LEI – Legal Entity Identifier: Unabdingbare Voraussetzung für juristische Personen, welche Wertpapiergeschäfte tätigen, ab 2018

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Stefan Jeitler, LL.B., LL.M., BSc. ist Associate bei Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmH

Mit Jahreswechsel wird es zu einer Erweiterung der Meldepflichten der Banken und Kre-ditinstitute im Bereich des Wertpapierhandels kommen. Regelungsgrundlage hierfür ist die EU-Verordnung 600/2014 vom 15.05.2014 (MiFIR). Um die durch diese Verordnung normierten Verpflichtungen (der Banken und Kreditinstitute) erfüllen zu können, haben juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Unternehmen eine sogenannte LEI-Nummer (Legal Entity Identifier) zu beantragen und der Bank/dem Kreditinstitut, über welches Wertpapiere gehandelt werden, zur Verfügung zu stellen.

Bei einer LEI-Nummer handelt es sich um eine international standardisierte und weltweite gültige Kennung für Teilnehmer am Finanzmarkt. Diese 20-stellige Identifikationsnummer dient der eindeutigen Feststellung von Geschäftspartnern im Wertpapierhandel und ermöglicht es zudem den von der Verordnung erfassten Banken und Kreditinstituten, bestimmte gesetzliche Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden erfüllen zu können. Ziel ist es, mehr Sicherheit und Transparenz auf dem Finanzmarkt zu schaffen.

Juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern ist es ab dem 3.1.2018 nur mehr unter Bekanntgabe ihrer LEI-Nummer (gegenüber der Bank) gestattet, Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Erfasst sind sowohl Käufe, als auch Verkäufe oder bei-spielsweise Depotübertragungen.

Die von der Verordnung Betroffenen sind für die Beantragung ihrer LEI-Nummer selbst verantwortlich. Mit anderen Worten: Verabsäumt es ein von der Verordnung erfasstes Rechtssubjekt eine LEI-Nummer zu beantragen und der Bank zur Verfügung zu stellen, kann dieses Rechtssubjekt ab 3.1.2018 über sein Depot weder bestehende Wertpapiere verkaufen, noch eine neue Kauf-Order für Wertpapiere erteilen. Konkret erfolgt die Beantragung (und Verlängerung) über Online-Plattformen – wie beispielsweise über Europas größte Vergabestelle, das WM Datenservice. Servicepartner in Österreich ist die Österreichische Kontrollbank, welche die Anträge auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft. Im Zusammenhang mit dem Antrag werden beispielsweise folgende Daten erfasst:

(i) Name der juristischen Person bzw des eingetragenen Unternehmers,
(ii) Rechtsform,
(iii) Registernummer und Name des Registers,
(iv) Adresse, sowie
(v) ISO-Ländercode.

Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung durch die OeKB wird dem Antragsteller die LEI-Nummer übermittelt, welche ab diesem Zeitpunkt ein Jahr gültig ist. Die Beantragung (und Erneuerung) der LEI-Nummer ist kostenpflichtig, wobei bei Beantragung (über vorgenanntes Portal) für die erstmalige Ausstellung (netto) EUR 80,00 und für die jährliche Verlängerung (netto) EUR 70,00 in Rechnung gestellt werden.

Wenngleich inhaltliche Parallelen zum Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiE-ReG) bestehen, welches ebenfalls im Jänner 2018 in Kraft treten wird und Offenlegungs-pflichten im Hinblick auf die „wahren“, sprich wirtschaftlichen, Eigentumsverhältnisse bestimmter Rechtsträger regelt, kann die Meldung unter dem einen Regime die Meldung unter dem anderen Regime nicht ersetzen. Es ist daher jedenfalls die Anwendbarkeit beider Regime (WiEReG und MiFIR (LEI)) zu prüfen und deren Anforderungen umzusetzen bzw zu erfüllen.

Um weiterhing uneingeschränkt am Wertpapierhandel teilnehmen zu können, empfiehlt es sich, seine LEI-Nummer jedenfalls rechtzeitig zu beantragen, da die Bearbeitung und die Überprüfung der Daten durch die OeKB einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Auch für natürliche Personen, Freiberufler und nicht im Firmenbuch eingetragene Ein-zelunternehmer wird zukünftig für Wertpapiertransaktionen eine sog NCI-Nummer (National Client Identifier) Voraussetzung sein. Im Vergleich zu jenen juristischen Personen und Unternehmen, die eine LEI-Nummer benötigen, besteht für (natürliche) Personen und Unternehmen, die eine NCI-Nummer benötigen, in Österreich kein Handlungsbedarf: Für österreichische Staatsbürger (aber auch für jene aus Deutschland, Frankreich, Ungarn, Irland und Luxemburg) wird diese Nummer standardmäßig aus einer Kombination von Namen, Geburtsdatum und Ländercode gebildet. Staatsbürger anderer als der vorgenannten Länder müssen zum Erhalt einer NCI Nummer bestimmte weitere Daten, wie etwa Pass- oder Steuernummern an die Bank bekannt geben, wobei auch diesfalls die Abwicklung über die Bank erfolgt.

www.ehlaw.at

Foto: beigestellt

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