Gesellschaften vor Gericht

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Michael Walbert
Michael Walbert

Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern durch den Hauptgesellschafter stellt den schwerwiegendsten Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht dar.

Diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme steht daher im starken Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Hauptgesellschafters und jenen der betroffenen Minderheitsgesellschafter. Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern („GesAusG“) am 20. Mai 2006 war der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zwar (insbesondere durch eine Umgründung) möglich, jedoch nicht einheitlich in einem speziellen Gesetz geregelt. Die Schaffung einer gesonderten Rechtsgrundlage für einen derart tief greifenden Eingriff in das Eigentumsrecht wirft die Frage auf, welchem rechtspolitischen Zweck das GesAusG dient bzw. worin es seine sachliche Rechtfertigung findet. Auf den ersten Blick mag das ­GesAusG dem Stärkeren das Recht einräumen, den Schwächeren seiner Rechte zu berauben. Dem Mitgliedschaftsrecht des Minderheitsgesellschafters steht zum einen das „stärkere“ Recht des Hauptgesellschafters aufgrund seiner höheren Beteiligung an der Gesellschaft zu. Darüber hinaus gibt es auch ein öffentliches Interesse an der Schaffung wettbewerbsfähiger und reaktionsschneller Unternehmens- und Kontrollstrukturen, die ohne Minderheitsgesellschafter leichter zu verwirklichen sind. In der Praxis kann das Interesse des Hauptgesellschafters an einer Bereinigung der Gesellschafterstruktur insbesondere im Fall einer Unternehmenssanierung, wenn etwa Minderheitsgesellschafter nicht bereit oder in der Lage sind, diese zu unterstützen, oder bei Integration einer Gesellschaft in einen Konzern unter einheitlicher Leitung legitim sein.

Voraussetzungen
Das GesAusG findet nur auf Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) Anwendung. Der Ausschluss der Minderheitsgesellschafter erfolgt durch Beschluss der Haupt- bzw. Generalversammlung auf Verlangen des Hauptgesellschafters. Hauptgesellschafter ist, wer zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss zumindest 90 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält. Der Ausschlussbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Mit Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen sämtliche Anteile der Minderheitsgesellschafter automatisch auf den Hauptgesellschafter über. Eine Anfechtung des Beschlusses über den Ausschluss wegen Unangemessenheit der vom Hauptgesellschafter gebotenen Barabfindung ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

Barabfindung
Als Ausgleich für die Übertragung der Minderheitsanteile an den Hauptgesellschafter sieht das GesAusG vor, dass der Hauptgesellschafter den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren hat. Nähere Bestimmungen über die Angemessenheit der Barabfindung bzw. die Kriterien, anhand derer die Angemessenheit zu bestimmen ist, enthält das Gesetz nicht. Die Barabfindung muss aber grundsätzlich dem anteiligen Unternehmenswert entsprechen. Über die anzuwendenden Bewertungsmethoden trifft das GesAusG jedoch keine Aussage.

Konfliktpotenzial
Die Barabfindung wird gemeinsam vom Hauptgesellschafter und dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt und von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hauptgesellschafter und den Minderheitsgesellschaftern betreffen in der Praxis überwiegend die Höhe der Barabfindung. Der Grund für das hohe Konfliktpotenzial liegt dabei nicht nur in den offensichtlich entgegengesetzt gelagerten Interessen des Hauptgesellschafters einerseits und jenen der Minderheitsgesellschafter andererseits, sondern auch in der Informationsasymmetrie zwischen den Beteiligten: Hauptgesellschafter und Geschäftsführung legen die Angemessenheit der Barabfindung unter Berücksichtigung sämtlicher in der Gesellschaft verfügbarer Daten fest. Demgegenüber ist die Angemessenheit der Barabfindung für einen Minderheitsgesellschafter oft nicht nachvollziehbar.

Überprüfung
Die Festlegung der Barabfindung, deren Fälligkeit (zwei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung des Ausschlusses im Firmenbuch) und ihre Verzinsung (2 Prozent über dem Basiszinssatz) stoßen aufseiten der Minderheitsgesellschafter oft auf Kritik. Die Regelungen des ­GesAusG würden demnach dem Hauptgesellschafter den Anreiz geben, zunächst eine möglichst geringe Barabfindung anzubieten.
Jedem Minderheitsgesellschafter steht jedoch das Recht zu, die Höhe der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Nachprüfungsverfahren ist ein den §§ 225c ff AktG über die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses nachgebildetes Gremialverfahren. Das organisatorisch bei der Finanzmarktaufsicht eingerichtete Gremium wird im Nachprüfungsverfahren zur Erstattung eines Gutachtens über die Angemessenheit der Barabfindung eingesetzt.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens trägt grundsätzlich der Hauptgesellschafter. Ist das Nachprüfungsverfahren aussichtslos, können die Verfahrenskosten den antragstellenden Minderheitsgesellschaftern ganz oder teilweise nach Billigkeit auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit wird jedoch in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Der Anreiz für den Hauptgesellschafter, zunächst eine möglichst niedrige Barabfindung anzubieten, ist daher kaum gegeben. Dadurch würde der Hauptgesellschafter die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch Minderheitsgesellschafter provozieren und sich einem – unter Umständen hohen – Kostenrisiko aussetzen.
Zentraler Streitpunkt im Nachprüfungsverfahren sind die Unternehmensbewertung und im Rahmen der Bewertung die konkret anzuwendenden Bewertungsmethoden. Mangels gesetzlicher Vorgaben sind die für Nachprüfungsverfahren maßgeblichen Bewertungsmethoden grundsätzlich umstritten und zudem vom konkret zu bewertenden Unternehmen im Einzelfall abhängig. In der Praxis werden im Nachprüfungsverfahren oft alternative Bewertungen nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden erstellt. Die DCF-Methode steht dabei meist im Vordergrund. Der Liquidationswert des Unternehmens markiert in der Regel die Untergrenze der Bewertung. Häufig werden Nachprüfungsverfahren durch einen Vergleich auf Grundlage eines Mittelwerts aus den alternativen Unternehmensbewertungen beendet.

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Foto: Walter J. Sieberer

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