Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert

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Peter Melicharek
Peter Melicharek

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Kaum begannen in Liechtenstein die Arbeiten zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (LINK) ab 1. Jänner 2014, als Österreich mit einer Änderung des Stiftungseingangssteuer-gesetzes („StiftEG“) schon die sprichwörtliche Daumenschraube kräftig anzog. Die Novelle erfolgte still, leise… und sehr, sehr flott. Begutachtungsverfahren gab es keines, und zwischen dem ersten Gesetzesantrag des Finanzausschusses vom 14. März 2013 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 62/2013) am 17. April 2013 vergingen gerade einmal vier Wochen. Sofern Liechtenstein nun nicht sofort ganz grundlegende Änderungen in seinen öffentlich-rechtlichen Regularien für privatrechtliche Stiftungen vornimmt, wird ein „Abwandern“ von Vermögen aus Österreich nach Liechtenstein auch nach dem Jahreswechsel (trotz des neuen Abkommens mit Amts- und Vollstreckungshilfe) steuerlich nicht gerade erleichtert.

Kritische Würdigung
Es solle sich zwar, so der Finanzausschuss des Nationalrats, nicht um ein speziell für Liechtenstein konzipiertes Gesetz handeln, faktisch sieht es mE freilich anders aus: Ab 1. Jänner 2014 gestattet das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen volle Amtshilfe und Zusammenarbeit der Staaten bei der Vollstreckung. Aus diesem Grund wäre eine Vermögenswidmung von Österreich nach Liechtenstein also ab 1. Jänner 2014 nur mit 2,5% zu besteuern, anstatt wie bisher mit 25%. Damit genau dies nicht passiert, gelten für den vergünstigten Stiftungseingangssteuersatz ab Anfang nächsten Jahres strengere Regeln: Im Zielland muss nun auch noch ein öffentliches Handelsregister bzw Firmenbuch eingerichtet sein und eine gesetzliche Meldepflicht für die Begünstigten bestehen. Beides gibt es in Liechtenstein bislang nicht. Die Frage, ob die neue österreichische Regelung gemeinschaftsrechtskonform (EWR) sein kann, drängt sich regelrecht auf.

Neue Kriterien für die Verzehnfachung der Eingangssteuer
Aus strategisch-standortpolitischer Sicht war der Schritt Österreichs natürlich naheliegend: Seit die österreichische Privatstiftung ab 2011 beinahe alle steuerlichen Anreize (nämlich alle, bis auf die Befreiung von der Besteuerung auf Beteiligungsveräußerungsgewinne, wenn im selben Kalenderjahr reinvestiert wird) verloren hatte, und Liechtenstein zeitgleich die Möglichkeit der Besteuerung einer Stiftung oder Anstalt als Privatvermögensstruktur einführte (Antragsformular gibt es hier http://tinyurl.com/cp7qpgg, erforderlich ist lediglich eine Offenlegung vergleichbar wie in Österreich), wurde ein „Abwandern“ nach Liechtenstein zunehmend verlockender. Denn wer zahlt schon gerne regulär 25% auf seine zu thesaurierenden Vermögenserträge (in Österreich), wenn es stattdessen auch eine pauschale Steuer von bloß CHF 1.200,- pro Jahr sein kann (in Liechtenstein)?

Die Novelle des StiftEG bringt eine Verschärfung der 25%igen „Fluchtsteuer“ als Sanktion für österreichische Widmungen in ausländische Vermögensmassen – soweit nichts Neues; Zahlungen an Trusts und andere Konstrukte, die mit dem Wesen der österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar sind (Trusts haben bekanntlich zB keine Rechtspersönlichkeit), oder deren Satzungen und innere Organisation nicht der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden, waren ohnehin bekanntlich schon seit der Stammfassung des StiftEG aus dem Jahr 2008 gegenüber der ansonsten 2,5%igen Eingangssteuer benachteiligt, indem gleich das Zehnfache der regulären Eingangssteuer erhoben wurde. Die Verwaltungspraxis benachteiligte zudem schon bisher generell auch Vermögenstransfers nach Liechtenstein, weil bislang kein Amtshilfe- und Vollstreckungsabkommen bestand.

Die „Oder“-Kriterien im Gesetz werden nun ab nächstem Jahr um zwei weitere Punkte erweitert, sprich: Wenn alternativ auch nur eines der nachstehenden Merkmale vorliegt, schnappt der Fiskus mit 25% zu.

  • Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht mit einer österreichischen Privatstiftung oder einer gemeinnützigen Körperschaft vergleichbar, ODER
  • es sind nicht sämtliche Dokumente zur inneren Organisation, zur Vermögensverwendung und -verwaltung (!) dem Finanzamt offengelegt, ODER
  • mit dem Empfänger-Ansässigkeitsstaat besteht kein umfassendes Amtshilfe- und Vollstreckungsab-kommen, ODER
  • NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse unterliegt keiner gesetzlichen Verpflichtung (vergleichbar § 5 PSG), die Begünstigten den Steuerbehörden zu melden, ODER
  • NEU: Die empfangende Stiftung oder Vermögensmasse ist nicht unter Vorlage „der Stiftungsurkunde (Statut)“ in das Firmenbuch oder ein „vergleichbares ausländisches öffentliches Register“ eingetragen.

Nach wie vor gilt, dass die Steuerpflicht gegeben ist, wenn der Zuwendende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der Geschäftsleitung in Österreich hat. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist der Zuwendende der Steuerschuldner. Obwohl es bislang nirgends offen ausgesprochen wurde, ist meines Erachtens die Novelle des StiftEG eine offensichtlich individuell für Liechtenstein gestaltete Maßnahme.

„Gute“ und „böse“ Transparenz
Kenner des Finanzplatzes Liechtenstein wissen, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht schon traditionell wesentlich mehr von Diskretion geprägt war und ist, als sein österreichisches Pendant. Anders als in Österreich sind Stiftungsurkunden nicht in einem öffentlichen Register abrufbar, sondern wurden früher beim Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, wo sie einem strengen Amtsgeheimnis unterlagen; ab 2009 fiel sogar die Hinterlegung weg, und es ist nur mehr eine Gründungsanzeige zu überreichen (http://tinyurl.com/c9cl9s4). Diese Vertraulichkeit, gemeinsam mit einer gegenüber Österreich weit öfters geübten und zulässigen Praxis der faktischen Beherrschung durch den Stifter – Stichworte: Keine gesetzliche Inkompatibilität von Begünstigtenstellung und Vorstandsfunktion, Zulässigkeit von Mandatsverträgen, „Mantelstiftungen“ – und der Möglichkeit, nunmehr Stifterrechte beim wirtschaftlichen Stifter (statt wie bisher nur beim „rechtlichen Stifter“, also bei demjenigen, der den Stiftungsakt setzt) entstehen zu lassen, stellen im Standortwettbewerb wesentliche Vorteile dar.

Nach der hinreichend bekannten jüngeren Rsp und österreichischen Verwaltungspraxis (http://tinyurl.com/d2v7nqp) kann allzuviel Einflussnahme auf die Geschicke der Stiftung freilich zu einem höchst unerwünschten Effekt führen: Die Stiftung bzw Vermögensmasse wird als „steuerlich transparent“ angesehen, also dem in Österreich steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten ertragsmäßig zugerechnet (bei einer Stifter- oder Begünstigtenmehrheit quotenmäßig), gleichsam wie zB Personengesellschaften, die steuerlich ebenfalls „durchscheinen“. In steuerlicher Sicht ist also bei der ausländischen Stiftung eine verlässliche „Intransparenz“ im Sinne einer Unabhängigkeit von Einmischungen in Entscheidungen der Organmitglieder sehr erwünscht und nicht wenige liechtensteinische Stiftungen fahren gerade ein Programm zur Verbesserung der Foundation Governance im Hinblick auf die künftige Besteuerung nach dem Abkommen mit Österreich am 1. Jänner 2014 (intransparente Stiftungen werden für die Zukunft bei Ausschüttungen wie österreichische behandelt, transparente benachteiligt).

„Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abkommen hatten ÖVP und SPÖ im Finanzausschuss eine Änderung des StiftEG beantragt, um Transparenzmaßstäbe für den Kampf gegen die Internationale Geldwäsche auch bei ausländischen Stiftungen zur Geltung zu bringen. Ausländische Stiftungen ohne Transparenz sollen künftig mit dem erhöhten Eingangssteuersatz von 25% besteuert werden“, liest man in der österreichischen Parlamentskorrespondenz Nr. 236 vom 21. März 2013, wenn man der Änderung des StiftEG auf der Spur ist. Nur auf den ersten Blick ist dieses fiskalpolitische Programm verwirrend – in Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität und insbesondere Geldwäscherei ist Transparenz, anders als im Steuerrecht, nämlich etwas Gutes. Es gilt also, etwas pointiert ausgedrückt, bei der liechtensteinischen Stiftung „transparente Intransparenz“ zu erzielen und sicherzustellen. Mit anderen Worten, es gilt, eine verlässliche und gegenüber fremden Einflüssen – auch und gerade von solchen der Begünstigten und der Stifter – wirksam abgeschottete Satzung in Kraft zu setzen. Und diese, so wie andere wesentliche Entscheidungen über die Vermögensverwendung und -verwaltung zu dokumentieren und zur Kenntnisnahme der Behörden vorzubereiten.

Handlungsbedarf und Zeithorizont
Wie, und ob, Liechtenstein auf das jüngste „Vorpreschen“ des österreichischen Gesetzgebers reagieren wird, und ob die gezielte Maßnahme des StiftEG auch gemeinschaftsrechtskonform ist, ist, soweit ersichtlich, noch offen. Die Einführung eines öffentlichen Registers für liechtensteinische Stiftungen samt einsehbarer Satzung wird jedenfalls schon seit vielen Jahren immer wieder diskutiert, und bisher wurden stets alle solche Bestrebungen dezidiert verworfen. Die günstige laufende Besteuerung als liechtensteinische Privatvermögens-struktur sorgt jedenfalls dafür, dass Liechtenstein weiterhin ein sehr attraktiver Standort bleibt, und Beratungs- sowie Planungskosten, die durch die Umstellung entstehen, sind durch den Steuervorteil zumindest mittelfristig amortisierbar. Allenfalls erforderliche steuerliche Sanierungen sollten idealer Weise noch vor der „Übersiedlung“ in Angriff genommen werden, derzeit aus Österreich nach Liechtenstein verbrachtes („zugeschlichenes“) Vermögen wird nach dem Steuerabkommen nämlich nicht automatisch durch Einmalzahlung legalisiert. In jedem Fall sollte man noch heuer planen, wenn eine Vermögenswanderung angedacht ist; vielleicht lassen sich sogar noch die letzten verbleibenden Privilegien nutzen.

www.advocatur-bureau.at

Foto: Peter Melicharek, beigestellt

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