GmbH-light durch die GmbH gründungsprivilegiert ersetzt

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Alexander Hasch
Alexander Hasch

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die GmbH-light durch die GmbH gründungsprivilegiert ersetzt. Mit dieser Novelle hebt der Gesetzgeber das Gründungskapital jeder neu gegründeten GmbH wieder auf EUR 35.000,00 an und ermöglicht gleichzeitig die Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH.

Die Neuheiten
Das Mindeststammkapital wird wieder auf EUR 35.000,00 angehoben und die Mindestbareinzahlungen müssen wieder EUR 17.500,00 betragen. Durch die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung gemäß §10b GmbHG ist die Gründung einer GmbH mit dem reduzierten Startkapital von EUR 10.000,00 möglich. In einer Zeitspanne von 10 Jahren muss das Stammkapital jedoch auf EUR 35.000,00 aufgestockt werden. Während dieser Befristung von 10 Jahren hat der Gesetzgeber überdies die Möglichkeit geschaffen, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur einen Betrag von EUR 5.000,00 bar einzubezahlen. Ausgeschlossen von der gründungsprivilegierten Stammeinlage sind Sacheinlagen.

Beendigung der Gründungsprivilegierung
Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei die Mindesteinzahlungserfordernisse, somit die Stammeinlage von mindestens EUR 17.500,00 erfüllt sein müssen. Andernfalls endet die Gründung sprivilegierung spätestens 10 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Übergangsbestimmungen
Für bereits vor dem 01.03.2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete „GmbHs-light“ sowie jene Gesellschaften, die durch Kapitalherabsetzung weniger als EUR 35.000,00 als Stammkapital ausweisen, gilt ebenfalls, dass diese binnen 10 Jahren ihr Stammkapital aufstocken müssen.

Formale Voraussetzungen
Um die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen zu können, sieht § 10b GmbHG vor, dass dies auch im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Errichtungserklärung verankert wird. Es empfiehlt sich hierbei, einen eigenen Punkt Gründungsprivilegierung aufzunehmen, in dem festgehalten wird, dass die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG in Anspruch genommen wird und die Gesellschafter darüber informiert sind, bis längstens in 10 Jahren das Stammkapital auf EUR 35.000,00 aufzustocken. Überdies ist nunmehr festzuhalten, dass das Stammkapital der Gesellschaft EUR 35.000,0 0 beträgt, jedoch gründungsprivilegiert EUR 10.000,00. Selbiges ist für die übernommene Stammeinlage auszuführen, auch hier ist der Zusatz „gründungsprivilegiert“ anzuführen.

Beim Firmenbuchantrag ist zu beachten, dass auch hier die gründungsprivilegierte Stammeinlage anzuführen ist. Das Kapital beträgt EUR 35.000,00 mit dem Zusatz „gründungsprivilegiert“. Die Gesellschafter übernehmen eine Stammeinlage von insgesamt EUR 35.000,00 mit dem Zusatz, dass die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird, sohin EUR 10.000,00. Hierauf geleistet müssen mindestens EUR 5.000,00 gründungsprivilegiert sein.

Auswirkungen auf die MindestKÖSt
Durch die GmbH-light wurde auch mit dem Mindeststammkapital in der Höhe von EUR 10.000,00 die MindestKöSt-Vorschreibung auf EUR 125,00 pro Quartal gesenkt (für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013). § 24 Abs 4 Z 3 KStG sieht nunmehr vor, dass für die ersten fünf Jahre die MindestKöSt EUR 125,00 pro Quartal beträgt, in den folgenden fünf Jahren für jedes Kalendervierteljahr EUR 250,00. Gründungsprivilegiert ist somit für eine Zeit von 10 Jahren ein Startkapital von EUR 10.000,00 und einer verringernden MindestKÖSt von EUR 500,00 möglich. Erst nach dem fünften Jahr beträgt die MindestKÖSt EUR 1.000,00 pro Jahr. Ab einem zehnten Jahr und einem Stammkapital von EUR 35.000,00 werden wieder EUR 1.750,00 als MindestKÖSt veranschlagt.

Marlene Quass
Marlene Quass

Nach Ablauf von 10 Jahren
Noch nicht ausdrücklich geklärt ist die Frage, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn nicht binnen der Zehnjahresfrist eine Einzahlung auf die geltende Mindesteinzahlung von EUR 17.500,00 (Differenz zwischen tatsächlicher Einzahlung und EUR 35.000,00) erfolgt. Das Gesetz sieht keine Sanktionen vor, abgesehen von der dann geltenden Haftung der Gesellschafter für die ausständige Stammeinlage.

Fazit
Die GmbH-light wurde nach kurzem Bestehen wieder abgeschafft. Mit der GmbH gründungsprivilegiert wurde nunmehr eine Übergangslösung geschaffen. Das Mindeststammkapital wurde grundsätzlich wieder auf EUR 35.000,00 angehoben. Der Beisatz „Gründungsprivilegierung“ ist nicht, wie ursprünglich im Entwurf vorgesehen, beim Firmenwortlaut zu führen. Allerdings ist die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag sowie auch im Firmenbuchantrag aufzunehmen und auf die gründungsprivilegierte Stammeinlage bzw. das gründungsprivilegierte Stammkapital hinzuweisen. Diese Umstände werden auch im Firmenbuch eingetragen und sind auch am Firmenbuchauszug ersichtlich.

RAA Mag. Marlene Quass, MSc
RA DDr. Alexander Hasch

www.hasch.eu

Foto: beigestellt

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