Neue Chance: Widerspruchsverfahren im Markenrecht!

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Seit 01. Juli 2010 ist das neue Rechtsmittel des Widerspruchsverfahrens für Markeninhaber gegen Markenrechtsverletzungen in Kraft

Wer in Österreich ein Markenrecht erwerben will, benötigt die Eintragung der Marke in das Markenregister. Das Markenregister wird vom Patentamt geführt. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

Jede Markenanmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird im Ergebnis die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.

Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen. Neu ist nunmehr ab dem 1.7.2010, dass innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung gegen die Neuregistrierung Widerspruch erhoben und die rückwirkende Aufhebung der Registrierung verlangt werden kann. Der begründete Widerspruch, der nur gegen Marken derselben Waren- oder Dienstleistungsklasse eingereicht werden kann, muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, denn eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs findet nicht statt. Die Veröffentlichung einer nationalen Marke erfolgt im nationalen Markanzeiger des Patentamtes. Bei internationalen Registrierungen knüpft die dreimonatige Widerspruchsfrist an die Veröffentlichung der internationalen Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO an und beginnt an dem auf den jeweiligen Ausgabemonat folgenden Monatsersten.

Das Verfahren soll nach der Intention des Gesetzgebers nach Möglichkeit schriftlich abgewickelt werden. In einem reinen Registerverfahren soll der Registerstand bzw. die Aktenlage hinsichtlich der einander gegenüber stehenden Marken und deren verwechslungsfähige Ähnlichkeit verglichen werden.

Neben dem Widerspruchsverfahren besteht aber nach wie vor auch die Möglichkeit, eine erteilte Marke für nichtig erklären zu lassen. Dieses Rechtsmittel ist an keine Fristen gebunden. Im Vergleich zum traditionellen Nichtigkeitsverfahren unterscheidet sich das Widerspruchsverfahren durch die Minimierung des Kostenrisikos, da die Parteien in allen Instanzen ihre eigenen Verfahrenskosten selbst tragen müssen, wohingegen im Nichtigkeitsverfahren bei negativem Verfahrensausgang neben den eigenen Kosten auch jene des Gegners übernommen werden müssen.

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger

www.ra-lintschinger.at

Foto, Redaktion: Walter J. Sieberer

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