Das Antikorruptionsgesetz – Korruptionsbekämpfung auf Österreichisch

1607

Das erste Antikorruptionsgesetz stammt aus dem Jahr 1964, und sanktionierte lediglich die Geschenkannahme und Bestechung leitender Angestellter. Das zweite Antikorruptionsgesetz von 1982 war überschattet von großen Skandalen der 80ziger Jahre, insbesondere Noricum, Lucona und den AKH Skandal.

Erst das Strafrechtsänderungsgesetz von 1998 läutete eine neue Ära für das österreichische Korruptionsstrafrecht ein. Weitreichende Änderungen wurden in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Nicht nur die Geschenkannahme durch Beamte, sondern auch leitender Angestellte öffentlicher Unternehmen und auch Sachverständiger wurde für strafbar erklärt.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurden einige Bereiche des Anti-Korruptionsgesetzes wesentlich reformiert. Diese Novelle hatte nicht nur die effiziente Bekämpfung der Bestechlichkeit im öffentlichen Raum zum Ziel. Es ging auch um die Erfüllung internationaler Verpflichtungen, wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des Begriffs des Amtsträgers. Darunter sind inländische und ausländische Beamte sowie und Beamte internationaler Organisationen insbesondere aber auch der EU zu verstehen. Der Begriff des Amtsträgers ist jedoch nicht auf „ernannte“ Beamte begrenzt auch Personen die bloß mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden sind „Beamte“ im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine wesentliche Ausnahme bestand allerdings in der Novelle 2008: Abgeordnete des National- und Bundesrates sowie der Landtage und Gemeinderäte, galten nach dieser Definition nicht als Amtsträger. Im Wesentlichen sanktionierte das neue Antikorruptionsgesetz die Geschenkannahme im Zusammenhang mit der Amtsführung. Aber auch das sogenannte „Anfüttern“ von Amtsträgern wurde plötzlich unter Strafe gestellt. Ein lauter Aufschrei kam aus den Bereichen Kultur und Sport, man fürchtete auf den teuren Karten für Fest- und Fußballspiele sitzen zu bleiben. Dieser wirtschaftliche Schaden durch Rückgang des Sponsorings sollte eine Novelle abwenden. Im Juni 2009 legten die beiden Regierungsparteien einen Initiativantrag vor. Am 08.Juli wurde das Strafrechtsänderungsgesetz 2009 vom Parlament beschlossen.

Der Begriff des Amtsträgers erfuhr in diesem eine Neudefinition. Zum ersten Mal wurden auch die Bediensteten und Organe der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes, Bedienstete oder Organe des Bundes, eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde vom Gesetz erfasst. Angestellte von Unternehmen – die zwar staatsnahe sind, aber im freien Wettbewerb stehen- wie etwa die Telekom, fallen nicht mehr darunter. Auch die Vertreter inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper sind von der Neudefinition erfasst. Allerdings soweit eingeschränkt, dass Kritiker von einer praktischen Ausnahme sprechen. Was das „Anfüttern“ betrifft, so machen sich Amtsträger fortan nur dann strafbar, wenn sie sich mit dem Vorsatz einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung beschenken lassen. Zuwendungen ohne konkreten Anlass sind nicht strafbar.

Für die Verfolgung von Korruption in ganz Österreich ist seit 2009 die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption“ kurz Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig. Diese Behörde unter dem Leiter Mag. Walter Geyer leidet jedoch unter einer eklatanten personellen Unterbesetzung, da ihr zur Zeit lediglich sieben Staatsanwälten angehören. Darüber hinaus sollen ihr ab September 2011 noch zusätzliche Befugnisse, nämlich die Verfolgung aller Wirtschaftsdelikte mit einem vermuteten Schaden von mehr als 5 Mio EUR übertragen werden. Dieser Personalmangel und die gleichzeitige massive Arbeitsbelastung sind auch der Grund warum bis dato keine einziges „Großverfahren“ von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitet wurde:

Rechtsanwalt Dr. Mathias Preuschl, PHH Rechtsanwälte OG

www.phh.at

Foto: beigestellt

Flower