Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers und Möglichkeiten der Absicherung

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MMag. Dr. Markus Fellner und Mag. Verena Siegel

Die personalistische Ausgestaltung der GmbH kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass Gesellschafter oft als Geschäftsführer fungieren. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und somit verstärkt das Interesse besteht, die Geschäftsführerfunktion nicht zu verlieren, stellt sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage, wie er den Einfluss durch die Geschäftsführerposition absichern kann.

Der Umstand, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter ist (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder nicht (Fremd-Geschäftsführer), ist in Bezug auf die Bestellung und die Möglichkeit der Regelung der Abberufung von erheblicher Bedeutung.

Das GmbHG sieht grundsätzlich den jederzeitigen Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vor (§ 16 Abs 1 GmbHG). Dies gilt nicht nur für Fremd-Geschäftsführer, sondern auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer und zwar dann, wenn dieser durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurde, sowie wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag bestellt wurde und der Gesellschaftsvertrag weder eine Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe noch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung enthält.

Da dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine eigene Abberufung ein Stimmrecht zukommt, (§39 Abs 5 GmbHG) kann er – bei entsprechendem Ausmaß an Stimmrechten– seine eigene Abberufung verhindern. In diesem Fall bleibt es den übrigen Gesellschaftern jedoch unbenommen, eine Abberufung aus wichtigem Grund durch Abberufungsklage zu erreichen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, kann im Gesellschaftsvertrag der Widerruf auf wichtige Gründe beschränkt werden.

Zwischen der gesellschaftsvertraglichen Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe und einem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung besteht in der Praxis ein wesentlicher Unterschied: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer dem ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde, kann ohne seine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern mit Beschluss nicht abberufen werden. Einen Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn er über keine Sperrminorität verfügt) dessen Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist, kann die Generalversammlung jedoch durch Beschluss mit sofortiger Wirkung abberufen.

Der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sonderrecht auf Geschäftsführung bleibt bis zu einer rechtskräftigen klagsstattgebenden Entscheidung Geschäftsführer, wohingegen ein abberufener Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Abberufung auf wichtige Gründe eingeschränkt wurde bis zur rechtskräftigen Klagsstattgebung seine Funktion verliert. Es ist also zu berücksichtigen, dass ein Rechtsstreit über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einige Zeit in Anspruch nehmen wird, währenddessen der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sonderrecht seine Funktion weiterhin ausüben kann.

Weiters ist zu beachten, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung zur Abberufung von Geschäftsführern Folgen für die Beweislastverteilung im Abberufungsprozess hat. Den klagenden aus wichtigem Grund abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer trifft die Beweispflicht dafür, dass kein wichtiger Grund für seine Abberufung vorlag. Beim Sonderrecht auf Geschäftsführung müssen hingegen die klagenden Gesellschafter das Vorliegen des wichtigen Grundes zu beweisen.

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Markus Fellner ist Rechtsanwalt und Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Bankrecht & Finanzierungen, Corporate / M&A, Insolvenzrecht & Restrukturierungen, Kartell- & Wettbewerbsrecht sowie Konfliktlösung.

Verena Siegel ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Corporate / M&A und Zivil- und Unternehmensrecht.

Foto: beigestellt

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