Kleine Schrift macht AGB unwirksam

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Vorsicht bei AGB – zu kleine Schrift macht Vertrags-bestimmungen in AGB unwirksam

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Diese Bestimmung legt gegenüber Konsumenten das Grundsatzgebot fest, dass die Vertragsklauseln durchschaubar und sinnverständlich sohin transparent seien müssen.

Nach der Rechtsprechung soll das Transparenzgebot dem Kunden im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren ermöglichen, sich aus den AGB zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigt Pflichten abverlangt werden.

Das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG erschöpf sich aber nicht nur im Verbot von irreführenden Formulierungen. Es hat seine Wurzeln im deutschen Recht und dort heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass Geschäftsbedingungen mühelos lesbar seien müssen.

Dem Transparenzgebot widersprechen daher AGB, die beispielsweise wegen einer zu geringen Schriftgröße schwer erkennbar sind. In Österreich fehlt zwar noch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mindestschriftgröße, doch wurde in einem vom Verein für Konsumentenschutz erwirkten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien (17 Cg 54/09i) eine Schriftgröße von nur 6 oder weniger gerügt. In Deutschland ging die Rechtsprechung anlassbedingt noch weiter: Das Landgericht Köln (18 O 351/08) hielt eine Schriftgröße von 8 für zu klein und setzte als Mindestschriftgröße eine Größe von 12 fest, wobei es auch auf die Deutlichkeit der Darstellung durch die gewählte Schriftart ankommen kann.

Unternehmen seien daher davor gewarnt, AGB in zu kleiner Schrift abzufassen, wobei man in Ermangelung einer klaren Rechtsprechung besser von einer Schriftgröße von 12 ausgehen sollte. Denn wird beim „Kleingedruckten“ übertrieben, werden AGB unbeachtlich, was schwerwiegende Folgen für Unternehmer haben kann (zB. Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts).

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc

www.ra-lintschinger.at

Foto: Walter J. Sieberer

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