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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Umwelt</title>
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		<title>Förderung von Ökostrom nutzt allen</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 08:02:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Das per 1. Juli 2012 neu in Kraft getretene Ökostromgesetz ebnet nun wieder den Weg für aktivere Investitionen in den Ökostromausbau und ermöglicht auch die Unterstützung bestehender Anlagen. Die Herstellung von Strom aus erneuerbaren Quellen, wie Wind, Wasserkraft, Photovoltaik und Biomasse ist derzeit in aller Munde. Längst hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass die ungehemmte [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/forderung-von-okostrom-nutzt-allen/">Förderung von Ökostrom nutzt allen</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/01/KSW-Gert-Wallisch.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-5914" alt="KSW Gert Wallisch" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/01/KSW-Gert-Wallisch.jpg" width="480" height="326" /></a>Das per 1. Juli 2012 neu in Kraft getretene Ökostromgesetz ebnet nun wieder den Weg für aktivere Investitionen in den Ökostromausbau und ermöglicht auch die Unterstützung bestehender Anlagen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Herstellung von Strom aus erneuerbaren Quellen, wie Wind, Wasserkraft, Photovoltaik und Biomasse ist derzeit in aller Munde. Längst hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass die ungehemmte Nutzung fossiler Rohstoffe der Umwelt erhebliche Schäden zufügt und überdies schon deshalb nicht alternativlos erfolgen kann, weil Energieträger wie Erdöl, Kohle und Erdgas nicht unbegrenzt vorhanden sind.<br />
Der Europäische Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen, mit der verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch sowie ein Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt wurde. Bis 2020 soll dadurch der Anteil erneuerbarer Energien an der europäischen Stromproduktion auf 20% steigen, Treibhausgasemissionen gegenüber 2005 um 20% sinken und eine um 20 % höhere Energieeffizienz erreicht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Schlüssel zur Erreichung dieser ambitionierten Ziele ist die gezielte und treffsichere Förderung erneuerbarer Energieträger, die in Österreich durch das Ökostromgesetz (ÖSG) erreicht werden soll. Das ÖSG 2012 bietet Anlagebetreibern neben einer Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers auch fixe Einspeisetarife für jede alternativ produzierte kwh Strom, die für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren garantiert werden. Damit erweist sich ein Investment in erneuerbare Energien nicht nur als ökologisch sinnvoll sondern auch als weitgehend sichere Veranlagung mit geringem Risiko und genau kalkulierbarem Ertrag. Folgende mengenmäßige Ausbauziele wurden im Gesetz für den Zeitraum 2010 bis 2020 definiert: Windkraft plus 2.000 MW, Photovoltaik plus 1.200 MW, Wasserkraft plus 1.000 MW und Biomasse/Biogas plus 200 MW.</p>
<p style="text-align: justify;">In Zeiten von Finanz- und Schuldenkrisen benötigen manche Länder und deren Bankhäuser zwar zusätzliche Kredite, um die großen Herausforderungen bewältigen zu können, nicht wenige Unternehmen haben aber das durchaus gegenteilige Problem und befinden sich auf der Suche nach ertragreichen, dennoch aber sicheren Veranlagungen. Große Rückversicherungsgesellschaften und Pensionsfonds haben etwa die Verpflichtung, regelmäßige Erträge in Form von Versicherungs- und Pensionsleistungen auszuschütten und können daher die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nicht spekulativ veranlagen. In dieser Situation sehen immer mehr finanzstarke Unternehmen Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien als interessante Veranlagungsmöglichkeit, die neben vorab festgelegten Einspeisetarifen und damit leicht kalkulierbaren jährlichen Erträgen auch den Vorteil gesellschaftlicher Akzeptanz und ökologischer Nachhaltigkeit für sich haben. Gesellschaften mit Investitionsbedarf wenden sich daher immer stärker den erneuerbaren Energien zu und erkennen dabei das erhebliche Potential für eine sichere, aber auch plan- und kalkulierbare Veranlagung, die es so gegenwärtig auf dem weltweiten Kapitalmarkt kaum noch gibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber ist das auch fair? Diese Frage wurde zuletzt immer wieder aufgeworfen und dabei darauf verwiesen, dass die Ökostromförderung letztlich durch den Steuerzahler, besser durch den Stromkunden zu tragen ist. Denn die Förderung solarer Energien wird durch die Vorschreibung eines „Ökostromförderbeitrages“ (Österreich) bzw. einer sog „EEG-Umlage“ (Deutschland) finanziert, die jeder Stromkunde zu leisten hat. Wenn nun also große Konzerne in ihrer „Anlagenot“ auf Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien zurückgreifen und über solche Veranlagungen vergleichsweise hohe und weitgehend risikolose Renditen erzielen, leistet zu diesen Veranlagungsgewinnen auch jeder einzelne Stromkunde durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Ökostromförderbeitrages einen Beitrag.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieses Argument mag auf den ersten Blick bestechen, es hält jedoch einer genaueren Betrachtung nicht stand. Denn diese Argumentation blendet alle mit der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen ökologischen und volkswirtschaftlichen Effekte vollständig aus und erkennt überdies die zahlreichen Vorteile einer regionalen auf heimischen, erneuerbaren und CO2 neutralen Energieträgern aufbauenden Energiewirtschaft nicht.</p>
<p><a href="http://www.diema.at" target="_blank"><img class="alignright size-full wp-image-5953" alt="diema" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/02/diema.png" width="125" height="125" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Durch die garantierte Einspeisevergütung und die Festsetzung einer ebenso garantierten Förderdauer hat der österreichische Gesetzgeber von Beginn an das Ziel verfolgt, Investoren neben einer Investitions- und Planungssicherheit auch interessante Renditemöglichkeiten zu eröffnen. Mit der Verwirklichung dieses Gedankens wurde eine Investorenautonomie geschaffen, die Raum und Entfaltungsmöglichkeiten für viele tausend Anlagebetreiber eröffnet hat. Wenn sich dieser Überlegung nun auch finanzstarke, weltweit agierende Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anschließen und erhebliche Mittel in die erneuerbaren Energien investieren, dann ist das keineswegs überraschend sondern entspricht der grundsätzlichen Zielsetzung der gesetzlichen Fördermodelle und ist daher sicher kein Grund, Förderungen zu kürzen oder gar einzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Institutionelle Investoren machen hier im Prinzip nichts anderes, als Kleinanlagebetreiber. Die durch den Gesetzgeber geschaffene Investorenautonomie soll möglichst viele Teilnehmer des Wirtschaftslebens dazu zu motivieren, Mittel in eine Zukunftsbrache zu investieren, deren Ausbau allen Menschen gleichermaßen in Form einer gesunden Umwelt und einer verminderten Abhängigkeit bei Energieimporten zugute kommt. Denn nach wie vor werden in Österreich 71% des Bruttoinlandsverbrauchs mit fossilen Energieträgern gedeckt: Erdöl und Erdölprodukte verzeichnen einen Anteil von 38%, Gas und Kohle einen Anteil von 24% bzw. 10% wohingegen erneuerbare Energieträger nur einen Anteil von 26% aufweisen. Die Förderung erneuerbarer, heimischer Energien vermindert diese Abhängigkeit, schafft Arbeitsplätze und fördert die landesweite Versorgungssicherheit.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem steht die zunehmende Bereitschaft institutioneller Investoren, Geld in den Bereich der erneuerbaren Energien zu investieren, im Einklang mit der ausdrücklichen Zielsetzung des ÖSG, Investorensicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu schaffen. Die ambitionierte Zielsetzung des ÖSG, das bis zum Jahr 2015 unter Einbeziehung der in Österreich traditionell starken Wasserkraft eine Erhöhung des Gesamtanteils erneuerbarer Energien bei der Stromproduktion auf beachtliche 85% erreichen will, wird ohne die Einbeziehung zahlreicher privater aber eben auch institutioneller Investoren nicht erreicht werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage, ob die bestehenden Fördermodelle für erneuerbare Energien aus gesamtgesellschaftlicher Sicht „fair“ sind, ist daher klar zu bejahen. Durch die auf diese Weise dem Energiemarkt zufließenden Finanzmittel kommt es, ganz wie vom Gesetzgeber intendiert, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, zu einer Optimierung der Produktion durch größere Stückzahlen und damit zu einer Beschleunigung der Energiewende und der damit verbundenen Substitution fossiler und atomarer Energieträger.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Dr. Gert Wallisch</strong><br />
<a href="http://www.ksw.at" target="_blank">www.ksw.at</a></p>
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		<title>Betriebliche Umweltförderungen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jul 2012 09:02:24 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/FPLP-Starlinger-Karlovsky.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4862" title="FPLP Starlinger Karlovsky" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/FPLP-Starlinger-Karlovsky.jpg" alt="" width="480" height="303" /></a>Umweltförderungen für Unternehmen: Investitionen in die Zukunft für den Klimaschutz tätigen und gleichzeitig den eigenen Betrieb optimieren.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einer Zeit, in der immer mehr Menschen bewusst wird, dass die hohe Schadstoffbelastung, der wir täglich ausgesetzt sind, uns und unserer Umwelt massiven Schaden zufügt, fossile Energieträger nicht immer verfügbar sein werden und „Atomstrom“ auch nicht des Rätsels Lösung ist, rücken erneuerbare Energieträger und das Thema Energieeffizienz immer mehr in den Vordergrund. Die Einführung alternativer Methoden der Energieversorgung oder das Ergreifen von Energiesparmaßnahmen erfordert aber meist teure Investitionen, die sich oft erst längerfristig lohnen und von denen sich viele abschrecken lassen. Bund und Länder schaffen daher immer mehr Anreize zu investieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt momentan Förderungen für private Haushalte und für Unternehmen. Gerade bei Unternehmen stößt man oft auf enorme Energieverbräuche und großes Einsparungspotenzial. Durch die Optimierung von Produktionsprozessen, Fuhrparkumstellungen oder den Einsatz erneuerbarer Energieträger kann hier viel erreicht werden. Um förderungsfähig zu sein, müssen die Projekte meist überwiegend dem Umweltschutz dienen. Verbesserungen in diesen Bereichen können aber auch als Zusatznutzen dazu dienen, Kosten zu reduzieren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bundesförderungen:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">„BETRIEBLICHE UMWELTFÖRDERUNG“ DES LEBENSMINISTERIUMS.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Bundesebene nimmt das Lebensministerium die wichtigste Rolle ein. Leider kann hier nicht auf sämtliche Fördermöglichkeiten eingegangen werden. Deshalb seien an dieser Stelle die genannt, die wahrscheinlich die größte Relevanz für die Mehrheit der Unternehmen haben. Gefördert werden insbesondere:</p>
<ul>
<li>verschiedenste Formen von alternativen Heizsystemen, wie zum Beispiel auf Basis von Biomasse, thermische Solaranlagen, oder auch Fernwärmeanschlüsse;</li>
</ul>
<ul>
<li>die Stromerzeugung mit Hilfe erneuerbarer Energieträger bei Betrieben ohne Netzanschluss;</li>
</ul>
<ul>
<li>Energiesparmaßnahmen wie zum Beispiel die thermische Sanierung bestehender Betriebsgebäude oder wenn ein Neubau geplant ist, dessen Durchführung in Niedrigenergiebauweise;</li>
</ul>
<ul>
<li>die energieeffiziente Gestaltung von Produktionsprozessen;</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Für die Förderungsabwicklung ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH zuständig und damit der Ansprechpartner für Unternehmen im ganzen Verfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">KLIMA:AKTIV MOBIL UND KLIMA-UND ENERGIEFONDS<br />
Besonders für im Logistik-Bereich tätige Unternehmen, aber auch für solche, bei denen Mobilität aus anderen Gründen eine große Rolle spielt, könnte die Initiative klima:aktiv des Lebensministeriums interessant sein. Im Rahmen dieser Initiative werden der Ankauf von alternativ betriebenen Fahrzeugen und sonstige CO2-relevante Fuhrpark- und Transportsystemumstellungen unterstützt. Auch hier ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH für Förderungsansuchen zuständig.<br />
Weitere Förderungen bietet auch der von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Klima- und Energiefonds an, wobei die Förderschwerpunkte immer wieder wechseln. Derzeit aktuell ist die „Mustersanierung“. Hier kann um Förderung für Projekte zur thermisch-energetischen Sanierung von betrieblich genutzten Gebäuden eingereicht werden. Verbindet man damit auch die Anwendung erneuerbarer Energieträger (zB Photovoltaikanlage), so sind auch diese förderbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>LANDESFÖRDERUNGEN.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unbedingt erkundigen sollte man sich auch über Förderungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, denn oft gibt es hier noch Möglichkeiten zusätzliche Fördermittel zu akquirieren.<br />
Niederösterreich und auch Salzburg (KLUP Klima und Umweltpakt) – um nur zwei Bundesländer herauszugreifen &#8211; sind auf diesem Gebiet sehr aktiv. Im Rahmen des KLUP gibt es etwa die Möglichkeit zusätzlicher Förderungen, wenn man sich für eine thermische Sanierung oder Maßnahmen zur effizienteren Energienutzung entscheidet. Niederösterreich bietet eine eigene „Betriebliche Umweltförderung“ an, die mit einer etwaigen Bundesförderung kombinierbar wäre. Auch Oberösterreich mit seinen Umwelt- und Energieförderungen und die Tiroler Wirtschaftsförderung sind in diesem Bereich ebenfalls aktiv.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>FÖRDERUNGSFORMEN</strong>. Gefördert wird fast durchwegs mittels Investitionskostenzuschüssen, entweder in Form von Prozentsätzen der anerkannten Kosten oder in Form von Pauschalzahlungen. Zum besseren Verständnis seien Beispiele aus der „Betrieblichen Umweltförderung“ des Lebensministeriums genannt: Standardkollektoren bei thermischen Solaranlagen werden mit 100 €/m2 gefördert; bei der thermischen Gebäudesanierung sind es je nach Projekt 15 – 35% der förderungsfähigen Kosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten. Im Detail ist auf die jeweiligen Förderrichtlinien Acht zu geben. Förderungen sind oft nicht nur hinsichtlich Höhe und Art der Berechnung sehr unterschiedlich ausgestaltet, sondern es gibt auch Unterschiede bei der Antragstellung. Diese hat manchmal vor, manchmal aber auch erst nach Umsetzung des Projektes zu erfolgen. Beim Zusammentreffen mehrerer Förderungen ist immer zu bedenken, dass eventuell Anrechnungen erfolgen oder bestimmte Obergrenzen einzuhalten sind. Aus diesen Gründen ist eine ausführliche Beratung sehr zu empfehlen. Dabei gilt es Einsparungspotenziale zu erkennen, auf die besonderen Anforderungen des jeweiligen Betriebes einzugehen, die passende Fördermöglichkeit zu finden sowie das konkrete Projekt von Beginn an so aufzusetzen und zu strukturieren, dass den anzuwendenden Förderrichtlinien entsprochen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Thomas Starlinger<br />
Mag. Tamara Karlovsky<br />
<a href="http://www.fplp.at" target="_blank">www.fplp.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Fotos: © Walter J. Sieberer</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
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		<title>Umweltrecht im Umbruch! Mehr Rechte für Bürger und NGOs?</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jul 2012 07:30:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>INTERVIEW. Mehr Rechte für Bürger und NGOs, weniger für Amtsparteien! Und: Neue EU-Umweltgrundrechte? Man Fragt fragt nach bei zwei Experten für Industrieanlagen- und Verfassungsrecht, Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Kerstin Holzinger von Haslinger, Nagele und Partner. Im österreichischen Umweltrecht weht künftig ein schärferer Wind. Gleich von mehreren Seiten kommt Druck: neue Entscheidungen des VfGH, Forderungen [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/umweltrecht-im-umbruch-mehr-rechte-fur-burger-und-ngos/">Umweltrecht im Umbruch! Mehr Rechte für Bürger und NGOs?</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/Haslinger-Bergthaler-Presse-IMG_8761.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4832" title="Haslinger Bergthaler Presse IMG_8761" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/07/Haslinger-Bergthaler-Presse-IMG_8761.jpg" alt="" width="480" height="347" /></a>INTERVIEW. Mehr Rechte für Bürger und NGOs, weniger für Amtsparteien! Und: Neue EU-Umweltgrundrechte?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Man Fragt fragt nach bei zwei Experten für Industrieanlagen- und Verfassungsrecht, Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Kerstin Holzinger von Haslinger, Nagele und Partner.</p>
<p style="text-align: justify;">Im österreichischen Umweltrecht weht künftig ein schärferer Wind. Gleich von mehreren Seiten kommt Druck: neue Entscheidungen des VfGH, Forderungen der EU und von UN-Gremien. Wird das Klima für Unternehmer und Investoren härter? Das Wirtschaftsblatt fragt nach bei Experten für Industrieanlagen- und Verfassungsrecht, Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Kerstin Holzinger.</p>
<p style="text-align: justify;">Im österreichischen Umweltrecht weht künftig ein schärferer Wind. Gleich von mehreren Seiten kommt Druck: neue Entscheidungen des VfGH, Forderungen der EU und von UN-Gremien. Wird das Klima für Unternehmer und Investoren härter? Das Wirtschaftsblatt fragt nach bei Experten für Industrieanlagen- und Verfassungsrecht, Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Kerstin Holzinger.</p>
<p><strong>Redaktion</strong>: Was bedeuten die neuen Entscheidungen für Industrieanlagen in Österreich konkret?</p>
<p><strong>DR. BERGTHALER</strong>: Spannend ist die VfGH-Entscheidung zur sog. „emissionsneutralen Änderung“. Unter diesem Titel waren bislang viele Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen, wenn sie die Emissionsbilanz des Standorts nicht verschlechtert haben, der Behörde nur anzuzeigen. Ohne Kundmachung, ohne Beiziehung von Nachbarn, ohne Warten auf die Genehmigung. Damit ist es nun vorbei, den Nachbarn muss &#8211; so der VfGH &#8211; ein Mitspracherecht dazu eingeräumt werden, ob sich für sie wirklich nichts verschlechtert.</p>
<p><strong>Redaktion</strong>: Das heißt, die Verfahren für Neuinvestitionen werden länger! Ein schlechtes Signal für den Wirtschaftsstandort in ohnehin schweren Zeiten?</p>
<p><strong>DR. BERGTHALER</strong>: Die Gleichung &#8211; mehr Parteien, längeres Verfahren &#8211; ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend! Nur weil den Betroffenen Mitspracherechte eingeräumt werden, muss ja nicht ewig verhandelt werden. Das Gesetz lässt genügend Raum für ein straffes Zeitmanagement; da fehlt‘s eher &#8211; auch wenn der Hinweis jetzt unpopulär ist &#8211; an Ressourcen in der Verwaltung.</p>
<p><strong>DR. HOLZINGER</strong>: Und: Man muss die Judikatur des VfGH hier in der gesamten Breite sehen: ich weise etwa darauf hin, dass der VfGH die Berufungsrechte mancher Amtsparteien gekappt hat. Früher beim Naturschutzbeauftragten, gerade jetzt beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan. Der VfGH sagt glasklar: Es ist unzulässig, wenn ein und derselben Behörde im gleichen Verfahren sowohl Entscheidungskompetenz zukommt, als auch die Befugnis, öffentliche Interessen als Amtspartei wahrzunehmen. Das führt zu einem unauflöslichen Rollenkonflikt.</p>
<p><strong>Redaktion</strong>: Kurz: Aus für die Amtsparteien?</p>
<p><strong>HOLZINGER</strong>: Nein, so weit geht‘s nicht. Aber mit der Doppelstellung der Landeshauptleute &#8211; wenn sie mit der rechten Hand entscheiden und mit der linken dagegen berufen &#8211; ist‘s vorbei.</p>
<p><strong>BERGTHALER</strong>: Insgesamt betrachtet geht es daher weniger um einen generellen Ausbau als um eine Akzentverschiebung der Parteirechte: Mehr direkte Beteiligung für die Betroffenen und &#8211; das fordern EU und UN-Aarhus-Komittee &#8211; für NGOs; eine bloß mittelbare Interessenvertretung durch Amtsorgane kann das nicht ersetzen.</p>
<p><strong>Redaktion</strong>: Das heißt also, das Verfahren spitzt sich zu: Betrieb gegen Bürger und NGOs.</p>
<p><strong>HOLZINGER</strong>: Diese Tendenz ist nicht zu leugnen; Umweltverfahren werden kontradiktorischer, gerichtsförmiger. Zudem wird mit den neuen Verwaltungsgerichten wohl auch ein Stück neue Verfahrenskultur einziehen.</p>
<p><strong>BERGTHALER</strong>: Die Verfahren werden damit &#8211; das ist wichtig für den Zeitfaktor &#8211; auch straffer führbar. Eine Verhandlung muss, bei allem Respekt, keine Debattierstube sein.</p>
<p>Redaktion: Wie verhält es sich mit der neuen EU-Grundrechtecharta? Der VfGH misst ja auch dieser erhöhte Bedeutung zu. Die Charta enthält bekanntlich auch ein Bekenntnis zum Umweltschutz – gibt es jetzt ein „Grundrecht auf Umweltschutz“?</p>
<p><strong>HOLZINGER</strong>: Das angesprochene Erkenntnis des VfGH ist tatsächlich bahnbrechend, weil der VfGH erstmals Unionsrecht als Prüfungsmaßstab in Verfahren über Bescheidbeschwerden und Normenkontrollverfahren anerkennt; allerdings beschränkt auf jene Bestimmungen der Charta, die als „Rechte“ ausgestaltet sind und in Formulierung und Bestimmtheit den in der österreichischen Verfassung und der EMRK verankerten Grundrechten gleichen. Die neben solchen „Rechten“ in der Charta enthaltenen „Grundsätze“ sind dagegen kein Prüfungsmaßstab. Das erwähnte Bekenntnis der Charta zum Umweltschutz ist aber nur ein solcher „Grundsatz“. Der VfGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art 37 GRC, der sich auf den Umweltschutz bezieht, als bloßer Grundsatz nicht Prüfungsmaßstab sein soll. Ein generelles „Grundrecht auf Umweltschutz“ gibt es daher nach wie vor nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Danke für das Interview</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.haslinger-nagele.com" target="_blank">www.haslinger-nagele.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
<p>&nbsp;</p>
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