Keine Rückwirkung der Haftung gemäss § 9A BAO

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Franz Althuber
Franz Althuber

Mit Entscheidung vom 8.4.2013 (GZ RV/0761-W/13) hat der UFS entschieden, dass die Haftungsbestimmung für faktische Geschäftsführer (§ 9a der Bundesabgabenordnung, BAO), die erst im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 (AbgÄG 2012, BGBl 2012/112) geschaffen wurde, keine Rückwirkung zeitigt.

Ein bloß faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt oder eine Gesellschaft aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses faktisch leitet, aber nicht (bzw. nicht wirksam) Mitglied des Leitungsorganes (Geschäftsführung, Vorstand) ist und auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage (Prokura, Handlungsvollmacht) zur Vertretung der juristischen Person gegenüber den Abgabenbehörden rechtlich befähigt ist.

Während für formell bestellte Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften seit jeher eine Haftungsbestimmung (§ 9 BAO) existierte, konnten faktische Geschäftsführer mangels Rechtsgrundlage bis zum 31. Dezember 2012 nicht für rückständige Steuern und Abgaben in Anspruch genommen werden. Mit der Neuschaffung des § 9a BAO wurde diese Lücke geschlossen. Demnach sind nunmehr auch Personen, die auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten oder auf die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) tatsächlich Einfluss nehmen, verpflichtet, diesen Einfluss dahin gehend auszuüben, dass die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Widrigenfalls haften sie für jene Abgaben, die infolge der Einflussnahme nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 323 Abs 33 BAO trat § 9a BAO mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Nähere Bestimmungen hierzu finden sich weder im Gesetz noch in den parlamentarischen Materialien. Da § 9a BAO neben der Haftungsbestimmung auch eine ausdrückliche und haftungsbewehrte Verhaltenspflicht (Einfluss ist „dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden“) normiert, wurde in der Literatur diskutiert, ob möglicherweise auch Fälle denkbar sind, in denen die haftungsauslösende Einflußnahme vor dem 1. Jänner 2013 erfolgte und trotzdem eine Geltendmachung der Haftung aufgrund der neuen Rechtslage möglich ist.

Der UFS hat nun klargestellt, dass weder die gesetzliche Verhaltenspflicht für faktische Geschäftsführer noch die korrespondierende Haftungsbestimmung Rückwirkung zeitigt. Nunmehr verpönte Einflußnahmen, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, können daher keine Haftung gemäß § 9a BAO zur Folge haben.

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