Smart Meter: Was die Zähler zählen dürfen

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Rechtsanwalt Markus Moser ist Experte für Dispute Resolution und Gesellschaftsrecht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Markus Moser ist Experte für Dispute Resolution und Gesellschaftsrecht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte

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Die Debatte über Sinn und Unsinn von Smart Meter, also intelligenten Stromzählern, tobt seit Jahren. Das spiegelt sich in der verworrenen Rechtslage wieder.

Die flächendeckende Installation von Smart Meter, vom Gesetzgeber etwas spröder als „intelligente Messgeräte“ bezeichnet, ist seit Jahren durch EU-Richtlinien vorgegeben. Nun soll es jetzt damit losgehen: Bis 2019 sollen nach aktueller Rechtslage 95 % aller österreichischen Stromkunden mit den neuen intelligenten Messgeräten ausgerüstet sein.

Die vom Gesetzgeber ins Treffen geführten Vorteile der Smart Meter sind naheliegend: Sowohl Energieunternehmen als auch Endverbraucher sollen den Stromverbrauch zeitnah über das Internet kontrollieren können. Der Beruf des Zählerablesers wird damit überflüssig. Das Energieunternehmen kann außerdem aus der Ferne den Strombezug freigeben und abstellen.

Das Messintervall für österreichische Smart Meter soll 15 Minuten betragen. Die Endverbraucher müssen einer Auslesung in diesem kurzen 15-Minuten-Takt jedoch ausdrücklich zustimmen, ansonsten wird nur einmal täglich ausgelesen. (§ 83 Abs 2 ElWOG). Außerdem sollen die intelligenten Zähler zu Kostenersparnissen führen und das Stromnetz fit für die Energiewende machen.

Trotz dieser angeblichen oder tatsächlichen Vorteile ist die Kritik an den smarten Zählern massiv: Datenschützer warnen seit Jahren vor der massenhaften Speicherung der Stromverbrauchsdaten, noch dazu im Viertelstundentakt. Tatsächlich lassen diese Daten einige intime Rückschlüsse zu: Wann ist jemand in der Wohnung, wie viele Leute halten sich dort auf; ja sogar Rückschlüsse auf die betriebenen Geräte sind theoretisch möglich. Die Möglichkeit zur Fernabschaltung ist nicht nur Chance, sondern auch Risiko: Energieunternehmen können zahlungsunwilligen Kunden damit jederzeit „den Saft abdrehen“. Aber auch die Netzbetreiber und Lieferanten sind nicht restlos begeistert: Insbesondere der mit der viertelstündlichen Auslesung verbundene Datenwust sorgt für Kritik.

Novelle

Diese komplizierte ökonomische, ökologische und datenschützerische Gemengelage von Interessen hat mit der jüngsten Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG) eine (weitere) Regelung erfahren: Bis ins Detail regeln die Paragrafen des ElWOG nunmehr, wie Netzbetreiber, Stromlieferanten, Endverbraucher und E-Control mit den bis 2019 massenhaft zu verbauenden smarten Zählern umgehen sollen.
Bei aller Wichtigkeit des Datenschutzes muten die dabei getroffenen – und durch einen Abänderungsantrag noch einmal verschärften – Detailregeln geradezu hypertroph an: Allzu deutlich erkennbar ist der Wille des Gesetzgebers, durch fast pedantische Regeln die Datenschützer zu besänftigen. Es stellt sich die Frage, ob die österreichische Rechtsordnung wirklich auf das gesetzliche Recht der Stromkunden gewartet hat, „ihr Nutzerkonto im Web-Portal kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbstständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen“ (so der Gesetzeswortlaut). Und das ist nur eines von mehreren Bonmots aus der neuen Smart-Meter-Rechtswelt. Wem damit wirklich geholfen werden soll, bleibt unklar.

Berücksichtigung

Nicht bloß skurril, sondern rechtlich problematisch ist die (bereits medial kolportierte) Pflicht der Netzbetreiber, Wünsche von Endverbrauchern, keinen Smart Meter zu erhalten, zu „berücksichtigen“. Was „berücksichtigen“ bedeutet, ist aber nicht definiert. Und fast wie auf Kommando eröffneten Wirtschaftsministerium einerseits und Mietervereinigung andererseits eine weitere Front im Smart-Meter-Stellungskrieg: Muss der Netzbetreiber nun den Endverbraucher mit seinen Wünschen nur „berücksichtigen“ (und kann danach trotzdem über seine „Wünsche“ forsch hinweggehen und den Smart Meter installieren)? Oder kann der Endverbraucher den Einbau eines intelligenten Zählers verhindern? Und was ist, wenn der Endverbraucher auszieht? Auch angesichts der Entstehung des Gesetzes kann wohl nur gemeint sein, dass der Netzbetreiber zwar einen allfälligen Wunsch eines Endverbrauchers, keinen Smart Meter installiert zu bekommen, nach Möglichkeit erfüllen sollte, jedoch nicht muss, falls sachliche Gründe für den Einbau eines intelligenten Messgeräts sprechen.

Leitgedanke

Mehr noch: Ist der Wunsch des Endverbrauchers, keinen Smart Meter zu erhalten, für den Netzbetreiber zwingend, so drohen verfassungsrechtliche Probleme ungeahnter Dimension: Bis 2019 müssen ja nach derzeitiger Rechtslage 95 % der Endkunden einen Smart Meter haben. Was aber, wenn 6 % der Endkunden keinen wollen? Bekommen nur die schnellsten 5 % kein intelligentes Messgerät, wäre eventuell der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz durch die (von der öffentlichen Hand betriebenen) Netzbetreiber verletzt.

Während die neuen Regeln über intelligente Zähler in ihrem Detaillierungsgrad kaum zu übertreffen sind, ohne dass dem Datenschutz substanziell gedient wäre, geht ein anderes Problem völlig unter: Nach nunmehriger Rechtslage scheint es zulässig zu sein, Daten der intelligenten Messgeräte zwar nicht in verwaltungs- oder zivilrechtlichen, aber doch in strafrechtlichen Verfahren zu verwenden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis der erste Staatsanwalt beim Stromversorger anklopfen wird. Auch aus diesem Grund wird die nicht immer intelligente Diskussion um die intelligenten Zähler fortgeführt werden.

www.fplp.at

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