Mit Feuerwerk einen schlechten Start ins neue Jahr…

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Teresa Hofer
Teresa Hofer

Böses Erwachen nach Silvester…. Nicht nur aufgrund der rauschenden Silvesterparty, sondern oftmals auch dadurch, dass Schäden von Feuerwerkskörpern, Raketen oder Böllern am Haus, Auto, Kleidung etc. entdeckt werden.

Die Kategorisierungen von Feuerwerkskörper, sowie die Regelungen des Gebrauchs, sind im Pyrotechnikgesetz festgehalten. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 (geringe Gefahr, wenig Lärm) dürfen von Personen bereits im Alter von 12 Jahren verwendet werden. Die Verwendung derjenigen der Kategorie F4 (sehr hohes Gefährdungspotential, hoher Lärmpegel) ist jedoch erst Personen im Alter von 18 Jahren erlaubt. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes kann unter Umständen Geldstrafen bis zu einer Höhe von EUR 4.360,00 oder eine vierwöchige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Daneben darf jedoch auch die zivilrechtliche Haftung nicht außer Acht gelassen werden.

Die betroffenen Personen stellen sich immer sehr rasch die Fragen: „Wer haftet für die Schäden? Greift ein Versicherungsschutz – und wenn ja welcher?“

Grundsätzlich haftet nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Normen immer der Erwachsene, der anderen rechtswidrig und schuldhaft (absichtlich oder fahrlässig) einen konkreten Schaden zufügt. Kinder bis zum Alter von 7 Jahren können nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht zur Verantwortung gezogen werden. Bei Kindern bis zu 14 Jahren ist der Umstand ausschlaggebend, ob sie sich dem Unrecht der begangenen Tag bewusst waren.

„Eltern haften für Ihre Kinder“: Dieser Umstand tritt iin solchen Fällen nur ein, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, wird auch keine Haftung nach dem ABGB begründet.

Da jedoch in und nach einer rauschenden Silvesternacht, der konkrete Täter oftmals nicht ausfindig gemacht werden kann, stellt sich die Frage, ob der konkrete Schaden von einer allfälligen Versicherung gedeckt wird. In Frage kommen je nach Schaden die Haushalts-, Gebäude- oder Kfz-Versicherung.

In der Haushaltsversicherung ist der gesamte Hausrat, der Wohnung, die in der Polizze angegeben ist, versichert. Meist ist auch eine private Haftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung enthalten, die etwa Brandschäden durch Feuerwehrkörper, welche der Versicherungsnehmer (oder seine Kinder) in einem anderen Haushalt verursacht hat, deckt.
Eine etwaige Gebäudeversicherung deckt Schäden am Haus selbst, sowie an der Fassade.

Bei Schäden am eigenen Auto tritt die Kfz-Teilkaskoversicherung für die entstandenen Brand- oder Explosionsschäden ein. Die Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus meist auch noch Schäden ab, welche durch einen vandalistischen (vorsätzlichen) Akt angerichtet wurden.

Zu beachten ist jedoch immer die Höhe der Versicherungssumme und ein allfällig in der Polizze vereinbarter Selbstbehalt.
Es ist daher zu empfehlen den jeweiligen Versicherungsschutz einer genauen Prüfung zu unterziehen, um ein böses Erwachen am Neujahrstag besser zu verkraften/zu vermeiden.

Happy New Year!

www.phh.at

Foto: beigestellt

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