Praktikerseminar zur Business Judgement Rule

165
Florian Schuhmacher
Florian Schuhmacher

Im Zuge des kürzlich beschlossenen Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, welches am 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, wird nicht nur eine umfassende Neuregelung des Bilanzstrafrechts erfolgen.

Infolge eines Initiativantrages der Justizsprecher von SPÖ und ÖVP im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wird nun auch die ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammende Business Judgement Rule ausdrücklich gesellschaftsrechtlich verankert.

Dr. Franz Althuber und Univ. Prof. Dr. Florian Schuhmacher von DLA Piper Weiss-Tessbach werden aus diesem Anlass am 16. November 2015 im Rahmen eines vom Linde Verlag organisierten Praktikerseminars die Rechtslage, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Tätigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie Strategien zur Haftungsvermeidung darstellen. „Unternehmerische Entscheidungen des Managements, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sollen dann nicht zur Haftung führen, wenn die Entscheidung auf Basis angemessener Informationen und frei von Interessenskonflikten in der begründeten Annahme getroffen wurde, zum Wohle des Unternehmens zu handeln“, so Univ. Prof. Dr. Florian Schuhmacher.

Der Hintergrund der Business Judgement Rule ist, dass es für Geschäftsleiter haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielräume geben muss, um überbordende Haftungsrisiken zu vermeiden. In gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren wird daher zwischen noch vertretbaren unternehmerischen Entscheidungen und haftungsbegründenden Sorgfaltsverstößen unterschieden. Neben der gesellschaftsrechtlichen Bedeutung ist die Frage des haftungsfreien Ermessensspielraumes auch in anderen Rechtsgebieten – wie etwas im Steuer- oder Strafrecht – relevant. „Auch in steuerrechtlichen Haftungsverfahren oder in Finanzstrafverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine gewählte Vorgehensweise rechtlich noch vertretbar war. Die Business Judgement Rule ist auch dann von praktischer Bedeutung, wenn ein sich für die Gesellschaft aus einer Steuernachzahlung ergebender Schaden vom Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied ersetzt werden soll“, so Dr. Franz Althuber.

www.dlapiper.com/de/austria

Foto: beigestellt

Flower