Restrukturierung – andere Gläubiger, andere Sitten

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Florian Klimscha
Florian Klimscha

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Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Florian Klimscha von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP beraten in großen nationalen und internationalen Sanierungs- und Restrukturierungsfällen. Im Interview stellen sich die beiden Spezialisten aktuellen Fragen.

Redaktion: Sie beraten sowohl auf Unternehmens- als auch auf Bankenseite. Welche Gläubigergruppen treten hier auf?
Klimscha: In Restrukturierungsfällen spielen die unterschiedlichsten Gläubiger eine Rolle; dies hängt vor allem auch davon ab, in welcher Branche das Schuldnerunternehmen tätig ist. Das Geschäftsmodell bestimmt sehr oft die Finanzierungsstruktur. Die Gläubiger eines Immobilieninvestors werden in der Regel in erster Linie Banken sein, die Barkredite mit längerer Laufzeit gewährt haben, im Retailgeschäft spielen substantiellere Betriebsmittellinien eine Rolle; im Projektgeschäft treten Banken und Versicherer als Garantiekreditgeber auf. Neben den beiden wichtigen Gruppen, Geld- und Garantiekreditgebern, rücken darüber hinaus auch noch Export- und Förderagenturen, wie die Österreichische Kontrollbank oder AWS, sowie Kredit- und Warenkreditversicherer ins Bild.
Jergitsch: Die Zusammensetzung der Gläubigergruppe hat vor allem auch insolvenzrechtliche Aspekte. In Sanierungs- oder Konkursverfahren – die Teil oder aber auch der Endpunkt von Restrukturierungsbemühungen sein können – sind die Mehrheitsverhältnisse unter den Gläubigern, gepaart mit deren spezifischen Interessen, entscheidend etwa für das Zustandekommen eines Sanierungsplans oder den Verkauf von Vermögensteilen aus der Masse. Hier müssen auch noch Arbeitnehmer, Sozialversicherungen und die Republik – als Gläubiger von Steuern – berücksichtigt werden, diese können bei Abstimmungen der Gläubiger über Maßnahmen Mehrheitsverhältnisse gestalten.

Wodurch unterscheiden sich diese verschiedenen Gläubigergruppen in ihrem Ansatz bei Restrukturierungen?
Klimscha: Das hängt schon stark davon ab, wie sich die Situation im Einzelfall darstellt. Bloß strukturell lässt sich aber sagen, dass Geldkreditgeber ihren Kredit ja schon ausge-reicht haben und daher bereits im Risiko sind. Für sie stellt sich die Frage, wie hoch im Worst-Case-Szenario die in einer Liquidation zu erreichende Quote und damit der Ausfall wäre. Vor diesem Hintergrund muss auch jeder allfällige Beitrag gesehen werden, den diese Kreditgeber leisten können und der regelmäßig einen Forderungsverzicht bedeutet. Für Unternehmen stellt sich oft die Frage, ob neue liquide Mittel für die Restrukturierung gewährt werden können. Einem Haircut und neuem Geld zuzustimmen ist für Banken in der Regel aber schwierig.
Garantiekreditgeber sind in einer ganz anderen Position; sie haben noch keine Mittel gewährt, sind aber mit Blick auf die Zukunft exponiert. Hier muss man sehen, welche Arten von Garantien ausgegeben wurden und wie risikoreich diese sind – Anzahlungsgarantien haben hier zum Beispiel ein höheres Risiko als Gewährleistungsgarantien. Darüber hinaus ist eine projektbezogene Betrachtung erforderlich, um einen Ausfall für einzelne Garantien prognostizieren zu können; ein Projekt, das gut weitergeführt oder verkauft werden kann, reduziert den Ausfall möglicherweise signifikant. Umgekehrt ist es für Garantiekreditgeber schwieriger – schon bloß technisch, da ja noch keine Beträge ausgezahlt wurden – einen Haircut zu gewähren.
Jergitsch: Unserer Erfahrung nach sind die Herangehensweisen von Banken zu den Beiträgen zur Sanierung von Unternehmen sehr unterschiedlich und zudem stark von ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation abhängig. Ein Kreditgeber, der seinen Finanzierungsbetrag bereits ganz oder teilweise wertberichtigt hat, steht einem Nachlass anders gegenüber als ein Institut, das den Verlust für eine Periode noch nicht realisiert hat. Hier verschärfen auch die neuen und strengeren Eigenkapitalregeln die Situation und schränken den Bewegungsspielraum der Banken leider ein.

Was muss von rechtlicher Seite her für Garantiekredite beachtet werden?
Jergitsch: In einem Insolvenzverfahren ist es oberstes Ziel der Garantiekreditgeber, die Garantien ungezogen wieder hereinzubringen. Es gibt hier unterschiedliche Herangehensweisen und Strategien, die auch stark von der geografischen

Friedrich Jergitsch
Friedrich Jergitsch

Verteilung und den zugrunde liegenden Projekten abhängen. Wir haben aber auch für signifikante Garantievolumina gesehen, dass die Garantie gewissermaßen gerettet werden kann – hier werden auch Spezialdienstleister eingesetzt, die beachtliche Ergebnisse erzielen können. Letztlich muss man sich für jedes Projekt separat hinsetzen und mit dem Vertragspartner eine Lösung verhandeln. Leichter ist dies natürlich dann, wenn Tochterunternehmen einer Gruppe gemeinsam mit den Garantien verkauft werden können; ein Erwerber wird Garantiekreditgebern zumindest teilweise Sicherheit und die Fortführung der Projekte anbieten können.
Klimscha: Kann die Insolvenz vermieden werden, ist eine gleichermaßen für Kreditgeber wie Schuldner wichtige Frage, in welchem Umfang neue Garantien in Anspruch genommen werden können und wie sich das Risikoprofil des Garantieportfolios dadurch entwickelt. Während das Unternehmen betreffend die Art der Garantien und deren Laufzeit etwas Flexibilität benötigt, sind Garantiekreditgeber in aller Regel darauf bedacht, ihre Position nicht signifikant zu verschlechtern – hier muss eine für das zu restrukturierende Geschäft und die Banken gangbare Lösung gefunden werden.

Wie ist die Situation von Lieferanten zu bewerten?
Jergitsch: Lieferanten spielen in Restrukturierungen – etwas abhängig von der Branche – eine zentrale Rolle. Sie sind zunächst als Gläubigergruppe in der Regel zu uneinheitlich, um eine Gesamtlösung zu verhandeln. Zudem führt die drohende Insolvenz dazu, dass Lieferanten bloß gegen Zahlung liefern und damit eine angespannte Liquiditätssituation weiter verschlechtern. Aus Unternehmenssicht ist umgekehrt genau zu beobachten, ob man sich bereits in einer Situation der Insolvenz befindet und während der dann laufenden gesetzlichen Frist für den Insolvenzantrag (in Österreich maximal 60 Tage) das gesamte Unternehmen auf Zahlung gegen Lieferung umstellen muss (sog. Insolvenzgestion), um das Haftungsrisiko der Geschäftsführung zu minimieren. Dies kann auch eine für ein Unternehmen nur für sehr kurze Zeit tragbare Situation sein.
Welche Besonderheiten sind Ihrer Erfahrung nach bei internationalen Kreditgebern zu beachten?
Klimscha: So banal dies klingt, ist die Sprache ein nicht unwichtiger Faktor. Restrukturierungsfälle zeichnen sich durch hohe Schlagzahl, dauernde Veränderung und immensen Zeitdruck aus. In dieser Situation müssen alle involvierten Parteien schnell kommunizieren können. Zeit für Übersetzungen besteht nicht. Zudem gibt es kulturelle Unterschiede, die man beachten muss. Die Herangehensweise einer schweizer, einer japanischen oder einer deutschen Bank unterscheiden sich mitunter wesentlich; hier spielen das Pouvoir von Verhandlungsteilnehmern, interne Entscheidungswege und auch die Nähe eines Finanzierungspartners eine entscheidende Rolle. Je weiter ein Verhandlungsteilnehmer vom Tisch weg ist, umso schwieriger ist es tendenziell, seine Zustimmung zu einem von einem Steering Committee von Banken erreichten Verhandlungsergebnis kurzfristig einfordern zu können.

Wie können Sie in Restrukturierungen aus Ihrer insolvenzrechtlichen Praxis schöpfen und weshalb ist es wichtig, in Restrukturierungsfällen zudem auf eine intensive bankrechtliche Praxis zurückgreifen zu können?
Jergitsch: Jede Restrukturierung erfolgt in einem wirtschaftlichen Umfeld, das eine Insolvenz nicht ausschließen lässt. Oft ist es sogar die bewusste Vorbereitung auf dieses Szenario, das Verhandlungen eine bestimmte Wendung gibt. Wichtig ist jedenfalls, dass die mit einem so elementaren Ereignis, wie der Insolvenz eines Unternehmens, verbundenen rechtlichen Risiken professionell gesteuert werden und das Haftungspotenzial der Geschäftsführung durch ein sorgfältiges Monitoring der Einhaltung gesetzlicher Pflichten möglichst gering gehalten wird. Ohne spezifisches insolvenzrechtliches Know-how und langjährige Erfahrung in diesem Bereich ist auch eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz nicht seriös zu begleiten.
Klimscha: Neben insolvenz-rechtlicher Expertise, ist Verständnis des Bankgeschäfts als einer solchen Situation zugrunde liegender kommerzieller Kern, unabdingbar. Die Betreuung eines Restrukturierungsmandates ist auf dem professionellen Niveau, das in solchen Fällen gefordert ist, nur dann möglich, wenn man die Funktionsweise von Finanzierungsverträgen, die sachlichen Hintergründe typischer Klauseln aus Kreditverträgen und rechtliche Anforderungen, die Kreditgeber stellen, aus laufender und intensiver Beratungspraxis kennt. Auch die bankaufsichtsrechtlichen Parameter bestimmen das Verhalten des Kreditgebers und müssen vom Berater verstanden werden.

Danke für das Interview.

Flower