Rückenwind für Wasserkraft

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Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das System des österreichischen Wasserrechts kräftig durchgemischt. Eines ihrer Kernthemen, die Bewirtschaftungsplanung, wurde Ende März finalisiert.

Ende März wurde der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP) erlassen. Von allen Beteiligten seit langem ersehnt, bleibt nun abzuwarten, ob die in ihn gesetzten Erwartungen, erfüllt werden. Sicher ist, dass die österreichische Wasserkraft künftig nicht nur mit zahlreichen Abkürzungen (wie jenen im Titel) zu kämpfen haben wird..

NGP. Der NGP ist Teil des aus der WRRL erfließenden Gesamtsystems, das in 3 Planungsschritten bis 2027 die Erreichung eines guten Zustands in allen Gewässern zum Ziel hat. Dazu wurde neben den allgemeinen Vorgaben im WRG (darunter etwa ein Verschlechterungsverbot) und mehreren Begleitverordnungen der NGP teilweise für verbindlich erklärt, wobei Art und Reichweite der Verbindlichkeit im Einzelnen oft unklar bleiben. Lässt sich die Verbindlicherklärung hinsichtlich der Abgrenzung von Oberflächenwasserkörpern (OWK) aufgrund ihrer unmittelbaren Festlegung klar nachvollziehen, bestehen hinsichtlich der vorgegebenen Ziele und Maßnahmen große Unsicherheiten.

Der VwGH empfand die Auflage der Behörde als zu strikt. Sie wäre nach seinem Erkenntnis dazu verpflichtet gewesen, abzuklären, ob dasselbe Ergebnis nicht auch erzielt hätte werden können, wenn dem Betriebsinhaber die Verwendung lärmarmer LKW für den Befüllvorgang als Auflage vorgeschrieben worden wäre. Für die Kraftwerksbetreiber ergeben sich folgende Neuerungen:

●  Die Abgrenzung der ausgewiesenen OWK ist verbindlich. Damit ist es künftig nicht mehr möglich im Wasserrechtsverfahren neue OWK zu definieren oder bestehende zu teilen.

●  Ebenso sind die Begleitverordnungen zum NGP insbesondere die Qualitätszielverordnungen (QZV) verbindlich. Dies gilt auch für jene Inhalte, die aus Sicht mancher Sachverständiger konkreter und damit strenger zu regeln gewesen wären; für solche Diskussionen ist kein Platz mehr: Roma locuta, causa finita.. Dagegen sind die allgemeinen Teile des NGP bloße fachgutachterliche Grundlagen, die im Einzelfall widerlegbar sind.

●  Auch zur Möglichkeit, für Kraftwerksvorhaben  eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Einzelfall zu erwirken, finden sich im NGP Argumente. Tendeziell bevorzugt der NGP Kraftwerke, die das energetische Potenzial einer Gewässerstrecke möglichst effizient – also mit hoher Ausbeute  nutzen; das spricht vor allem für Großkraftwerke. Ein besonderer Rang wird aufgrund der besonderen Bedeutung für die Versorgungssicherheit den Speicherkraftwerken zugemessen.

●  Hinsichtlich der Interessensabwägung wird im NGP ein Kriterienkatalog angekündigt. Inwiefern dieser im Einzelverfahren hilfreich sein wird, bleibt abzuwarten. Maßgebliche Auswirkungen ergeben sich durch den NGP aber auch für bestehende Wasserkraftwerke. Die geplante stufenweise Zielerreichung sieht die Erzielung der Durchgängigkeit für Fische (somit die Errichtung von Fischaufstiegshilfen), die Vorschreibung ausreichender Restwassermengen und morphologische Verbesserungen vor. Um diese Ziele zu erreichen zu können wird es notwendig sein, in bestehende Rechte einzugreifen. Damit wird ein verfassungsrechtliches Minenfeld betreten – Stichwort: wohlerworbene Rechte.

Die Nagelprobe für den NGP wird die Praxis der Wasserrechtsverfahren sein. Ob der erhoffte Rückenwind für die Wasserkraft eintritt, wird sich rasch bemerkbar machen.“, so Berthold Lindner.

FAZIT
Für die österreichischen Wasserkraftbetreiber bleibt es daher spannend…möglicherweise bis der Verfassungsgerichtshof gesprochen hat: Roma locuta, causa finita!

Foto: Mag. Reinhard Drechsler / Dr. Berthold Lindner, Haslinger, Nagele & Partner Rechtsanwaelte GmbH

www.haslinger-nagele.com

Redaktion und Fotocredit: Walter J. Sieberer

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