Straffrei dank neuer Kronzeugenregelung?

2011

Am 17.12.2010 hat das „Strafrechtliche Kompetenzpaket“ des Bundesministeriums für Justiz den Bundesrat passiert. Novelliert werden das Strafgesetzbuch sowie die Strafprozessordnung. Ein Ziel ist, illegal erwirtschaftetes Vermögen seitens des Staates rasch und einziehen bzw. abschöpfen zu können.

Darüber hinaus wird eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA) zur effizienten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption eingerichtet. Dabei werden unter einem die Aufgabengebiete und Tätigkeiten der Organe der Staatsanwaltschaft entsprechend transparent gestaltet. Letztlich wurde mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket die neu geschaffene „große“ Kronzeugenregelung gesetzlich verankert. Die Änderungen sind teilweise bereits mit 01.01.2011 in Kraft getreten. Einzelne Bestimmungen über die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sollen mit 01.06.2011 in Kraft treten. Die vier wesentlichen Bereichen des Kompetenzpakets im Überblick:

Die „große“ Kronzeugenregelung. Bislang kannte das Österreichische Strafrecht nur die „kleine Kronzeugenregelung“. Diese Bestimmung, welche bereits seit 1997 in Kraft und in § 41a StGB geregelt ist, erlangte kaum praktische Bedeutung. Mit Inkrafttreten der neu geschaffenen „großen“ Kronzeugenregelung, welche in § 209a StPO Eingang gefunden hat, will der Gesetzgeber einen besonderen Anreiz zur Aufdeckung schwerer Wirtschafts- und Korruptionsstraffällen geben. In den noch zur alten Rechtslage zuletzt ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen lehnte der OGH eine abspracheähnliche Erledigungsform (= Diversion) strikt ab. Die kleine Kronzeugenregelung war faktisch unpraktikabel, da die Regelung keine Straffreiheit vorsah. Der Kronzeuge musste über die Aufklärung eigener Straftaten hinaus noch einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung organisierter Tätergruppen und zur Aufklärung und Verhinderung weiterer Straftaten leisten – dies alles vor dem Hintergrund, dennoch mit einer meist empfindlichen Bestrafung rechnen zu müssen. Ferner war die kleine Kronzeugenregelung nur auf einige wenige und ausdrücklich im Gesetz genannte Fälle anwendbar (Verbrecherisches Komplott, Kriminelle Vereinigung, Kriminelle Organisation, terroristische Organisation).Die neue „große“ Kronzeugenregelung ist zunächst auf sechs Jahre bis 2016 befristet. Nach der neu geschaffenen Gesetzesbestimmung kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind. Die Kenntnis dieser Tatsachen muss im Gegenzug die Aufklärung einer in die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffen- oder Geschworenengerichtes oder der WKStA fallenden Straftat fördern oder dazu verhelfen, führende Mitglieder einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation auszuforschen. Der Kronzeuge geht jedoch gemäß der neu geschaffenen Gesetzesnorm nicht völlig straffrei aus, sondern hat im Wesentlichen eine Geldzahlung von 240 Tagessätzen zu leisten. Anstatt einer Zahlung kann der Kronzeuge gemeinnützige Leistungen erbringen bzw. kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat unter Setzung einer Probezeit Abstand nehmen.Durch diese Regelung und die damit verbundene erhoffte Abschreckungswirkung betreffend künftige Straftaten erwartet sich der Gesetzgeber eine verbesserte Aufklärungsquote.Es wird aber auch Kritik an der neuen Regelung geübt. Insbesondere wird der Umstand releviert, dass ein Kooperieren mit (vermeintlich) Kriminellen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Ein weiterer Kritikpunkt ist der fehlende Rechtsanspruch von potentiellen Kronzeugen auf die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt alleinig im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen zu prüfen und allenfalls den Kronzeugenstatus zuzuerkennen. Letztlich wird aber nur die Praxis zeigen, ob und in welchem Ausmaß sich die neu geschaffene Kronzeugenregelung bewährt. Parallelen zur praxisgerechten Handhabung wie beispielsweise in großen Kartellverfahren sind jedenfalls wünschenswert.

Konfiszierung kriminell erwirtschafteten Vermögens zugunsten des Staates. Bis 31.12.2010 war die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet wurden oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurden, nur dann möglich, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erschien, um der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung entgegenzuwirken. Die neu geschaffene Bestimmung des § 19a StGB sieht nunmehr vor, dass Gegenstände, wenn sie sich zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters befinden, jedenfalls dann konfisziert werden können, wenn die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Weiters wurde durch das strafrechtliche Kompetenzpaket normiert, dass alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären sind. Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen (z.B. Zinsen) und Ersatzwerte (z.B. Verkaufserlös) der Bezug habenden Vermögenswerte.

Transparenz in der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe. Künftig sollen in der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Einstellungsgründe dezidiert angeführt werdenEs wird auch eine zusätzliche Kontrolle von Einstellungsentscheidungen geschaffen, wonach in bestimmten Fällen auch Rechtsschutzbeauftragte von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu verständigen sind. In diesen Fällen hat der jeweilige Rechtsschutzbeauftragte gleichfalls das Recht, einen Fortführungsantrag einzubringen.

Neugliederung der Staatsanwaltschaft. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft wird im Zuge der Umsetzung des „Strafrechtlichen Kompetenzpaketes“ in die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKStA) umbenannt. Auch werden besondere Gerichtsabteilungen beim Landesgericht für Strafsachen in Wien eingerichtet, wobei die WKStA örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein wird. Die organisatorische Neuausrichtung tritt mit 01.06.2011 in Kraft.

Dr. Alexander MIRTL M.B.L.
www.hasch.eu

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