Die Sanierungstreuhand als Instrument der außergerichtlichen Unternehmenssanierung

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Mag. Fritz Ecker berät mittelständische und große Unternehmen im Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Umgründungs- und Konzernrecht.
Mag. Fritz Ecker berät mittelständische und große Unternehmen im Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Umgründungs- und Konzernrecht.
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Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, so werden von den finanzierenden Banken regelmäßig Sanierungsbeiträge zur kurzfristigen Überwindung eines Liquiditätsengpasses gefordert.

Das sanierungsbedürftige Unternehmen verfügt in einer derartigen Situation jedoch häufig nicht mehr über ausreichende werthaltige Sicherheiten für einen zusätzlichen Kreditrahmen. Hinzu kommt, dass der Gesellschafter oftmals nicht fähig oder willens ist, einen zusätzlichen Liquiditätsbeitrag zu leisten, was die Bereitschaft der finanzierenden Banken zur zusätzlichen Kreditgewährung nicht gerade fördert, da diese in der Praxis ihr Engagement zumeist auch von der Bereitschaft des Gesellschafters abhängig machen, zusätzliche finanzielle Mittel in die Gesellschaft einzubringen.

Die wirtschaftlich angespannte Situation bedeutet aber keinesfalls die materielle Wertlosigkeit des Unternehmens, sondern wird im Falle einer erfolgreichen Sanierung häufig erhebliches Potential für die Kapitalgeber in Form der Generierung künftiger Cash-Flows vorhanden sein. Es rückt daher der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters als wesentlicher Vermögenswert in den Mittelpunkt. Die finanzierenden Banken werden bestrebt sein, den Gesellschaftsanteil einerseits als dingliche Sicherheit zu erhalten und andererseits einen entsprechenden Einfluss auf das Unternehmen zu erlangen, um so die Umsetzung der Restrukturierungsmaßnahmen sicherstellen zu können. Nur wenn die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, wird die Bank zur Einräumung weiterer Sanierungskredite bereit sein. Die bloße Verpfändung der Gesellschaftsanteile in Verbindung mit einer Verwertungsvollmacht zugunsten der Banken kann diesem Interesse nicht Rechnung tragen, zumal das Pfandrecht den Banken keinen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens einräumt und eine Verwertung durch die Bank regelmäßig mit einem Wertverfall der Anteile einhergeht. Aber auch der Erwerb der Gesellschaftsanteile bzw. die Übernahme neuer Anteile durch die Banken – etwa in Form eines debt-to-equity-swap – wird vielfach nicht im Interesse der Beteiligten liegen. Hinzu kommt, dass bei einer wenn auch nur teilweisen Übernahme der Anteile durch die Bank über der zusätzlichen Liquiditätszufuhr das Damoklesschwert des Eigenkapitalersatzrechtes schwebt. Demnach werden von qualifizierten Gesellschaftern der in der Krise befindlichen Gesellschaft gewährte Kredite als Eigenkapital qualifiziert, mit der Folge, dass diese bis zur Sanierung des Unternehmens einer Rückzahlungsperre unterliegen und in der Insolvenz als nachrangig gelten. Zwar kennt das Gesetz ein Sanierungsprivileg für im Rahmen der Sanierung von neu hinzutretenden Gesellschafter gewährte Kredite, doch ist die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für diese Ausnahmebestimmung in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden.

Als Lösungstool bietet sich die treuhändige Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen vom Gesellschafter und den finanzierenden Banken gemeinsam auszuwählenden Treuhänder an. Dieser übt die Gesellschafterrechte zur Überwachung der Umsetzung der Restrukturierung aus, nimmt gegebenenfalls die Verwertung der Anteile im Rahmen eines professionellen Verkaufsprozesses vor und verwendet letztlich den erzielten Kaufpreis einerseits zur (teilweisen) Abdeckung des Obligos der Banken und andererseits zur Weiterleitung an den Gesellschafter. Selbst wenn von Beginn der Restrukturierungsphase an der Einstieg eines Investors seitens aller Beteiligten beabsichtigt ist, liegen die Vorteile einer solchen Treuhandlösung auf der Hand. Da eine Investorensuche nicht über Nacht erfolgt, die zusätzliche Liquidität hingegen zumeist sehr kurzfristig benötigt wird, bedarf es bereits für die meist nicht unerhebliche Dauer des Verkaufsprozesses einer entsprechenden Absicherung der Banken für die Einräumung weiterer Kredite.

Wesentlicher Erfolgsfaktor der Sanierungstreuhand ist die vertragliche Ausgestaltung der Treuhandbedingungen. So bedarf es einer umfassenden Kompetenz des Treuhänders zu einer vollumfänglichen, weisungsfreien Ausübung der Gesellschafterrechte. Ein Blockieren durch den treugebenden Gesellschafter ist ebenso auszuschließen, wie eine Weisungsmöglichkeit der Begünstigten. Letzteres deshalb, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kredite nicht unter das Eigenkapitalersatzrecht fallen. Der Treuhänder soll zudem jedenfalls über eine qualifizierte Anteils- und Stimmenmehrheit verfügen, um die für die Sanierung erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse auch fassen zu können. Daneben gilt es umfassende Informationsrechte der Begünstigten und des Treugebers sowie Berichterstattungspflichten des Treuhänders festzulegen. Von zentraler Bedeutung ist schließlich die Definition der Parameter, meist in Form ausgewählter Finanzkennzahlen (financial covenants), ab wann das Sanierungsziel als erreicht gilt und die Gesellschaftsanteile an den Treugeber rückauszukehren sind bzw. die Verwertung der Gesellschaftsanteile einzuleiten ist. Die Verwertungsmodalitäten sind dabei im Detail zu regeln. Empfehlenswert erscheint die Einschaltung eines M&A-Beraters, welcher den Verkaufsprozess betreut und die Angemessenheit der Angebote beurteilt. Denkbar ist auch eine vorkaufsrechtsähnliche Regelung, wonach dem Treugeber das Recht zukommt, binnen einer kurz bemessenen Frist einen Interessenten stellig zu machen, welcher zumindest zu den gleichen Bedingungen wie der Bestanbotsleger kontrahiert.

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Foto: beigestellt, scwp

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