Die rechtliche Einordnung von Syndikatsverträgen als GesbR und Fragen der Abschichtung

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MMag. Dr. Markus Fellner und Mag. Dr. Michael Pucher, LL.M.

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Bei Syndikatsverträgen – sie werden häufig auch als Stimmrechtsbindungsverträge bezeichnet – geht es um die Koordinierung des Verhaltens zumindest einer Gruppe von Gesellschaftern einer sogenannten Hauptgesellschaft, kurz: eines Syndikats. Die Hauptgesellschaft ist üblicherweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft, zwischen Gesellschaftern von Personengesellschaften werden Syndikatsverträge nur selten geschlossen. Neben der Koordinierung der Stimmrechte können Syndikatsverträge auch das gemeinsame Vorgehen bei der Bestellung von Organmitgliedern, eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung, wechselseitige Vorrechte hinsichtlich der Übertragung von Anteilen oder sonstiges zum Gegenstand haben.

Rechtlich werden Syndikatsverträge von der herrschenden Auffassung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) eingeordnet. Daran hat sich auch durch das im Jahr 2014 verabschiedete GesbR-Reformgesetz nichts geändert. Gesetzlich wird eine GesbR als vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, definiert.
Der gesetzliche Rahmen zur GesbR gibt mehr Regelungen vor, als in vielen Einzelfällen – so auch bei Syndikatsverträgen – erforderlich sind. Solche überschießenden Bestimmungen laufen dann leer. Andere gesetzliche Regelungen zur GesbR passen schlicht nicht für sämtliche rechtliche Konstruktionen, die grundsätzlich als GesbR eingeordnet werden, und laufen ebenfalls leer. In der Praxis werden dann üblicherweise zusätzliche vertragliche Regelungen, die den gesetzlichen vorgehen, vereinbart. Dies trifft in besonderem Maß auf Syndikatsverträge zu, die niemand im bloßen Vertrauen auf den gesetzlich definierten Rahmen – ohne die Vereinbarung genauer individuell austarierter Regelungen – schließen wird.

Tritt eine GesbR sichtbar im Rechtsverkehr auf, besteht sie als Außengesellschaft. Wenn die Gesellschafter im Gegensatz dazu ihr Verhältnis auf die Beziehungen untereinander beschränken, spricht man von einer bloßen Innengesellschaft. Syndikatsverträge bestehen üblicherweise als bloße Innengesellschaft. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Syndikat auch als Außengesellschaft – insbesondere gegenüber der Hauptgesellschaft – in Erscheinung tritt.

Jeder Gesellschafter einer GesbR hat bei Vorliegen eines wichtigen Grunds das Recht, deren Auflösung durch gerichtliche Entscheidung zu begehren. Demgegenüber ist die Auflösung einer GesbR durch Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangener GesbR nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs möglich und muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen; dieses Recht kann aber bei reinen Innengesellschaften ausgeschlossen werden. Die Regelung betreffend reine Innengesellschaften wurde im Zuge des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 ergänzt, um die Bestandsfestigkeit von Syndikatsverträgen sicherzustellen; im GesbR-Reformgesetz war sie ursprünglich nicht enthalten. In Kraft ist die Regelung seit 1.7.2016.

Die Bestandsfestigkeit von als Außengesellschaft auftretenden Syndikaten ist aber auch auf Basis des nunmehrigen Gesetzeswortlauts nicht gegeben. Hier könnte eine extensive Interpretation der neuen gesetzlichen Regelung erwogen werden; diesbezügliche Rechtsprechung gibt es aber noch nicht. Um die Kündigung eines Syndikats zu vermeiden, empfiehlt sich daher den Außenauftritt als Syndikat zu vermeiden.

Grundsätzlich führt die Auflösung einer GesbR zu deren Liquidation und schließlich zur Vollbeendigung. Bei Auflösung durch gerichtliche Entscheidung und Kündigung können die übrigen Gesellschafter jedoch einen Fortsetzungsbeschluss fassen. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht dann ein Abfindungsanspruch zu.

Ein ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch die von ihm eingebrachten Sachen zurückzuerhalten, sofern diese nicht durch Zufall untergegangen sind. Außerdem ist ein ausscheidender Gesellschafter von gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten zu befreien. Ferner ist ein ausscheidender Gesellschafter auf Basis seines Anteils am Gesellschaftsvermögen in Geld abzufinden. Dazu kann es notwendig sein, den Wert des Gesellschaftsvermögens durch Schätzung zu ermitteln. An zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften ist ein ausgeschiedener Gesellschafter zu beteiligen.

Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens soll den Wert des lebenden Unternehmens wiedergeben. Eine konkrete Methode zur Unternehmensbewertung wird rechtlich nicht vorgeschrieben und obliegt der Wahl eines beizuziehenden Sachverständigen. Dieser hat den Wert der einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu ermitteln.

Verfügt eine GesbR über kein Gesellschaftsvermögen, womit die Gesellschafter auch bei Auflösung nichts erhalten würden, geht auch der Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter in Leere. Genau dies ist bei Syndikatsverträgen der Fall: Solche beziehen sich üblicherweise bloß auf die Ausübung des Stimmrechts oder vergleichbares und weisen damit weder Gesellschaftsvermögen auf, noch bestehen Rechtsbeziehungen zu Dritten.

Bei der Vertragsgestaltung stellt sich somit die Frage, inwieweit das Ausscheiden aus einem Syndikatsvertrag an besondere Rechtsfolgen geknüpft werden soll. Zu denken ist etwa an eine Vertragsstrafe. In Betracht kommt aber auch Aufgriffsrechte in Syndikatsverträgen zu vereinbaren, wonach ein Ausscheiden aus dem Syndikat auch zur Übertragung von Anteilen an der Hauptgesellschaft an eines der übrigen Syndikatsmitglieder verpflichtet. Derartige Klauseln sind rechtlich nicht unproblematisch, insbesondere, wenn sie auch einen zu geringen Preis für die Anteile vorsehen.

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