Novelle in SK: Arbeit wird in der Slowakei ab Mai 2018 teurer

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Igor Augustinič ist Partner in bpv BRAUN PARTNERS und Leiter der Zweigniederlassung in Bratislava.

Der Nationalrat der Slowakischen Republik verabschiedete am 14.02.2018 eine Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuch. Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs tritt am 01.05.2018 in Kraft.

Durch die Novelle werden in der Slowakei die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit wesentlich erhöht und neue Zuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit eingeführt. Davon betroffene Arbeitgeber sollten sich somit ab Mai 2018 auf einen Anstieg ihrer Lohnkosten vorbereiten.

Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit

Ab 01.05.2018 werden die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit erhöht und neue Zuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit eingeführt. Die Erhöhung der Zuschläge findet in zwei Phasen statt. Die erste Phase läuft von 01.05.2018 bis 30.04.2019 und soll als Übergangszeit dienen. Während der ersten Phase werden zwar die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit erhöht und auch neue Zuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit eingeführt, diese Änderungen sind aber noch nicht final. Das volle Ausmaß der Erhöhung der Zuschläge zeigt sich erst im Rahmen der zweiten Phase mit Beginn ab 01.05.2019. Im Falle der Nachtarbeit wird die Höhe des Zuschlags auch noch davon abhängen, ob der Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit ausübt.

Nachstehend eine tabellarische Übersicht der von diesen Änderungen betroffenen Zuschläge. Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs legt nur die Mindesthöhe der Zuschläge fest. Arbeitgeber können natürlich auch höhere Zuschläge gewähren.

Arbeitgeber, bei welchen die Arbeit überwiegend als Nachtarbeit ausgeübt wird, können in Kollektivverträgen oder direkt in Arbeitsverträgen (falls es bei ihnen keine Gewerkschaften gibt und sie weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen) auch einen niedrigeren Zuschlag für Nachtarbeit vereinbaren, mindestens jedoch in Höhe von 25 % für die Zeitperiode von 01.05.2018 bis 30.04.2019 und mindestens in Höhe von 35 % für die Zeitperiode ab 01.05.2019.

Ebenso Arbeitgeber, bei welchen es im Hinblick auf die Natur der Arbeit oder auf die Bedingungen des Betriebes erforderlich ist, dass die Arbeit regelmäßig an Wochenenden geleistet wird, können in Kollektivverträgen oder direkt in Arbeitsverträgen (falls es bei ihnen keine Gewerkschaften gibt und sie weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen) niedrigere Zuschläge für die Samstags- und Sonntagsarbeit vereinbaren, für die Samstagsarbeit mindestens jedoch 20% von 01.05.2018 bis 30.04.2019 und 45% ab 01.05.2019 und für die Sonntagsarbeit mindestens in Höhe von 40% von 01.05.2018 bis 30.04.2019 und 90% ab 01.05.2019. Die Novelle ermöglicht auch, sich mit dem leitenden Arbeitnehmer direkt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass dem leitenden Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zuschläge für Samstag- und Sonntagsarbeit zusteht.

Ausnahmen in Bezug auf die Herabsetzung der Zuschläge für Feiertagsarbeit ermöglicht die Novelle des Arbeitsgesetzbuches nicht.

Pflicht zur Veröffentlichung des grundlegenden Gehaltsbestandteiles in inserierten Stellenangeboten

Ab 01.05.2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, in Stellenanzeigen in Zeitungen und Jobbörsen den angebotenen Grundlohn zu veröffentlichen. Für die Verletzung dieser Pflicht kann das Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber eine Strafe bis zur Höhe von 33.193,91 EUR auferlegen.

Gleichzeitig werden Arbeitgeber keine Arbeitsverträge abschließen können, wenn dem Arbeitnehmer einen niedrigeren Grundlohn ausgezahlt werden sollte als jener, der im Stellenangebot aufgeführt wurde. Für die Verletzung dieser Pflicht kann das Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber eine Strafe bis zur Höhe von 100.000 EUR auferlegen.

Dreizehntes und vierzehntes Gehalt

Mit der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs werden in der Slowakei auch die sog. dreizehnten und vierzehnten Gehälter eingeführt, die für Arbeitgeber freiwillig und unter bestimmten Umständen bis zur Höhe von 500 EUR steuer- und abgabenfrei sein sollen (insbesondere wenn das dreizehnte bzw. vierzehnte Gehalt mindestens die Höhe des Monatsdurchschnittslohns des jeweiligen Mitarbeiters erreicht und das Arbeitsverhältnis mindestens 2 bzw. 4 Jahre dauert). Diese Gehälter sollen in den Monaten Juni und Dezember ausgezahlt werden.

Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Anpassung an im Westen gewohnte Standards ist natürlich immer populär aus Arbeitnehmersicht. Auf der anderen Seite bringt die neue Regelung weitere Belastungen für Arbeitgeber. Mit einem Arbeitgeberanteil an Sozialabgaben und Steuern von 35,2 % steht die Slowakei schon jetzt an der Spitze Europas. Bei einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von über 5 % jährlich und praktischer Vollbeschäftigung im westlichen Teil des Landes kann die Gesetzesänderung praktische Auswirkungen auf weitere Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Slowakei haben.“, kommentiert Igor Augustinič, Partner der Rechtsanwaltskanzlei bpv Braun Partners in Bratislava.

www.bpv-bp.com

Foto: beigestellt

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