Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung

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Alexander Stolitzka
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In den letzten Jahren müssen sich die Zivilgerichte mit einer Vielzahl an Klagen gegen Anlageberater, Banken und Unternehmen im Zusammenhang mit den verschiedensten Ansprüchen von Anlegern auseinandersetzen. Anleger und Anlegergruppen machen ihre Verluste, die sie aufgrund falscher Anlageberatung, unrichtiger Börsenprospekte oder Werbebroschüren, falscher Bilanzen, etc. mit Unternehmensanleihen, Aktien oder Zertifikaten erlitten haben, gerichtlich geltend.

Da eine Klagsführung für einen einzelnen Anleger aufgrund des von ihm zu erbringenden Nachweises eines fehlerhaften Verhaltens eines Beraters, einer Bank oder einem Unternehmen, eine sehr komplexe Angelegenheit darstellt, zögern und zögerten viele mit der Einbringung einer Klage. Dies birgt allerdings die Gefahr in sich, dass Ansprüche verjähren, da Schadenersatzansprüche grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Danach ist die Geltendmachung eines Schadens nur noch möglich, wenn der Schaden auf einer strafbaren Handlung beruht. Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Wann liegt aber diese Kenntnis konkret vor?

In einem unlängst entschiedenen Fall hatte sich der OGH mit MEL Anlegerklagen zu beschäftigen, die im September 2010 eingebracht wurden. Die beklagte Bank sowie der beklagte Anlageberater behaupteten Verjährung der Ansprüche, da bereits im Juli und August 2007 eine intensive mediale Berichterstattung über die Verluste dieser MEL Zertifikate erfolgte, die den Klägern jedenfalls aufgefallen sein muss. Es wäre daher spätestens im August 2010 die Klage einzubringen gewesen. Der mit Klage vom September 2010 erhobene Anspruch wäre daher verjährt. Dazu hat der OGH nun festgehalten, dass es nicht auf die mediale Berichterstattung alleine ankommt, sondern darauf, wann der Anleger von Verdachtsmomenten hinsichtlich seiner konkreten Anlageform Kenntnis erlangte bzw. aufgrund bekannt gewordener, verdichteter Medieninformation bei Einhalten seiner dann gegebenen Erkundigungsobliegenheit erlangen hätte müssen. Bloßes passives Zuwarten hindert den Lauf der Verjährung nicht.

Es empfiehlt sich daher eine laufende Beobachtung der eigenen Anlagen, auch wenn ein Berater oder eine Bank die Verwaltung derselben übernommen haben oder diese bei Ankauf als völlig sicher dargestellt haben, da ab Erkennbarkeit eines Schadens/Verlustes jedenfalls eine Nachforschungspflicht auch hinsichtlich des Schädigers beginnt.

Mag. Alexander Stolitzka, Eversheds Wien

www.eversheds.at

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