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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Wirtschaftsstrafrecht</title>
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		<title>Ein neuer Versuch gegen Die Korruption?!</title>
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		<pubDate>Sun, 09 Dec 2012 08:58:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 &#8211; Mit 01.01.2013 treten die geänderten Bestimmungen durch das KorrStrÄG 2012 in Kraft. Im Vordergrund der Novelle stehen insbesondere die Neudefinition des Amtsträgerbegriffes, was unter einem strafrechtlich nicht relevanten Vorteil zu verstehen ist und letztlich wiederum die eingeführte Neuregelungen zum Thema „Anfüttern“ von hoheitlichen Entscheidungsträgern. Auch Änderungen im Bereich der verbotenen Intervention [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/ein-neuer-versuch-gegen-die-korruption/">Ein neuer Versuch gegen Die Korruption?!</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/12/BOM-Alexander-Mirtl-IMG_9049.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-5557" title="BOM Alexander Mirtl IMG_9049" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/12/BOM-Alexander-Mirtl-IMG_9049.jpg" alt="" width="480" height="327" /></a>Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 &#8211; Mit 01.01.2013 treten die geänderten Bestimmungen durch das KorrStrÄG 2012 in Kraft.</strong><br />
Im Vordergrund der Novelle stehen insbesondere die Neudefinition des Amtsträgerbegriffes, was unter einem strafrechtlich nicht relevanten Vorteil zu verstehen ist und letztlich wiederum die eingeführte Neuregelungen zum Thema „Anfüttern“ von hoheitlichen Entscheidungsträgern. Auch Änderungen im Bereich der verbotenen Intervention (§ 308 StGB), der Geschenkannahme und Bestechung im privaten Sektor sind Gegenstand der Gesetzesnovelle. Die in der Beratungspraxis häufig angezogene Bestimmung der tätigen Reue gemäß dem bisherigen § 307c StGB wird aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die wesentlichen Änderungen durch das KorrStrÄG 2012 im Überblick:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Begriff desAmtsträgers</strong><br />
Inländische Abgeordnete / Rechtsträger des öffentlichen Rechts. Die derzeit in Geltung stehende Definition des „Amtsträgers“ gemäß § 74 Abs 4a StGB erfasst ausschließlich jenes Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, soweit dieses in einer Wahl oder Abstimmung die Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.<br />
Von der begrifflichen Neudefinition sind nunmehr allgemein Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, umfasst. Mit dieser Änderung wird insbesondere klargestellt, dass alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst sein sollen (zB auch Universitäten). Gleichzeitig sind nunmehr neben den ausländischen Abgeordneten sowie Österreichern, die ein Amt als Europaabgeordnete bekleiden, auch inländische Abgeordnete vollständig vom Amtsträgerbegriff umfasst.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vorteilsannahme (§ 305 StGB)</strong><br />
Nach bisheriger Rechtslage war eine Strafbarkeit nur gegeben, sofern gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen wurde; dies unter gleichzeitiger Vorteilsannahme. Mit dem KorrStrÄG 2012 fällt jegliche Verknüpfung mit dem Dienst- oder Organisationsrecht weg. Vielmehr wird der „ungebührliche Vorteil“ neu definiert bzw. umschrieben und gelten folgende Vorteile künftig als strafrechtlich nicht relevant:</p>
<ul>
<li>Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht;</li>
</ul>
<ul>
<li>Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausüben sowie letztlich</li>
</ul>
<ul>
<li>geringfügige, orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><strong>„Anfüttern“ neu (§§ 306 ff StGB)</strong><br />
Mit der Gesetzesnovelle wird die Strafbestimmung der „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“, die keine Anknüpfung an ein konkretes aktuelles oder künftiges Amtsgeschäft vorsieht, neu eingeführt. Strafbar ist nun jeder Amtsträger, der vorsätzlich für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt, um sich so in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen.<br />
Der Nachweis, ob sich der Amtsträger aufgrund der Vorteilszuwendung pflichtwidrig oder pflichtgemäß verhalten wird, soll künftig nicht entscheidend sein; es soll vordringlich auf das Kriterium der wohlwollenden Behandlung ankommen. Geringfügige Vorteile sind wiederum nicht strafbar, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit der tätigen Reue gemäß § 307c StGB ersatzlos.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verbotene Intervention (§ 308 StGB)</strong><br />
Mit der Neuregelung der Verbotenen Intervention gemäß § 308 StGB wird nun, entsprechend der Judikatur des OGH , klargestellt, dass auch der Vorteilsgeber als unmittelbarer Täter, wie jener, der den Vorteil der Intervention fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, strafbar sein soll. Darüber hinaus ist das Element der „Wissentlichkeit“ der Einflussnahme weggefallen. Rechtmäßiges Lobbying bzw. die rechtmäßige Vertretung von Interessen eines Mandanten sollen allerdings in keinem Fall strafbar sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Korruptionsdelikte im privaten Sektor (§ 309 StGB)</strong><br />
Die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten wird nun in § 309 StGB zusammengefasst und es erfolgt eine Anpassung an die Delikte im öffentlichen Sektor, indem die Wertqualifikationen verschärft werden. Mit der Beseitigung der Geringfügigkeitsschwelle im neuen § 309 StGB wird der verbleibende Rest an theoretischem Anwendungsbereich der Strafbestimmung des § 10 UWG beseitigt, um so auch die Bereinigung des UWG hinsichtlich dieses Straftatbestandes in die Wege zu leiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong><br />
Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen soll insbesondere der Anwendungsbereich gegen Korruption im öffentlichen Sektor erweitert und eine breitere und schlagkräftigere Handhabe ermöglicht werden. Die Neudefinition des Anfütterns unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den Amtsträger ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ob diese zwar grundsätzlich signifikanten und auch wünschenswerten Änderungen allerdings wesentlich zur Verringerung der Korruption im hoheitlichen Sektor beitragen werden, bleibt abzuwarten. Letztlich bleibt offen, ob es nicht auch durch die Ergebnisse der diversen parlamentarischen U-Ausschüsse zu einer weiteren zeitnahen Novellierung des Korruptionsstrafrechtes kommen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Alexander Mirtl<br />
<a href="http://www.bom.at" target="_blank">www.bom.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Untreue, (k)ein Kavaliersdelikt bei Ein-Mann-GmbH?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 15:50:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Rechtsanwältin Dr. Eva Schön zur strafrechtlichen Relevanz von gesellschaftsschädigendem Verhalten des GmbH-Alleingesellschafters: Rechtstipp. Ein das Gesellschaftsvermögen verringerndes Verhalten des Alleingesellschafters einer GmbH fällt nicht unter den Untreuetatbestand, kann aber im Bereich des Gläubigerschutzes strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen. Untreue. Der in letzter Zeit von den Medien in den Mittelpunkt gerückte gerichtlich strafbare Tatbestand der Untreue stellt [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/untreue-kein-kavaliersdelikt-bei-ein-mann-gmbh/">Untreue, (k)ein Kavaliersdelikt bei Ein-Mann-GmbH?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-4471" title="nmh2 eva schoen" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/03/nmh2-eva-schoen.jpg" alt="" width="480" height="305" />Rechtsanwältin Dr. Eva Schön zur strafrechtlichen Relevanz von gesellschaftsschädigendem Verhalten des GmbH-Alleingesellschafters:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Rechtstipp.</strong> Ein das Gesellschaftsvermögen verringerndes Verhalten des Alleingesellschafters einer GmbH fällt nicht unter den Untreuetatbestand, kann aber im Bereich des Gläubigerschutzes strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Untreue.</strong> Der in letzter Zeit von den Medien in den Mittelpunkt gerückte gerichtlich strafbare Tatbestand der Untreue stellt jene Handlungen unter Strafe, bei denen eine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten wissentlich missbraucht wird und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Dieser Geschädigte kann auch eine Kapitalgesellschaft sein, als deren Organ der Täter bestellt ist. Einen typischen Anwendungsfall der Untreue stellt daher etwa die Verwendung von Gesellschaftsvermögen durch den Geschäftsführer einer GmbH zur Begleichung von Privatausgaben dar.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tatbestand.</strong> Der gerichtlich strafbare Tatbestand der Untreue pönalisiert ein Verhalten, bei dem sich der Inhaber einer nach außen wirksam erteilten Verfügungsmacht – etwa der Geschäftsführer einer GmbH – bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und aufgrund des ihm eingeräumten „rechtlichen Könnens“ gegen sein „rechtliches Dürfen“ verstößt. In jenen Fällen, in denen Untreue zu Lasten einer GmbH begangen wird, ist der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt, nicht aber der mittelbare Schaden der Gesellschafter maßgebend. Daher hat auch der an der Gesellschaft selbst beteiligte Täter den gesamten der Gesellschaft zugefügten Schaden unabhängig von der Höhe des Anteils der anderen Gesellschafter strafrechtlich zu verantworten. Anders stellt sich die Situation allerdings bei einer Ein-Mann-GmbH dar, in der der Geschäftsführer gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter ist. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung rechtsrichtig davon aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Schädigungshandlung des Alleingesellschafters kein Vermögensnachteil bei einem „anderen“ eintritt. Entscheidend sind für den OGH nicht die streng formalen Rechtsverhältnisse, nach denen das Vermögen des Alleingesellschafters von jenem der GmbH als eigenständigem Rechtssubjekt zu trennen wären. Vielmehr erfolgt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der jede das Gesellschaftsvermögen verringernde Handlung des Alleingesellschafters letztlich eine straflose Selbstschädigung darstellt. In diesem Zusammenhang wird die Untreue als zum Nachteil eines Angehörigen begangene strafbare Handlung qualifiziert, mit dem Vorteil, dass die Verfolgung nur auf Verlangen des Verletzten erfolgt, wenn der Angehörige selbst alleiniger Gesellschafter oder gemeinsam mit dem Täter Gesellschafter ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund, dass der Straftatbestand der Untreue gerade den Missbrauch einer rechtlichen Machtposition unter Strafe stellt, ist dieser wirtschaftlichen Sicht grundsätzlich zuzustimmen, zumal der alleinige Gesellschafter selbst Machtgeber ist. Er kann nach freiem Belieben in die Gestaltung seiner Vermögensverhältnisse eingreifen und diese allenfalls auch vermindern, soweit lediglich seine eigenen Interessen betroffen sind. Sobald allerdings in die rechtlich geschützte Sphäre Dritter eingegriffen wird, stellt sich die Situation freilich anders dar.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gläubigerschutz.</strong> Maßnahmen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden, kommen strafrechtliche Bedeutung im Hinblick auf den Gläubigerschutz zu. Die Kridabestimmungen der §§ 156ff StGB stellen in diesem Zusammenhang den Schutz der Gläubiger an einer ungeschmälerten Befriedigung ihrer Forderungen strafrechtlich sicher. Vom Tatbestand der betrügerischen Krida sind etwa Tathandlungen umfasst, die zur wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Täters oder (in Fällen des § 161 Abs 1) des vom Täter geleiteten Unternehmens führen. Übermäßiger persönlicher Aufwand des Alleingesellschafters, der die GmbH dadurch in die Insolvenz führt, kann ebenso eine unter diesen Straftatbestand fallende Tathandlung darstellen wie die Zurückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben den Fällen der betrügerischen Krida, bei denen die Befriedigung der Gläubiger durch gezielte vorsätzliche Handlungen vereitelt oder geschmälert wird, kommt dem grob sorgfaltswidrigen Wirtschaften und die damit verbundene grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafrechtliche Bedeutung zu.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Conclusio.</strong> Abschließend kann daher festgehalten werden, dass vermögensschädigende Einflussnahmen des Alleingesellschafters einer GmbH nicht unter den Untreuetatbestand fallen, sehr wohl aber im Bereich des Gläubigerschutzes strafrechtlich relevante Verhaltensweisen darstellen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann der Alleingesellschafter als faktisch ident mit der Ein-Mann-GmbH angesehen werden, sodass der OGH bereits seit Längerem festhält, dass der einzige Gesellschafter einer GmbH nicht als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue in Betracht kommt. Besondere Vorsicht ist aus strafrechtlicher Sicht allerdings im Hinblick auf die Kridabestimmungen geboten, die den Schutz der Gläubiger vor Malversationen auch des Alleingesellschafters einer GmbH an der Befriedigung ihrer Forderungen sicherstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Eva Schön<br />
<a href="http://www.nmh2.at" target="_blank">www.nmh2.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
<p style="text-align: justify;">
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		<title>Das neue Korruptionsstrafrecht in Großbritannien und seine Auswirkungen auf Österreich</title>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 10:04:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Noch im Jahr 2008 hatte die OECD das britische Korruptionsstrafrecht als den internationalen Vorgaben zuwiderlaufend, kompliziert und unbestimmt kritisiert und eine umfassende Novellierung gefordert. Nun hat Großbritannien auf diese Kritik reagiert und mit großer parteienübergreifender Mehrheit ein – im internationalen Vergleich – außerordentlich strenges Korruptionsstrafrecht, den sogenannten UK Bribery Act, verab-schiedet. Dieser wird nunmehr – [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/das-neue-korruptionsstrafrecht-in-grosbritannien-und-seine-auswirkungen-auf-osterreich/">Das neue Korruptionsstrafrecht in Großbritannien und seine Auswirkungen auf Österreich</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3307" title="Schönherr Jaros Klara" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/05/Schönherr-Jaros-Klara.jpg" alt="" width="480" height="322" />Noch im Jahr 2008 hatte die OECD das britische Korruptionsstrafrecht als den internationalen Vorgaben zuwiderlaufend, kompliziert und unbestimmt kritisiert und eine umfassende Novellierung gefordert. Nun hat Großbritannien auf diese Kritik reagiert und mit großer parteienübergreifender Mehrheit ein – im internationalen Vergleich – außerordentlich strenges Korruptionsstrafrecht, den sogenannten UK Bribery Act, verab-schiedet. Dieser wird nunmehr – nach einigen Verzögerungen – mit 1. Juli 2011 in Kraft treten und auch zahlreiche österreichische Unternehmen betreffen. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der UK Bribery Act gilt nicht nur für britische Staatsbürger oder in Großbritannien eingetragene Unternehmen, sondern findet auch auf alle juristischen Personen Anwendung, die auf britischem Hoheitsgebiet betreiben. Was unter dem Begriff &#8220;Geschäft&#8221; zu verstehen ist, ist derzeit noch weitgehend unklar. Der britische Justizminister, Kenneth Clarke, hat hierzu lediglich festgehalten, dass eine Notierung an der Londoner Börse oder die Existenz einer britischen Tochtergesellschaft &#8220;per se&#8221; nicht ausreichen wird, um eine Anknüpfung für die Zuständigkeit der britischen Ermittlungsbehörden zu begründen. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass die endgültige Interpretation den Gerichten obliege. Dies ist für österreichische Unternehmen etwas unbefriedigend. Man könnte fast meinen, dass Unternehmen ganz bewusst im Ungewissen gelassen werden, ob das britische Korruptionsstrafrecht nun auf sie anwendbar ist oder nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Brisanz dieses weiten extraterritorialen Anwendungsbereichs liegt einerseits darin, dass auch rein innerösterreichische Sachverhalte betroffen sind, da der UK Bribery Act eine besondere Form der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsieht. Kann eine juristische Person (GmbH, AG, Verein etc), die in Großbritannien Geschäfte betreibt, nicht nachweisen, dass sie unternehmensintern geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention getroffen hat (wie zB mit einem effizienten Compliance Programm), ist sie für sämtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter oder anderer mit ihr verbundener Personen strafrechtlich verantwortlich. Ähnlich wie beim US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act gilt dies völlig unabhängig vom Tatort. Die Zugehörigkeit eines Täters zu einer juristischen Person, die Geschäfte in Großbritannien betreibt, bildet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die britischen Ermittlungsbehörden; ein zusätzliches territoriales Erfordernis (wie etwa die Begehung der Straftat auf britischen Hoheitsgebiet) besteht nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Andererseits geht der UK Bribery Act in vielerlei Hinsicht über das österreichische Korruptionsstrafrecht hinaus. Der UK Bribery Act unterscheidet nämlich nicht zwischen Bestechung im privaten und im öffentlichen Bereich. Beides wird gleich streng mit unbeschränkten Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Das österreichische Strafrecht (StGB) ist hier weitaus milder. So wird Bestechung im privaten bzw geschäftlichen Verkehr weit weniger streng verfolgt, als Schmiergeldzahlungen an Amtsträger; in den meisten Fällen kann die Staatsanwaltschaft ohne Ermächtigung eines geschädigten Geschäftspartners gar nicht erst tätig werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Österreichische und internationale Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien unterhalten, haben sich ab Juli daher nicht nur an den Strafvorschriften des StGB, sondern auch an jenen des UK Bribery Acts zu orientieren. Für sie wird die im Herbst 2009 mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 vorgenommene Entkriminalisierung weiter Teile korrupten Verhaltens nun wieder ausgehebelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie die unternehmensinternen Vorkehrungen aussehen müssen, um sein Unternehmen zu schützen und Mitarbeiter von Verstößen gegen den UK Bribery Act abzuhalten, wurde in einer erst kürzlich durch das britische Justizministerium veröffentlichen Richtlinie festgelegt. Bedauerlicherweise ist diese sehr allgemein gehalten, die genannten Prinzipien liefern aber zumindest eine Orientierungshilfe. Zusammengefasst sollte jedes Unternehmen klare und verständliche Verhaltensrichtlinien implementieren, die im Unternehmen tatsächlich gelebt, regelmäßig überprüft, überarbeitet und bei Bedarf adaptiert werden.</p>
<p>Klara Jaroš, Associate bei Schönherr</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.schoenherr.eu" target="_blank">www.schoenherr.eu</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Österreichisches Korruptionsstrafrecht EU-rechtswidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 07:16:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Gastartikel: Seit der Affäre um den zurückgetretenen österreichischen EU-Abgeordneten Ernst Strasser steht das Thema Korruption wieder einmal im Zentrum des öffentlichen Interesses. Die Diskussion über den Amtsträgerbegriff ist zwar nicht neu (immerhin wurde der Begriff erst 2008 eingeführt, dann heftig kritisiert und 2009 grundlegend verändert), wird jedoch in der Strafrechtswissenschaft immer noch erstaunlich unkritisch geführt. [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/osterreichisches-korruptionsstrafrecht-eu-rechtswidrig/">Österreichisches Korruptionsstrafrecht EU-rechtswidrig?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3072" title="Dr. Severin Glaser" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/04/Dr.-Severin-Glaser.jpg" alt="" width="480" height="331" />Gastartikel: Seit der Affäre um den zurückgetretenen österreichischen EU-Abgeordneten Ernst Strasser steht das Thema Korruption wieder einmal im Zentrum des öffentlichen Interesses. Die Diskussion über den Amtsträgerbegriff ist zwar nicht neu (immerhin wurde der Begriff erst 2008 eingeführt, dann heftig kritisiert und 2009 grundlegend verändert), wird jedoch in der Strafrechtswissenschaft immer noch erstaunlich unkritisch geführt. Offensichtlich geht man einfach davon aus, dass Mitglieder des EU-Parlaments Amtsträger sind. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ohne die guten Absichten des Gesetzgebers bezweifeln zu wollen, sei angemerkt, dass diese Sichtweise keineswegs selbstverständlich ist. Ganz im Gegenteil: Für die Interpretation des Begriffes &#8220;Organ&#8221;, auf dem die Definition des Amtsträgers aufbaut, lassen sich aus anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches durchaus Argumente gewinnen, die darauf hindeuten, dass EU-Abgeordnete keine &#8220;Organe&#8221; und somit keine Amtsträger sind. Wären Abgeordnete nämlich generell Organe und damit Beamte, müssten in § 310 StGB (Amtsgeheimnis) nicht die Mitglieder von Parlamentsausschüssen eigens neben Beamten genannt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Freilich wäre das Eingeständnis, dass EU-Abgeordnete nach österreichischem Recht nicht unter die wichtigsten Korruptionsdelikte fielen, höchst unangenehm für das offizielle Österreich. Immerhin ist die Republik europarechtlich dazu verpflichtet, Bestechung und Bestechlichkeit im Bezug auf EU-Abgeordnete unter Strafe zu stellen. Es ist an der Zeit, die Aufmerksamkeit auf das anscheinend weitgehend unbekannte EU-Bestechungsübereinkommen von 1997 zu lenken.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#8220;Assimilation&#8221; gefordert</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nach ihm muss Österreich Bestechung und Bestechlichkeit von allen nationalen Amtsträgern und Beamten aus dem eigenen Land, den anderen EU-Staaten sowie &#8220;Gemeinschaftsbeamten&#8221; im weitesten Sinne unter Strafe stellen. Die sogenannte &#8220;Assimilation&#8221; verpflichtet die EU-Staaten überdies, Bestechung und Bestechlichkeit bei den Entsprechungspaaren Regierungsmitglieder/EU-Kommissare, nationale/EU-Parlamentarier sowie nationale Höchstrichter/EuGH-Richter strafrechtlich jeweils &#8220;in gleicher Weise&#8221; zu behandeln. Nach österreichischem Recht werden diese Paare aber nicht immer gleich behandelt, was teilweise EU-rechtswidrig sein dürfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ungleichbehandlung zwischen österreichischen und europäischen Parlamentariern wurde bereits öfters kritisiert: Bei österreichischen Abgeordneten sind Bestechung und Bestechlichkeit nur strafbar, wenn sie für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts begangen werden. Die Abgeordneten gelten aber nur dann als Amtsträger, wenn sie bei einer Abstimmung oder Wahl ihre Stimmen abgeben oder sonst in Ausübung der Geschäftsordnungspflichten Handlungen vornehmen oder unterlassen. Im Hinblick auf EU-Abgeordnete (wenn man diese überhaupt als Amtsträger ansieht) besteht eine Strafbarkeit auch in jenen Fällen, in denen ein Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines jeden Amtsgeschäfts angenommen bzw. gewährt wird. Eine Änderung dieser sachlich völlig unbegründeten Differenzierung zwischen österreichischen und EU-Abgeordneten wäre überaus wünschenswert. Da sich das EU-Übereinkommen jedoch auf Bestechung und Bestechlichkeit für pflichtwidrige Vornahmen oder Unterlassungen von Amtsgeschäften beschränkt, besteht insoweit noch keine EU-Problematik.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Amtsmissbrauch kennt Grenzen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Anders könnte die Rechtslage im Hinblick auf Regierungsmitglieder und Höchstrichter zu beurteilen sein. Korruptionshandlungen von und gegenüber diesen Personengruppen führen &#8211; soweit dadurch hoheitliches Handeln &#8220;erkauft&#8221; würde (z. B. der Erlass einer Verordnung, die Einbringung eines Gesetzesvorschlages, das Fällen eines Urteils) &#8211; zu einer Strafbarkeit wegen Missbrauchs der Amtsgewalt. Da die jeweiligen europäischen Konterparts, also Kommissionsmitglieder und EuGH-Richter, jedoch nicht unter den österreichischen strafrechtlichen Beamtenbegriff fallen, käme bei gleichartigen Bestechungsakten (z. B. für das Fassen von Kommissionsbeschlüssen oder das Fällen von EuGH-Urteilen) bei ihnen eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs nicht in Betracht, sondern nur die weniger strenge wegen Bestechlichkeit/Bestechung. Es gelten also keineswegs die Straftaten &#8220;in gleicher Weise&#8221;, wie es das EU-Übereinkommen vorsieht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung dieser Fragen keine Rolle, ob die Korruptionshandlungen in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen werden. Da dank des EU-Übereinkommens Bestechlichkeit und Bestechung in allen EU-Mitgliedstaaten strafbar sind, kann österreichisches Strafrecht grundsätzlich auch auf die in diesen Staaten begangenen Fälle angewendet werden, soweit der Täter Österreicher ist. Freilich wird eine Strafverfolgung auch im Tatortstaat (z. B. Belgien, Luxemburg) möglich sein, was eine Koordination zwischen den Strafverfolgungsbehörden erfordert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der heimische Gesetzgeber die Vorgaben des EU-Bestechungsübereinkommens sorgfältig umsetzt. Dies ist wie gezeigt zweifelhaft.</p>
<p style="text-align: justify;">Da auch die OECD bei der Überprüfung der österreichischen Umsetzung des OECD-Bestechungsübereinkommens nicht mit Kritik gespart hat, wäre eine neuerliche Überarbeitung des Korruptionsstrafrechts angebracht. Dabei sollte man weder kriminalpolitische Lücken noch internationale Verpflichtungen übersehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Univ.-Ass. Dr. Glaser arbeitet am Institut für Österr. und Europ. Wirtschaftsstrafrecht der WU Wien.</p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Wirtschaftsstrafverfahren eine Gefühlssache?</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Mar 2011 11:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Für jeden Betroffenen ist die angemessene Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren schwierig, denn solche Verfahren ziehen weite Kreise. Eine optimale Verteidigungsstrategie will also umfassend vorbereitet sein. Ein verurteilendes Straferkenntnis(nicht jedoch ein Freispruch!)entfaltet nämlich unter anderemauch fürZivilgerichte weitgehende Bindungswirkung, sodass diese oft nur mehr auf die Ermittlung der Höhe eines Ersatzanspruches beschränkt sind. Im Strafverfahren gewonnene Beweise [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wirtschaftsstrafverfahren-eine-gefuhlssache/">Wirtschaftsstrafverfahren eine Gefühlssache?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-2886" title="voelkl clemens völkl 1" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/03/voelkl-clemens-völkl-1.jpg" alt="" width="480" height="347" />Für jeden Betroffenen ist die angemessene Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren schwierig, denn solche Verfahren ziehen weite Kreise. Eine optimale Verteidigungsstrategie will also umfassend vorbereitet sein.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein verurteilendes Straferkenntnis(nicht jedoch ein Freispruch!)entfaltet nämlich unter anderemauch fürZivilgerichte weitgehende Bindungswirkung, sodass diese oft nur mehr auf die Ermittlung der Höhe eines Ersatzanspruches beschränkt sind. Im Strafverfahren gewonnene Beweise – z.B.bei Hausdurchsuchungen – können zudem in Zivilverfahren verwertet werden.Wirtschaftsstrafverfahrenentfalten daher weit über das Verfahren hinausreichende Bedeutung: Mangelnde Abstimmungder Verteidigungsstrategie auf Zivilverfahren kann zum Verlust wesentlicher Abwehrinstrumente für spätereHaftungsprozesseführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben diesen rechtlichen Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens, darf aber auch deren emotionale Komponente nicht unterschätzt werden. So wurde der Hauptangeklagte im größten österreichischen Wirtschaftsstrafverfahren vielfach als reuelose und starrköpfige Person wahrgenommen, der bei jeder Gelegenheit versuchte, die Justiz bloß zu stellen. Dabei handelte es sich offensichtlich um einen Fall schlechter Krisenkommunikation, die wohl auch Auswirkungen auf den Prozess gehabt haben mag. Schon der Vorwurf unredlichen Verhaltens wird von den Betroffenen oft als unzulässiger Angriff erlebt, den sie mit allen Mitteln abwehren wollen. Aus Ärger und einem Gefühl der Ohnmacht ist daher der Wunsch, selbst zum Angriff überzugehen, verständlich. Manchmal ist er auch wirklich die beste Verteidigung, die Wahl angemessener und sinnvoller Mittel bleibt jedoch immer essentiell. Das richtige Verhalten und eine gute Wahl von Kommunikationsmitteln und -inhalten erfordert daher Augenmaß, um sich nicht selbst irreparabel zu schaden. Richter sind zwar weisungsfrei und unbefangen aber ebenso wie Staatsanwälte auch Menschen, sodass ihr Handeln auch von Verhalten und Kommunikation des Beschuldigten/Angeklagten abhängt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Wirtschaftsstrafverfahren ist außerdem für Betroffene eine ungekannte Belastung, die unvorhersehbare Reaktionen bedingt – kurz: eine gewaltige Stresssituation. Kommunikationsziele, wie Betroffene öffentlich und bei Gericht wahrgenommen werden wollen und welche Mittel (Schriftsatzstil, Presseerklärungen &amp; Interviews, Auftreten des Verteidigers im Verfahren, …) dazueingesetzt werden, fehlen meist.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor diesem Hintergrund ist eine mehrdimensionale Verteidigungsstrategie erforderlich und die Bildung einesVerteidigungsteams ratsam. Die Betroffenen sollten daher möglichst rasch neben dem Strafverteidiger auch einen Wirtschaftsanwalt zuziehen, der Verteidigung und Verfahrensergebnisse auf zivil-, gesellschafts- und sonstige privatrechtliche Risiken prüft. Für die „emotionale Seite“ sollte ein Kommunikationsberater beigezogen, bestenfalls auch Verfahrenscoachings durchgeführt werden, damit die Verhandlungssituation in einem kontrollierten Umfeld erlebbar gemacht, die Reaktionen des Betroffenen vorhersehbar und dessen Stress verringert wird. Nicht zuletzt kann mangelhafte Krisenkommunikation auch Imageverlust für Betroffene und Dritte (wie z.B. deren Arbeitgeber) bedeuten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verteidigung ist nicht zuletzt kostenintensiv. Angeklagte werden in Wirtschaftsstrafsachen insgesamtmit kaum zu bewältigenden Kosten konfrontiert (allein Aktenabschrift können Unsummen verschlingen). Ein relevanter Kostenersatzanspruchbesteht auch bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht.In Hinblick auf die Häufung von Wirtschaftsstrafverfahren ist die Absicherung vor derartigen Kosten wichtiger denn je. Herkömmliche D&amp;O-Versicherungen umfassen den Ersatz von Strafverfahrenskosten üblicherweise nicht. Abwehr-und Verteidigungskosten werden innerhalb des Deckungsumfangs von Strafrechtsschutz-Versicherungen gedeckt, deren Abschluss daher für Manager zusehends an Bedeutung gewinnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Clemens Völkl<br />
<a href="http://www.ra-voelkl.at" target="_blank">www.ra-voelkl.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Straffrei dank neuer Kronzeugenregelung?</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 08:38:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Am 17.12.2010 hat das „Strafrechtliche Kompetenzpaket“ des Bundesministeriums für Justiz den Bundesrat passiert. Novelliert werden das Strafgesetzbuch sowie die Strafprozessordnung. Ein Ziel ist, illegal erwirtschaftetes Vermögen seitens des Staates rasch und einziehen bzw. abschöpfen zu können. Darüber hinaus wird eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA) zur effizienten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption eingerichtet. Dabei werden unter [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/straffrei-dank-neuer-kronzeugenregelung-2/">Straffrei dank neuer Kronzeugenregelung?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-4101" title="Alexander Mirtl" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/03/Hasch-Mirtl-22.jpg" alt="" width="480" height="334" />Am 17.12.2010 hat das „Strafrechtliche Kompetenzpaket“ des Bundesministeriums für Justiz den Bundesrat passiert. Novelliert werden das Strafgesetzbuch sowie die Strafprozessordnung. Ein Ziel ist, illegal erwirtschaftetes Vermögen seitens des Staates rasch und einziehen bzw. abschöpfen zu können.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus wird eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA) zur effizienten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption eingerichtet. Dabei werden unter einem die Aufgabengebiete und Tätigkeiten der Organe der Staatsanwaltschaft entsprechend transparent gestaltet. Letztlich wurde mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket die neu geschaffene „große“ Kronzeugenregelung gesetzlich verankert. Die Änderungen sind teilweise bereits mit 01.01.2011 in Kraft getreten. Einzelne Bestimmungen über die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sollen mit 01.06.2011 in Kraft treten. Die vier wesentlichen Bereichen des Kompetenzpakets im Überblick:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die „große“ Kronzeugenregelung.</strong> Bislang kannte das Österreichische Strafrecht nur die „kleine Kronzeugenregelung“. Diese Bestimmung, welche bereits seit 1997 in Kraft und in § 41a StGB geregelt ist, erlangte kaum praktische Bedeutung. Mit Inkrafttreten der neu geschaffenen „großen“ Kronzeugenregelung, welche in § 209a StPO Eingang gefunden hat, will der Gesetzgeber einen besonderen Anreiz zur Aufdeckung schwerer Wirtschafts- und Korruptionsstraffällen geben. In den noch zur alten Rechtslage zuletzt ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen lehnte der OGH eine abspracheähnliche Erledigungsform (= Diversion) strikt ab. Die kleine Kronzeugenregelung war faktisch unpraktikabel, da die Regelung keine Straffreiheit vorsah. Der Kronzeuge musste über die Aufklärung eigener Straftaten hinaus noch einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung organisierter Tätergruppen und zur Aufklärung und Verhinderung weiterer Straftaten leisten – dies alles vor dem Hintergrund, dennoch mit einer meist empfindlichen Bestrafung rechnen zu müssen. Ferner war die kleine Kronzeugenregelung nur auf einige wenige und ausdrücklich im Gesetz genannte Fälle anwendbar (Verbrecherisches Komplott, Kriminelle Vereinigung, Kriminelle Organisation, terroristische Organisation).Die neue „große“ Kronzeugenregelung ist zunächst auf sechs Jahre bis 2016 befristet. Nach der neu geschaffenen Gesetzesbestimmung kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind. Die Kenntnis dieser Tatsachen muss im Gegenzug die Aufklärung einer in die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffen- oder Geschworenengerichtes oder der WKStA fallenden Straftat fördern oder dazu verhelfen, führende Mitglieder einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation auszuforschen. Der Kronzeuge geht jedoch gemäß der neu geschaffenen Gesetzesnorm nicht völlig straffrei aus, sondern hat im Wesentlichen eine Geldzahlung von 240 Tagessätzen zu leisten. Anstatt einer Zahlung kann der Kronzeuge gemeinnützige Leistungen erbringen bzw. kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat unter Setzung einer Probezeit Abstand nehmen.Durch diese Regelung und die damit verbundene erhoffte Abschreckungswirkung betreffend künftige Straftaten erwartet sich der Gesetzgeber eine verbesserte Aufklärungsquote.Es wird aber auch Kritik an der neuen Regelung geübt. Insbesondere wird der Umstand releviert, dass ein Kooperieren mit (vermeintlich) Kriminellen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Ein weiterer Kritikpunkt ist der fehlende Rechtsanspruch von potentiellen Kronzeugen auf die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt alleinig im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen zu prüfen und allenfalls den Kronzeugenstatus zuzuerkennen. Letztlich wird aber nur die Praxis zeigen, ob und in welchem Ausmaß sich die neu geschaffene Kronzeugenregelung bewährt. Parallelen zur praxisgerechten Handhabung wie beispielsweise in großen Kartellverfahren sind jedenfalls wünschenswert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Konfiszierung kriminell erwirtschafteten Vermögens zugunsten des Staates.</strong> Bis 31.12.2010 war die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet wurden oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurden, nur dann möglich, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erschien, um der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung entgegenzuwirken. Die neu geschaffene Bestimmung des § 19a StGB sieht nunmehr vor, dass Gegenstände, wenn sie sich zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters befinden, jedenfalls dann konfisziert werden können, wenn die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Weiters wurde durch das strafrechtliche Kompetenzpaket normiert, dass alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären sind. Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen (z.B. Zinsen) und Ersatzwerte (z.B. Verkaufserlös) der Bezug habenden Vermögenswerte.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Transparenz in der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe. </strong>Künftig sollen in der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Einstellungsgründe dezidiert angeführt werdenEs wird auch eine zusätzliche Kontrolle von Einstellungsentscheidungen geschaffen, wonach in bestimmten Fällen auch Rechtsschutzbeauftragte von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu verständigen sind. In diesen Fällen hat der jeweilige Rechtsschutzbeauftragte gleichfalls das Recht, einen Fortführungsantrag einzubringen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neugliederung der Staatsanwaltschaft.</strong> Die Korruptionsstaatsanwaltschaft wird im Zuge der Umsetzung des „Strafrechtlichen Kompetenzpaketes“ in die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKStA) umbenannt. Auch werden besondere Gerichtsabteilungen beim Landesgericht für Strafsachen in Wien eingerichtet, wobei die WKStA örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein wird. Die organisatorische Neuausrichtung tritt mit 01.06.2011 in Kraft.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Alexander MIRTL M.B.L.<br />
<a href="http://www.hasch.eu" target="_blank">www.hasch.eu</a></p>
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		<title>Wirtschaftsstrafverfahren: nicht nur Straf-, auch Gefühlssache</title>
		<link>http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wirtschaftsstrafverfahren-nicht-nur-straf-auch-gefuhlssache/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 14:14:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Sich in einem Wirtschaftsstrafverfahren angemessen zu verteidigen ist für die Betroffenen schwierig. Solche Verfahren ziehen weite Kreise, sodass die optimale Verteidigungsstrategie auch privatrechtlich und emotional wohl vorbereitet sein sollte. Wiederholt war jüngst zu lesen, die Gefahr für Manager bestünde nicht mehr in „Haftung“ sondern „Haft“, das Wirtschaftsstrafverfahren bildet aber oftein Vorspiel von Haftungsprozessen. Teilweise werden [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wirtschaftsstrafverfahren-nicht-nur-straf-auch-gefuhlssache/">Wirtschaftsstrafverfahren: nicht nur Straf-, auch Gefühlssache</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-2791" title="voelkl clemens völkl" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/03/voelkl-clemens-völkl1.jpg" alt="" width="480" height="347" />Sich in einem Wirtschaftsstrafverfahren angemessen zu verteidigen ist für die Betroffenen schwierig. Solche Verfahren ziehen weite Kreise, sodass die optimale Verteidigungsstrategie auch privatrechtlich und emotional wohl vorbereitet sein sollte.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wiederholt war jüngst zu lesen, die Gefahr für Manager bestünde nicht mehr in „Haftung“ sondern „Haft“, das Wirtschaftsstrafverfahren bildet aber oftein Vorspiel von Haftungsprozessen. Teilweise werden Strafanzeigen und Sachverhaltsdarstellungen gerade zu dem Zweck der kostengünstigen Sachverhaltsermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und allenfalls Anspruchsverfolgung als Privatbeteiligter erhoben. Zivilgerichte unterbrechen Schadenersatzverfahren regelmäßig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens, um Beweisergebnisse des Strafgerichts verwerten zu können.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein verurteilendes Straferkenntnis(nicht jedoch ein Freispruch!)entfaltet dabei fürZivilgerichte nach ständiger Rechtsprechung weitgehende Bindungswirkung, sodass ein Zivilverfahren oft nur noch auf die Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches beschränkt wird. Unabhängig von dieser Bindungswirkung ist zu berücksichtigen, dass Strafakten im Zivilverfahren stets beigeschafft und darin enthaltene –zB im Rahmen von Hausdurchsuchungen– gewonnenen Beweise verwertet werden können. Wirtschaftsstrafverfahrenentfalten daher weit über das Verfahren hinausgehende Bedeutung für den Beschuldigten/Angeklagten: Wird die Verteidigungsstrategie nicht auch auf mögliche Zivilverfahren abgestimmt, kann das zum Verlust oder zur Schwächung wesentlicher Abwehrinstrumente für den Haftungsprozess führen.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor diesem Hintergrund ist auch anderen Rechtsträger, denen ein Verhalten von Angeklagten haftungsmäßig zugerechnet werden könnte (zB Arbeitgebern, …) die Verfahrensbeobachtung zu empfehlen. Haben Sie im Verfahren keine Parteistellung, wirkt die Bindungswirkung ihnen gegenüber zwar nicht, Beweise können zu ihren Lasten aber grundsätzlich verwertet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben diesenrechtlichen Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens, darf deren emotionale Komponente nicht unterschätzt werden: Der Hauptangeklagte im größten österreichischen Wirtschaftsstrafverfahren wurde vielfach als reuelose, unbelehrbare und starrköpfige Person wahrgenommen, die bei jeder Gelegenheit trotzig versuchte die Justiz bloß zu stellen. Dabei handelte es sich um einen Fall schlechter Krisenkommunikation, die wohl auch Auswirkungen auf den Prozess gehabt haben mag.Richter sindzwar weisungsfrei und unbefangen, ebenso wie Staatsanwälte aber Menschen, ihr Handeln hängt auch davon ab, wie sich Beschuldigte/Angeklagte im Verfahren und gegenüber der Öffentlichkeit verhalten, wie sie kommunizieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Angeklagte sind meist Führungspersönlichkeiten, die nicht an persönliche Kritik oder Zweifel gewöhnt sind. Der Vorwurf unredlichen Verhaltens wird daher oft als unzulässiger Angriff begriffen, den sie mit allen Mitteln abwehren wollen. Aus Ärger und einem Gefühl der Ohnmachtist daher der Wunsch selbst zum Angriff überzugehen verständlich und Angriff manchmal wirklich die beste Verteidigung, die Wahl angemessener und sinnvoller Mittel jedoch immer essentiell. Das richtige Verhalten und eine gute Wahl von Kommunikationsmitteln und -inhalten erfordert daher Augenmaß, um sich nicht selbst irreparabel zu schaden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Wirtschaftsstrafverfahren ist außerdem für Betroffene eine ungekannte Belastung, dieunvorhersehbare Reaktionen bedingt – kurz: eine gewaltige Stresssituation. Zielsetzungen, wie Betroffene öffentlich und bei Gericht wahrgenommen werden wollen und welche Mittel (daher: Schriftsatzstil, Presseerklärungen &amp; Interviews, Auftreten des Verteidigers im Verfahren, …) dazueingesetzt werden, fehlen meist.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor diesem Hintergrund sind eine multidimensionale Verteidigungsstrategie erforderlich und die Bildung einesVerteidigungsteam ratsam: Die Betroffenen sollten daher möglichst rasch neben dem Strafverteidiger auch einen Wirtschaftsanwalt zuziehen, der Verteidigung und Verfahrensergebnisse auf zivil-, gesellschafts- und sonstige privatrechtliche Risiken prüft. Für die „emotionale Seite“ sollte ein Kommunikationsberaterbeigezogen, bestenfalls auch Verfahrenscoachingsdurchgeführt werden, damit die Verhandlungssituation in einem kontrollierten Umfeld erlebbar gemacht,die Reaktionen des Betroffenen vorhersehbar und dessen Stress verringert wird. Nicht zuletzt kann mangelhafte Krisenkommunikation auch Imageverlust für Betroffene und Dritte zB deren Arbeitgeber bedeuten.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Verteidigung ist aber kostenintensiv. Angeklagte werden in Wirtschaftsstrafsachenmit kaum zu bewältigenden Kosten konfrontiert (zB kosten Kopien bei Gericht € 1/Seite,sodass allein die AktenabschriftUnsummen verschlingen kann). Ein(wesentlicher) Kostenersatzanspruchbesteht auchbei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">In Hinblick auf die Häufung von Wirtschaftsstrafverfahren ist die Absicherung vor derartigen Kosten wichtiger denn je. Abwehr-und Verteidigungskosten können durch Strafrechtsschutz-Versicherungen versichert werden, im Verurteilungsfall vorgeschossene Kosten kann der Versicherer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zurück verlangen.D&amp;O-Versicherungen decken den Ersatz von Strafverfahrenskosten dagegen üblicherweise nicht ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Insgesamt zeigt sich, dass die umfassende Vorbereitung auf Wirtschaftsstrafverfahren gerade für Manager an Bedeutung zunimmt und sowohl im Hinblick auf die möglichen Kosten als auch in Bezug auf über das Strafrecht hinausgehende Folgen Vorsorge getroffen werden sollte.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsanwalt Dr. Clemens Völkl</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.ra-voelkl.at" target="_blank">www.ra-voelkl.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
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		<title>Das Antikorruptionsgesetz &#8211; Korruptionsbekämpfung auf Österreichisch</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 11:21:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Das erste Antikorruptionsgesetz stammt aus dem Jahr 1964, und sanktionierte lediglich die Geschenkannahme und Bestechung leitender Angestellter. Das zweite Antikorruptionsgesetz von 1982 war überschattet von großen Skandalen der 80ziger Jahre, insbesondere Noricum, Lucona und den AKH Skandal. Erst das Strafrechtsänderungsgesetz von 1998 läutete eine neue Ära für das österreichische Korruptionsstrafrecht ein. Weitreichende Änderungen wurden in [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/das-antikorruptionsgesetz-korruptionsbekampfung-auf-osterreichisch/">Das Antikorruptionsgesetz &#8211; Korruptionsbekämpfung auf Österreichisch</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/02/PHH-Mathias-Preuschl_Foto-privat.jpg"><img class="size-full wp-image-2634 alignleft" title="PHH Mathias Preuschl_Foto privat" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/02/PHH-Mathias-Preuschl_Foto-privat.jpg" alt="" width="480" height="313" /></a>Das erste Antikorruptionsgesetz stammt aus dem Jahr 1964, und sanktionierte lediglich die Geschenkannahme und Bestechung leitender Angestellter. Das zweite Antikorruptionsgesetz von 1982 war überschattet von großen Skandalen der 80ziger Jahre, insbesondere Noricum, Lucona und den AKH Skandal. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Erst das Strafrechtsänderungsgesetz von 1998 läutete eine neue Ära für das österreichische Korruptionsstrafrecht ein. Weitreichende Änderungen wurden in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Nicht nur die Geschenkannahme durch Beamte, sondern auch leitender Angestellte öffentlicher Unternehmen und auch Sachverständiger wurde für strafbar erklärt.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurden einige Bereiche des Anti-Korruptionsgesetzes wesentlich reformiert. Diese Novelle hatte nicht nur die effiziente Bekämpfung der Bestechlichkeit im öffentlichen Raum zum Ziel. Es ging auch um die Erfüllung internationaler Verpflichtungen, wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des Begriffs des Amtsträgers. Darunter sind inländische und ausländische Beamte sowie und Beamte internationaler Organisationen insbesondere aber auch der EU zu verstehen. Der Begriff des Amtsträgers ist jedoch nicht auf „ernannte“ Beamte begrenzt auch Personen die bloß mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden sind „Beamte“ im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine wesentliche Ausnahme bestand allerdings in der Novelle 2008: Abgeordnete des National- und Bundesrates sowie der Landtage und Gemeinderäte, galten nach dieser Definition nicht als Amtsträger. Im Wesentlichen sanktionierte das neue Antikorruptionsgesetz die Geschenkannahme im Zusammenhang mit der Amtsführung. Aber auch das sogenannte „Anfüttern“ von Amtsträgern wurde plötzlich unter Strafe gestellt. Ein lauter Aufschrei kam aus den Bereichen Kultur und Sport, man fürchtete auf den teuren Karten für Fest- und Fußballspiele sitzen zu bleiben. Dieser wirtschaftliche Schaden durch Rückgang des Sponsorings sollte eine Novelle abwenden. Im Juni 2009 legten die beiden Regierungsparteien einen Initiativantrag vor. Am 08.Juli wurde das Strafrechtsänderungsgesetz 2009 vom Parlament beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Begriff des Amtsträgers erfuhr in diesem eine Neudefinition. Zum ersten Mal wurden auch die Bediensteten und Organe der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes, Bedienstete oder Organe des Bundes, eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde vom Gesetz erfasst. Angestellte von Unternehmen – die zwar staatsnahe sind, aber im freien Wettbewerb stehen-  wie etwa die Telekom, fallen nicht mehr darunter. Auch die Vertreter inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper sind von der Neudefinition erfasst. Allerdings soweit eingeschränkt, dass Kritiker von einer praktischen Ausnahme sprechen. Was das „Anfüttern“ betrifft, so machen sich Amtsträger fortan nur dann strafbar, wenn sie sich mit dem Vorsatz einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung beschenken lassen. Zuwendungen ohne konkreten Anlass sind nicht strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Verfolgung von Korruption in ganz Österreich ist seit 2009 die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption“ kurz Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig. Diese Behörde unter dem Leiter Mag. Walter Geyer leidet jedoch unter einer eklatanten personellen Unterbesetzung, da ihr zur Zeit lediglich sieben Staatsanwälten angehören. Darüber hinaus sollen ihr ab September 2011 noch zusätzliche Befugnisse, nämlich die Verfolgung aller Wirtschaftsdelikte mit einem vermuteten Schaden von mehr als 5 Mio EUR übertragen werden. Dieser Personalmangel und die gleichzeitige massive Arbeitsbelastung sind auch der Grund warum bis dato keine einziges „Großverfahren“ von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitet wurde:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Rechtsanwalt Dr. Mathias Preuschl</strong>, PHH Rechtsanwälte OG</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.phh.at" target="_blank">www.phh.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>BUSINESS CRIME PREVENTION</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 17:07:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Strafrechtliche Überlegungen und entsprechende Präventionsmaßnahmen spielen bei der Beratung von Unternehmen ebenso wie die Bekämpfung von unternehmensinterner Korruption eine immer größere Rolle. Wirtschaftstrafrechts- und Finanzstrafrechtsexperte Mag. Martin Nemec gibt einen Überblick. Der präventiven Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit Wirtschaftkriminalität und Anti-Korruptionsmaßnahmen kommt in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/business-crime-prevention/">BUSINESS CRIME PREVENTION</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/03/nemec.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-491" title="Mag. Martin Nemec" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/03/nemec-300x255.jpg" alt="" width="300" height="255" /></a>Strafrechtliche Überlegungen und entsprechende Präventionsmaßnahmen spielen bei der Beratung von Unternehmen ebenso wie die Bekämpfung von unternehmensinterner Korruption eine immer größere Rolle. Wirtschaftstrafrechts- und Finanzstrafrechtsexperte Mag. Martin Nemec gibt einen Überblick.</p>
<p style="text-align: justify;">Der präventiven Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit Wirtschaftkriminalität und Anti-Korruptionsmaßnahmen kommt in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und dessen Entschärfung durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 einen Brennpunkt in der Beratung und Vertretung von Wirtschaftstreibenden geschaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmen sollten im Rahmen ihrer Bemühungen zur strafrechtlichen Prävention <strong>nie die</strong> <strong>zentrale Bestimmung der Untreue</strong> <strong>aus den Augen verlieren</strong>, die wohl meistangewendete Bestimmunge überhaupt. Danach ist derjenige, der die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, zu bestrafen, wobei der Strafrahmen im Falle eines € 50.000,&#8211; übersteigenden Schadens, der im wirtschaftlichen Verkehr relativ rasch erreicht wird, von einem bis zu zehn Jahren beträgt.<br />
Dabei ist zunächst an die klassischen Provisionszahlungsfälle zu denken, in denen sich der Machthaber vom Geschäftspartner eine Provision oder sonstige Kickbackzahlungen versprechen oder bezahlen lässt, die letztlich zulasten des Geschäftsherren gehen. Dies kann insbesondere bei solchen Vermögensverfügungen des Machthabers, deren direkter ökonomischer Nutzen zweifelhaft erscheint, wie beispielsweise im Sponsoring, Repräsentationsaufwänden, Geschenken, etc. zu Diskussionen führen, zumal derartige Vermögensverfügungen letztlich ja doch zu einem – wenn auch schwer messbaren – Vermögensvorteil des Geschäftsherren führen können. Hier wird man wohl darauf abstellen müssen, ob der getätigte Aufwand den jeweiligen Umständen entspricht und im Geschäftsverkehr üblich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu berücksichtigen ist beim Delikt der Untreue auch der von den Gerichten in der Praxis oft verkannte Umstand, dass von einem Missbrauch der Befugnisse im Sinne des StGB nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Täter nach außen im Rahmen der Befugnisse handelnd über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetzt. Stimmen der Geschäftsherr und Machtgeber, im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beispielsweise sämtliche Gesellschafter bzw. deren vertretungsbefugte Repräsentanten der vom Machthaber vorgenommenen Vermögensverfügung – mag sie auch noch so ungewöhnlich oder wirtschaftlich unvernünftig erscheinen – zu, so liegt mangels Überschreitung der Begrenzungen im Innenverhältnis durch den Machthaber kein Befugnismissbrauch und damit keine Untreue vor (OGH). Demgegenüber reicht freilich eine bloße Mitentscheidungsbefugnis des Machthabers, z.B. im Rahmen einer Kollektivvertretungsbefugnis, nicht aus, um den Befugnismißbrauch und damit die Strafbarkeit der Untreue zu verneinen. Der OGH hat in einer zuletzt ergangenen Entscheidung sogar judiziert, dass auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, Untreue zu verantworten hat. Hier ist jedes Unternehmen gefordert, durch Einführung und ausreichende Überwachung einer rechtlichen und ethischen Werten verpflichteten Unternehmenskultur vorzusorgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten gilt es auch noch die Bestimmung des StGB bzgl. <strong>Geschenkannahme durch Machthaber</strong>, wonach derjenige, der für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und diesen pflichtwidrig nicht abführt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist. Bei dieser Bestimmung wird jedoch – im Gegensatz zum Tatbestand der Untreue – nicht der Missbrauch von Befugnissen gegenüber dem Geschäftsherrn pönalisiert, sondern die Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils an sich, welcher pflichtwidrig nicht an die Geschäftsherren abgeführt wurde. In der Praxis kommt dieser Bestimmung jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei als Obergrenze für die Geringfügigkeit ein Betrag von € 100,&#8211; angesehen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Von nicht geringer praktischer Bedeutung ist eine jüngst ergangene Entscheidung in der der OGH bestätigt, dass Untreue nur in der missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung zu sehen ist, sodass rein faktische Verfügungen als tatbildliche Handlung ausscheiden. Im konkreten Fall hat der OGH die Haftung eines Buchhalters als unmittelbarer Täter einer Untreue nach StGB mangels rechtlicher Verfügungsmacht über das Vermögen eines Unternehmens ausgeschlossen, weil ihm im konkreten Fall keine Befugnis zukam, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. das auftraggebende Unternehmen zu verpflichten. Freilich ist immer konkret anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Weitere strafrechtliche Bestimmungen, die der Korruption im privaten Bereich Einhalt gebieten sollen und die für Unternehmen von Bedeutung sind, stellen insbesondere die Bestimmungen bzgl. <strong>Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte</strong> sowie <strong>Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten</strong> dar. Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist demnach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (vice versa derjenige, der einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Wiewohl diese Bestimmungen Privatanklagedelikte sind und ihnen somit in der Praxis nicht jenes Gewicht, wie den bereits angeführten Offizialdelikten zukommt, ist insbesondere die Bestimmung des § 168c StGB durch die letzte Novelle nochmals verschärft worden, indem die Wertgrenze für die strengere Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von ursprünglich € 5.000,&#8211; auf nunmehr € 3.000,&#8211; herabgesetzt wurde und im übrigen die Straffreiheit für nicht gewerbsmäßig begangene Taten, wenn lediglich ein geringfügiger Vorteil angenommen oder versprochen lassen wurde, ersatzlos entfallen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch von Bedeutung sind auch die antikorruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem vieldiskutierten „<strong>Anfüttern</strong>“. Nun völlig neu geregelt wobei nunmehr ausdrücklich nur mehr die Annahme bzw. Forderung eines Vermögensvorteils für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts strafbar ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine Geringfügigkeitsklausel – wie sie vormals bestanden hat – nicht mehr besteht, und im Übrigen der Begriff der Anbahnung eines künftigen Geschäftes derart unbestimmt ist, dass in diesem Zusammenhang nach wie vor die Gefahr einer ausufernden Anwendung der genannten Bestimmung besteht und jeder Unternehmer diesbezüglich größte Vorsicht walten lassen sollte.</p>
<p style="text-align: justify;">Mag. Martin Nemec<br />
office@martinnemec.at</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.martinnemec.at" target="_blank">www.martinnemec.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
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		<title>BITTE WIEDER FÜTTERN! Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht greift</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 09:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der Aufstand der Mäzene hat sich gelohnt. Mit 1.September 2009 trat die gewünschte Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht ein, die so vehement von der Veranstaltungsbranche aber auch ihren Sponsoren gefordert wurde. Und das, nachdem die angefeindeten alten Antikorruptionsbestimmungen gerade erst ihren ersten Geburtstag gefeiert hatten. Ein kurzer Rückblick: Am 1.1.2008 in Kraft getreten, sollten die vorgenommenen Änderungen [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/bitte-wieder-futtern-lockerung-im-antikorruptionsstrafrecht-greift/">BITTE WIEDER FÜTTERN! Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht greift</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/03/scherbaum41.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-355" title="scherbaum4" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/03/scherbaum41-300x235.jpg" alt="" width="300" height="235" /></a>Der Aufstand der Mäzene hat sich gelohnt. Mit 1.September 2009 trat die gewünschte Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht ein, die so vehement von der Veranstaltungsbranche aber auch ihren Sponsoren gefordert wurde. Und das, nachdem die angefeindeten alten Antikorruptionsbestimmungen gerade erst ihren ersten Geburtstag gefeiert hatten. Ein kurzer Rückblick: Am 1.1.2008 in Kraft getreten, sollten die vorgenommenen Änderungen des Strafrechts den Kampf gegen Bestechlichkeit und Bestechung weiter verschärfen. Geschenke an den Amtsträger, damit dieser eingebrachte Anträge schneller oder positiv bewilligt oder bei Vergehen „ein Auge zu drückt“, sich also pflichtwidrig verhält, waren ohnedies bereits schon zuvor von einem gerichtlichen Nachspiel bedroht, was zumindest öffentlich geäußert breite Akzeptanz in der Bevölkerung fand. Neuer Dorn im Auge der Republik war vielmehr das sogenannte „Anfüttern“ ihrer Amtsträger. Strafbar „anfüttern“ tat, wer einem Amtsträger im Hinblick auf dessen Amtsführung einen nicht bloß geringfügigen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbot, versprach oder gar gewährte. Im Gegensatz zu der bereits bestehenden Strafbestimmung der Bestechung war das Geschenke machen daher nicht mehr erst dann strafbar, wenn dieses für eine (unmittelbare) Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Amtsausführung des Amtsträgers übergeben wurde. Schon der bloße Umstand, dass der nicht bloß geringfügige Vorteil (á la Kugelschreiber und Kalender) dem Beschenkten deshalb zugute kommen sollte, weil er schlichtweg Amtsträger war, bedrohte den Schenkenden mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiß man nun noch, dass nicht nur Richter, Staatsanwälte und Polizisten, sondern auch Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen, wie des ORF, der Post (und damit der Telekom) oder den Wiener Stadtwerken, bislang dem Begriff der Amtsträger zu unterstellen war, wird auch die Aufregung der Kultur- und Sportveranstalter klar. Um sich, in nicht nur politisch heiklen Zeiten, jedenfalls keines strafbaren Verhaltens schuldig zu machen, drohten die Unternehmensführungen großer Betriebe wie Audi, Credit Suisse und Siemens mit der Einstellung sämtlicher Sponsoringmaßnahmen. Jahrelang an Kunden versandte Einladungen liefen Gefahr, nunmehr den Tatbestand des Anfütterns, also der Bestechung, zu erfüllen, weshalb auf den Versand weiterer Einladungen schlichtweg verzichtet wurde. Leidtragende der Gesetzesverschärfung war unter anderem die Intendantin der Salzburger Festspiele, Helga Rabl-Stadler, die von ihren (Kunst-)Sponsoren auf einer Vielzahl an Karten einfach sitzen gelassen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die neue Gesetzeslage scheint die Wogen, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung, vorübergehend zu glätten: Der vom Anfüttern bedrohte „Amtsträger“ muss nunmehr Mitarbeiter eines solchen Rechtsträgers sein, der der Kontrolle durch den Rechnungshof oder einer vergleichbar öffentlichen Kontrolleinrichtung unterliegt. Darüber hinaus muss der Rechtsträger „weit überwiegend“ Leistungen für die Verwaltung bestimmter Körperschaften erbringen, wodurch die zuvor umfassten „staatsnahen“ Unternehmungen (ORF, Telekom, etc.) aus den gesetzlichen Bestimmungen herausfallen. Hinzu kommt, dass die Geschenkannahme bzw. –ausgabe mit dem Vorsatz erfolgen muss, ein künftiges Amtsgeschäft pflichtwidrig vornehmen oder unterlassen zu wollen. Die bloße Tatsache, dass der Beschenkte Amtsträger ist, reicht für den geforderten Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Geschenk nicht (mehr) aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Mitarbeiter eines (privaten) Unternehmens galt der Straftatbestand des „Anfütterns“ ohnedies nicht, woran sich auch nichts geändert hat. Die Bestechung von Mitarbeitern privater Unternehmungen ist daher auch weiterhin für den Bestechenden und den Bestochenen nur dann strafbar, wenn das (nicht nur geringfügige) Geschenk für die pflichtwidrige, also sittenwidrige, Vornahme oder Unterlassung einer Handlung im geschäftlichen Verkehr angeboten oder gewährt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Veranstalter und Sponsoren können daher aufatmen: Einladungen von Kunden zu Veranstaltungen, großzügigen lukullischen Genüssen und andere Aufmerksamkeiten sind daher unter Einhaltung weniger Voraussetzungen, insbesondere aber ohne bösen Hintergedanken, wieder möglich, so sie es nicht ohnedies immer waren.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Maßgebliche Gesetzestexte des Korruptionsstrafrechts neu!</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Bestechlichkeit</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;">§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Vorteilsannahme</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>§ 305. </strong>(1) Ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>§ 306.</strong> (1) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>§ 168c.</strong> (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Oliver Scherbaum ist Rechtsanwalt und Partner der Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG, <a href="http://www.w-b-s.at" target="_blank">www.w-b-s.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Fotos. Walter J. Sieberer</p>
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