Der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters

1970
Bernhard Koeck

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GmbH-Gesellschaftern steht nach der Rechtsprechung ein Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu, der über das im GmbHG ausdrücklich vorgesehene Einsichtsrecht hinausgeht. Dieser allgemeine Informationsanspruch wird aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs begrenzt.

Vor der Beschlussfassung der Generalversammlung über den Jahresabschluss ist ein GmbH-Gesellschafter gemäß § 22 GmbHG zur Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung steht ihm darüber hinaus – zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte – ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich ein Informationsanspruch für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse aber konkret darzulegen und zu bescheinigen, zumal ihm keine Leitungs- und Prüfrechte mehr zustehen.

Grenzen des Informationsanspruchs
Der allgemeine Informationsanspruch besteht aber nicht unbegrenzt: Die Auskunft darf verweigert werden, wenn die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in ihre Interessen zu dem Informationsinteresse außer Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Auch bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Informationsanspruchs ist die Gesellschaft nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist etwa dann auszugehen, wenn der Gesellschafter die begehrten Informationen für ein (sein) Kon-kurrenzunternehmen nützen will. Geht es einem (ausgeschiedenen) Gesellschafter darum, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören, ist sein Verhalten jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

Gegenstand des Informationsanspruchs
Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten. Er ist nicht auf aktuelle Umstände beschränkt. Der GmbH-Gesellschafter kann etwa auch die Vorlage Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehren.

Durchsetzung
Der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist im außerstreitigen Verfahren gelten zu machen. Das Verfahren wird durch Anträge des Gesellschafters eingeleitet, die der Gesellschaft wie eine Klage zuzustellen sind. Die Gesellschaft kann dann zu diesen Anträgen (und zum dazu erstatteten Vorbringen) Stellung nehmen.

Im Kern der Auseinandersetzung über einen geltend gemachten Informationsanspruch wird in aller Regel die Frage stehen, ob dieser unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich ist. Ein entsprechender Einwand der Gesellschaft sollte möglichst konkret vorgebracht und mit Beweisanboten unterlegt werden. Allgemeine Behauptungen der Gesellschaft, wonach ihr durch die Bereitstellung der begehrten Informationen die Möglichkeit genommen werde, „die Verbreitung dieser Daten zu kontrollieren“ oder „Missbrauch zu befürchten“ sei, sind nicht ausreichend.

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Foto: beigestellt

Kein Treffer.

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