Neue Möglichkeiten beim Cybersquatting

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DOMAIN-VERWECHSLUNGSGEFAHR. Regelmäßig stehen Inhaber bekannter Marken vor dem Problem, dass sogenannte „Cybersquatter“ Domainnamen registrieren, die ihrer Marke zum Verwechseln ähnlich sind.

Cybersquatting geschieht in der Absicht, den Domainnamen an den Markeninhaber zu verkaufen oder die etablierte Marke auf andere Art auszubeuten. Cybersquatter wählen häufig Domainnamen, die sich von der Marke nur durch einen Tippfehler unterscheiden, wie etwa www.cocqcola.com. Möchte ein Internetnutzer nun auf die Webseite von Coca Cola gelangen, und erwischt dabei auf der Tastatur statt dem „a“ das darüber platzierte „q“, gelangt er auf die Webseite des Cybersquatters. Andere beliebte Varianten sind das Verdrehen von zwei Buchstaben (zB www.betadnwin.com) sowie das Beifügen eines beschreibenden Begriffs, einer Zahl oder einer Herkunftsbezeichnung an eine bekannte Marke.

NEUE ABHILFE
Will der Geschädigte dagegen bei einem nationalen Gericht vorgehen, tauchen neben Fragen nach Gerichtsstand und anwendbarem Recht häufig Zustellprobleme auf, weil die Cybersquatter bei der Registrierung oft Synonyme benutzen. Außerdem sind positive Entscheidungen – wenn überhaupt – meist nur mühsam vollstreckbar. Abhilfe schafft ein rasches und kostengünstiges Streitschlichtungsverfahren, das man unter anderem bei der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) führen kann. Es ist auf alle Domainnamen mit sogenannter Generic Top-Level-Domain – wie .com, .biz, .info, .net und .org – und bestimmte Länderdomains anwendbar (eine Liste der Länderdomains ist im Internet unter http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/index.html abrufbar).
Um erfolgreich zu sein, muss der Markeninhaber drei Kriterien nachweisen: Seine Marke muss mit dem Domainnamen ident oder diesem täuschend ähnlich sein, der Beklagte darf kein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen haben und er muss diesen bösgläubig registriert haben und nutzen.

KRITERIEN
Die Anforderungen an das erste Kriterium sind nicht besonders hoch. Rein beschreibende Zusätze zu einer Marke beseitigen die Täuschungsgefahr nicht. Als täuschend ähnlich wurden daher auch die Marke „bwin“ und der Domainname www.bwinpokerblog.es beurteilt. Umstritten sind Fälle, in denen der Marke ein negativer Begriff beigefügt wird (zB www.redbullsucks.com). Einige Schiedsrichter der WIPO verneinen hier die Täuschungsgefahr. Vorsicht ist auch bei eher beschreibenden Marken geboten. Kürzlich hat beispielsweise ein Schiedsrichter entschieden, dass der Domainname www.betewin.com der Marke „betandwin“ nicht täuschend ähnlich ist.
Ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse des Beklagten besteht in den typischen Cybersquatting-Fällen nicht. Umstritten sind beim zweiten Kriterium jedoch Fälle, in denen der Domaininhaber eine Fanseite oder ein Diskussionsforum betreibt. Einige Schiedsrichter sehen darin ein eigenes berechtigtes Interesse des Beklagten, wenn seine Tätigkeit nicht auch wirtschaftlichen Zwecken dient.

Bösgläubig im Sinne des dritten Kriteriums handelt beispielsweise, wer einen Domainamen in der Absicht registriert, ihn für ein Konkurrenzangebot zu nutzen, an den Markeninhaber oder einen Dritten zu verkaufen, Links zu Webseiten von Konkurrenten des Markeninhabers zu setzen oder den Markeninhaber zu behindern.

MÖGLICHKEITEN

Gewinnt der Kläger, kann er zwischen einer Übertragung des Domainnamens oder der Löschung wählen. Die Domainvergabestelle setzt die Entscheidung direkt um, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer kurzen Frist nach der Entscheidung eine Klage beim zuständigen Gericht einbringt. Letzteres kommt in der Praxis freilich kaum vor, weil die Cybersquatter genau wissen, dass sie rechtswidrig handeln.

Mag. Gernot Wilfling
www.btp.at

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