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	<title>Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten &#187; Wettbewerbs- u. Kartellrecht</title>
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		<title>Die Kartell- und Wettbewerbsgesetznovelle</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Mar 2013 08:59:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Am 1. März 2013 ist mit einiger Verspätung eine Novelle des Kartell- und Wettbewerbsrechts in Kraft getreten. Sie sieht einige bedeutende Neuerungen für Unternehmen vor. Bagatellausnahme Die wohl wesentlichste Neuerung betrifft die österreichische Bagatellausnahme: In der Vergangenheit galten jegliche Arten von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen innerhalb der Marktanteilsschwelle von 5 % (österreichweit) bzw. 25 % (regional) als [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/die-kartell-und-wettbewerbsgesetznovelle/">Die Kartell- und Wettbewerbsgesetznovelle</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6163" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/03/DBJ-Iris-Hammerschmid-und-Christian-Mayer.jpg"><img class="size-full wp-image-6163" alt="Iris Hammerschmid und Christian Mayer" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/03/DBJ-Iris-Hammerschmid-und-Christian-Mayer.jpg" width="480" height="329" /></a><p class="wp-caption-text">Iris Hammerschmid und Christian Mayer</p></div>
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<p style="text-align: justify;">Am 1. März 2013 ist mit einiger Verspätung eine Novelle des Kartell- und Wettbewerbsrechts in Kraft getreten. Sie sieht einige bedeutende Neuerungen für Unternehmen vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bagatellausnahme</strong><br />
Die wohl wesentlichste Neuerung betrifft die österreichische Bagatellausnahme: In der Vergangenheit galten jegliche Arten von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen innerhalb der Marktanteilsschwelle von 5 % (österreichweit) bzw. 25 % (regional) als Bagatellkartelle und waren daher nach österreichischem Recht zulässig. Hingegen ist die neue Ausnahmeregelung, die nun der europäischen Rechtslage entspricht, auf so genannte Hardcore-Kartelle &#8211; wie zB Preis-, Gebiets- oder Kundenabsprachen &#8211; nicht mehr anwendbar. Derartige Absprachen sind daher ab 1. März 2013 unabhängig von den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig und mit empfindlichen Geldbußen bedroht. Für alle anderen Arten von Absprachen liegt die Bagatellschwelle in Zukunft bei 10 % (Absprachen zwischen Wettbewerbern) bzw. bei 15 % (Absprachen zwischen Nicht-Wettbewerbern) des relevanten Marktes. Die Bedeutung dieser Änderung ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass zahlreiche große Kartellverfahren in Österreich in den letzten Jahren gerade aufgrund der Anwendbarkeit der alten Bagatellausnahme zu keinen Bußgeldern geführt hatten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stärkung der BWB</strong><br />
Eine weitere bedeutende Änderung liegt in der Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“). Diese erhält die Befugnis, mittels Bescheid Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und bei Nicht-Befolgung Strafen bis zu EUR 75.000,&#8211; zu verhängen. Bisher musste sich die BWB an das Kartellgericht wenden, wenn sich ein Unternehmen weigerte, Informationen preiszugeben. Auch bei Hausdurchsuchungen werden die Befugnisse der BWB erweitert. Künftig hat die Behörde die Möglichkeit, Geschäftsräume zu versiegeln und Unterlagen zu beschlagnahmen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Erhöhung der Publizität</strong><br />
Die Novelle führt zudem zu einer Erhöhung der Publizität von kartellrechtlichen Entscheidungen und damit auch von Kartellrechtsverstößen: Das Kartellgericht hat in Zukunft rechtskräftige Abstellungs-, Feststellungs- und Bußgeldentscheidungen sowie rechtskräftige Entscheidungen über Prüfungsanträge (in Zusammenschlussverfahren) und nachträgliche Maßnahmen in einer Ediktsdatei unter Angabe der Beteiligten, des wesentlichen Entscheidungsinhalts sowie der verhängten Sanktionen zu veröffentlichen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Private Enforcement</strong><br />
Ein Hauptanliegen der Reform ist die Stärkung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (private enforcement). Dazu wird erstmals eine explizite Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen im Kartellgesetz verankert. Ausdrücklich klargestellt wird, dass Feststellungsanträge zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen zulässig sind und entgangener Gewinn bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen ist. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wird für die Dauer eines anhängigen Kartellverfahrens plus weitere sechs Monate gehemmt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Weitere Neuerungen</strong><br />
Erfreulich ist die neu geschaffene Möglichkeit, die Prüfungsphasen in Zusammenschlussverfahren auf Antrag der Anmelder zu verlängern (stop-the-clock). In komplexeren Fällen kann dadurch die Einleitung eines aufwendigen Verfahrens vor dem Kartellgericht vermieden werden.<br />
Außerdem wird der Katalog der Marktbeherrschungsvermutungen um ein Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung erweitert, eine Anpassung der Kriterien der Geldbußenbemessung an die Leitlinien der Europäischen Kommission vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für Feststellungsanträge gegen Kronzeugen geschaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mag. Christian Mayer<br />
MMag. Iris Hammerschmid</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
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		<title>Kartellrechtsnovelle 2012 &#8211; Änderungen aber kein großer Wurf</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Oct 2012 12:51:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Im Herbst soll die Kartellrechtsnovelle 2012 im Nationalrat beschlossen werden und voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten. Dazu die Experten Dr. Bernhard Kofler-Senoner und Dr. Sven Siebert. Schwerpunkte der Regierungsvorlage sind eine Kompetenzerweiterung „light“ der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Erleichterungen für die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche und die Stärkung der Aufsicht marktbeherrschender Unternehmen. Eine effizientere Neuordnung der Wettbewerbsbehörden [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/kartellrechtsnovelle-2012-anderungen-aber-kein-groser-wurf/">Kartellrechtsnovelle 2012 &#8211; Änderungen aber kein großer Wurf</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/CHSH-Kofler-Senoner-und-Siebert.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-5286" title="CHSH Kofler-Senoner und Siebert" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/10/CHSH-Kofler-Senoner-und-Siebert.jpg" alt="" width="480" height="324" /></a>Im Herbst soll die Kartellrechtsnovelle 2012 im Nationalrat beschlossen werden und voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten. Dazu die Experten Dr. Bernhard Kofler-Senoner und Dr. Sven Siebert.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Schwerpunkte der Regierungsvorlage sind eine Kompetenzerweiterung „light“ der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Erleichterungen für die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche und die Stärkung der Aufsicht marktbeherrschender Unternehmen. Eine effizientere Neuordnung der Wettbewerbsbehörden bleibt jedoch aus.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Institutionengefüge bleibt unangetastet.</strong><br />
Im Rahmen der Kartellrechtsnovelle im Jahr 2005 wurde das österreichische Kartellrecht materiell großteils mit dem europäischen Kartellrecht harmonisiert. Das 2002 in der heute bestehenden Form geschaffene Institutionengefüge – Gewaltentrennung zwischen dem Kartellgericht als entscheidende Behörde und den beiden nebeneinander bestehenden Ermittlungs- und Aufgriffsbehörden BWB und Bundeskartellanwalt (Amtsparteien) – blieb jedoch unangetastet.</p>
<p style="text-align: justify;">Trotz der in den letzten Jahren geführten Diskussion über die Sinnhaftigkeit von zwei parallel agierenden Ermittlungs- und Aufgriffsbehörden, bekennt sich die vorliegende Regierungsvorlage zur Beibehaltung der Behördenstruktur. So sinnvoll dem Grunde nach die Beibehaltung der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbehörde ist (vgl die stärker werdende Kritik der fehlenden Gewaltentrennung im Fall der Europäischen Kommission), so kritisch ist die ausgelassene Chance zu sehen, die Kräfte beider Amtsparteien in einer Behörde zu bündeln und damit die Effizienz des Kartellrechtsvollzugs zu steigern.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stärkung der BWB.</strong><br />
Von der teilweise geforderten Transformierung der BWB in eine Entscheidungsbehörde blieb nur ein Punkt übrig: In Annäherung an die Kompetenzen der Europäischen Kommission soll es der BWB zukünftig möglich sein, im Rahmen von Ermittlungen die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen selbst mittels Bescheid anzuordnen und diesen auch zu vollstrecken. Bislang war die BWB darauf angewiesen, sich im Fall der Weigerung eines Unternehmens an das Kartellgericht zu wenden, welches Unternehmen mittels Beschluss die Auskunft oder die Vorlage von Dokumenten auftragen konnte. Dieser Umweg fällt nun weg. Die BWB soll Bescheide mittels Zwangsgelder durchsetzen können und über die Kompetenz verfügen, im Fall keiner, unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Auskünfte Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 75.000 zu verhängen.</p>
<p style="text-align: justify;">Erweitert werden auch die Kompetenzen der BWB bei Hausdurchsuchungen. Zukünftig soll es der BWB möglich sein, für die Dauer der Hausdurchsuchung Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel zu beschlagnahmen. Weiters wird die BWB nicht, wie bisher, lediglich Fragen betreffend den Aufbewahrungsort und Inhalt von Dokumenten stellen, sondern auch Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen verlangen können, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Das Fragerecht der BWB wird somit nach dem Vorbild der Europäischen Kommission erweitert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stärkung des Private Enforcement.</strong><br />
Die Regierungsvorlage setzt ein klares Zeichen, Geschädigten bei der Geltendmachung von Kartellschäden in Österreich mehr Rechtssicherheit zu bieten. Nach dem Vorbild des deutschen Kartellrechts soll erstmals ausdrücklich eine Schadenersatzanspruchsgrundlage im Kartellgesetz verankert werden (wobei das prinzipielle Bestehen von Schadenersatzansprüchen im Fall von Kartellrechtsverstößen nach allgemeinem Zivilrecht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist). Zuständig für die Entscheidungen über solche Ansprüche bleiben jedoch weiterhin die Zivilgerichte. Weitere Klarstellungen und Neuerungen betreffen etwa die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Europäischen Kommission, des Kartellgerichts und anderer nationaler EU Wettbewerbsbehörden, die Hemmung der Verjährungsfrist für die Dauer der Verfahren der genannten Behörden, Erleichterungen zur Feststellung der Schadenshöhe oder die Möglichkeit, Feststellungsanträge in Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen beim Kartellgericht zu stellen. Es bleiben jedoch auch wichtige Fragen (zB Schutzbereich indirekt Geschädigter) weiterhin offen und der Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sondermissbrauchsbestimmung für Energieversorgungsunternehmen.</strong><br />
Anlass zur Diskussion gibt die in der Regierungsvorlage enthaltene Sondermissbrauchsbestimmung für Energieversorgungsunternehmen (Strom und Gas). Auch in diesem Punkt lehnt sich die Regierungsvorlage an das entsprechende deutsche Vorbild an. Es soll künftig allein oder gemeinsam marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich untersagt sein, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten, es sei denn der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist (Beweislastumkehr). Darüber hinaus soll ein Verbot der Forderung von Entgelten vorgesehen werden, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.<br />
Trotz des prinzipiell legitimen Ziels des Verbraucherschutzes ist eine derartige Sonderbestimmung für einen spezifischen Industriezweig jedenfalls vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung bzw des Gleichheitsgrundsatzes kritisch zu hinterfragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmen sollten sich schließlich auf weitere punktuelle Änderungen, etwa die Angleichung der Kronzeugenregelung an europäische Standards, eine größere Flexibilität des Fristenlaufs in Zusammenschlussverfahren, die Änderung der Bagatellausnahme nach EU Vorbild, oder die Übernahme des Konzepts der gemeinsamen Marktbeherrschung aus dem deutschen Kartellrecht, einstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Bernhard Kofler-Senoner,LLM<br />
Dr. Sven Siebert<br />
<a href="http://www.chsh.com" target="_blank">www.chsh.com</a></p>
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		<title>Interview: Die Novellen zur Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 17:26:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Auf Grundlage einer Studie der Sozialpartner über die Wettbewerbspolitik in Österreich aus dem Jahr 2010 wurden am 25. Jänner 2012 Novellen zur Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts eingebracht. In den Entwürfen ist insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsbehörden, aber auch die Schaffung von mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen vorgesehen. wirtschaftsanwaelte.at unterhielt sich mit dem Kartellrecht-Experten [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/interview-die-novellen-zur-reform-des-wettbewerbs-und-kartellrechts/">Interview: Die Novellen zur Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-4256" title="enwc Mag. Eckel" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2012/02/enwc-mag-eckel1.jpg" alt="" width="480" height="369" /><strong>Auf Grundlage einer Studie der Sozialpartner über die Wettbewerbspolitik in Österreich aus dem Jahr 2010 wurden am 25. Jänner 2012 Novellen zur Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts eingebracht. In den Entwürfen ist insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsbehörden, aber auch die Schaffung von mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen vorgesehen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">wirtschaftsanwaelte.at unterhielt sich mit dem Kartellrecht-Experten Martin Eckel von e|n|w|c Rechtsanwälte über die geplanten Novellen und deren Vor- und Nachteile:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>wirtschaftsanwaelte.at:</strong> Aus der Sicht des Rechtsanwaltes &#8211; Wie sehen Sie ganz generell die geplanten Novellen?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Martin Eckel:</strong> Grundsätzlich ist die mit der Novellierung verbundene Stärkung der Wettbewerbsbehörden zu begrüßen, ist doch eine wirksame Durchsetzung des Kartellrechts auch von schlagkräftigen Wettbewerbsbehörden abhängig. Insbesondere die Verlagerung der Kompetenz zur Durchsetzung von Auskunftsbescheiden vom Kartellgericht auf die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Sinne der Verfahrensökonomie zu bejahen. Teilweise werden jedoch manche Themen, wie insbesondere die Abwägung der Interessen von Kronzeugen und Geschädigten oder die fusionskontrollrechtlichen Vorschriften, unzureichend aufgegriffen. Hier hätten weitere Angleichungen an das europäische Wettbewerbsrecht erfolgen können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>wirtschaftsanwaelte.at:</strong> In welchen Bereichen hätten Sie sich Änderungen oder weiter greifende Anpassungen gewünscht?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Martin Eckel:</strong> Insbesondere hinsichtlich der Zusammenschlusskontrolle hätte ich mir weitere Anpassungen an die europarechtlichen Regelungen gewünscht. Zwar ist die Übernahme des in der europäischen Fusionskontrollverordnung vorgesehenen „Stop-the-clock-Verfahrens“ vorteilhaft – so sollen künftig die Prüffristen sowohl im Vorprüfverfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde (Phase I) als auch im Prüfungsverfahren vor dem Kartellgericht (Phase II) verlängerbar sein. Aber auch beim von den Wettbewerbsbehörden anzuwendenden maßgeblichen Prüfkriterium wäre ein Blick nach Europa angebracht gewesen; dort erfolgt dies unter anderem auch anhand des sogenannten SIEC (“Significant Impediment of effective competition“)-Testes. <em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>wirtschaftsanwaelte.at:</strong> Worin unterscheidet sich dieser von dem österreichischen Prüfkriterium und welche Vorteile würde eine Angleichung an die Regelung auf europäischer Ebene mit sich bringen?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Martin Eckel:</strong> Vorauszuschicken ist, dass derzeit auch in Deutschland im Zuge der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (“GWB“) die Einführung des SIEC-Testes in das nationale Wettbewerbsrecht beabsichtigt ist. Bislang erfolgt die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses sowohl in Deutschland als auch in Österreich noch anhand des sogenannten Marktbeherrschungstests, der allein auf die Marktanteile der Parteien abstellt. Nach diesem ist ein Zusammenschluss bislang zu untersagen, sobald eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Der SIEC-Test erlaubt jedoch unabhängig von der Höhe der Marktanteile die Prüfung, welche tatsächlichen Auswirkungen ein Zusammenschluss auf die Wettbewerbsverhältnisse hat und stellt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Mittelpunkt der Fusionskontrolle.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>wirtschaftsanwaelte.at:</strong> Danke für das Interview</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.enwc.com" target="_blank">www.enwc.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: wirtschaftsanwaelte.at, Mag. Martin Eckel</p>
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		<title>Auch im Internet gilt das Kartellrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 08:09:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Recht auf Online-Vertrieb]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Darf der Hersteller einem Händler verbieten, seine Produkte im Internet weiterzuverkaufen? Kann ein Produzent von seinem Zwischenhändler verlangen, auch eine Filiale auf einer Einkaufsstraße zu betreiben? Diesen Fragen widmet sich MMag. Dr. Anna Wieser von Brandl &#38; Talos Rechtsanwälte. Der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen hat im letzten Jahrzehnt rasant zugenommen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht treffen [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/auch-im-internet-gilt-das-kartellrecht/">Auch im Internet gilt das Kartellrecht</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3770" title="Brand Talos Wieser" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/10/Brand-Talos-Wieser.jpg" alt="" width="480" height="364" />Darf der Hersteller einem Händler verbieten, seine Produkte im Internet weiterzuverkaufen? Kann ein Produzent von seinem Zwischenhändler verlangen, auch eine Filiale auf einer Einkaufsstraße zu betreiben? Diesen Fragen widmet sich MMag. Dr. Anna Wieser von Brandl &amp; Talos Rechtsanwälte.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen hat im letzten Jahrzehnt rasant zugenommen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht treffen dabei ganz widersprüchliche Interessen der verschiedenen Marktteilnehmer aufeinander: Hersteller hochpreisiger Produkte wollen ihre Marke und Reputation schützen und ihren Kunden bestmögliches Service bieten. Eine stetig wachsende Zahl von Verbrauchern nutzt das Internet für ihre Einkäufe, um Preise vergleichen zu können und Produkte kostengünstig und bequem nach Hause geliefert zu bekommen. Für Händler wiederum bietet das Internet eine attraktive Möglichkeit, einen weiteren Vertriebskanal mit günstiger Kostenstruktur zu nutzen. Demgegenüber steht die Sorge (rein) stationärer Händler, von Internetkonkurrenten überrollt zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vertikale Vereinbarungen</strong>. In Verfolgung ihrer jeweiligen Interessen schließen Unternehmen verschiedener Produktions- bzw Vertriebsstufen, etwa Hersteller auf der einen Seite und Einzelhändlern auf der anderen Seite, häufig sogenannte vertikale Vereinbarungen ab. In diesen werden die Bedingungen und Regelungen für den (Online-)Vertrieb getroffen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch diese Form der Absprache zwischen den Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Kartellrechtsverletzung führen kann. Selbst wenn es für ein Unternehmen oft nicht leicht ist, die Grenzen des kartellrechtlich zulässigen Verhaltens richtig zu erkennen, sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Unternehmer selbst zu prüfen hat, ob sein Verhalten mit den Kartellgesetzen vereinbar ist. Dazu kommt, dass die Bußgelder für Kartellrechtsverstöße in letzter Zeit in die Höhe geschnellt sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Recht auf Online-Vertrieb.</strong> Grundsätzlich muss es jedem Vertriebshändler erlaubt sein, das Internet für den Verkauf seiner Produkte zu nutzen. So darf beispielsweise ein großer Schuhproduzent von seinem österreichischen Händler nicht verlangen, seine Website für italienische Kunden, die dem Gebiet eines anderen Vertriebspartners zugewiesen sind, zu sperren. Das kann etwa durch die Erkennung der IP-Adresse und anschließendes Blocken gebietsfremder Adressen erreicht werden. Auch ist es nicht zulässig zu verlangen, dass auf der Homepage des österreichischen Händlers eine automatische Umleitung auf die Website des Herstellers oder eines anderen „zuständigen“ Händlers eingerichtet werden muss. Schließlich kann auch kein Händler dazu verpflichtet werden, Internet-Transaktionen abbrechen zu müssen, sobald aus den Kreditkartenangaben des Kunden beim Online-Kauf hervorgeht, dass sich dieser in einem anderen Vertriebsgebiet befindet. Demgegenüber spricht aus Sicht des Gesetzgebers nichts gegen eine Vereinbarung, der zufolge die Website des Händlers Links zu entsprechenden Internetseiten anderer Händler oder Hersteller enthalten muss.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Aktiver vs passiver Verkauf.</strong> Beim Online-Vertrieb unterscheidet der Gesetzgeber weiters zwischen „aktivem“ Verkauf, der etwa das Ergebnis von Marketing oder Direktwerbung durch den Händler ist, und „passivem“ Verkauf, für den die Initiative vom Verbraucher ausgeht. Für den Alleinvertrieb gilt, dass der Hersteller dem Zwischenhändler nur den „aktiven“ Verkauf in bestimme Gebiete verbieten darf. Es muss dem exklusiven Vertriebshändler jedoch freigestellt sein, „passive“ Verkäufe zu tätigen, dh an Kunden zu verkaufen, die sich aus eigenem Antrieb mit ihm in Verbindung setzen. Ziel dieser Regelung ist, dass der Hersteller beispielsweise einen exklusiven Vertriebshändler vor „aktiven“ Verkäufen durch andere Zwischenhändler schützen kann, um diesen zu ermutigen, Investitionen in die ihm ausschließlich zugewiesene Gebiets- 0der Kundengruppe zu tätigen. Demgegenüber sollen jedoch die Möglichkeiten der Verbraucher für einen günstigen Einkauf innerhalb der EU – insbesondere über das Internet – jedenfalls gewahrt werden. Um dieses Ergebnis zu erreichen hat der Gesetzgeber dem Vertriebshändler das Recht eingeräumt, unabhängig von der Vertriebsvereinbarung auch auf andere „unaufgeforderte“ Kundennachfragen antworten zu dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Physischer Verkaufspunkt.</strong> Was kann nun ein Hersteller tun, der sich angesichts dieser umfassenden Möglichkeiten des Online-Vertriebs um den effizienten Betrieb seines stationären Geschäfts sorgt? Er kann etwa vom Zwischenhändler verlangen, sein Produkt in einem bestimmten absoluten Mindestumfang offline zu verkaufen. Auch darf vereinbart werden, dass der Online-Auftritt des Händlers mit dem Vertriebsmodell des Anbieters in Einklang stehen muss, um bestimmten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. Schließlich hat der Hersteller die Möglichkeit, von Zwischenhändlern zu verlangen, dass sie über einen oder mehrere physische Verkaufspunkte oder Ausstellungsräume verfügen müssen, wenn sie Mitglied des Vertriebssystems werden wollen („Brick-Store-Klausel“). Derartige Klauseln spielen vor allem für den Vertrieb von Luxusartikeln und technisch hochentwickelten sowie sehr langlebigen Produkten eine Rolle. Ziel dieser Vereinbarungen ist, das Service und die individuelle Beratung der Kunden sicherzustellen und so das Image der Marke auch im Online-Vertriebsmodell zu pflegen.</p>
<p style="text-align: justify;">MMag. Dr. Anna Wieser<br />
wieser@btp.at<br />
<a href="http://www.btp.at">www.btp.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Arzneimittel &#8211; Parallelhandel unerwünscht</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 07:49:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der gemeinsame Markt ist eines der Grundprinzipien der EU, welches diese nur ungern verletzt sieht. Deshalb gelten die Patentrechte an einem Produkt mit dessen erstmaligen Inverkehrbringen im EWR als erschöpft, sodass das Produkt uneingeschränkt gehandelt werden darf. Das ist solange gerechtfertigt, als nicht mit einer staatlichen Preisregulierung auf einzelne Märkte eingegriffen wird. Bei Arzneimitteln ist [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/arzneimittel-parallelhandel-unerwunscht/">Arzneimittel &#8211; Parallelhandel unerwünscht</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3042" title="enwc Rechtsanwälte Mag. Eckel" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/04/enwc-mag-eckel.jpg" alt="" width="480" height="369" />Der gemeinsame Markt ist eines der Grundprinzipien der EU, welches diese nur ungern verletzt sieht. Deshalb gelten die Patentrechte an einem Produkt mit dessen erstmaligen Inverkehrbringen im EWR als erschöpft, sodass das Produkt uneingeschränkt gehandelt werden darf. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das ist solange gerechtfertigt, als nicht mit einer staatlichen Preisregulierung auf einzelne Märkte eingegriffen wird. Bei Arzneimitteln ist dies der Fall. Mehrere Länder, wie etwa auch Österreich, regeln die Arzneimittelpreise per Gesetz, um neben den Taschen der Bürger auch die Taschen der Krankenkassen zu schonen. Dies bringt Parallelimporteure auf den Plan, die unterschiedliche Preise in einzelnen Mitgliedstaaten für sich nutzen und Originalprodukte innerhalb des EWR verschieben, um aus Preisdifferenzen Profit zu schlagen.</p>
<p style="text-align: justify;">Es liegt nahe, dass Patentinhaber den Parallelimport von billigen Original-Arzneien aus Niedrigpreisländer in Hochpreisländer nicht gerne sehen, besonders dann, wenn im Niedrigpreisland nur ein Deckungsbeitrag, aber kein Gewinn erwirtschaftet wird. Das britische Pharmaunternehmen GlaxoSmithKline (“GSK“) hat sich zweier Modelle bedient, um den Parallelimport zu beschränken:</p>
<p style="text-align: justify;">In Griechenland wurden Lieferungen an Großhändler auf Mengen beschränkt, die dem Bedarf des griechischen Marktes zuzüglich eines Aufschlages entsprachen. Wurden diese Mengen überschritten, erhielten die Großhändler keine Ware mehr, um einen Parallelhandel zu verhindern. Hingegen wurde in Spanien ein Preisspaltungsmodell angewendet, indem mit den (meisten) Großhändlern höhere Preise für jene Arzneimittel vereinbart wurden, die nicht für den spanischen Markt bestimmt waren („dual pricing“). Drastischer – weil an sich als stärkerer Eingriff in den Wettbewerb zu qualifizieren &#8211; ist sicherlich das griechische Modell, da der Parallelhandel durch die Mengenkontingentierung zur Gänze unterbunden werden konnte, wohingegen der Parallelhandel in Spanien sehr wohl noch möglich war, wenn auch zu höheren Preisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl das griechische Model den größeren Eingriff bewirkte, wurde dies vom EuGH als zulässig angesehen, da GSK am relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung zukam und dieser Fall als Verstoß gegen das Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art 102 AEUV abgehandelt wurde. Somit konnte die “rule of reason“ als Rechtfertigungsgrund für die Mengenkontingentierung angewendet werden, wonach Unternehmen auch ihre Investitionen für Forschung und Entwicklung wieder erwirtschaften können.</p>
<div id="attachment_3043" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img class="size-thumbnail wp-image-3043" title="enwc Rechtsanwälte Mag. Rainer Schultes" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/04/enwc-Rechtsanwälte_Mag-_Rainer_Schultes-150x150.jpg" alt="enwc Rechtsanwälte Mag. Rainer Schultes" width="150" height="150" /><p class="wp-caption-text">enwc Rechtsanwälte Mag. Rainer Schultes</p></div>
<p style="text-align: justify;">Im spanischen Pendant hingegen hatte GSK mit der mit Großhändlern abgeschlossenen Vereinbarung gegen das Kartellverbot gemäß Art 101 AEUV verstoßen; eine Rechtfertigung anhand der „rule of reason“ ist beim Kartellverbot – anders als beim Missbrauchsverbot – aber nicht vorgesehen. Allerdings kommt unter Umständen eine allfällige Freistellung in Betracht.<br />
Die strukturellen Besonderheiten des Pharmasektors hat auch der EuGH erkannt und den Fall der Europäischen Kommission für eine genauere Prüfung rückübertragen. Erhebungen hiezu werden derzeit von der Europäischen Kommission durchgeführt; die Entscheidung aber ist noch ausständig.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Pharmaunternehmen gibt es also geeignete Maßnahmen, um sich dem unliebsamen Parallelhandel zu widersetzen. Ob dies auch für das von GSK angewandte Preisspaltungsmodell gilt, wird sich zeigen.</p>
<p>RA Mag. Martin Eckel, LL.M.<br />
RA Mag. Rainer Schultes</p>
<p>Fotos: beigestellt, Mag. Eckel (Foto: Walter J. Sieberer)</p>
<p><a href="http://www.enwc.com" target="_blank">www.enwc.com</a></p>
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		<title>OGH: Unzutreffende Werbung mit Superlativen ist irreführend gem. § 2 UWG</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 06:36:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>&#160; Werden Fenster mit der Behauptung beworben, diese würden Top-Qualität aufweisen, von höchster Qualität und immer auf dem neuesten Stand der Technik sein, optimale Fenstertechnik und Dichtheit aufweisen, den Wärmeverlust durch Spitzentechnologie minimieren und nach den neuesten technischen Forschungsergebnissen entwickelt und gebaut werden, wird damit eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Diese Werbebehauptung stellt wegen der [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/3-wichtige-ogh-entscheidungen-fur-unternehmer/">OGH: Unzutreffende Werbung mit Superlativen ist irreführend gem. § 2 UWG</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-2866" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2011/03/HBN-Legal-christian-nordberg.jpg" alt="" width="480" height="327" /></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong>Werden Fenster mit der Behauptung beworben, diese würden Top-Qualität aufweisen, von höchster Qualität und immer auf dem neuesten Stand der Technik sein, optimale Fenstertechnik und Dichtheit aufweisen, den Wärmeverlust durch Spitzentechnologie minimieren und nach den neuesten technischen Forschungsergebnissen entwickelt und gebaut werden, wird damit eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Diese Werbebehauptung stellt wegen der Kumulation der Superlative eine Alleinstellungswerbung dar, jedenfalls aber eine solche mit der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe. Die Werbung mit Superlativen ist nicht per se unzulässig, sie muss aber einer Überprüfung stand halten, d.h. zutreffend sein. Selbst wenn einzelne Aussagen wie „Top-Qualität“ oder „Spitzentechnologie“ in der Werbung durchaus nicht wörtlich aufgefasst werden, so erwecken sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen doch die Vorstellung, dass die angepriesenen Fenster von überdurchschnittlicher, ja sogar erstklassiger Qualität seien. Sind die beworbenen Fenster nur von guter bzw. durchschnittlicher Qualität, so bewirkt die Werbung mit Superlativen und die damit behauptete Zugehörigkeit zur „Spitzengruppe“ eine gegen § 2 UWG verstoßende Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Diese Art der Werbung ist unzulässig.<br />
OGH 09.11.2010, 4 Ob 111/10t</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Christian Nordberg<br />
nordberg@hbn-legal.at<br />
<a href="http://www.hbn-legal.at" target="_blank">www.hbn-legal.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Walter J. Sieberer</p>
<iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=http%3A%2F%2Fwww.wirtschaftsanwaelte.at%2F3-wichtige-ogh-entscheidungen-fur-unternehmer%2F&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" scrolling="no" frameborder="0" style="border:none; overflow:hidden; width:450px; height:80px;" allowTransparency="true"></iframe><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/3-wichtige-ogh-entscheidungen-fur-unternehmer/">OGH: Unzutreffende Werbung mit Superlativen ist irreführend gem. § 2 UWG</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Verbotene staatliche Beihilfe</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 14:41:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured Article]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Verkauft der Staat Unternehmen oder Grundstücke, muss der Kaufpreis mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmen. Dies hat der OGH erst vor kurzem wieder bestätigt. Was also tun, wenn man sich als Kaufinteressent übergangen fühlt, weil der Staat an einen anderen Bieter verkaufte, obwohl dieser nicht den höchsten Kaufpreis bot? So geschehen im „Bank Burgenland”-Fall und jüngst [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/verbotene-staatliche-beihilfe/">Verbotene staatliche Beihilfe</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/12/Dorda-Brugger-Jordis-mueller-mayr.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2268" title="Dorda Brugger Jordis mueller mayr" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/12/Dorda-Brugger-Jordis-mueller-mayr.jpg" alt="" width="480" height="341" /></a>Verkauft der Staat Unternehmen oder Grundstücke, muss der Kaufpreis mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmen. Dies hat der OGH erst vor kurzem wieder bestätigt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Was also tun, wenn man sich als Kaufinteressent übergangen fühlt, weil der Staat an einen anderen Bieter verkaufte, obwohl dieser nicht den höchsten Kaufpreis bot? So geschehen im „Bank Burgenland”-Fall und jüngst beim Verkauf eines Forstreviers in Oberösterreich. In beiden Fällen fand ein Bieterverfahren statt. Verkauft wurde aber nicht an den „Bestbieter”, weil „regionale Interessen” im Vordergrund standen. Dass ein „Ausverkauf österreichischen Eigentums” verhindert werden soll, ist nach dem EU-Beihilfenrecht kein Rechtfertigungsgrund, um nicht an den Bestbieter zu verkaufen.<br />
Übergangene Bieter stehen in solchen Fällen nicht wehrlos da: Der Verkauf an einen Bieter, der nicht den Höchstpreis bot, d.h. der Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot, ist eine unlautere Handlung nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen kann.<br />
Apropos Mitbewerber: Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Kaufinteressenten war nicht immer so klar. Im „Bank Burgenland”-Fall bedurfte es erst einer Klarstellung durch den OGH (4Ob133/08z), dass zwischen den Bietern im Verfahren ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht waren noch der Ansicht, dass das Interesse am Erwerb der Aktien der Bank Burgenland allein kein Wettbewerbsverhältnis begründete.</p>
<p style="text-align: justify;">Im jüngst ergangenen Urteil im „Forstrevier”-Fall (4Ob154/09i) bestätigte der OGH diese Rechtsansicht: Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits war der Verkauf eines Forstreviers durch eine Gesellschaft, an der ausschließlich das Land Oberösterreich beteiligt ist. Als Kaufinteressenten für das Forstrevier traten eine regionale und eine überregionale Bietergemeinschaft auf, wobei die überregionale Bietergemeinschaft einen um EUR 800.000,&#8211; besseren Preis anbot. Das Forstrevier wurde dennoch an die regionale Bietergemeinschaft verkauft; dies mit der Begründung, das Angebot der Klägerin sehe zwar einen höheren Kaufpreis vor, es enthalte jedoch keine „Einbindung der Region auf breitester Basis“, sodass „wesentlich weniger Akzeptanz bei der Bevölkerung [zu] erwarten [sei]“. Der OGH sprach aus, dass die Klägerin (die übergangene Bieterin) spätestens mit dem Erwerb der Liegenschaft in den Wettbewerb mit der regionalen Bietergemeinschaft getreten sei, die unter Verstoß gegen das Beihilfenverbot den Zuschlag erhielt. Außerdem hätte schon das Legen eines Kaufanbots ein „Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis” begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der OGH stellte darüber hinaus ein strittiges Thema klar: Unlauterkeit in der Form des Rechtsbruchs liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das beanstandete Verhalten nicht mit guten Gründen auch so ausgelegt werden kann, dass es vertretbar ist. Ausnahmsweise kommt es nach Ansicht des OGH bei einem Verstoß gegen das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot nicht darauf an, dass eine unvertretbare Rechtsansicht vorliegt. Denn es stünden dem „übergangenen Bieter” bei einer Beihilfengewährung keine Verfahren außer jenes nach UWG zur Verfügung, um (Unterlassungs-)Ansprüche gegen den Beihilfengewährer und -empfänger effektiv geltend zu machen. Damit stehen effektive Mittel zur Verfügung, um die Überprüfung vorgesehener Beihilfen zu erzwingen.</p>
<p style="text-align: justify;">Priv.Doz. Dr. Bernhard Müller und Mag. Irene Mayr,<br />
bernhard.mueller@dbj.at</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
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		<title>EuGH kippt Zugabenverbot</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 09:40:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum österreichischen Zugabenrecht ist nur wenige Tage alt. Dass das österreichische Verbot in der derzeit geltenden Fassung als gemeinschaftsrechtswidrig erachtet wurde, kam nicht unerwartet. Ob die Entscheidung nun allerdings einen Freibrief für jegliche Zugaben an Verbraucher darstellt, hinterfragen die Experten Dr. Julia Kusznier und Dr. Andreas Zellhofer, Rechtsanwälte [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/eugh-kippt-zugabenverbot/">EuGH kippt Zugabenverbot</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Eisenberger-Herzog-Rechtsanwalts-GmbH.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2216" title="Eisenberger &amp; Herzog Rechtsanwalts GmbH" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Eisenberger-Herzog-Rechtsanwalts-GmbH.jpg" alt="" width="480" height="360" /></a>Die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum österreichischen Zugabenrecht ist nur wenige Tage alt. Dass das österreichische Verbot in der derzeit geltenden Fassung als gemeinschaftsrechtswidrig erachtet wurde, kam nicht unerwartet. Ob die Entscheidung nun allerdings einen Freibrief für jegliche Zugaben an Verbraucher darstellt, hinterfragen die Experten Dr. Julia Kusznier und Dr. Andreas Zellhofer, Rechtsanwälte bei Eisenberger &amp; Herzog in Wien.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausgangssituation.</strong> Unternehmen haben immer schon versucht, den Absatz ihrer Produkte durch Zugabe von Gratiswaren anzukurbeln. So wurden in der Vergangenheit etwa Gratis-Vignetten beim Erwerb von Zeitungsabos angeboten oder ein Gratis-Christbaum bei einem Einkauf im Wert von über EUR 300,-. Bislang waren derartige Zugaben in Österreich nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig, und zwar insbesondere dann, wenn es sich bei der Zugabe etwa um geringwertige Kleinigkeiten im Wert von wenigen Cent oder um einen Geldrabatt handelte. Auch die an den Kauf einer Ware geknüpfte Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt eine Zugabe dar und war daher bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p>
<p style="text-align: justify;">Letzte Woche entschied der EuGH anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH, dass die österreichische Regelung, wonach Zugaben generell, also ohne Beurteilung der Umstände des Einzelfalles, unlauter und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Anlass für das Verfahren war eine Aufforderung der Zeitung „Österreich“ an potentielle Leser, an der Wahl eines „Fußballers des Jahres“ per Internet oder mittels eines in der Zeitung abgedruckten Wahlcoupons teilzunehmen. Als Gewinn dafür winkte ein Abendessen mit dem gewählten Fußballer.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des EuGH widerspricht das aktuell geltende generelle Zugabenverbot den Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil die Prüfung der Zulässigkeit einer an Verbraucher gerichteten verkaufsfördernden Maßnahme aufgrund der Richtlinie immer auf Basis des Einzelfalles vorzunehmen ist. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens musste der EuGH nicht mehr prüfen, ob die von „Österreich“ eingeräumte Gewinnchance nicht dennoch unlauter ist. Genau diese Frage wird sich aber im weiteren Verfahren vor dem OGH stellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie geht es weiter?</strong> Trotz der sich abzeichnenden Lockerung des Zugabenverbotes gegenüber Verbrauchern ist aus Sicht der werbenden Unternehmen weiterhin Vorsicht geboten: Die Gerichte werden nämlich in Zukunft gefordert sein, zugabenrechtliche Sachverhalte umfassend einzelfallspezifisch dahingehend zu untersuchen, ob sie im Lichte der in der EU-Richtlinie aufgestellten Kriterien unlauter sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Geschäftspraktik geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten von Konsumenten wesentlich zu beeinflussen, wenn die Geschäftspraktik aggressiv, irreführend oder sonst unlauter ist. Jedenfalls unangetastet bleibt aber das (nicht von der Richtlinie erfasste) Zugabenverbot gegenüber Unternehmern – werden daher gegenüber Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben angeboten, angekündigt oder gewährt, bleibt dies auch in Zukunft unzulässig.<br />
Im Ergebnis bringt die Entscheidung des EuGH daher zwar eine Lockerung des Zugabenrechtes gegenüber Verbrauchern, dies aber mit der Konsequenz, dass die Zulässigkeit verkaufsfördernder Maßnahmen anstelle eines taxativen gesetzlichen Ausnahmenkataloges allein aufgrund einer umfassenden Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Damit ist aus Sicht der Unternehmen aber letztlich auch ein geringeres Maß an Rechtssicherheit verbunden. Es empfiehlt sich daher auch weiterhin, bei geplanten verkaufsfördernden Maßnahmen vorab qualifizierte Rechtsberatung einzuholen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Andreas Zellhofer, Rechtsanwalt und Partner<br />
Dr. Julia Kusznier, Rechtsanwältin bei Eisenberger &amp; Herzog in Wien</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.ehlaw.at" target="_blank">www.ehlaw.at</a></p>
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		<title>Nicht neu aber aktuell: Rechtsbruch im UWG</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 08:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Wenn man von unlauterem Wettbewerb spricht, denkt man zuerst an diverse Werbeverbote, irreführende Angaben, unsachliche Vergleiche mit Mitbewerbern oder aggressive Geschäftspraktiken. Das UWG umfasst jedoch deutlich mehr! Tatsächlich kann unter anderem auch die Verletzung von Rechtsvorschriften, die man mit dem Lauterkeitsrecht weder gedanklich noch von deren Regelungsinhalt her in Verbindung bringt, einen Verstoß gegen das [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/nicht-neu-aber-aktuell-rechtsbruch-im-uwg/">Nicht neu aber aktuell: Rechtsbruch im UWG</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/BG-Ivo-Rungg.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2204" title="BG Ivo Rungg" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/BG-Ivo-Rungg.jpg" alt="" width="480" height="325" /></a>Wenn man von unlauterem Wettbewerb spricht, denkt man zuerst an diverse Werbeverbote, irreführende Angaben, unsachliche Vergleiche mit Mitbewerbern oder aggressive Geschäftspraktiken. Das UWG umfasst jedoch deutlich mehr!</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Tatsächlich kann unter anderem auch die Verletzung von Rechtsvorschriften, die man mit dem Lauterkeitsrecht weder gedanklich noch von deren Regelungsinhalt her in Verbindung bringt, einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>GELTUNGSBEREICH. </strong>Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder EU-Recht können zu lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklagen von Mitbewerbern oder Verbänden führen, wenn es sich um einen „unlauteren Rechtsbruch“ handelt. Während das bei klassisch marktregelnden Vorschriften wie etwa dem Kartellrecht, der Gewerbeordnung oder bei Preisvorschriften leicht nachvollziehbar ist, findet das UWG auch auf Gesetzesverstöße Anwendung, die nicht unmittelbar das Marktverhalten regeln (wie etwa Straßenverkehrsordnung, Arbeitnehmerschutzvorschriften oder sozialversicherungsrechtliche Vereinbarungen). Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs („OGH“) ist es grundsätzlich bedeutungslos, ob es sich um die Verletzung von Marktverhaltensregeln oder von „wettbewerbsneutralen Normen“ handelt, die einen gänzlich anderen Schutzzweck als das UWG haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgehend von der OGH-Leitentscheidung „Stadtrundfahrten“ nach der umfassenden UWG-Novelle 2007 hat die Fallgruppe „unlauterer Rechtsbruch“ in der Praxis an Bedeutung gewonnen. Damals wurden Verletzungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und der einschlägigen Betriebsordnung bei der Veranstaltung von Stadtrundfahrten als unlauterer Rechtsbruch qualifiziert (4 Ob 225/07b) und die Vorjudikatur des OGH &#8211; wenn auch mit teilweise abweichender Begründung &#8211; fortgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">AUslegung. Damit ein Rechtsbruch nach dem UWG vorwerfbar ist, darf das Verhalten aber nicht durch eine vertretbare Rechtsansicht gedeckt sein. Damit ist für Verstöße nach dem UWG nicht die „richtige“ bzw. „strengste“ Auslegung maßgeblich. Allerdings ist eine Rechtsansicht nur dann vertretbar, wenn sie nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer bestehenden Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung steht. Vertretbar war etwa die Ansicht, Verkehrscoachings nach dem Führerscheingesetz, die nur von bestimmten „Blaulicht-Organisationen“ veranstaltet und durchgeführt werden durften, in deren Auftrag durchzuführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Weil im Bereich des UWG die Verschuldensunabhängigkeit des Unterlassungsanspruchs wesentlich ist, kann sich der Betroffene weder auf ein formloses behördliches Dulden berufen, noch nützt es ihm, wenn er im Vorfeld bei der Behörde nachgefragt und eine „unrichtige“ Auskunft erhalten hat. Das erfuhr auch jener Unternehmer, der hinsichtlich des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- und Toilettenartikeln zunächst die telefonische Auskunft erhalten hatte, dass im Rahmen der in bestimmten Wintersportorten grundsätzlich möglichen Öffnungszeit von vier Stunden keine Beschränkung auf das in der betreffenden Verordnung genannte Sortiment vorliege, sofern das erlaubte Sortiment „überwiegen“ würde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>SPÜRBARKEIT. </strong>Wenn keine vertretbare Rechtsansicht vorliegt, ist aber immer noch zu klären, ob der Rechtsbruch geeignet ist, den Wettbewerb „spürbar“ zu beeinflussen. Für den OGH ist die Auswirkung des Normverstoßes auf den Markt maßgeblich. Damit wird letztlich die Anwendbarkeit des UWG auf solche Sachverhalte beschränkt, die eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten um somit ein „Ausufern“ lauterkeitsrechtlicher Sanktionen zu verhindern. Nach den jüngsten Entscheidungen wird die Spürbarkeit aber meist mit dem Argument bejaht, dass der Normverstoß für sich alleine eine solche begründet (z.B. die Entscheidung „Offenlegung II“, 4 Ob 229/08t, in der der OGH unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen die Offenlegung von Jahresabschlüssen im Firmenbuch als unlauter qualifizierte).</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit ersichtlich hat der OGH seit der Novelle erst in einem Fall (4 Ob 37/08g) die Spürbarkeit verneint: Das belangte Unternehmen hatte gewerberechtliche Anzeigen für den Verkauf medizinischer Produkte in hunderten österreichischen Betriebsstätten unterlassen, für die es allerdings am Unternehmenssitz über eine Gewerbeberechtigung verfügte. Der Kläger berief sich erfolglos auf Ersparnisse an administrativem Aufwand für die Anzeige, an Kammerumlagen und den Einsatz von Filialgeschäftsführern, was dem OGH in diesem Einzelfall nicht reichte.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>SANKTIONEN.</strong> Rechtsverstöße können damit nicht nur z.B. durch Verwaltungsstrafen sanktioniert sein, sondern auch von Mitbewerbern und klagenden Verbänden auf Basis des UWG bekämpfbar sein. Dies hat in der Praxis zu einem weiten Angriffsfeld geführt, das sich gleichsam quer durch die österreichische Rechtsordnung zieht.</p>
<p style="text-align: justify;">In den jüngsten Entscheidungen beschäftigte sich der OGH z.B. mit einer umstrittenen Durchführung von Verkehrscoachings nach dem Führerscheingesetz (4 Ob 56/10d), mit dem Verkauf von Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- und Toilettenartikeln nach der Salzburger Öffnungszeitenverordnung (4 Ob 123/10g) oder mit „gröblich benachteiligenden“ Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters (4 Ob 99/09a). Besonders Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder verwandte öffentlich-rechtliche Regelungen als Anknüpfungspunkte für das UWG können in der Praxis Tür und Tor für lauterkeitsrechtliche Angriffe auf Mitbewerber öffnen. Ob das der OGH beabsichtigt hat, bleibt abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>FOLGEN.</strong> Die Folgen der Verletzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen sind für den Betroffenen aufgrund einer gegen ihn erwirkten Gerichtsentscheidung aber oft wesentlich gravierender als eine Verwaltungsstrafe. Neben den erheblichen Verfahrenskosten droht auch eine Urteilsveröffentlichung, die je nach Publizität des Verstoßes kostspielig ist und einen Imageschaden mit sich bringt. Theoretisch ist, wenn auch in der Praxis sehr selten, im Falle eines Schadens und Verschuldens des verstoßenden Unternehmers auch Schadenersatz denkbar. Noch schwerer können aber Beugestrafen in einem Exekutionsverfahren wiegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hat der Mitbewerber oder Verband nämlich einmal einen rechtskräftigen Titel erwirkt, kann er bei fortgesetzten oder weiteren Verstößen 30 Jahre lang Unterlassungsexekution führen. Abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers können pro Exekutionsantrag Beugegeldstrafen von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Drohen daher bei der ersten Exekution bereits einige Tausend Euro Strafe, kann es bei weiteren begründeten Exekutionsanträgen bis zur Höchststrafe hinauf gehen, und das pro gestelltem Antrag.</p>
<p style="text-align: justify;">Bedenkt man, dass Unterlassungstitel regelmäßig über den konkreten Verstoß hinausgehen, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, macht es sich für ein Unternehmen durchaus bezahlt, wenn das UWG nicht nur in der Marketingabteilung, sondern auch in anderen Unternehmensbereichen bei der Einhaltung der Gesetze beachtet wird. Sonst wird uU die Verletzung einer Verwaltungsvorschrift zum Spielball für den Mitbewerb.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Ivo Rungg, rungg@bindergroesswang.at<br />
<a href="http://www.bindergroesswang.at" target="_blank">www.bindergroesswang.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Redaktion, Foto: Walter J. Sieberer</p>
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		<title>Kartellrecht &#8211; Haftung für Tochtergesellschaften</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 08:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>RECHTSGRUNDLAGE: Die Europäische Kommission kann vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV (früher: Art. 81 EG-Vertrag) mit Geldbußen von bis zu 10 % des Umsatzes eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens ahnden (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Die Kartellbußgelder insbesondere der Europäischen Kommission bewegen sich in [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/kartellrecht-haftung-fur-tochtergesellschaften/">Kartellrecht &#8211; Haftung für Tochtergesellschaften</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Wolf-Theiss-Jochen-Anweiler-2.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2096" title="Wolf Theiss Jochen Anweiler 2" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Wolf-Theiss-Jochen-Anweiler-2.jpg" alt="" width="480" height="293" /></a>RECHTSGRUNDLAGE: Die Europäische Kommission kann vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV (früher: Art. 81 EG-Vertrag) mit Geldbußen von bis zu 10 % des Umsatzes eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens ahnden (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kartellbußgelder insbesondere der Europäischen Kommission bewegen sich in schwindelerregenden Höhen. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Kommission für die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes auf den Konzern des betroffenen Unternehmens abstellt und das Bußgeld nicht nur gegen das Tochterunternehmen verhängen kann, das unmittelbar an dem Kartell beteiligt gewesen ist, sondern auch gegen die (direkte und/oder indirekte) Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin. Dies schließt auch die Konzernobergesellschaft ein. Es kommt daher nicht selten vor, dass drei oder vier Gesellschaften ein und desselben Konzerns zur Haftung herangezogen werden. Diese Zurechnung innerhalb eines Konzerns setzt lediglich voraus, dass die Muttergesellschaft eine sog. wirtschaftliche Einheit mit der betreffenden Tochtergesellschaft bildet. Diese vom EuGH bereits bestätigten Grundsätze führen de facto zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung der Muttergesellschaft.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wirtschaftliche Einheit</strong>.  Der Begriff des Unternehmens ist als eine „wirtschaftliche Einheit“ zu verstehen und kann rechtlich aus mehreren natürlichen und juristischen Personen gebildet werden. Für das Vorliegen oder Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit kommt es darauf an, ob die Tochtergesellschaft unabhängig und eigenständig über ihr Verhalten im Markt entscheiden kann oder insoweit im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft zu befolgen hat. Können Mutter- und Tochtergesellschaft als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, so ergibt sich die gravierende Rechtsfolge, dass sich die Obergrenze des Bußgeldes nicht nach dem Umsatz der Tochtergesellschaft, sondern nach dem gesamten Konzernumsatz bemisst. Grundsätzlich setzt die fehlende Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft zum einen die Möglichkeit einer entscheidenden Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft voraus und zum anderen die tatsächliche Ausübung dieser Möglichkeit. Jedoch ist nach der Akzo Nobel-Rechtsprechung nicht nur davon auszugehen, dass in Fällen, in denen die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der am Kartell beteiligten Tochtergesellschaft hält, ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann, sondern es besteht zudem eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Muttergesellschaft auch tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beweislast. </strong><br />
Was die Frage der Beweislast angeht, reicht es für den EuGH bereits aus, wenn die Kommission den im Regelfall unproblematischen Nachweis erbringt, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um annehmen zu können, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausübt. Es ist dann Sache der Muttergesellschaft, diese Vermutung zu widerlegen.<br />
<strong><br />
Generelle Einflussnahme ausreichend. </strong><br />
Die Widerlegung der Vermutung wird der Muttergesellschaft dadurch erschwert, dass es nach dem EuGH nicht erforderlich ist, dass die Muttergesellschaft Einfluss auf diejenigen Geschäftsbereiche der Tochtergesellschaft nehmen muss, in denen der Kartellverstoß stattgefunden hat (z.B. Preis- und Vertriebspolitik). Vielmehr soll es nach der Rechtsprechung ausreichen, wenn lediglich ein genereller Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochter genommen wird. Bei der Prüfung wird man davon auszugehen haben, dass bereits der Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft in Bezug auf Unternehmensstrategie, Betriebspolitik, Investitionen, Kapazitäten oder die Finanzmittelausstattung für die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit und damit eines einheitlichen Unternehmens im Sinne der oben genannten Bußgeldvorschrift genügt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verschulden</strong>.<br />
Ob eine derart weitreichende Haftung der Muttergesellschaft mit dem  Verschuldensprinzip vereinbar ist, erscheint mehr als fraglich. Dieses Prinzip erfordert, dass eine kartellrechtliche Zuwiderhandlung nur derjenigen juristischen Person zugerechnet werden kann, die am Verstoß in irgendeiner Weise beteiligt gewesen ist. Aber in vielen Fällen, insbesondere bei dezentral organisierten Unternehmen, wird man zumindest in der Konzernspitze weder Kenntnis von den Machenschaften der Tochtergesellschaft noch konkrete Hinweise für deren Zuwiderhandlungen gehabt haben. Gleichwohl soll die Muttergesellschaft nach der Akzo Nobel Rechtsprechung als Gesamtschuldnerin haften.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Das Rohtabak-Kartell Urteil.</strong><br />
Nach den geschilderten Haftungsgrundsätzen erschien es faktisch nahezu ausgeschlossen, dass eine Muttergesellschaft die Vermutung, sie nehme Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft, widerlegen kann. Insofern kann man das am 27.10.2010 in der Rechtssache T-24/05 Alliance One International, Inc. (früher: Standard Commercial Corp.) und andere ./. Europäische Kommission ergangene Urteil durchaus als kleine Sensation bewerten. Das Gericht hat darin erstmals die Haftung einer Muttergesellschaft verneint und die Bußgeldentscheidung der Kommission insoweit aufgehoben. Die Muttergesellschaft wurde insbesondere deshalb aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen, weil sich nach Auffassung der Richter in den Dokumenten, auf die die Entscheidung gestützt war, keinerlei Hinweise darauf finden ließen, dass die Muttergesellschaft in irgendeiner Weise Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft genommen hatte.<br />
<strong><br />
<a class="highslide" onclick="return vz.expand(this)" href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Wolf-Theiss-Bauer-1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2097" title="Wolf Theiss Bauer 1" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2010/11/Wolf-Theiss-Bauer-1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Bußgeldhöhe.</strong><br />
Im Ergebnis hatte die Verneinung der Haftungskriterien keine Auswirkungen auf die Höhe des von der Kommission verhängten Bußgelds, weil es sich bei der betreffenden Muttergesellschaft nicht um die Konzernobergesellschaft handelte. In Bezug auf die Obergesellschaft der Standard Commercial Gruppe stellte das Gericht hingegen fest, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass Standard Commercial Corp das Marktverhalten ihrer indirekten 100%igen Tochtergesellschaft in bestimmter Weise beeinflusst hatte, mithin ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Kartellrechtsverletzungen nicht zu beanstanden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausblick.</strong><br />
Das Urteil des Gerichts im spanischen Rohtabakfall ist zu begrüßen, da es möglicherweise einen Weg aufzeigt, die vom Gerichtshof im Akzo Nobel Urteil legitimierte Vermutung einer tatsächlichen Einflussnahme der Muttergesellschaften auf die Geschäftspolitik der 100%igen Tochtergesellschaft zu widerlegen. Eine Haftung der Muttergesellschaft sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Kommission über hinreichende Beweise dafür verfügt, dass die Muttergesellschaft in die Geschäftsvorgänge der kartellrechtswidrig agierenden Tochtergesellschaft involviert ist und diese bestimmt. Demgegenüber sollte eine Haftung der Muttergesellschaft ausscheiden, wenn ihr der Nachweis geling, dass die von der Kommission zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Unterlagen nicht den Schluss zulassen, dass tatsächlich Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausgeübt wird. In einem solchen Fall wird man die Vermutung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichts als widerlegt anzusehen haben, mit der Folge, dass die Muttergesellschaft nicht als Adressat der Bußgeldentscheidung in Betracht kommt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Günter Bauer, LL.M.<br />
guenter.bauer@wolftheiss.com</p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Jochen Anweiler<br />
jochen.anweiler@wolftheiss.com</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.wolftheiss.com" target="_blank">www.wolftheiss.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: Oben vl.n.r. Günter Bauer, Jochen Anweiler, unten: Georg Bauer ©Walter J. Sieberer</p>
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