Delisting & Co. – Expertendiskussion zu BörseG 2018 bei a2o.legal

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Dr. Marie-Agnes Arlt (a2o.legal), Dr. Martin Sailer (Vorstandsmitglied von Frauenthal Holding AG), Univ. Prof. Dr. Susanne Kalss (WU Wien), Dr. René Kreisl (Vorstandsmitglied der Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG) und Priv. Doz. Dr. Martin Oppitz (a2o.legal).

Das „Cold Delisting“ als bisher einziger Ausweg aus dem „Deadend“ Börsenotierung in Österreich und was sich durch das neue Börsegesetz ändert, das waren Themen der hochspannenden Diskussion bei a2o.legal.

Unter „Delisting & Co. – österreichischer Kapitalmarkt, quo vadis?“ luden Dr. Marie-Agnes Arlt und Priv. Doz. Dr. Martin Oppitz von a2o.legal zur Auftaktveranstaltung von a2o.exklusiv, einer Vortrags- und Diskussionsreihe mit hochrangigen Experten. Am Podium: Univ. Prof. Dr. Susanne Kalss, WU Wien, Dr. René Kreisl, Vorstandsmitglied der Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG, und Dr. Martin Sailer, Vorstandsmitglied von Frauenthal Holding AG. Die Gastgeber führten über Key Notes in die Entwicklungen des Kapitalmarktrechts in Österreich und Europa sowie zum „Delisting“ ein – und diskutierten mit den Experten, was das österreichische Börsegesetz in Zukunft besser machen sollte.

Agnes Arlt

Besonders die kürzlich gefällte BWT-Entscheidung des 6. Senats des OGH sehen die Experten sehr kritisch; es handelt sich dabei um eine Umstrukturierung des Mondseer Wasseraufbereiters, die ein „kaltes Delisting“ möglich machen sollte und die letztlich vom OGH abgelehnt wurde. „Eine äußerst überraschende Entscheidung“, fasste Akademikerin Susanne Kalss die Sicht der Lehre auf die Dinge zusammen.

Martin Sailer von der Frauenthal Holding klärte das Publikum darüber auf, welche echten Kosten für ein Unternehmen in Österreich mit einer Börsenotierung einhergehen; er stellte auch fest, dass er im BörseG 2018 im Vergleich zum ersten Entwurf eine Verbesserung im Bereich des Delisting sehe. Die Annahme eines Pflichtangebots im Ausmaß von 50% des Free Floats bringe eine gewisse Rechtssicherheit. Die Regelung des Mindestpreises sei aber – gerade bei Unternehmen, bei denen durch geringe Bewegungen am Kapitalmarkt der Preis nach oben getrieben werden kann – zu einseitig gedacht, so die von Rechtsanwältin Agnes Arlt geäußerte Kritik. Die derzeitigen Regelungen seien zu wenig ausgewogen und zu sehr an den Minderheitsaktionären orientiert.

René Kreisl von Macquarie brachte die Sicht eines Veranlagungsunternehmens mit ein: Gerade Fondsmanagementgesellschaften benötigen eine Börsenotierung. Eine Anlage in nicht börsenotierte Gesellschaften sei kaum bzw. nur zu einem minimalen Anteil zulässig. Die Delisting-Möglichkeit sei aus Sicht der Unternehmen zwar ein verständliches Anliegen, aus Sicht der Fondsgesellschaften müsse man das aber eher zweischneidig sehen. Die FMA könne eine Anlage in ein „Delisting-gefährdetes“ Unternehmen als Verstoß gegen die Anlagekriterien werten. Drohen dann Strafen seitens der FMA? Martin Oppitz verwies dabei auf die Möglichkeit der Nutzung alternativer Handelsplattformen wie MTFs bzw. OTFs. Deren Akzeptanz für institutionelle Investoren wie Investmentfonds würde jedoch noch legistischer Anpassungen benötigen, merkte Dr. Kreisl von Macquarie an. Man war sich jedenfalls einig, dass jede Dauerrechtsbeziehung eine Exitmöglichkeit erfordere.

Fazit: Eine Delistingregelung im BörseG 2018 war erforderlich, zeige aber auch, dass es in Österreich bei bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Angebots-Angemessenheit – Stichwort Gremialverfahren – unbedingt eine Novellierung braucht. Eine faire und rasche Abwicklung des Verfahrens ist dringend notwendig. Auch die Strafspirale müsse ein Ende finden. Bemerkenswert sei jedenfalls auch, dass sich der europäische Gesetzgeber des Delistings bisher noch gar nicht angenommen hat. Im Anschluss wurden bei Prosciutto, Wien und Co bilateral weiter diskutiert.

www.a2o.legal

Fotos: Walter J. Sieberer

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