Kartellrechtsnovelle 2012 – Änderungen aber kein großer Wurf

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Im Herbst soll die Kartellrechtsnovelle 2012 im Nationalrat beschlossen werden und voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten. Dazu die Experten Dr. Bernhard Kofler-Senoner und Dr. Sven Siebert.

Schwerpunkte der Regierungsvorlage sind eine Kompetenzerweiterung „light“ der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Erleichterungen für die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche und die Stärkung der Aufsicht marktbeherrschender Unternehmen. Eine effizientere Neuordnung der Wettbewerbsbehörden bleibt jedoch aus.

Institutionengefüge bleibt unangetastet.
Im Rahmen der Kartellrechtsnovelle im Jahr 2005 wurde das österreichische Kartellrecht materiell großteils mit dem europäischen Kartellrecht harmonisiert. Das 2002 in der heute bestehenden Form geschaffene Institutionengefüge – Gewaltentrennung zwischen dem Kartellgericht als entscheidende Behörde und den beiden nebeneinander bestehenden Ermittlungs- und Aufgriffsbehörden BWB und Bundeskartellanwalt (Amtsparteien) – blieb jedoch unangetastet.

Trotz der in den letzten Jahren geführten Diskussion über die Sinnhaftigkeit von zwei parallel agierenden Ermittlungs- und Aufgriffsbehörden, bekennt sich die vorliegende Regierungsvorlage zur Beibehaltung der Behördenstruktur. So sinnvoll dem Grunde nach die Beibehaltung der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbehörde ist (vgl die stärker werdende Kritik der fehlenden Gewaltentrennung im Fall der Europäischen Kommission), so kritisch ist die ausgelassene Chance zu sehen, die Kräfte beider Amtsparteien in einer Behörde zu bündeln und damit die Effizienz des Kartellrechtsvollzugs zu steigern.

Stärkung der BWB.
Von der teilweise geforderten Transformierung der BWB in eine Entscheidungsbehörde blieb nur ein Punkt übrig: In Annäherung an die Kompetenzen der Europäischen Kommission soll es der BWB zukünftig möglich sein, im Rahmen von Ermittlungen die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen selbst mittels Bescheid anzuordnen und diesen auch zu vollstrecken. Bislang war die BWB darauf angewiesen, sich im Fall der Weigerung eines Unternehmens an das Kartellgericht zu wenden, welches Unternehmen mittels Beschluss die Auskunft oder die Vorlage von Dokumenten auftragen konnte. Dieser Umweg fällt nun weg. Die BWB soll Bescheide mittels Zwangsgelder durchsetzen können und über die Kompetenz verfügen, im Fall keiner, unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Auskünfte Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 75.000 zu verhängen.

Erweitert werden auch die Kompetenzen der BWB bei Hausdurchsuchungen. Zukünftig soll es der BWB möglich sein, für die Dauer der Hausdurchsuchung Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel zu beschlagnahmen. Weiters wird die BWB nicht, wie bisher, lediglich Fragen betreffend den Aufbewahrungsort und Inhalt von Dokumenten stellen, sondern auch Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen verlangen können, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Das Fragerecht der BWB wird somit nach dem Vorbild der Europäischen Kommission erweitert.

Stärkung des Private Enforcement.
Die Regierungsvorlage setzt ein klares Zeichen, Geschädigten bei der Geltendmachung von Kartellschäden in Österreich mehr Rechtssicherheit zu bieten. Nach dem Vorbild des deutschen Kartellrechts soll erstmals ausdrücklich eine Schadenersatzanspruchsgrundlage im Kartellgesetz verankert werden (wobei das prinzipielle Bestehen von Schadenersatzansprüchen im Fall von Kartellrechtsverstößen nach allgemeinem Zivilrecht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist). Zuständig für die Entscheidungen über solche Ansprüche bleiben jedoch weiterhin die Zivilgerichte. Weitere Klarstellungen und Neuerungen betreffen etwa die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Europäischen Kommission, des Kartellgerichts und anderer nationaler EU Wettbewerbsbehörden, die Hemmung der Verjährungsfrist für die Dauer der Verfahren der genannten Behörden, Erleichterungen zur Feststellung der Schadenshöhe oder die Möglichkeit, Feststellungsanträge in Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen beim Kartellgericht zu stellen. Es bleiben jedoch auch wichtige Fragen (zB Schutzbereich indirekt Geschädigter) weiterhin offen und der Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten.

Sondermissbrauchsbestimmung für Energieversorgungsunternehmen.
Anlass zur Diskussion gibt die in der Regierungsvorlage enthaltene Sondermissbrauchsbestimmung für Energieversorgungsunternehmen (Strom und Gas). Auch in diesem Punkt lehnt sich die Regierungsvorlage an das entsprechende deutsche Vorbild an. Es soll künftig allein oder gemeinsam marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich untersagt sein, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten, es sei denn der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist (Beweislastumkehr). Darüber hinaus soll ein Verbot der Forderung von Entgelten vorgesehen werden, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Trotz des prinzipiell legitimen Ziels des Verbraucherschutzes ist eine derartige Sonderbestimmung für einen spezifischen Industriezweig jedenfalls vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung bzw des Gleichheitsgrundsatzes kritisch zu hinterfragen.

Unternehmen sollten sich schließlich auf weitere punktuelle Änderungen, etwa die Angleichung der Kronzeugenregelung an europäische Standards, eine größere Flexibilität des Fristenlaufs in Zusammenschlussverfahren, die Änderung der Bagatellausnahme nach EU Vorbild, oder die Übernahme des Konzepts der gemeinsamen Marktbeherrschung aus dem deutschen Kartellrecht, einstellen.

Dr. Bernhard Kofler-Senoner,LLM
Dr. Sven Siebert
www.chsh.com

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