Know-how Sichern und schützen!

501
Rudolf Ganzert
Rudolf Ganzert

[ratings]

Sensible Informationen und unternehmensspezifisches Know-how zu schützen und zu sichern, ist in Zeiten des immer härteren Wettbewerbes für Arbeitgeber von wachsender Bedeutung.

Redaktion: Sind Arbeitnehmer nicht ohnehin zur Verschwiegenheit über Betriebsinterna verpflichtet?
Ganzert: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während aufrechtem Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer Treuepflicht zur Geheimniswahrung verpflichtet. Diese Treuepflicht wird umso intensiver, je höher Position und Vertrauensstellung des Arbeitnehmers sind. Es sind aber nicht alle Informationen schutzwürdig, sondern nur die sog. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese liegen vor, wenn unternehmensbezogene Tatsachen bzw. Vorgänge technischer oder kommerzieller Art in Beziehung zum Geschäftsbetrieb stehen und für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung haben. Sie dürfen nur einem begrenzten, im Wesentlichen abgeschlossenen Personenkreis bekannt sein, d.h. nicht leicht öffentlich zugänglich sein. Weiters müssen ein Geheimhaltungswille sowie ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse des Unternehmens an der Nichtoffenbarung der Informationen existieren.

Würden Sie zusätzlich die Vereinbarung von Geheimhaltungsklauseln empfehlen?
Unbedingt! Ohne die gesonderte Vereinbarung einer nachvertraglichen Geheimhaltungsklausel endet nämlich die Geheimhaltungsverpflichtung des Arbeitnehmers mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. In einer solchen Klausel sollte der Umfang konkretisiert und der Arbeitnehmer auf den richtigen Umgang mit Unterlagen, Datenträgern, etc hingewiesen werden. Die Klausel sollte eher weit und für das ganze Unternehmen einheitlich formuliert werden. Ergänzend kann für den Fall des Verstoßes die Zahlung einer Konventionalstrafe vereinbart werden. Hier ist jedoch das zwingende richterliche Mäßigungsrecht zu bedenken.

Welche Konsequenzen kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht für den Arbeitnehmer nach sich ziehen?
Während dem Arbeitsverhältnis ist eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Verrat und Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen für eigene oder fremde Zwecke stellen auch UWG-Verstöße dar und können zu Schadenersatz, Beseitigung und Unterlassung verpflichten. Da sich die Gerichtsverfahren regelmäßig über längere Zeit erstrecken, besteht zur schnellen Abhilfe auch die Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung. Unter Umständen können sogar straf- und datenschutzrechtliche Tatbestände durch einen Geheimnisbruch erfüllt sein. Viele Unternehmen weisen ihre Arbeitnehmer schon im Arbeitsvertrag auf diese möglichen Rechtfolgen hin.

Thema Immaterialgüterrechte?
Will sich der Arbeitgeber die Nutzung von Diensterfindungen und Urheberrechten sichern, so sind entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag erforderlich. Patentfähige Diensterfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Er kann jedoch im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet werden, dass er dem Arbeitgeber Diensterfindungen zur Überlassung anzubieten hat. Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich als Erfinder angestellt wurde, hat er bei einer Überlassung Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Anders stellt sich die Rechtslage für Urheberrechte des Arbeitnehmers dar. Da ein Übergang der Urheberschaft rechtlich nicht möglich ist, kann lediglich bereits im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen die ausschließlichen Werknutzungsrechte anzubieten hat. Achtung: Ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer dazu nicht verpflichtet.

Danke für das Interview.

Das Interview führte Ing. Mag. Walter J. Sieberer

Dr. Rudolf M. Ganzert, MBA ist Rechtsanwalt bei Ganzert & Partner Rechtsanwälte in Wels und Experte für Arbeitsrecht

www.ganzert.at

Flower