Reform des Privatkonkurses geht positiv durch den Justizausschuss

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Dr. Clemens Gärner

Schwerpunkte der Änderungen sind die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens und der Entfall der Mindestquote von 10%.

Wer wirtschaftlich scheitert, soll eine rasche Chance auf einen Neustart erhalten. Von diesem Grundsatz ist die Reform des Privatkonkurses getragen, die am 21.6.2017 vom Justizausschuss mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Grünen beschlossen wurde. Konkret soll nun eine Entschuldung schon nach 5 und nicht wie bisher erst nach 7 Jahren möglich sein.

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz bezweckt eine Erleichterung der Entschuldung von Privatpersonen und ehemaligen Unternehmern und will damit verhindern, dass Schuldner ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Abseits gedrängt werden. Die Novelle geht dabei von der Überlegung aus, dass in der Praxis für einkommensschwache Schuldner eine Entschuldung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens oft aussichtslos ist, da es ihnen nicht gelingt, innerhalb von sieben Jahren mindestens 10% der Schulden zu begleichen und so eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Deshalb soll nun das Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre verkürzt werden, wodurch der Schuldner die Möglichkeit erhält, wieder rasch in eine produktive Berufssituation zurückzukehren. Flankiert wird diese Bestimmung durch den Entfall der Mindestquote von 10%. Man muss zwar weiterhin am Existenzminimum leben, allerdings ohne die Mindestquote. So sollen mehr Menschen den Privatkonkurs schaffen als bisher. Kürzest mögliche Dauer sind künftig 5 Jahre.

Bisher kamen Schuldner erst ins Abschöpfungsverfahren, wenn ihr Zahlungsplan abgelehnt wurde. Künftig brauchen Schuldner ohne pfändbares Einkommen keinen Zahlungsplan vorlegen und gelangen direkt ins Abschöpfungsverfahren

Die neuen Regelungen sind – sofern sie im Plenum beschlossen werden, wovon auszugehen ist – ab 1.11.2017 anwendbar, wobei die Vergünstigungen im Abschöpfungsverfahren auch auf bereits anhängige Verfahren angewendet werden können. Die muss im Einzelfall geprüft werden.

Neu kommt – auch ab 1. November – , dass Schuldner ohne pfändbares Einkommen einmal pro Jahr bei Gericht versichern müssen, dass sie sich um eine angemessene Arbeit bemühen.

Bei der Einhaltung der Verpflichtungen kommt es zur Restschuldbefreiung – ohne Erfüllung der bisherigen Mindestquote. Ein „Scheitern“ der Abschöpfung soll es also nicht mehr geben. Bisher lebten dann alle Schulden und Zinsen wieder auf. Künftig soll man dank des Entfalls der Quote die Entschuldung fix schaffen.

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Foto: Walter J. Sieberer

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