Ein neuer Versuch gegen Die Korruption?!

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Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 – Mit 01.01.2013 treten die geänderten Bestimmungen durch das KorrStrÄG 2012 in Kraft.
Im Vordergrund der Novelle stehen insbesondere die Neudefinition des Amtsträgerbegriffes, was unter einem strafrechtlich nicht relevanten Vorteil zu verstehen ist und letztlich wiederum die eingeführte Neuregelungen zum Thema „Anfüttern“ von hoheitlichen Entscheidungsträgern. Auch Änderungen im Bereich der verbotenen Intervention (§ 308 StGB), der Geschenkannahme und Bestechung im privaten Sektor sind Gegenstand der Gesetzesnovelle. Die in der Beratungspraxis häufig angezogene Bestimmung der tätigen Reue gemäß dem bisherigen § 307c StGB wird aufgehoben.

Die wesentlichen Änderungen durch das KorrStrÄG 2012 im Überblick:

Begriff desAmtsträgers
Inländische Abgeordnete / Rechtsträger des öffentlichen Rechts. Die derzeit in Geltung stehende Definition des „Amtsträgers“ gemäß § 74 Abs 4a StGB erfasst ausschließlich jenes Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, soweit dieses in einer Wahl oder Abstimmung die Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Von der begrifflichen Neudefinition sind nunmehr allgemein Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, umfasst. Mit dieser Änderung wird insbesondere klargestellt, dass alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst sein sollen (zB auch Universitäten). Gleichzeitig sind nunmehr neben den ausländischen Abgeordneten sowie Österreichern, die ein Amt als Europaabgeordnete bekleiden, auch inländische Abgeordnete vollständig vom Amtsträgerbegriff umfasst.

Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
Nach bisheriger Rechtslage war eine Strafbarkeit nur gegeben, sofern gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen wurde; dies unter gleichzeitiger Vorteilsannahme. Mit dem KorrStrÄG 2012 fällt jegliche Verknüpfung mit dem Dienst- oder Organisationsrecht weg. Vielmehr wird der „ungebührliche Vorteil“ neu definiert bzw. umschrieben und gelten folgende Vorteile künftig als strafrechtlich nicht relevant:

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht;
  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausüben sowie letztlich
  • geringfügige, orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird.

„Anfüttern“ neu (§§ 306 ff StGB)
Mit der Gesetzesnovelle wird die Strafbestimmung der „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“, die keine Anknüpfung an ein konkretes aktuelles oder künftiges Amtsgeschäft vorsieht, neu eingeführt. Strafbar ist nun jeder Amtsträger, der vorsätzlich für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt, um sich so in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen.
Der Nachweis, ob sich der Amtsträger aufgrund der Vorteilszuwendung pflichtwidrig oder pflichtgemäß verhalten wird, soll künftig nicht entscheidend sein; es soll vordringlich auf das Kriterium der wohlwollenden Behandlung ankommen. Geringfügige Vorteile sind wiederum nicht strafbar, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit der tätigen Reue gemäß § 307c StGB ersatzlos.

Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
Mit der Neuregelung der Verbotenen Intervention gemäß § 308 StGB wird nun, entsprechend der Judikatur des OGH , klargestellt, dass auch der Vorteilsgeber als unmittelbarer Täter, wie jener, der den Vorteil der Intervention fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, strafbar sein soll. Darüber hinaus ist das Element der „Wissentlichkeit“ der Einflussnahme weggefallen. Rechtmäßiges Lobbying bzw. die rechtmäßige Vertretung von Interessen eines Mandanten sollen allerdings in keinem Fall strafbar sein.

Korruptionsdelikte im privaten Sektor (§ 309 StGB)
Die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten wird nun in § 309 StGB zusammengefasst und es erfolgt eine Anpassung an die Delikte im öffentlichen Sektor, indem die Wertqualifikationen verschärft werden. Mit der Beseitigung der Geringfügigkeitsschwelle im neuen § 309 StGB wird der verbleibende Rest an theoretischem Anwendungsbereich der Strafbestimmung des § 10 UWG beseitigt, um so auch die Bereinigung des UWG hinsichtlich dieses Straftatbestandes in die Wege zu leiten.

Fazit
Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen soll insbesondere der Anwendungsbereich gegen Korruption im öffentlichen Sektor erweitert und eine breitere und schlagkräftigere Handhabe ermöglicht werden. Die Neudefinition des Anfütterns unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den Amtsträger ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ob diese zwar grundsätzlich signifikanten und auch wünschenswerten Änderungen allerdings wesentlich zur Verringerung der Korruption im hoheitlichen Sektor beitragen werden, bleibt abzuwarten. Letztlich bleibt offen, ob es nicht auch durch die Ergebnisse der diversen parlamentarischen U-Ausschüsse zu einer weiteren zeitnahen Novellierung des Korruptionsstrafrechtes kommen wird.

Dr. Alexander Mirtl
www.bom.at

Foto: Walter J. Sieberer

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