Richtig vererben nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

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Mag. Lisa-Maria Fidesser ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Preslmayr Rechtsanwälte
Mag. Lisa-Maria Fidesser ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Preslmayr Rechtsanwälte

Der österreichische und der europäische Gesetzgeber haben wesentliche Teile des Erbrechts reformiert. Die Auswirkungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 und der EU-Erbrechtsverordnung sind teilweise erheblich und machen die Überprüfung von bisherigen Überlegungen zur Nachfolge notwendig.

Zum Zweck der Rechtsbereinigung hat der österreichische Gesetzgeber das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 erlassen, das die erbrechtlichen Regelungen den seit Entstehung der Bestimmungen im Jahr 1811 geänderten Lebensverhältnissen anpasst. Zusätzlich werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Der materiell-rechtliche (inhaltliche) Teil tritt überwiegend mit 1.1.2017 in Kraft und ist daher grundsätzlich anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstirbt. Die Regelungen betreffend die letztwilligen Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall sind anzuwenden, sofern diese nach dem 31.12.2016 errichtet wurden. Jener Teil des Gesetzes, der die Begleitregelungen zur EU-Erbrechtsverordnung (diese regelt grenzüberschreitende Erbrechtsfälle) enthält, ist bereits mit 17.8.2015 in Kraft getreten.

Bei der gesetzlichen Erbfolge (diese kommt zur Anwendung, wenn weder ein Testament noch ein Erb- vertrag besteht) wird das Erbrecht der eingetragenen Partner und Ehegatten gestärkt; neben diesen haben Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen künftig kein gesetzliches Erbrecht mehr. Natürlich kann sie der Verstorbene nach wie vor testamentarisch bedenken.

Änderungen sieht der Gesetzgeber weiters im Pflichtteilsrecht vor, das regelt, dass ein bestimmter Personenkreis auf jeden Fall etwas aus dem Nachlass erhält, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten jemanden anderen testamentarisch eingesetzt hat. Neu im Pflichtteilsrecht ist, dass künftig neben dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner nur noch die Nachkommen des Verstorbenen, nicht jedoch dessen Vorfahren pflichtteilsberechtigt sein werden. Hintergrund ist, dass der Verstorbene in der Regel seine Vorfahren überlebt und ein Pflichtteilsrecht seiner Vorfahren daher als nicht notwendig erachtet wird.

Eine Erleichterung für die Erben (= Pflichtteilsschuldner) ist die neu geschaffene Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Es kann einerseits durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, dass der Geldpflichtteilsanspruch auf höchstens fünf Jahre nach dem Tod des Verstorbenen gestundet wird bzw. in Raten zu zahlen ist. Andererseits kann auch ein Erbe selbst eine gerichtliche Stundung des Pflichtteilsanspruches beantragen, soweit ihn die sofortige Erfüllung unbillig hart träfe.

Eine Neuerung ist auch, dass Testamente zugunsten des Ex-Partners als aufgehoben gelten, wenn die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde; das Gleiche gilt etwa auch bei Aufhebung einer Adoption. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Hier besteht also Handlungsbedarf, wenn der Testierende die von ihm gewählte Erbseinsetzung trotz Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft beibehalten möchte.

Die neue gesetzliche Lage stärkt auch die erbrechtliche Position von Lebensgefährten, sofern sie der Verstorbene nicht letztwillig bedacht hat. So erhält ein Lebensgefährte, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt aufrecht war und diese zumindest die letzten drei Jahre vor dessen Tod bestanden hat, ein außerordentliches Erbrecht für den Fall, dass es keine Erben gibt und die Verlassenschaft daher den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde. Darüber hinaus erhält der Lebensgefährte künftig ein gesetzliches Vorausvermächtnis: Der Lebensgefährte darf weiter in der gemeinsamen Wohnung wohnen, falls zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod ein gemeinsamer Haushalt bestand. Dieses Recht ist allerdings zeitlich befristet und endet längstens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Neu eingeführt wird das sogenannte Pflegevermächtnis. Sofern eine Person, die dem Verstorbenen nahesteht, diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (laut den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sollen das „durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat“ sein) gepflegt hat, gebührt dieser Person dafür ein gesetzliches Vermächtnis, sofern nicht ohnedies eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. „Pflege“ ist in diesem Zusammenhang jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. „Nahestehende Personen“ sind die gesetzlichen Erben des Verstorbenen (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder, Kindeskinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen sowie Urgroßeltern), deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen. Primär orientiert sie sich also am Nutzen (an der Ersparnis von eigenen Aufwendungen), den der Verstorbene durch die Pflege erhalten hat. Das Pflegevermächtnis gebührt neben dem Pflichtteil. Alternativ zum Vermächtnis kann der Pflegende Bereicherungsrechte geltend machen. Sofern Entgelt vereinbart wurde bzw. soweit die Pflegeleistungen durch anrechenbare Zuwendungen des Verstorbenen oder durch Zuwendungen Dritter oder der öffentlichen Hand abgegolten sind, entfällt das Vermächtnis. Das Pflegevermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes (z.B. wenn der Pflegende gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die Vorsatz erfordert und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) entzogen werden.

Die EU-Erbrechtsverordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind. Sie vereinheitlicht das internationale Zivilverfahrens- und Verweisungsrecht (welches Erbrecht ist anwendbar?) in grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen. Es soll möglichst Nachlasseinheit hergestellt werden, das heißt, dass das Gericht eines Mitgliedstaats für die Abwicklung des gesamten weltweiten Nachlasses zuständig sein soll. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark anwendbar. Anders als bisher kommt es bei der Frage, welcher Mitgliedstaat für Erbsachen zuständig ist, nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an, sondern auf dessen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Zeitpunkt des Todes. Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo der Verstorbene seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Der Verstorbene kann zwar das Erbrecht seines Heimatstaates (und nur dieses) wählen, zuständig bleibt aber ein Gericht jenes Staates, wo der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Man sollte daher auch bereits gemachte Testamente unbedingt überprüfen lassen.

Mag. Lisa-Maria Fidesser ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Bankrecht, Produkthaftungsrecht, Verbraucherrecht und Zivilprozessrecht tätig.

www.preslmayr.at

Foto: beigestellt

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