Crowdfunding-Gesetz erleichtert Finanzierung für KMU

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Roman Rericha
Roman Rericha

Vergangene Woche hat der Entwurf zum neuen Crowdfunding-Gesetz den Ministerialrat passiert.

Die Gesetzesinitiative sieht erhebliche Erleichterungen für Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodelle und verbindliche Regeln für Plattformbetreiber vor. „Ein wegweisender Entwurf und eine erforderliche Verbesserung für alternative Finanzierungsformen“ findet Roman Rericha, Partner bei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH.

Wien, 26. Mai 2015: Roman Rericha, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und Unternehmensfinanzierungen, begrüßt den Entwurf: „Wenn auch mit etwas Verzögerung, hat der Gesetzgeber mit dem aktuellen Entwurf gleich einige Themen angepackt, die Finanzierungen für KMU spürbar erleichtern werden. Die zu erwartenden praktischen Auswirkungen werden durchaus erheblich sein.“ Vor allem der Umstand, dass die Grenze, ab der ein Prospekt – eine juristisch aufwändige und kostenintensive „Informationsbroschüre“ – bei einigen Finanzinstrumenten deutlich von EUR 250.000,– auf EUR 5 Mio hinaufgesetzt wurde, bewertet Roman Rericha sehr positiv: „Der Gesetzgeber nützt den Spielraum, der ihm auf europäischer Ebene eingeräumt wurde, voll aus. Damit erreicht er, dass die notwendige Rechts- und Steuerberatung für ein junges Unternehmen wesentlich günstiger wird, womit mehr Geld für das eigentliche Projekt zur Verfügung steht“. Ferner bringt der Gesetzesentwurf auch erstmals ein eigenes aufsichtsrechtliches Regelungsregime für Crowdfunding-Plattformen, wodurch endlich Rechtssicherheit für die Betreiber derartiger alternativer Finanzierungsplattformen gegeben ist.

Freilich lässt der Gesetzesentwurf dabei nicht außer Acht, dass durch Crowdfunding-Modelle überwiegend Kleinanleger angesprochen werden, die bei ihren Investitionsentscheidungen schutzbedürftig sein können. Deshalb sieht der Entwurf etwa vor, dass Plattformbetreiber – die vermittelnd zwischen Unternehmen und Anleger treten – etwa eine Gewerbeberechtigung benötigen. „Damit handelt es sich um ein klares Bekenntnis zum Schutz der Investoren – durch die für die Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass die Investoren nicht Angeboten von unseriösen Anbietern auf den Leim gehen“ erläutert Raphael Toman, Mitglied des Kapitalmarktrechtsteams von Brandl & Talos.

Handelt es sich damit bei dem aktuellen Entwurf um einen Durchbruch? „Freilich wären hier und da Verbesserungen erfreulich – so ist etwa nicht verständlich, warum bei Aktien und Anleihen im Gegensatz zu anderen – inhaltlich weitgehend identen – Finanzinstrumenten eine Prospektpflicht light ab EUR 250.000,– besteht. Aber überwiegend handelt es sich bei dem Entwurf um einen sehr fortschrittlichen Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt nur zu hoffen, dass es im weiteren Gesetzwerdungsprozess nicht noch zu einer Verschlechterung kommt“, resümiert Roman Rericha.

www.btp.at

Foto: beigestellt

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