Verbotene staatliche Beihilfe

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Verkauft der Staat Unternehmen oder Grundstücke, muss der Kaufpreis mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmen. Dies hat der OGH erst vor kurzem wieder bestätigt.

Was also tun, wenn man sich als Kaufinteressent übergangen fühlt, weil der Staat an einen anderen Bieter verkaufte, obwohl dieser nicht den höchsten Kaufpreis bot? So geschehen im „Bank Burgenland”-Fall und jüngst beim Verkauf eines Forstreviers in Oberösterreich. In beiden Fällen fand ein Bieterverfahren statt. Verkauft wurde aber nicht an den „Bestbieter”, weil „regionale Interessen” im Vordergrund standen. Dass ein „Ausverkauf österreichischen Eigentums” verhindert werden soll, ist nach dem EU-Beihilfenrecht kein Rechtfertigungsgrund, um nicht an den Bestbieter zu verkaufen.
Übergangene Bieter stehen in solchen Fällen nicht wehrlos da: Der Verkauf an einen Bieter, der nicht den Höchstpreis bot, d.h. der Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot, ist eine unlautere Handlung nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen kann.
Apropos Mitbewerber: Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Kaufinteressenten war nicht immer so klar. Im „Bank Burgenland”-Fall bedurfte es erst einer Klarstellung durch den OGH (4Ob133/08z), dass zwischen den Bietern im Verfahren ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht waren noch der Ansicht, dass das Interesse am Erwerb der Aktien der Bank Burgenland allein kein Wettbewerbsverhältnis begründete.

Im jüngst ergangenen Urteil im „Forstrevier”-Fall (4Ob154/09i) bestätigte der OGH diese Rechtsansicht: Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits war der Verkauf eines Forstreviers durch eine Gesellschaft, an der ausschließlich das Land Oberösterreich beteiligt ist. Als Kaufinteressenten für das Forstrevier traten eine regionale und eine überregionale Bietergemeinschaft auf, wobei die überregionale Bietergemeinschaft einen um EUR 800.000,– besseren Preis anbot. Das Forstrevier wurde dennoch an die regionale Bietergemeinschaft verkauft; dies mit der Begründung, das Angebot der Klägerin sehe zwar einen höheren Kaufpreis vor, es enthalte jedoch keine „Einbindung der Region auf breitester Basis“, sodass „wesentlich weniger Akzeptanz bei der Bevölkerung [zu] erwarten [sei]“. Der OGH sprach aus, dass die Klägerin (die übergangene Bieterin) spätestens mit dem Erwerb der Liegenschaft in den Wettbewerb mit der regionalen Bietergemeinschaft getreten sei, die unter Verstoß gegen das Beihilfenverbot den Zuschlag erhielt. Außerdem hätte schon das Legen eines Kaufanbots ein „Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis” begründet.

Der OGH stellte darüber hinaus ein strittiges Thema klar: Unlauterkeit in der Form des Rechtsbruchs liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das beanstandete Verhalten nicht mit guten Gründen auch so ausgelegt werden kann, dass es vertretbar ist. Ausnahmsweise kommt es nach Ansicht des OGH bei einem Verstoß gegen das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot nicht darauf an, dass eine unvertretbare Rechtsansicht vorliegt. Denn es stünden dem „übergangenen Bieter” bei einer Beihilfengewährung keine Verfahren außer jenes nach UWG zur Verfügung, um (Unterlassungs-)Ansprüche gegen den Beihilfengewährer und -empfänger effektiv geltend zu machen. Damit stehen effektive Mittel zur Verfügung, um die Überprüfung vorgesehener Beihilfen zu erzwingen.

Priv.Doz. Dr. Bernhard Müller und Mag. Irene Mayr,
bernhard.mueller@dbj.at

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