugabgabe bei einem Flug von Wien nach Wladiwostok (8.080 km) beispielsweise identisch ist mit der Abgabenbelastung bei einem Flug von Wien nach Budapest (etwa 200 km). Daher werden kurze Flüge gegenüber längeren Flügen innerhalb eines Streckentarifes stärker belastet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber behandelt hier ungleiche Sachverhalte gleich. Dies ist verfassungsrechtlich ebenso bedenklich wie die ungleiche steuerliche Behandlung von gleichen Sachverhalten</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Möglicher Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sieht das FlugAbgG ausdrücklich vor, dass der Steuergegenstand der Abgabe der „Abflug im Inland“ ist. Tatsächlich stellt das Gesetz jedoch &#8211; jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Flugabgabe &#8211; auf die Länge der Flugstrecke ab. Dies war auch die Intention des Gesetzgebers, der die durch Flugzeuge entstehende Umweltbelastung besteuern wollte. Die Flugabgabe besteuert somit den Schadstoffausstoß und den Kerosinverbrauch, es handelt sich daher um eine Verbrauchsteuer (oder zumindest um eine verbrauchsorientierte Abgabe).</p>
<p style="text-align: justify;">Europarechtlich ist dies problematisch. So untersagt die Richtlinie 2003/96/EG explizit alle „verbrauchsorientierten Energiesteuern“ im gewerblichen Flugverkehr. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem ähnlich gelagerten Fall &#8211; konkret ging es um das schwedische Gesetz über die Umweltsteuer auf den Inlandsflugverkehr (om miljöskatt paa inrikes flygtrafik) &#8211; wurde auch bereits entschieden, dass Abgaben, die vordergründig auf den Schadstoffausstoß abstellen (der wiederum untrennbar mit dem jeweiligen Kerosinverbrauch und damit mit der Flugstrecke verbunden ist) gemeinschaftsrechtlich unzulässig sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Massive wirtschaftliche Belastung für die Luftverkehrsindustrie</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenngleich konkrete Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Flugabgabe auf die einzelnen Luftverkehrsunternehmen &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht existieren, so ist doch augenscheinlich, dass die Flugabgabe die Luftfahrtindustrie massiv belastet und zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Mitbewerbern führt. Neben den verfassungs- und europarechtlichen Unzulänglichkeiten der Abgabe sollte das österreichische Bundesministerium für Finanzen daher auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abgabe beachten. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erscheint die zusätzliche Belastung entbehrlich..</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Franz Althuber<br />
Dr. Daniel Varro<br />
<a href="http://www.dlapiper.com/austria" target="_blank">www.dlapiper.com/austria</a></p>
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		<title>CHECK: Basel III – Fluch oder Segen für KMU?</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jul 2012 09:03:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Derzeit befinden sich die Diskussionen zur Umsetzung des Reformpakets des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Stärkung der Regulierung, der Aufsicht und des Risikomanagements im Bankensektor – gemeinhin bekannt als „Basel III“ – auf europäischer Ebene in der „heißen Phase“. Mit Hinblick auf das geplante Inkrafttreten eines Großteils der Regelungen per 1.1.2013 wäre eine baldige Einigung [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/check-basel-iii-fluch-oder-segen-fur-kmu/">CHECK: Basel III – Fluch oder Segen für KMU?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/enwc-stegmüller.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-4793" title="enwc stegmüller" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/enwc-stegmüller.jpg" alt="" width="480" height="333" /></a>Derzeit befinden sich die Diskussionen zur Umsetzung des Reformpakets des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Stärkung der Regulierung, der Aufsicht und des Risikomanagements im Bankensektor – gemeinhin bekannt als „Basel III“ – auf europäischer Ebene in der „heißen Phase“. Mit Hinblick auf das geplante Inkrafttreten eines Großteils der Regelungen per 1.1.2013 wäre eine baldige Einigung auch dringend geboten.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Von der Finanzkrise zu Basel III.</strong><br />
Als Reaktion auf die Finanz- und Bankenkrise beschlossen die G 20 im September 2009 den Bankensektor zu reformieren und grundlegende Schwachstellen zu beseitigen. Der Basler Ausschuss legte Ende 2010 ein allgemein als Basel III bezeichnetes Regelwerk vor. Am 20.7.2011 hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Umsetzung von Basel III präsentiert. Anders als bei der Implementierung von Basel II ist der Hauptteil der Regelungen nicht im Richtlinienentwurf sondern in der Verordnung (der Entwurf umfasst mehr als 700 Seiten!) umgesetzt. Zweck dieses Vorgehens ist die Schaffung eines „Single Rule Book“, bei dem in den nationalen Rechtsordnungen keine Abweichungen bzw. Ausnahmeregelungen möglich sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgangspunkt der Reformüberlegungen war, dass die Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute bei Ausbruch der Finanzkrise sowohl quantitativ als auch qualitativ unzureichend war. Insofern stellt das Eigenmittelregime auch den Kernbereich von Basel III dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Qualitative Regelungen. Anders als bisher soll es nicht drei sondern nur noch zwei Kategorien von regulatorischen Eigenmitteln geben. Innerhalb des Kernkapitals (Tier 1) wird wiederum zwischen hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) sowie zusätzlichem Kernkapital (Additional Tier 1) unterschieden. Während die beiden Bestandteile des Kernkapitals der Verlusttragung im „going concern“ – also bei laufender Geschäftstätigkeit – dienen, soll das Ergänzungskapital (Tier 2) Verluste im „gone concern“ – also im Liquidationsfall – absorbieren.<br />
Nach derzeitigem Stand dürfte insbesondere die Anrechenbarkeit als Eigenmittel von zwei in Österreich gebräuchlichen Kapitalinstrumenten – Partizipationskapital und Vorzugsaktien – betroffen sein.<br />
Die neuen qualitativen Regeln für die Anrechenbarkeit der regulatorischen Eigenmittel gelten bereits ab 1.1.2013, sodass jene Kapitalbestandteile, die den Kriterien nicht entsprechen, nicht mehr wie bisher anrechenbar sein werden, außer die Kreditinstitute passen die Emissionsbedingungen der jeweiligen Instrumente an (was aber im Regelfall die Zustimmung der Investoren voraussetzt), wobei jedoch Übergangsbestimmungen (Phasing-Out) mit jährlichen Abschlägen von der Anrechenbarkeit in Höhe von etwa 10 % vorgesehen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Qualitative Regelungen. Während das Gesamteigenmittelerfordernis von 8 % der risikogewichteten Aktiva (risk weighted assets, RWA) grundsätzlich unverändert bleibt, kommt es zu einer neuen Gewichtung der Eigenmittelbestandteile. Die Kernkapitalquote steigt schrittweise von derzeit 4 % auf 6 %, wobei zumindest 4,5 % an hartem Kernkapital zu halten sind – für international aktive österreichische Großbanken gelten die Vorschriften ohne Übergangsfristen bereits ab 1.1.2013.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusätzlich sieht der Richtlinienentwurf die Einführung von zwei neuen Kapitalpuffern vor. Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt in der Endstufe 2,5 % der RWA. Faktisch erhöht sich dadurch die Mindestquote an hartem Kernkapital von 4,5 % auf 7 %. Bei Nichteinhaltung des Kapitalerhaltungspuffers sind Gewinnausschüttungssperren (einschließlich Einschränkungen bei der variablen Vergütung) vorgesehen. Der antizyklische Kapitalpuffer wird nicht als feste Größe sondern als Bandbreite (0 % bis 2,5 % der RWA) festgelegt und kann von den nationalen Aufsichtsbehörden bei Gefahr einer Konjunkturüberhitzung vorgeschrieben werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auswirkungen von Basel III</strong>.<br />
Der Bedarf an zusätzlichen Eigenmitteln zur Umsetzung der neuen regulatorischen Vorschriften wird in Österreich auf etwa EUR 11 bis 14 Milliarden und europaweit bis 2019 auf etwa EUR 460 Milliarden geschätzt. Zur Erreichung der Zielvorgaben stehen zwei Alternativen zur Verfügung. Einerseits können Gewinne einbehalten und regulatorisches Kapital am Kapitalmarkt aufgenommen werden, um die Kapitalbasis zu stärken. Andererseits können die mit Eigenmitteln zu unterlegenden RWA – im Falle des Kreditgeschäfts also das Kreditportfolio – reduziert oder in ihrer Risikostruktur geändert werden. Vor allem wenn die Kapitalaufnahme aufgrund eines ungünstigen Marktumfelds schwierig oder teuer ist, könnte aus Sicht der Kreditinstitute die Rückführung der Kreditvergabe wohl der „leichtere“ Weg sein – Konsequenz wäre eine neuerliche Kreditklemme.</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei sind auch die Kosten der Banken für die Umsetzung der umfangreichen neuen regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen – die OeNB ging Ende 2010 für die Umsetzung der Änderungen im Eigenmittelbereich von Kosten in der Höhe von etwa EUR 750 Mio. und im Liquiditätsbereich von etwa EUR 420 Mio. aus. Dabei liegt es nahe, dass diese Kosten nicht (ausschließlich) von den Banken selbst getragen sondern – wenn auch indirekt – an die Kunden weitergegeben werden, was wohl zu einer Erhöhung der Kreditkosten führen wird. Während die Europäische Kommission von einer Verringerung der Kreditvergabe um 1,8 % und einer durchschnittlichen Erhöhung der Zinssätze um 29 Basispunkte ausgeht, kommen andere Studien zu deutlich schlechteren Ergebnissen (Erhöhung der Kreditkosten um bis zu 50 Basispunkte).</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Hinblick auf das stren-gere Eigenmittelregime (faktische Erhöhung des Unterlegungserfordernisses sowie restriktivere Kriterien für die einzelnen Kapitalbestandteile) könnte Basel III Anreize für den Verkauf von notleidenden Krediten (non-performing loans) an spezialisierte Investoren (sog. Distressed-Debt-Investoren) für Banken setzen, da die knappen Eigenmittel in profitable Geschäftszweige investiert werden sollten.</p>
<p style="text-align: justify;">Außerdem werden die neuen Regelungen zum vermehrten Einsatz bedingt wandelbarer Finanzierungsinstrumente durch die Kreditinstitute führen. Bei den sogenannten Contingent Convertible Bonds („CoCos“) handelt es sich um langfristige nachrangige Schuldverschreibungen, die nach Maßgabe des Eintritts vorher festgelegter Kriterien (Trigger) automatisch in hartes Kernkapital – also Aktien – umgewandelt werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Besonders kontroversiell werden die potenziellen Auswirkungen von Basel III auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) diskutiert. Dabei hat sich das Europäische Parlament – insbesondere in Person des Berichterstatters und österreichischen EU-Abgeordneten Othmar Karas – auf die Seite der KMU gestellt und verschiedene Erleichterungen gefordert: Reduktion des Risikogewichts von KMU-Krediten um 30 % (derzeit beträgt die Risikogewichtung im Standardansatz 75 %) sowie Erhöhung des Schwellenwerts für die Anwendbarkeit der niedrigeren Risikogewichtung von EUR<br />
1 Mio. auf EUR 2 Mio.</p>
<p style="text-align: justify;">Inwieweit der von der Europäischen Kommission in Aussicht gestellte langfristige wirtschaftliche Nutzen der neuen Regelungen durch eine Verringerung der erwarteten Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit künftiger Systemkrisen die kurz- und mittelfristigen Kosten der Umsetzung übersteigt, bleibt abzuwarten. Die Bewährungsprobe von Basel III kommt mit der nächsten Finanz- und Bankenkrise bestimmt. Es erscheint fraglich, ob der neue Regulierungsrahmen in Zukunft das Erfordernis von Bankenrettungen vermeiden kann. Sollten die neu eingeführten Instrumente nicht wie gewünscht greifen, käme es wohl zur Belastungsprobe eines anderen derzeit auf europäischer Ebene diskutierten Regelwerks: nämlich eines neuen Insolvenzrechts für Banken.</p>
<p style="text-align: justify;">Mag. Claudia Steegmüller<br />
MMag. Philip Hoflehner<br />
www.taylorwessing.com</p>
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		<title>Islamic Finance – ein Nischenmarkt in Österreich?</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jul 2012 04:49:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Der Begriff Islamic Finance ist in Österreich bislang nur wenigen Unternehmern bekannt. Dahinter steckt ein hochtechnischer Markt mit teils gravierenden Unterschieden zum westlichen Finanzwesen. Wirtschaftsanwaelte.at unterhielt sich mit dem Bank- und Finanzrechtsexperten Wolfram Huber von Rautner Huber Rechtsanwälte über islamische Finanzierungen und warum es auch in Österreich Potenzial für islamkonforme Finanzprodukte gibt: Redaktion: Immer wieder [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/islamic-finance-ein-nischenmarkt-in-osterreich/">Islamic Finance – ein Nischenmarkt in Österreich?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/Rautner-Huber-Huber-Foto.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4746" title="Rautner Huber Huber Foto" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/Rautner-Huber-Huber-Foto.jpg" alt="" width="480" height="308" /></a>Der Begriff Islamic Finance ist in Österreich bislang nur wenigen Unternehmern bekannt. Dahinter steckt ein hochtechnischer Markt mit teils gravierenden Unterschieden zum westlichen Finanzwesen. Wirtschaftsanwaelte.at unterhielt sich mit dem Bank- und Finanzrechtsexperten Wolfram Huber von Rautner Huber Rechtsanwälte über islamische Finanzierungen und warum es auch in Österreich Potenzial für islamkonforme Finanzprodukte gibt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Immer wieder ist von Islamic Finance zu hören – was verbirgt sich hinter diesem Begriff?<br />
<strong>Huber</strong>: Unter islamischer Finanzierung oder englisch Islamic Finance versteht man eine Finanzierung, die im Einklang mit den Grundprinzipien des muslimischen Glaubens, insbesondere der Sharia, steht. Das wichtigste und wohl bekannteste Grundprinzip ist das Zinsverbot, auch Riba genannt. Hinzu kommen das Glücksspielverbot (Maysir) und das Verbot, Verträge abzuschließen, die – einfach ausgedrückt – zu unsicher oder zu unbestimmt sind (Gharar). Auch ist es etwa verboten, in bestimmte Bereiche zu investieren, die nicht mit dem islamischen Glauben vereinbar sind, also etwa Alkohol-, Tabak- oder Waffenindustrie.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: In westlichen Gesellschaften sind Zinsen ein wesentlicher Bestandteil im Wirtschaftsleben. Wie funktioniert ein zinsloses Bankwesen?<br />
<strong>Huber</strong>: Islamic Finance hat verschiedene Techniken entwickelt, die einen zinsähnlichen Effekt erzielen können. Am leichtesten lässt sich dies durch die Finanzierung des Ankaufs einer Ware darstellen. Anstelle der Vergabe eines verzinsten Kredits kauft die Bank die Ware vom Verkäufer und veräußert sie zugleich an den eigentlichen Käufer, der eine Finanzierung benötigt. Der Verkaufspreis ist höher als der ursprüngliche Kaufpreis, wobei die Differenz der beiden Beträge wirtschaftlich gesehen den Barwert der Zinsen darstellt. Da der Käufer jedoch auf eine Finanzierung angewiesen ist, vereinbart die Bank die Zahlung des Kaufpreises in Raten. Der Effekt ist ein ähnlicher wie bei einem Kredit, nur eben ohne Zinsen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Ein Sharia-konformes Sparbuch darf somit auch keine Zinsen abwerfen?<br />
<strong>Huber</strong>: Das ist richtig. Aber auch hier bedient man sich Alternativen. Vorstellbar wäre etwa ein „Anlagekonto“, mit welchem eingezahlte Gelder für (Sharia-konforme) Wertanlagen verwendet werden. Die Bank bietet keinen garantierten Zinssatz für das Sparkonto, sondern eine in Ausschau gestellte „Profitrate“, die sich an der Höhe der Zinsen orientiert, die für vergleichbare, nicht Sharia-konforme Produkte angeboten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Welchem Recht unterliegen dann die Sharia-konformen Produkte?<br />
<strong>Huber</strong>: Die Parteien sind grundsätzlich frei, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Sharia-konform bedeutet nicht, dass die Sharia zur Anwendung kommt, sondern nur, dass der Vertrag mit den Prinzipien des Islams im Einklang ist. Die Parteien können und werden in der Regel also jenes Vertragsrecht wählen, mit dem sie die engste Beziehung haben. Auch unter österreichischem Recht sind Sharia-konforme Bankprodukte möglich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Und wer bestimmt, ob ein Produkt Sharia-konform ist oder nicht?<br />
<strong>Huber</strong>: Jedes Kreditinstitut, das Sharia-konforme Produkte anbieten möchte, muss diese durch einen eigenen internen Rat, das Sharia Board, prüfen und zertifizieren lassen. Das Sharia Board besteht aus mehreren Experten, die besondere Kenntnisse im Bereich des Bankrechts und der Sharia aufweisen. Bei rein islamischen Banken besteht die Aufgabe eines Sharia Board zusätzlich darin, im Rahmen eines Sharia Audit die gesamte Geschäftsgebarung der Bank zu überwachen. Erst wenn das Sharia Board die Sharia-Konformität bestätigt, darf das Produkt vertrieben werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Kann also eine islamische Bank auch in Österreich Sharia-konforme Bankprodukte anbieten?<br />
<strong>Huber</strong>: Grundsätzlich gilt in Österreich das Bankwesengesetz, wonach jemand, der ein Bankgeschäft betreibt, eine Banklizenz benötigt. Dies gilt auch für Sharia-konforme Bankprodukte. Denkbar wäre zunächst, dass ausländische islamische Banken, die eine Banklizenz in einem EU-Mitgliedstaat besitzen, in Österreich Sharia-konforme Produkte anbieten. In England gibt es beispielsweise die Islamic Bank of Britain oder die Bank of London and Middle East als rein islamische Banken, die mit einem „EU-Passport“ auch berechtigt wären, in Österreich Bankprodukte anzubieten. Es wäre auch die Gründung einer rein islamischen Bank in Österreich möglich, sofern sie im Einklang mit österreichischem Recht, insbesondere dem Bankwesengesetz steht. Die große Herausforderung wird dabei sein, Sharia-Prinzipien und Bankaufsichtsrecht unter einen Hut zu bringen. Beim Einsatz eines Sharia Board etwa wird man sich die Frage stellen müssen, wie dieses unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu qualifizieren ist und ob die rechtlich geforderte Unabhängigkeit des Vorstandes gewährleistet ist. Aber auch im Bereich des Risiko- und Liquiditätsmanagements einer Bank sind Hürden zu überwinden. So könnte die Verwendung von Derivaten aufgrund des Spekulationsverbots nicht Sharia-konform sein. Gleiches gilt für die Zinssatz-basierte Refinanzierung im Interbankenmarkt. Auch sie käme für eine islamische Bank grundsätzlich nicht in Frage.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Welchen Stellenwert hat Islamic Finance in Österreich?<br />
<strong>Huber</strong>: Gemessen am Investitionsvolumen hat derzeit Islamic Finance einen geringen Stellenwert in Österreich. Es gibt weder eine islamische Bank noch ein Kreditinstitut in Österreich mit einem Islamic Window, welches, von vereinzelten Spezialfonds abgesehen, Sharia-konforme Produkte anbietet. Dennoch kann Islamic Finance aus zwei Gründen auch in Österreich interessant sein. Zum einen wächst auch hier die Zielgruppe der Muslime, welche als Kunden von Sharia-konformen Finanzprodukten in Frage kommen und bislang ihre Ersparnisse mangels Sharia-konformer Angebote gar nicht angelegt haben. Zum anderen kann der islamische Finanzmarkt auch eine attraktive Alternative für österreichische Unternehmer sein, gerade dann, wenn wie etwa in Zeiten der Kreditklemme herkömmliche Bankfinanzierungen nicht in Frage kommen und der Zugang zu zusätzlichem Kapital gesucht wird. Vor allem Finanzinvestoren aus den Golfstaaten verfügen über eine vergleichsweise hohe Liquidität, die selbst für österreichische KMU von Interesse sein kann, vorausgesetzt, die Finanzierung wird Sharia-konform strukturiert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Danke für das Gespräch.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.rautnerhuber.com" target="_blank">www.rautnerhuber.com</a></p>
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