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		<title>1. Wiener Zinshaus-Auktion: Startschuss für ein neues Projekt am Wiener Immobilienmarkt</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 18:45:24 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6505" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Artner_Stefan_DORDA.jpg"><img class="size-full wp-image-6505" alt="Stefan Artner" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Artner_Stefan_DORDA.jpg" width="480" height="342" /></a><p class="wp-caption-text">Stefan Artner</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die beiden namhaften Wiener Immobilientreuhänder Eugen Otto und Oliver Brichard präsentierten am 10.6.2013, ein neues Projekt am Wiener Immobilienmarkt, die erste Wiener Zinshaus-Auktion. Mit ihr steht ab Herbst 2013 ein transparentes und sicheres öffentliches Verkaufsverfahren am Wiener Zinshausmarkt zur Verfügung. Die freiwilligen Auktionen richten sich an private sowie an gewerbliche, institutionelle und öffentliche Immobilieneigentümer. Ebenso an Erbengemeinschaften, Privatstiftungen und Verkäufer im Auftrag Dritter: an all jene, die einen nachvollziehbaren, transparenten Verkaufsprozess für ihre Liegenschaft benötigen. Durchgeführt werden die Auktionen von den Immobilientreuhändern Dr Eugen Otto und Oliver Brichard.</p>
<p style="text-align: justify;">Stefan Artner, geschäftsführender Gesellschafter und Leiter des Real Estate Desk bei DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte, hat das vorliegende Projekt juristisch begleitet: &#8220;Diese Art der freiwilligen Versteigerung ist eine attraktive Alternative zum regulären Liegenschaftsverkauf. Sie erfolgt, anders als bei der Zwangsversteigerung, nicht durch das Gericht, sondern unter Beiziehung eines Notars, der nach dem Zuschlag die notwendige Amtsbestätigung für das Grundbuch ausstellt und das Meistbot entsprechend den Versteigerungsbedingungen verteilt“, so Artner.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Grundlage für diese erste Wiener Zinshaus Auktion stammt bereits aus dem Jahr 2008: Damals wurde mit dem &#8220;Feilbietungsrechtsänderungsgesetz&#8221; die freiwillige Versteigerung (&#8220;Feilbietung&#8221;) von Liegenschaften aus der Gerichtszuständigkeit ausgegliedert. Rechtsanwälte, Notare und Immobilientreuhänder können seither Liegenschaften und Superädifikate in einer privaten Versteigerung zum Kauf anbieten. Der Eigentümer kann die Bedingungen, zu denen seine Liegenschaft versteigert wird, und das Mindestgebot selbst festlegen. An der Versteigerung können alle Interessenten teilnehmen, die die Versteigerungsbedingungen akzeptieren und bei Beginn der Versteigerung die geforderte Sicherheitsleistung (Vadium) erlegen. Zumindest drei Wochen vor dem Termin wird die Versteigerung auch in der gerichtlichen Ediktsdatei bekannt gemacht und schafft somit die notwendige gesetzliche Transparenz. „Das neue Versteigerungsverfahren entspricht den EU-Anforderungen an ein bedingungsfreies Bieterverfahren – und eignet sich damit auch sehr gut für öffentliche Auftraggeber, wenn sie eine Liegenschaft verkaufen wollen“, so Artner weiter.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Versteigerungsbedingungen, die jeder Bieter vor der Versteigerung unterzeichnen muss, enthalten bereits alle wesentlichen Bestimmungen eines Kaufvertrags: die Darstellung des Versteigerungs-Objekts, den Versteigerungstermin, das geringste Gebot, die zu erlegende Sicherheit, die Zahlung des erzielten Meistbots und dessen Verteilung und Verwendung, die Sicherung des Rechtserwerbs und die Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Meistbieter. Am Ende der Versteigerung erhält schließlich der Meistbietende den Zuschlag. Der Notar beurkundet den Zuschlag mit notariellem Protokoll, dem die Versteigerungsbedingungen angeschlossen werden. Nach vollständigem Erlag des Kaufpreises erfolgt anschließend auf Grundlage des Protokolls und der Versteigerungsbedingungen die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>DORDA BRUGGER JORDIS berät ARE bei Hotel-Joint Venture am Heumarkt in Wien</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 18:03:51 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6484" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Artner_Richter_DORDA_1.jpg"><img class="size-full wp-image-6484" alt="Artner_Richter" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Artner_Richter_DORDA_1.jpg" width="480" height="324" /></a><p class="wp-caption-text">Stefan Artner und Daniel Richter</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stefan Artner, geschäftsführender Gesellschafter und Leiter des Real Estate Desk, und Daniel Richter, Rechtsanwalt bei DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte, haben die ARE Austrian Real Estate bei einem gemeinsamen Hotel-Erwerb durch ARE und Immovate rechtlich beraten.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Vier-Sterne-Hotel &#8220;Am Konzerthaus Vienna by MGallery&#8221; wird von ACCOR geführt. Das Hotel wechselte für rund EUR 23 Millionen den Besitzer, liegt gleich beim Wiener Konzerthaus am Heumarkt 35-37 und gehört nun zu je 50 Prozent ARE Development, der auf Projektentwicklungen spezialisierten Tochter der ARE, und dem Immobilienentwickler Immovate.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Interessant war es, die ARE beim Erwerb ihres ersten Objekts mit rein privatwirtschaftlicher Nutzung zu begleiten“, sagt Stefan Artner, der mit seinem Team auch die Muttergesellschaft der ARE, die Bundesimmobilien-Gesellschaft (BIG), seit Jahren rechtlich betreut.</p>
<p style="text-align: justify;">Die AUSTRIAN REAL ESTATE GmbH, kurz ARE, ist seit Jänner 2013 operativ tätig und einer der größten Immobilieneigentümer in Österreich. Das Portfolio umfasst rund 600 Büro-, Gewerbe- und Entwicklungsliegenschaften mit 1,8 Millionen Quadratmetern Gebäudefläche. Der Verkehrswert des Bestandes beträgt rund zwei Milliarden Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">DORDA BRUGGER JORDIS ist eine führende Anwaltskanzlei in Österreich und berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Neben Bau- und Immobilienrecht, M&amp;A und Finanzierungen gehören u.a. Kapitalmarktrecht, Steuerrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht zu den fachlichen Schwerpunkten der Kanzlei. Die Experten der Kanzlei belegen in allen namhaften Anwaltsreferenzwerken wie IFLR 1000, Chambers Global, Legal 500 oder Chambers Europe in ihren Rechtsbereichen regelmäßig Spitzenränge. Darüber erhielt DORDA BRUGGER JORDIS heuer sowohl von der international renommierten International Financial Law Review (IFLR) als auch von International Law Office die begehrte Auszeichnung &#8220;Austrian Law Firm of the Year&#8221;.‪</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Freshfields berät Energie AG Oberösterreich beim Verkauf der CEE-Entsorgungssparte AVE</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 17:53:29 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6473" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/FBD_Plesser_1062.jpg"><img class="size-full wp-image-6473" alt="Willibald Plesser" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/FBD_Plesser_1062.jpg" width="480" height="317" /></a><p class="wp-caption-text">Willibald Plesser</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die internationale Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Energie AG Oberösterreich beim Verkauf der Osteuropa-Sparte der AVE-Gruppe an die tschechische EP Industries, a.s. rechtlich beraten. Mit dem Verkauf veräußert der Infrastrukturdienstleister des Landes Oberösterreich die CEE-Entsorgungssparte in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien, der Ukraine und Moldawien.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beratende Wiener Freshfields-Team umfasste Dr. Willibald Plesser und Dr. Bertram Burtscher, Dr. Michal Dobrowolski und Dr. Dora Rendessy (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A), Dr. Florian Klimscha und Christopher Hall (beide Finanzrecht), aus Brüssel berieten Dr. Andreas von Bonin und Sarah Blazek zu beihilferechtlichen Aspekten der Transaktion.</p>
<p><a href="http://www.freshfields.com" target="_blank">www.freshfields.com</a></p>
<p>Foto: beigestellt</p>
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		<title>Schönherr beriet Duropack Group bei der Fusion seiner slowenischen Tochterunternehmen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 10:58:05 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6469" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Schönherr_Smolnikar_Perner.jpg"><img class="size-full wp-image-6469" alt="Smolnikar und Perner" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Schönherr_Smolnikar_Perner.jpg" width="480" height="315" /></a><p class="wp-caption-text">Smolnikar und Perner</p></div>
<p style="text-align: justify;">Schönherr, eine führende Anwaltskanzlei in Zentral- und Osteuropa, beriet die Duropack Group, einen der wichtigsten Hersteller für Verpackungen aus Wellpappe in Ost- und Südosteuropa, erfolgreich bei der Fusion seiner beiden slowenischen Niederlassungen Duropack-Tespack d.o.o in Brestanica und Valkarton d.o.o. in Logatec.</p>
<p style="text-align: justify;">Es handelte sich dabei um eine Fusion durch Neugründung. Der Schwerpunkt der Beratung durch Schönherr lag auf gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Aspekten. Die neu gegründete Firma DUROPACK podjetje za proizvodnjo in predelavo valovitega kartona d.o.o. (“DUROPACK d.o.o.”) wurde ins Unternehmensregister aufgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Schönherr-Team stand unter der Leitung von Roman Perner (Partner, Corporate/M&amp;A), der vor Ort in Ljubljana mit Petra Smolnikar (Senior Associate, Corporate/M&amp;A) zusammenarbeitete.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vergangenen Wirtschaftsjahr beschäftigte die Duropack GmbH über 2.700 Mitarbeiter an 16 Standorten in Österreich und im CEE-Raum und erwirtschaftete einen Umsatz von 447 Millionen Euro.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.schoenherr.eu" target="_blank">www.schoenherr.eu</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Restrukturierung &#8211; andere Gläubiger, andere Sitten</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 06:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Florian Klimscha von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP beraten in großen nationalen und internationalen Sanierungs- und Restrukturierungsfällen. Im Interview stellen sich die beiden Spezialisten aktuellen Fragen. Redaktion: Sie beraten sowohl auf Unternehmens- als auch auf Bankenseite. Welche Gläubigergruppen treten hier auf? Klimscha: In Restrukturierungsfällen spielen die unterschiedlichsten Gläubiger eine Rolle; dies [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/restrukturierung-andere-glaubiger-andere-sitten/">Restrukturierung &#8211; andere Gläubiger, andere Sitten</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_6463" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Florian-Klimscha.jpg"><img class="size-full wp-image-6463" alt="Florian Klimscha" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Florian-Klimscha.jpg" width="480" height="315" /></a><p class="wp-caption-text"><strong>Florian Klimscha</strong></p></div><br />
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<p style="text-align: justify;"><strong>Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Florian Klimscha von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP beraten in großen nationalen und internationalen Sanierungs- und Restrukturierungsfällen. Im Interview stellen sich die beiden Spezialisten aktuellen Fragen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Redaktion: Sie beraten sowohl auf Unternehmens- als auch auf Bankenseite. Welche Gläubigergruppen treten hier auf?</em></strong><br />
K<strong>limscha</strong>: In Restrukturierungsfällen spielen die unterschiedlichsten Gläubiger eine Rolle; dies hängt vor allem auch davon ab, in welcher Branche das Schuldnerunternehmen tätig ist. Das Geschäftsmodell bestimmt sehr oft die Finanzierungsstruktur. Die Gläubiger eines Immobilieninvestors werden in der Regel in erster Linie Banken sein, die Barkredite mit längerer Laufzeit gewährt haben, im Retailgeschäft spielen substantiellere Betriebsmittellinien eine Rolle; im Projektgeschäft treten Banken und Versicherer als Garantiekreditgeber auf. Neben den beiden wichtigen Gruppen, Geld- und Garantiekreditgebern, rücken darüber hinaus auch noch Export- und Förderagenturen, wie die Österreichische Kontrollbank oder AWS, sowie Kredit- und Warenkreditversicherer ins Bild.<br />
<strong>Jergitsch</strong>: Die Zusammensetzung der Gläubigergruppe hat vor allem auch insolvenzrechtliche Aspekte. In Sanierungs- oder Konkursverfahren – die Teil oder aber auch der Endpunkt von Restrukturierungsbemühungen sein können &#8211; sind die Mehrheitsverhältnisse unter den Gläubigern, gepaart mit deren spezifischen Interessen, entscheidend etwa für das Zustandekommen eines Sanierungsplans oder den Verkauf von Vermögensteilen aus der Masse. Hier müssen auch noch Arbeitnehmer, Sozialversicherungen und die Republik &#8211; als Gläubiger von Steuern – berücksichtigt werden, diese können bei Abstimmungen der Gläubiger über Maßnahmen Mehrheitsverhältnisse gestalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Wodurch unterscheiden sich diese verschiedenen Gläubigergruppen in ihrem Ansatz bei Restrukturierungen?</em></strong><br />
<strong>Klimscha</strong>: Das hängt schon stark davon ab, wie sich die Situation im Einzelfall darstellt. Bloß strukturell lässt sich aber sagen, dass Geldkreditgeber ihren Kredit ja schon ausge-reicht haben und daher bereits im Risiko sind. Für sie stellt sich die Frage, wie hoch im Worst-Case-Szenario die in einer Liquidation zu erreichende Quote und damit der Ausfall wäre. Vor diesem Hintergrund muss auch jeder allfällige Beitrag gesehen werden, den diese Kreditgeber leisten können und der regelmäßig einen Forderungsverzicht bedeutet. Für Unternehmen stellt sich oft die Frage, ob neue liquide Mittel für die Restrukturierung gewährt werden können. Einem Haircut und neuem Geld zuzustimmen ist für Banken in der Regel aber schwierig.<br />
Garantiekreditgeber sind in einer ganz anderen Position; sie haben noch keine Mittel gewährt, sind aber mit Blick auf die Zukunft exponiert. Hier muss man sehen, welche Arten von Garantien ausgegeben wurden und wie risikoreich diese sind – Anzahlungsgarantien haben hier zum Beispiel ein höheres Risiko als Gewährleistungsgarantien. Darüber hinaus ist eine projektbezogene Betrachtung erforderlich, um einen Ausfall für einzelne Garantien prognostizieren zu können; ein Projekt, das gut weitergeführt oder verkauft werden kann, reduziert den Ausfall möglicherweise signifikant. Umgekehrt ist es für Garantiekreditgeber schwieriger – schon bloß technisch, da ja noch keine Beträge ausgezahlt wurden – einen Haircut zu gewähren.<br />
<strong>Jergitsch</strong>: Unserer Erfahrung nach sind die Herangehensweisen von Banken zu den Beiträgen zur Sanierung von Unternehmen sehr unterschiedlich und zudem stark von ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation abhängig. Ein Kreditgeber, der seinen Finanzierungsbetrag bereits ganz oder teilweise wertberichtigt hat, steht einem Nachlass anders gegenüber als ein Institut, das den Verlust für eine Periode noch nicht realisiert hat. Hier verschärfen auch die neuen und strengeren Eigenkapitalregeln die Situation und schränken den Bewegungsspielraum der Banken leider ein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss von rechtlicher Seite her für Garantiekredite beachtet werden?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: In einem Insolvenzverfahren ist es oberstes Ziel der Garantiekreditgeber, die Garantien ungezogen wieder hereinzubringen. Es gibt hier unterschiedliche Herangehensweisen und Strategien, die auch stark von der geografischen</p>
<div id="attachment_6464" class="wp-caption alignleft" style="width: 231px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Friedrich-Jergitsch.jpg"><img class="size-medium wp-image-6464" alt="Friedrich Jergitsch" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Friedrich-Jergitsch-221x300.jpg" width="221" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Friedrich Jergitsch</p></div>
<p style="text-align: justify;">Verteilung und den zugrunde liegenden Projekten abhängen. Wir haben aber auch für signifikante Garantievolumina gesehen, dass die Garantie gewissermaßen gerettet werden kann – hier werden auch Spezialdienstleister eingesetzt, die beachtliche Ergebnisse erzielen können. Letztlich muss man sich für jedes Projekt separat hinsetzen und mit dem Vertragspartner eine Lösung verhandeln. Leichter ist dies natürlich dann, wenn Tochterunternehmen einer Gruppe gemeinsam mit den Garantien verkauft werden können; ein Erwerber wird Garantiekreditgebern zumindest teilweise Sicherheit und die Fortführung der Projekte anbieten können.<br />
<strong>Klimscha</strong>: Kann die Insolvenz vermieden werden, ist eine gleichermaßen für Kreditgeber wie Schuldner wichtige Frage, in welchem Umfang neue Garantien in Anspruch genommen werden können und wie sich das Risikoprofil des Garantieportfolios dadurch entwickelt. Während das Unternehmen betreffend die Art der Garantien und deren Laufzeit etwas Flexibilität benötigt, sind Garantiekreditgeber in aller Regel darauf bedacht, ihre Position nicht signifikant zu verschlechtern – hier muss eine für das zu restrukturierende Geschäft und die Banken gangbare Lösung gefunden werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie ist die Situation von Lieferanten zu bewerten?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: Lieferanten spielen in Restrukturierungen – etwas abhängig von der Branche – eine zentrale Rolle. Sie sind zunächst als Gläubigergruppe in der Regel zu uneinheitlich, um eine Gesamtlösung zu verhandeln. Zudem führt die drohende Insolvenz dazu, dass Lieferanten bloß gegen Zahlung liefern und damit eine angespannte Liquiditätssituation weiter verschlechtern. Aus Unternehmenssicht ist umgekehrt genau zu beobachten, ob man sich bereits in einer Situation der Insolvenz befindet und während der dann laufenden gesetzlichen Frist für den Insolvenzantrag (in Österreich maximal 60 Tage) das gesamte Unternehmen auf Zahlung gegen Lieferung umstellen muss (sog. Insolvenzgestion), um das Haftungsrisiko der Geschäftsführung zu minimieren. Dies kann auch eine für ein Unternehmen nur für sehr kurze Zeit tragbare Situation sein.<br />
Welche Besonderheiten sind Ihrer Erfahrung nach bei internationalen Kreditgebern zu beachten?<br />
<strong>Klimscha</strong>: So banal dies klingt, ist die Sprache ein nicht unwichtiger Faktor. Restrukturierungsfälle zeichnen sich durch hohe Schlagzahl, dauernde Veränderung und immensen Zeitdruck aus. In dieser Situation müssen alle involvierten Parteien schnell kommunizieren können. Zeit für Übersetzungen besteht nicht. Zudem gibt es kulturelle Unterschiede, die man beachten muss. Die Herangehensweise einer schweizer, einer japanischen oder einer deutschen Bank unterscheiden sich mitunter wesentlich; hier spielen das Pouvoir von Verhandlungsteilnehmern, interne Entscheidungswege und auch die Nähe eines Finanzierungspartners eine entscheidende Rolle. Je weiter ein Verhandlungsteilnehmer vom Tisch weg ist, umso schwieriger ist es tendenziell, seine Zustimmung zu einem von einem Steering Committee von Banken erreichten Verhandlungsergebnis kurzfristig einfordern zu können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie können Sie in Restrukturierungen aus Ihrer insolvenzrechtlichen Praxis schöpfen und weshalb ist es wichtig, in Restrukturierungsfällen zudem auf eine intensive bankrechtliche Praxis zurückgreifen zu können?</strong><br />
<strong>Jergitsch</strong>: Jede Restrukturierung erfolgt in einem wirtschaftlichen Umfeld, das eine Insolvenz nicht ausschließen lässt. Oft ist es sogar die bewusste Vorbereitung auf dieses Szenario, das Verhandlungen eine bestimmte Wendung gibt. Wichtig ist jedenfalls, dass die mit einem so elementaren Ereignis, wie der Insolvenz eines Unternehmens, verbundenen rechtlichen Risiken professionell gesteuert werden und das Haftungspotenzial der Geschäftsführung durch ein sorgfältiges Monitoring der Einhaltung gesetzlicher Pflichten möglichst gering gehalten wird. Ohne spezifisches insolvenzrechtliches Know-how und langjährige Erfahrung in diesem Bereich ist auch eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz nicht seriös zu begleiten.<br />
<strong>Klimscha</strong>: Neben insolvenz-rechtlicher Expertise, ist Verständnis des Bankgeschäfts als einer solchen Situation zugrunde liegender kommerzieller Kern, unabdingbar. Die Betreuung eines Restrukturierungsmandates ist auf dem professionellen Niveau, das in solchen Fällen gefordert ist, nur dann möglich, wenn man die Funktionsweise von Finanzierungsverträgen, die sachlichen Hintergründe typischer Klauseln aus Kreditverträgen und rechtliche Anforderungen, die Kreditgeber stellen, aus laufender und intensiver Beratungspraxis kennt. Auch die bankaufsichtsrechtlichen Parameter bestimmen das Verhalten des Kreditgebers und müssen vom Berater verstanden werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Danke für das Interview.</strong></p>
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		<title>DLA PIPER Weiss-Tessbach verstärkt Ligitation Praxis</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jun 2013 11:47:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>DLA Piper freut sich über hochkarätigen Zuwachs: Mit Priv.-Doz. Dr. Olaf Riss, LL.M. (35) holt die Sozietät einen renommierten Wissenschaftler und erfahrenen Rechtsexperten ins Team. Der auf Zivil- und Unternehmensrecht spezialisierte Wirtschaftsjurist wurde vor kurzem an der Universität Wien habilitiert und wird nun als Konsulent die Litigation &#38; Regulatory Gruppe um Group-Head Dr. David Christian [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/dla-piper-weiss-tessbach-verstarkt-ligitation-praxis/">DLA PIPER Weiss-Tessbach verstärkt Ligitation Praxis</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6456" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Olaf_Riss.jpg"><img class="size-full wp-image-6456" alt="Olaf Riss" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Olaf_Riss.jpg" width="480" height="355" /></a><p class="wp-caption-text">Olaf Riss</p></div>
<p style="text-align: justify;">DLA Piper freut sich über hochkarätigen Zuwachs: Mit Priv.-Doz. Dr. Olaf Riss, LL.M. (35) holt die Sozietät einen renommierten Wissenschaftler und erfahrenen Rechtsexperten ins Team. Der auf Zivil- und Unternehmensrecht spezialisierte Wirtschaftsjurist wurde vor kurzem an der Universität Wien habilitiert und wird nun als Konsulent die Litigation &amp; Regulatory Gruppe um Group-Head Dr. David Christian Bauer verstärken.</p>
<p style="text-align: justify;">Priv.-Doz. Dr. Riss war viele Jahre als Wissenschaftler am Institut für Zivilrecht der Universität Wien sowie am Institut für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften tätig. Seine Arbeiten wurden bereits mehrfach prämiert; auch die österreichische (höchstgerichtliche) Rechtsprechung hat auf seine wissenschaftlichen Publikationen schon einige Male Bezug genommen. Der Schwerpunkt seiner Beratungstätigkeit liegt im Kapitalmarktrecht, im Verbraucher- und AGB-Recht, im Immobilienrecht, im Bank(vertrags)recht sowie im Kreditsicherungsrecht und Insolvenzrecht. Daneben ist er auch im Erbrecht spezialisiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Priv.-Doz. Dr. Riss unterrichtet an der Universität Wien; daneben hält er auch Ausbildungsveranstaltungen an der Notariatsakademie. Er publiziert regelmäßig in renommierten Fachzeitschriften, Sammelwerken und Gesetzeskommentaren.&#8221; Ich freue mich außerordentlich über den Zugang von Priv.-Doz. Dr. Riss. Seine langjährige Erfahrung in der Wissenschaft, seine breite Spezialisierung und sein weitläufiges Netzwerk sind ein echter Gewinn für unsere Mandanten&#8221;, sagt Dr. David Christian Bauer, Leiter der Litigation &amp; Regulatory Gruppe in Wien.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dlapiper.com/Austria" target="_blank">www.dlapiper.com/Austria</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
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		<title>Neue Partner bei DORDA BRUGGER JORDIS</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jun 2013 09:19:17 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_6451" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Drabek_Birkner_Partner_DORDA_Jun2013.jpg"><img class="size-full wp-image-6451" alt="Elmar DRaken" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Drabek_Birkner_Partner_DORDA_Jun2013.jpg" width="480" height="309" /></a><p class="wp-caption-text">Elmar Drabek und Georg Birkner</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>DORDA BRUGGER JORDIS hat Georg Birkner (35) und Elmar Drabek (37) in die Partnerschaft der Kanzlei aufgenommen und damit ab sofort ihre Expertise in Private Client, Stiftungsrecht und Niederlassungsrecht nachhaltig erweitert.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Georg Birkner ist seit 2009 Rechtsanwalt bei DORDA BRUGGER JORDIS und Mitglied des renommierten Private Client Desks von Theresa Jordis. Er ist Experte für Stiftungsrecht, Nachfolgeplanung sowie Verlassenschaften. Seine Tätigkeit umfasst die persönliche Betreuung von Private Clients ebenso wie die strategische und operative Beratung von Unternehmen in Familienbesitz. Darüber hinaus verfügt Georg Birkner über langjährige Erfahrung als Vertreter in gerichtlichen und außergerichtlichen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. Vor seinem Einstieg bei DORDA BRUGGER JORDIS im Mai 2008 war er unter anderem in der Rechtsabteilung der Österreichischen Volksbanken AG tätig. Georg Birkner absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mag iur 2003, Dr iur 2010). Davor studierte er am Konservatorium der Stadt Wien Musik.</p>
<p style="text-align: justify;">Elmar Drabek ist auf öffentliches Recht spezialisiert und leitet den Migration and Citizenship Desk von DORDA BRUGGER JORDIS, der multinationale Unternehmen und deren Dienstnehmer sowie Private Clients bei der Erlangung von Aufenthalts- und Beschäftigungstiteln in Österreich unterstützt. Elmar Drabek studierte Rechtswissenschaften (Mag iur 1999) und Übersetzungswissenschaft (Deutsch, Englisch, Französisch) an der Universität Wien (B.A. 2010). Vor seinem Einstieg in die Anwaltslaufbahn war er im Auftrag führender Nichtregierungsorganisationen mit der Vertretung von Asylwerbern betraut. Elmar Drabek ist Autor mehrerer niederlassungsrechtlicher Publikationen und tritt regelmäßig als Vortragender bei Fachtagungen auf.</p>
<p style="text-align: justify;">DORDA BRUGGER JORDIS ist eine führende Rechtsanwaltskanzlei in Österreich und berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Sowohl das international renommierte Fachmagazin International Financial Law Review (IFLR) als auch der angesehene britische Rechtsinformationsdienst International Law Office (ILO) haben DORDA BRUGGER JORDIS heuer als &#8220;Austrian Law Firm of the Year&#8221; ausgezeichnet. Für Transaktionen in Zentral- und Osteuropa setzt die Kanzlei auf ihr Best Friends-Programm, eine enge Zusammenarbeit mit führenden unabhängigen Anwaltssozietäten in der CEE-Region und der Türkei, die sich seit mehr als 10 Jahren und zahlreichen Projekten bewährt hat. Mehr als 400 Juristen sind in diesem Best Friends-Netzwerk aktiv, bei DORDA BRUGGER JORDIS in Wien und bei Anwaltsgesellschaften in osteuropäischen Ländern und der Türkei.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.dbj.at" target="_blank">www.dbj.at</a></p>
<p style="text-align: justify;">Fotos: beigestellt</p>
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		<title>Erhalt des Bestandobjekts im Insolvenzverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jun 2013 10:19:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist zumeist auch das Bestandverhältnis davon betroffen. Ist wegen Rückständen bei der Bezahlung der Bestandzinse bereits eine Exekution zur Räumung des Geschäftslokals anhängig, ist Feuer am Dach! Wie in dieser Situation die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die letzte Chance sein kann, Unternehmen und [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/erhalt-des-bestandobjekts-im-insolvenzverfahren/">Erhalt des Bestandobjekts im Insolvenzverfahren</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_6446" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Michael-Ludwig-Lang.jpg"><img class="size-full wp-image-6446" alt="Michael Ludwig Lang" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Michael-Ludwig-Lang.jpg" width="480" height="353" /></a><p class="wp-caption-text">Michael Ludwig Lang</p></div><br />
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<p style="text-align: justify;"><strong>Ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist zumeist auch das Bestandverhältnis davon betroffen. Ist wegen Rückständen bei der Bezahlung der Bestandzinse bereits eine Exekution zur Räumung des Geschäftslokals anhängig, ist Feuer am Dach!</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie in dieser Situation die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die letzte Chance sein kann, Unternehmen und Bestandobjekt zu retten, erläutern Michael Ludwig Lang und Wolfgang Herzer von Koroschetz Lang Herzer. Unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, die Sanierung von Unternehmen zu fördern und vorgesehen, dass Bestandverträge unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufrecht bleiben sollen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>REDAKTION</strong>: Was sollte der Unternehmer tun, den die Gläubiger mit Exekutionsverfahren eindecken, gegen den insbesondere bereits eine Räumungsexekution wegen offener Bestandzinse anhängig ist?<br />
<strong>LANG</strong>: Zu allererst muss er selbstkritisch hinterfragen oder Beratung in Anspruch nehmen, ob er nicht im Sinne der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, d.h., ob er in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit zu zahlen oder sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich alsbald zu beschaffen oder nicht. Gegebenenfalls hat er spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. In der geschilderten Situation ist ein Insolvenzverfahren jedoch vielleicht die letzte Chance, das Bestandobjekt, in dem sein Unternehmen betrieben wird, und auch das Unternehmen zu retten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Wie ist das zu verstehen?</em></strong><br />
<strong>HERZER</strong>: Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Insolvenzeröffnung können Bestandgeber sowie sämtliche anderen Vertragspartner Verträge, deren Wegfall die Unternehmensfortführung gefährden könnte, nur mehr aus wichtigem Grund auflösen. Explizit keinen Auflösungsgrund stellt seit der Novelle der Insolvenzordnung im Jahr 2010 die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation oder der Verzug mit der Bezahlung vor Insolvenzeröffnung fällig gewordener Bestandzinse dar.<br />
<strong>LANG</strong>: Die mögliche Sanierung insolventer Bestandnehmer hat auch der neue § 12c IO zum Ziel, der eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, verhindern soll.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Wie kann eine schon eingeleitete Räumungsexekution verhindert werden?</strong></em><br />
<strong>HERZER</strong>: Entscheidend ist, dass das Objekt für den Unternehmensbetrieb genützt wird und das Unternehmen im Hinblick auf einen Sanierungsplan fortgeführt wird. Eine Gefährdung der Unternehmensfortführung durch den Vollzug der Räumung ist dem Gesetz interessanterweise jedoch nicht zu entnehmen.<br />
<strong>LANG</strong>: Diese neue Regelung ist Ausdruck dessen, dass das österreichische Insolvenzrecht einer Sanierung eindeutig den Vorzug vor einer Zerschlagung einräumt. Um dem Unternehmen das weitere Überleben zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber massiv in die Rechte des Bestandgebers eingegriffen. Während der Unternehmensfortführung, längstens für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung, ist damit grundsätzlich die ordentliche Kündigung sowie die auf qualifizierte Mietzinsrückstände vor Insolvenzeröffnung gestützte Vertragsauflösung nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung unzulässig ist. Damit sollte auch ein Großteil der gängigen Vertragsmuster und Standardmietverträge umgeschrieben werden.<br />
<strong>HERZER</strong>: Während der Fortführung kann der Insolvenzverwalter ein Räumungsverfahren aufschieben lassen. In der Vergangenheit ergab sich für den Masseverwalter oftmals ein schwer lösbares Problem, da dem Vermieter in der Insolvenz des Mieters wegen Mietzinsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich ein Auflösungsrecht nach § 1118 ABGB zustand. Die Abwendung einer Auflösung des Bestandverhältnisses wäre nur bei Vollzahlung der auch vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietzinsrückstände möglich gewesen, was jedoch zu einer Ungleichbehandlung des Bestandgebers als Insolvenzgläubiger geführt hätte. Auch diese Möglichkeit war dem Insolvenzverwalter daher abgeschnitten. Dieser Zustand, der oftmals eine Sanierung torpediert hat, ist inzwischen beseitigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Wie lange kann eine Aufschiebung der Räumungsexekution andauern?</strong></em><br />
<strong>LANG</strong>: Die Regelung ist etwas unglücklich formuliert. Die Aufschiebung endet jedenfalls dann, wenn das Unternehmen geschlossen wird oder der Sanierungsplan aus den verschiedensten Gründen scheitert, etwa weil er zurückgezogen wird oder die Insolvenzgläubiger ihn nicht annehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Sanierungsplan mit der vereinbarten Quote nicht erfüllt werden kann und es zu einem Wiederaufleben der Forderung des Bestandgebers kommt. Im anderen Fall, nämlich wenn die Forderung des Bestandgebers mit der im Sanierungsplan festgesetzten Quote rechtzeitig voll befriedigt wird, ist die aufgeschobene Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Im Zusammenhang mit der zweijährigen Erfüllungsfrist des Sanierungsplans kann es jedoch zu einem längeren Schwebezustand kommen.<br />
<strong></strong></p>
<div id="attachment_6447" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Pressefoto-Wolfgang-Herzer.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-6447" alt="Wolfgang Herzer" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Pressefoto-Wolfgang-Herzer-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">Wolfgang Herzer</p></div>
<p style="text-align: justify;"><strong>HERZER</strong>: In einem von mir geführten Verfahren ist die unzulängliche Formulierung dieser Bestimmung voll zur Geltung gekommen. In diesem hatte der Bestandgeber auf Räumung des unternehmerischen Bestandlokales geklagt und einen Räumungstitel erwirkt. Es kam ein Sanierungsplan zustande, der gegenüber dem Bestandgeber erfüllt wurde. Erst danach beantragte der Bestandgeber die Räumungsexekution, die mangels Zustellung an den Bestandnehmer auch vollzogen wurde. Der Bestandnehmer klagte darauf den Bestandgeber auf Feststellung des aufrechten Bestandverhältnisses mit Hinweis auf die durch die mit der vollständigen Zahlung der Sanierungsplanquote bewirkte Rechtsfolge, dass das Bestandverhältnis als fortgesetzt gelte. Der OGH kam zur Auffassung, dass die angesprochene Bestimmung eine Unternehmenssanierung durch Verhinderung der Räumungsexekution ermöglichen solle, allerdings aufgrund der bereits vollzogenen Räumung eine Aufschiebung derselben nicht mehr möglich wäre. Das Vorliegen einer Räumungsexekution sei somit Anwendungsvoraussetzung. Der OGH reduziert die Bestimmung daher auf eine verfahrensrechtliche und ignoriert dabei die zivilrechtliche und sanierungsfördernde Zielsetzung des Gesetzgebers. Auch wenn ein Sanierungsplan zustande kommt, kommt es daher nach der jüngsten Judikatur nicht automatisch zu einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses. Dafür sind entsprechende Anträge im Exekutionsverfahren, in diesem Fall durch den Insolvenzverwalter nach § 12c IO erforderlich. Diese Entscheidung bzw. allzu wörtliche Auslegung des OGH entgegen dem Regelungszweck der Bestimmung ist zu Recht in der Lehre auf Kritik gestoßen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Was kann der Unternehmer in einer solchen Situation tun, um das Bestandobjekt trotzdem zu behalten?</strong></em><br />
<strong>LANG</strong>: Dem OGH zufolge muss der Bestandnehmer eindeutig seinen Willen kundtun, die Fortsetzung des Bestandverhältnisses anzustreben. Es seien auch Fälle denkbar, in denen der Bestandnehmer ein bis dahin zum Fortbetrieb genutztes Bestandobjekt aufgeben wolle. Der im Gesetz vorgesehene Weg, die Fortsetzung des Bestandverhältnisses zum Ausdruck zu bringen, sei der durch den Insolvenzverwalter einzubringende Aufschiebungsantrag. Dem Leitgedanken dieser Entscheidung folgend, der Bestandnehmer habe eindeutig zu erklären, das Bestandverhältnis fortsetzen zu wollen, empfiehlt es sich daher, dem Bestandgeber vor Zahlung der Sanierungsplanquote genau dies ausdrücklich und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Danke für das Interview</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Interview führte Ing. Mag. Walter J. Sieberer</p>
<p style="text-align: justify;">Foto: WJS</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.klh-law.at">www.klh-law.at</a></p>
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		<title>Kartellrecht neu: Seminar im Handelsverband gab Einblick in verschärfte Regelungen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Jun 2013 18:47:58 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Ausgebucht war am 28. Mai 2013 das Seminar „Neues im Kartellrecht – Was müssen Händler wissen?“ im Handelsverband. Das Publikumsinteresse ist vor dem Hintergrund jüngst gegen Händler verhängter Geldbußen in zweistelliger Millionenhöhe nicht verwunderlich. Entsprechend groß war auch der Diskussionsbedarf, als Martin Eckel (Taylor Wessing enwc Rechtsanwälte), Natalie Harsdorf und Nathalie Maierhofer (beide BWB – [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/kartellrecht-neu-seminar-im-handelsverband-gab-einblick-in-verscharfte-regelungen/">Kartellrecht neu: Seminar im Handelsverband gab Einblick in verschärfte Regelungen</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Gruppenfoto_Seminar-Kartellrecht_Harsdorf-Enderndorf_Mussi_Eckel_Maierhofer.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-6441" alt="Gruppenfoto_Seminar Kartellrecht_Harsdorf Enderndorf_Mussi_Eckel_Maierhofer" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Gruppenfoto_Seminar-Kartellrecht_Harsdorf-Enderndorf_Mussi_Eckel_Maierhofer.jpg" width="480" height="319" /></a>Ausgebucht war am 28. Mai 2013 das Seminar „Neues im Kartellrecht – Was müssen Händler wissen?“ im Handelsverband. Das Publikumsinteresse ist vor dem Hintergrund jüngst gegen Händler verhängter Geldbußen in zweistelliger Millionenhöhe nicht verwunderlich. Entsprechend groß war auch der Diskussionsbedarf, als Martin Eckel (Taylor Wessing enwc Rechtsanwälte), Natalie Harsdorf und Nathalie Maierhofer (beide BWB – Bundeswettbewerbsbehörde) die seit dem 1. März geltenden neuen Regeln im österreichischen Kartellgesetz erklärten.</p>
<p style="text-align: justify;">Welche Informationen muss ich bei einer Hausdurchsuchung herausgeben? Was bedeutet es im Kartellrecht, sich als Kronzeuge anzubieten? Wann müssen Mitarbeiter von Unternehmen der Bundeswettbewerbsbehörde Auskunft erteilen? Und welche kartellrechtlichen Beschränkungen gelten eigentlich im Online-Handel? Fragen wie diese standen im Mittelpunkt des Seminars „Neues im Kartellrecht – Was müssen Händler wissen?“, das am 28. Mai im voll besetzten Veranstaltungssaal des Handelsverbands stattfand. Besonders interessant war es für die 45 TeilnehmerInnen, einem erfahrenen Kartellrechtsanwalt und zwei BWB-Ermittlerinnen konkrete Fragen zur kartellrechtlichen Praxis zu stellen.<br />
Zunächst gab Martin Eckel, Partner und Head of Competition bei der Wiener Anwaltssozietät Taylor Wessing enwc, einen fundierten Überblick über die grundsätzlichen Regelungen des Kartellrechts sowie die Neuerungen, die am 1. März in Kraft getreten sind – und konnte dabei gleich einige Missverständnisse aufklären.</p>
<p style="text-align: justify;">So ist etwa der Aufbau einer marktbeherrschenden Stellung nicht verboten – unzulässig ist es jedoch, die Marktbeherrschung auszunutzen. Auch, so stellte Eckel klar, bedarf es keiner expliziten Absprachen, um die Aufmerksamkeit der BWB zu erregen: „Bereits eine abgestimmte Verhaltensweise kann ein Kartell begründen, etwa wenn ein Unternehmen davon ausgehen kann, dass ein Mitbewerber seinem Marktverhalten folgen wird.“ Ebenso ist bereits der Versuch, ein Kartell zu gründen, verboten – selbst wenn er erfolglos ist. „Das spannende am Kartellrecht ist, dass bei manchen Verhaltensweisen nicht klar ist, ob sie unzulässig sind oder nicht“, betonte Eckel.</p>
<p style="text-align: justify;">Klar ist jedoch die Gültigkeit der sogenannten „Kernbeschränkungen“: Es ist verboten, mit Mitbewerbern Preise festzusetzen; Erzeugung, Absatz, Entwicklung oder Investition einzuschränken oder zu kontrollieren; und auch, Märkte oder Versorgungsquellen aufzuteilen. Ausnahmen vom Kartellverbot sind bei Kernbeschränkungen selten, grundsätzlich aber denkbar, wenn durch die Kooperation z.B. auch für die Verbraucher Vorteile entstehen oder durch gemeinsame Forschung und Entwicklung ein Nutzen für die Gesellschaft entsteht. Generell liegt die Verantwortung beim Unternehmen selbst zu prüfen, ob eine Zusammenarbeit oder Verhaltensweise widerrechtlich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Besonderes Interesse galt den vertikalen Geschäftspraktiken. Lieferanten ist es verboten, einem Händler Wiederverkaufspreise, Mindestpreise, Handelsspannen oder Rabatte zu diktieren. Einzig zulässig sind die unverbindliche  Preisempfehlung und der Höchstverkaufspreis. Auch Preisaktionen müssen vom Handelsunternehmen ausgehen, die Festsetzung von Aktionspreisen oder Aktionspreisuntergrenzen durch den Lieferanten ist ebenso wie die Aktionsexklusivität unzulässig. Grundsätzlich sind Preisfestsetzungen nur bei Produkteinführungen und unter Umständen bei sehr beratungsintensiven Produkten erlaubt – im ersten Fall, um die Produkteinführung für den Händler attraktiver zu machen, im zweiten Fall, um Beratungsdiebstahl einzudämmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Thema „Marktbeobachtung“ rief beim Publikum großes Interesse hervor: Während die Marktbeobachtung durch eigene Mitarbeiter zulässig ist, ist die Weitergabe von Preiserhebung durch Lieferanten verboten. Von Verbänden oder Forschungsinstituten erhobene Preisvergleiche sind dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn sie die Vergangenheit betreffen und die Daten nicht individuell zuordenbar sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Thema Online-Handel kam nicht zu kurz: Das Kartellrecht untersagt die Behinderung des Internethandels etwa durch die Verpflichtung zur automatischen Weiterleitung von Kunden auf die Website des Herstellers oder anderer Händler; zur Unterbrechung von Internet-Transaktionen bei Käufern Medieninformation mit Kreditkarte von außerhalb des Verkaufsgebiets; oder zur Festsetzung eines höheren Kaufpreises für Internetprodukte; und auch zur mengenmäßigen Begrenzung der Internet-Transaktionen.</p>
<p style="text-align: justify;">Natalie Harsdorf, bei der Bundeswettbewerbsbehörde für den Bereich Nahrungs- und Genussmittel zuständig, konzentrierte sich in ihrem Vortrag auf das Thema Hausdurchsuchung und bot einen Überblick über die Rechte und Pflichten der betroffenen Unternehmen. Dabei räumte sie auch mit manchem Mythen rund um das Thema auf. So ist es zum Beispiel, wie Harsdorf betonte, nur dem Kartellgericht möglich, bei einem begründeten Verdacht Hausdurchsuchungen anzuordnen, die von der BWB in dessen Auftrag durchgeführt werden. Lebhaft diskutiert wurden auch vom Publikum Fragen rund um den Ablauf der Durchsuchungen, die unmittelbar nach der persönlichen Zustellung des Durchsuchungsbefehls und einem Vorgespräch starten. Auf Interesse stieß, dass die BWB nicht auf das Erscheinen einer Vertrauensperson oder eines Anwalts warten muss, bevor die Durchsuchung beginnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich sind Unternehmen bei der Hausdurchsuchung verpflichtet, den Ermittlern Zutritt zu allen Räumen, Schränken etc. zu geben, keine Daten zu zerstören und die Anfertigung von Kopien zu ermöglichen. Wenn das Unternehmen diesen Pflichten nicht nachkommt, hat die BWB auch die Befugnis, Dokumente oder Geräte zu beschlagnahmen. Rund um das Thema IT stellte Harsdorf fest, dass die Sorge, dass eine Durchsuchung ein Unternehmen auf längere Zeit lahmlegt, unbegründet ist: „Auch wir haben kein Interesse daran, den Unternehmen die Arbeit zu verunmöglichen. Wie empfehlen den Unternehmen, in allen Fällen zu kooperieren, denn Kooperation wird bei Geldbußen positiv berücksichtigt und verringert die Dauer der Hausdurchsuchung und damit die Belastung für das Unternehmen.“ So können Computer, Laptops und andere Speicher im Rahmen der Durchsuchung an das BKA übergeben werden, das Datenkopien schnell anfertigt. Meist sind die Geräte nach kurzer Zeit wieder im Unternehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Großes Interesse erregte auch die Frage, zu welchen Auskünften Vertreter und Mitarbeiter betroffener  Unternehmen verpflichtet sind. Harsdorf hielt fest, dass die Unternehmensinhaber und deren Vertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, außer wenn sie aufgrund ihrer Aussage mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen. Ebenso können Mitarbeiter geladen werden, unter Wahrheitspflicht als Zeugen auszusagen – eine Aussageverweigerung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Zuletzt ging Harsdorf auf die Möglichkeit der Versiegelung bestimmter Unterlagen durch das Unternehmen ein. Vor der Novellierung konnte das durchsuchte Unternehmen ganze Datenpakete versiegeln, die in der Folge nur vom Kartellgericht gesichtet werden durften. Da dieses Recht häufig in Anspruch genommen wurde, was – durch den Ausschluss der BWB von den Daten – zu massiven Zeitverzögerungen führte, ist seit 1. März nur mehr die Versiegelung konkret und einzeln zu benennender Dokumente möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Mittelpunkt des Beitrags von Nathalie Maierhofer, ebenfalls Referentin bei der BWB, stand die Kronzeugenregelung. Diese ermöglicht es Unternehmen, Immunität oder eine verringerte Geldbuße zu erreichen, indem es der BWB Kartellrechtsverstöße, an denen es beteiligt ist oder war, zur Kenntnis bringt. Neu ist seit dem 1. März unter anderem, dass es möglich ist, bei der BWB einen „Marker“ zu platzieren, also eine Art Kurzaussage, der später vervollständigt wird. Dieser Marker ist deshalb für den Kronzeugen relevant, weil das jeweils erste Unternehmen, der zB ein Kartell zur Anzeige bringt, größere Vorteile aus der Kronzeugenregelung genießt als der zweite und alle nachfolgenden. Grundsätzlich ist das Setzen eines Markers nur möglich, solange die BWB noch keinen Antrag auf Geldbuße gegen den potentiellen Kronzeugen gestellt hat. Wichtig ist für die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung, dass der Kronzeuge seine widerrechtlichen Handlungen sofort einstellen muss; dass er die Zusammenarbeit mit der BWB geheimhält; dass er die anderen Kartellteilnehmer nicht ins Kartell gezwungen hat; und dass er uneingeschränkt mit der BWB zusammenarbeitet.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.taylorwessing.com/de/standorte/details/wien.html" target="_blank">www.taylorwessing.com</a></p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
<p style="text-align: justify;">
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		<title>Im Interview: Philip Aumüllner über das neue LobbyG</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jun 2013 08:43:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Das neue LobbyG ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und schafft einen neuen Rechtsrahmen für Lobbying und Interessenvertretung in Österreich. Mit 01.04.2013 ist die Übergangsfrist für bereits bestehende (Lobbying-)Unternehmen und Selbstverwaltungskörper sowie Interessenverbände für deren Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register zu Ende gegangen, sodass die Pflichten des LobbyG nunmehr in vollem Umfang für sie [...]</p><p>The post <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/im-interview-philip-aumullner-uber-das-neue-lobbyg/">Im Interview: Philip Aumüllner über das neue LobbyG</a> appeared first on <a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at">Wirtschaftsanwaelte.at / Wirtschaftsrecht in der Praxis - kommentiert von führenden Wirtschaftsanwälten</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_6437" class="wp-caption alignleft" style="width: 490px"><a href="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Binder-Groesswang-Aumuellner.jpg"><img class="size-full wp-image-6437" alt="Philip Aumüllner" src="http://www.wirtschaftsanwaelte.at/wp-content/uploads/2013/06/Binder-Groesswang-Aumuellner.jpg" width="480" height="320" /></a><p class="wp-caption-text">Philip Aumüllner</p></div><br />
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<p style="text-align: justify;"><strong>Das neue LobbyG ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und schafft einen neuen Rechtsrahmen für Lobbying und Interessenvertretung in Österreich. Mit 01.04.2013 ist die Übergangsfrist für bereits bestehende (Lobbying-)Unternehmen und Selbstverwaltungskörper sowie Interessenverbände für deren Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register zu Ende gegangen, sodass die Pflichten des LobbyG nunmehr in vollem Umfang für sie gelten. Wer von dem neuen LobbyG erfasst ist und was dabei zu beachten ist, erläutert Lobbyingrechtsexperte und Fachbuchautor Philip Aumüllner.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Herr Dr. Aumüllner, Sie sind Lobbyingrechtsexperte bei der Sozietät Binder Grösswang Rechtsanwälte. Ihr Buch zum neuen LobbyG, in dem Sie sich ausführlich mit dieser neuen Materie auseinandersetzen, ist vor Kurzem erschienen. Was sind die wesentlichen Kernpunkte des LobbyG?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Im Kern besteht das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, wie es in seinem vollen Titel heißt, aus drei Kernbereichen, wobei es zwischen „Lobbying-Tätigkeit“ als organisiertem und strukturiertem Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Interesse eines Auftraggebers und „Interessenvertretung“ als eine solche Einflussnahme im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden unterscheidet: Erstens normiert das LobbyG verschiedene Verhaltens- und Registrierungspflichten, die die Akteure von Lobbying und Interessenvertretung bei Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten haben. Zweitens wurde durch das LobbyG ein von der Bundesministerin für Justiz zu verwaltendes Lobbying- und Interessenvertretungs-Register (kurz Lobbyingregister) geschaffen, in das sich Akteure von Lobbying und Interessenvertretung eintragen müssen. Drittens sieht das LobbyG eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die angesprochenen Verhaltens- und Registrierungspflichten vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Das Ziel des LobbyG ist also nicht Lobbying-Tätigkeiten drastisch zu beschränken?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Ganz genau. Im Lichte der innenpolitischen Skandale der letzten Monate ging in der Hitze der öffentlichen Debatte leider völlig unter, dass Lobbying-Tätigkeit bzw Interessenvertretung an sich etwas Positives ist, weil sie geeignet ist, den staatlichen Entscheidungsträgern ein umfassendes Bild von den praktischen und realen Gegebenheiten, von den wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sonstigen Folgen einer politischen oder administrativen Entscheidung zu verschaffen. Außerdem kann die Partizipation in die Vorbereitung gesetzlicher und administrativer Entscheidungen auch zu einer Stärkung der Zivilgesellschaft führen. Problematisch wird eine solche Einflussnahme erst dann, wenn sie nicht-öffentlich, sondern heimlich quasi „im Hinterzimmer“ erfolgt. Daraus kann sich die unschöne Optik ergeben, dass – um mit den Worten der Gesetzesmaterialien zu sprechen – „man es sich hier gerichtet hat“. Dem versucht das LobbyG mit der Schaffung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers sowie umfassenden Verhaltens- und Registrierungspflichten entgegenzuwirken.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Wie sehen diese Verhaltens- und Registrierungspflichten konkret aus?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder Interessenvertretung wahrnimmt, hat etwa bei jedem erstmaligen Kontakt mit dem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen sowie sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten. Ferner haben Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Dabei können Sie einen eigenen Verhaltenskodex erstellen oder auch einen bereits bestehenden Verhaltenskodex, etwa jenen der Österreichischen Public Affairs Vereinigung (ÖPAV) oder des Austrian Lobbying &amp; Public Affairs Council (ALPAC) verwenden. Daneben sieht das Gesetz – wie erwähnt – gewisse Registrierungspflichten vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Sie erwähnten mehrmals den Begriff „Funktionsträger“. Wer fällt darunter?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Darunter fallen der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Wer hat sich nun in das Lobbyingregister eintragen zu lassen?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Das Lobbyingregister besteht aus vier Abteilungen, wobei sich die Abteilung A in die Unterabteilungen A1 und A2 gliedert. In Abteilung A1 sind Lobbying-Unternehmen sowie deren Lobbyisten, in die Abteilung A2 der Name des Auftraggebers und der vereinbarte Aufgabenbereich, in Abteilung B Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, sowie deren In-House-Lobbyisten, in Abteilung C Selbstverwaltungskörper (etwa Wirtschafts- oder Arbeiterkammer) und in Abteilung D Interessenverbände (insbesondere Vereine) einzutragen. Die Eintragungspflicht umfasst nicht bloß den Namen des jeweils Einzutragenden, sondern auch eine Reihe weiterer Daten (etwa in Zusammenhang mit dem für Lobbying-Tätigkeiten angefallenen Kostenaufwand).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Ist die Eintragung kostenpflichtig?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Für die Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in die Abteilung A1 des Lobbyingregisters sind EUR 600 zu entrichten, für die Ersteintragung von Unternehmen in die Abteilung B EUR 200 und für Eintragungen in die Abteilungen C oder D je EUR 100. Dies gilt nur für die Ersteintragung. Spätere Folgeeintragungen sind gebührenfrei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Kann jedermann Einsicht in das Lobbyingregister nehmen?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind über die Homepage des BMJ der Öffentlichkeit jederzeit unentgeltlich für jedermann einsehbar. Besonderes gilt für die Abteilung A2. In diese hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art 8 Abs 2 MRK darlegen können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Während die Frage, wann die Definition des Lobbying-Unternehmens bzw des Lobbyisten erfüllt ist, in der Praxis wohl weniger Probleme bereiten wird, scheinen Abgrenzungsprobleme bei der Definition des In-House-Lobbyisten vorprogrammiert. Teilen Sie diese Einschätzung?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Dieser Befund ist durchaus zutreffend und spiegelt sich auch in unserer bisherigen Beratungspraxis wider. In-House-Lobbyisten definiert das LobbyG als Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigen Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm in einem Konzern verbundenes Unternehmen gehören. Die unbestimmten Gesetzesbegriffe „mehr als nur geringfügigen“ Aufgabenbereich machen klar, wo Quelle der Rechtsunsicherheit für die Praxis liegt. Als Daumenregel lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens nur dann nicht als In-House-Lobbyisten gelten, wenn die Lobbying-Tätigkeiten vom Aufwand und der Inanspruchnahme her weniger als fünf Prozent des gesamten Leistungsspektrums des Organs oder Dienstnehmers ausmachen. Eine Stellungnahme des BMJ legt ferner nahe, dass diese Grenze auf die jährliche Gesamtarbeitszeit zu beziehen ist, wobei jene Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen sind, die von vornherein keine Lobbying-Tätigkeiten sind. Beispielsweise können nach den Gesetzesmaterialien der Leiter und die Mitarbeiter einer Organisationseinheit „Public Affairs &amp; Relations“, die sowohl für Werbung und Marketing als auch für Behördenkontakte zuständig sind, oftmals In-House-Lobbyisten sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Welche Rechtsfolgen sieht das LobbyG konkret vor?<br />
<strong>Aumüllner</strong>: Die Rechtsfolgen bestehen zum einen in empfindlichen Verwaltungsstrafen (bis zu 20.000,&#8211; Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60.000,&#8211; Euro) bei Verstößen gegen die Registrierungspflichten. Zum anderen kann die Bundesministerin für Justiz eine in das Lobbyingregister eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer – wie es im LobbyG heißt – schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet (allenfalls kann auch eine Androhung der Streichung ausreichen). Schließlich findet sich im LobbyG als flankierende Maßnahme noch eine Reihe von zivilrechtlichen Rechtsfolgen, etwa die Anordnung der Nichtigkeit von entgegen den Registrierungspflichten abgeschlossenen Lobbying-Aufträgen oder bestimmt gestalteten Erfolgshonoraren. Zu erwähnen ist, dass diese Rechtsfolgen aber nur für Akteure von Lobbying-Tätigkeiten gelten, nicht hingegen für Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände als Akteure von Interessenvertretung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Redaktion</strong>: Danke für das Interview.</p>
<p style="text-align: justify;">Binder Grösswang Rechtsanwalt Dr. Philip Aumüllner, LL.M. (Michigan) ist Autor des im Linde Verlag erschienenen Werkes LobbyG</p>
<p style="text-align: justify;">Foto: beigestellt</p>
<p style="text-align: justify;">Redaktion: Coco Huemer</p>
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