Rechtliche Grundlagen für Videoüberwachung

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BIG BROTHER IS WATCHING! Nicht nur im öffentlichen Raum werden Menschen zunehmend mit Videokameras überwacht, auch in Unternehmen werden Mitarbeiter mit Videokameras häufig aufgezeichnet. Die Arge Daten schätzt, dass in Österreich bis zu 100 000 Videoüberwachungen rechtswidrig sind.

In Österreich gibt es kein eigenes „Videoüberwachungsgesetz.“ Dennoch ist Videoüberwachung nicht ohne weiteres zulässig. Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Datenschutzgesetznovelle wurden erstmals explizite Bestimmungen zur Videoüberwachung in das Datenschutzgesetz (DSG) aufgenommen (§§ 50a ff DSG). Unter Videoüberwachung wird nach dem DSG die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die eine bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte verstanden.

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

Videoüberwachungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein rechtmäßiger Zweck für die Videoüberwachung (Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) vorliegt und darüber hinaus schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von der Videoaufzeichnung Betroffenen nicht verletzt werden. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die durch die Videoüberwachung verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Datenschutzrechtes eingehalten werden. So dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden.

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. Die durch Videoüberwachung aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden. Davon gibt es nur in begründeten Fällen Ausnahmen.

Pflicht zur Registrierung

Videoüberwachungen müssen, bevor sie in Betrieb genommen werden dürfen, der Datenschutzkommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Das Gefährdungspotential ist bei Videoüberwachungen gegenüber „herkömmlichen“ Datenanwendungen hinaufgesetzt, daher unterliegen diese grundsätzlich der Vorabkontrolle.

Verbot der  Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Die Durchführung von Überwachungen, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, sind verboten. Solche Orte sind etwa Privatwohnungen, Umkleide- oder WC-Kabinen.

Überwachung von MitarbeiterInnen/Objekten

Ausdrücklich verboten ist auch die gezielte Videoüberwachung zur Kontrolle von MitarbeiterInnen an Arbeitsstätten, da dabei davon ausgegangen werden kann, dass hier auf Grund der Eingriffstiefe stets ein gelinderes Mittel zur Kontrolle von MitarbeiterInnen gefunden werden kann.   Dieses Verbot schließt nicht die Überwachung von Objekten an Arbeitsstätten (Überwachung von Kassenräumen, Überwachung gefährlicher Maschinen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) aus, da derartige Überwachungen nicht auf die Leistungskontrolle von ArbeiternehmerInnen gerichtet sind.  Ein datenschutzrechlich zulässiger Eingriff wäre, wenn das überwachte Objekt ein beweglicher Gegenstand mit von erheblichem Geldwert oder ein Aufenthaltsort derartiger Gegenstände ist. Solche Aufenthaltsorte (also z.B. von Geld) wären Banken. Aber auch z.B. Antiquitätengeschäfte, Juweliere oder Tabaktrafiken könnten sich auf Ausnahmetatbestände berufen, etwa indem die Annahme besteht, dort befindliche Gegenstände könnten Ziel eines gefährlichen Angriffs werden.

Verwaltungsstrafen und Schadenersatz

Nur wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden, sind Videoüberwachungen zulässig; andernfalls drohen Verwaltungsstrafen und Schadenersatzansprüche.

Rechtsanwalt Mag. Hermann Hansmann

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Foto: beigestellt

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