CHSH berät bei Squeeze-out und Delisting bei der Miba AG

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Edith Hlawati
Hlawati: „Wichtigstes Ziel der Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft war ein fairer Umgang mit den Aktionären. Das haben wir durch die Möglichkeit des freiwilligen Exits im Übernahmeangebot und eine klare Kommunikation bereits in der Angebotsunterlage sichergestellt.“

CHSH hat die Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot auf Aktien der Miba AG, dem anschließenden Squeeze-out der verbliebenen Aktionäre und dem Delisting der Gesellschaft beraten.

Die Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft hat am 30. Juli 2015 ein Angebot zum Erwerb sämtlicher Aktien der Miba AG veröffentlicht, das bis 26. November 2015 angenommen werden konnte. Insgesamt wurde dieses Angebot in Bezug auf 86.688 Aktien der Miba AG angenommen, was einer Annahmequote von 71,5 % entspricht.

Die im Streubesitz verbliebenen 34.545 Aktien der Miba AG waren von dem in der Hauptversammlung der Miba AG am 12. Oktober 2015 beschlossenen Squeeze-out betroffen und wurden mit Eintragung des Beschlusses im Firmenbuch am 3. Dezember 2015 auf die Hauptaktionärin Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft übertragen. Gleichzeitig endete die seit 1986 bestehende Notierung der Miba AG an der Wiener Börse.

Die Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft ist folglich seither Alleinaktionärin der Miba AG.

Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati hat die Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft in allen rechtlichen Aspekten des Übernahmeangebots und des Squeeze-out beraten. Unter der Leitung von Senior-Partner Edith Hlawati hat das CHSH Team mit den Partnern Volker Glas und Heinrich Foglar-Deinhardstein sowie Rechtsanwalt Christian Aichinger an der Strukturierung der Transaktion und auch der erfolgreichen Umsetzung mitgewirkt. Dem Wunsch der Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft entsprechend, die eine rasche Beendigung der Börsennotiz anstrebte, wurde erstmals eine Struktur umgesetzt, in der das Squeeze-out-Verfahren noch in der Nachfrist des Übernahmeangebots durchgeführt wurde, dies jedoch unter voller Wahrung der Rechte der Aktionäre, die das der Gesellschaft dankten: In der Hauptversammlung gab es keinen Widerspruch zu Protokoll und folglich auch keine Anfechtungsklagen.

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Foto: beigestellt

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