Unterlassungsansprüche bei Beihilfen!

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Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot von Beihilfen kann Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern nach § 1 UWG begründen. Die Vertretbarkeit der strittigen Beihilfengewährung ist nach der jüngst ergangenen Rechtsprechung des OGH von den Gerichten nicht zu prüfen.

Zu den wichtigsten Zielsetzungen der Europäischen Union zählt der Schutz eines wirksamen Wettbewerbs und des freien Handels. Das europäische Beihilfenrecht dient – wie auch das Kartell- und das Vergaberecht –  dem Schutz vor Wettbewerbsverfälschungen.

Die beihilfenrechtlichen Vorschriften, die sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einer Fülle von sekundären Rechtsvorschriften und aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, sind vielschichtig und komplex. Beihilfen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie selektiv einzelnen Unternehmen oder Produktionszweigen einen unentgeltlichen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Damit Vergünstigungen als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

Der Begriff der staatlichen Beihilfe beschränkt sich nicht auf Subventionszahlungen, sondern erfasst alle Maßnahmen, die jene Belastungen verhindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte. Darunter fallen beispielsweise Steuererleichterungen und Investitionen, die zu Bedingungen getätigt werden, zu denen ein privater Investor nicht kontrahieren würde. Insbesondere erfüllt die Bereitstellung von Gütern (zB. Liegenschaften, Unternehmen) oder Dienstleistungen zu nicht marktkonformen Bedingungen den Tatbestand des Beihilfenbegriffs.

Die Regelungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen wurden mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unverändert in den AEU-Vertrag übernommen. Danach sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Das Beihilfenverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der AEU-Vertrag kennt Ausnahmen, wonach staatliche Beihilfen als zulässig eingestuft werden können.

Nach den Regelungen des AEU-Vertrags ist grundsätzlich die Kommission für die Beihilfenkontrolle zuständig. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission von jeder neuen Beihilfe oder von jeder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorab zu unterrichten („Notifikationspflicht“). Die Kommission entscheidet, ob die geplante Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Entscheidungen der Kommission unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte.

Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden ohne der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden zu sein, sind rechtswidrig („Durchführungsverbot“). Auch das Durchführungsverbot gilt jedoch nicht ausnahmslos. Unter bestimmten Umständen dürfen staatliche Beihilfen auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Kommission gewährt werden. Dies gilt vor allem für Beihilfenmaßnahmen, auf die eine der zahlreichen Gruppenfreistellungsverordnungen anwendbar ist. Erfüllt eine geplante Beihilfenmaßnahme sämtliche Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, diese vorab zu notifizieren und das Durchführungsverbot findet keine Anwendung.

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, ordnet sie die Rückforderung der Beihilfe an, wenn diese entgegen dem Durchführungsverbot vom Mitgliedstaat bereits gewährt wurde. Der Kommission steht hierbei kein Ermessensspielraum zu. Sie darf keinen geringeren Betrag festsetzen als der Wert der eingeräumten Beihilfe, mag dies auch zum Konkurs des rechtswidrig begünstigten Unternehmen führen.

Aber nicht nur die Kommission, sondern auch die Mitbewerber eines begünstigten Unternehmens können eine rechtswidrige Beihilfe bekämpfen. Den nationalen Gerichten obliegt es, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot zu wachen. Mangels harmonisierter Verfahrensregelungen im Gemeinschaftsrecht richtet sich die Durchsetzung der Rechte der Wettbewerber nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Nach dem Effizienzgrundsatz dürfen diese die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder erschweren.

Mitbewerber – es reicht ein ad-hoch-Wettbewerbsverhältnis –  können sich demnach auf die unmittelbare Wirkung des Durchführungsverbotes vor den österreichischen Gerichten berufen und Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Es ist schon lange herrschende Meinung in der Lehre, dass ein Verstoß gegen das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot grundsätzlich auch unter den Rechtsbruchtatbestand des § 1 UWG fällt. Fraglich war aber, ob lauterkeitsrechtliche Ansprüche nur dann bestehen, wenn die dem Verstoß zugrunde liegende Rechtssache unvertretbar ist, da nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen eine generelle Norm nur dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zu werten ist, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Nicht maßgebend ist die Vertretbarkeit der Rechtsansicht nach der Rechtsprechung jedoch für speziellere Normen des UWG.

Im Zusammenhang mit dem beihilfenrechtlichen Durchführungsverbot hat der OGH Anfang dieses Jahres entschieden, dass es gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstieße, wenn man für das Bestehen von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen eine unvertretbare Rechtsansicht des Beklagten forderte. Dies ist insofern bemerkenswert, als der OGH bei Verstößen gegen das Kartellrecht am Vertretbarkeitsstandard festgehalten hat. Die unterschiedliche Behandlung von Verstößen gegen kartellrechtlichen Vorschriften begründet der OGH mit dem besonderen Verfahren, welches nur für Kartellrechtsverstößen nicht aber auch für Verstößen gegen das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot vorgesehen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des OGH der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch schon dann besteht, wenn objektiv gegen das Durchführungsverbot (Wiederholungsgefahr) verstoßen wurde oder ein Verstoß droht (Erstbegehungsgefahr). Auf die Vertretbarkeit der diesem Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht über das Nicht-Vorliegen einer Beihilfe kommt es nicht an.

Da der EuGH bereits ausdrücklich bestätigt hat, dass die einzelstaatlichen Gerichte ebenso wie die Kommission befugt sind, den Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen, ist damit zu rechnen, dass Mitbewerber, die sich durch Transaktionen ihrer Konkurrenten mit der öffentlichen Hand benachteiligt erachten, verstärkt die Gerichte bemühen werden. Potentiellen Beihilfenempfängern sei daher geraten, in Zweifelsfällen einen Vertrag bei der Kommission anzumelden oder zumindest durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc

www.ra-lintschinger.at

Redaktion: Theresa Obermoser

Fotos: Copright Walter J.  Sieberer

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