VfGH beschließt überraschend eine Gesetzesüberprüfung wegen FMA Bescheid

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Georges Leser

Bei der FMA bricht ein Riesenthema aus: Der österreichische Verfassungsgerichtshof wird die Verfassungsmäßigkeit des §22 Abs 2 FMAGB von Amts wegen überprüfen.

Es geht grundsätzlich um die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen FMA-Bescheide. Wirtschaftsanwaelte.at hat die Hintergründe dazu recherchiert.

Eine amtswegige Gesetzesüberprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gibt es nicht alle Tage – für Juristen wahrscheinlich sogar eine kleine Sensation. Hinter diesem Beschluss stand eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes; dieses folgte der Argumentation der FMA, dass Beschwerden gegen Bescheide, die keine Verwaltungsstrafsachen betreffen, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsse. Im konkreten Fall hatte die FMA einen Bescheid wegen konzessionspflichtiger Bankgeschäfte erlassen und – unter anderem – eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt und damit zum selben Sachverhalt auch ein Strafverfahren eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof folgt, zumindest im ersten Schritt, der Argumentation der Beschwerdeführer: Sich ergebende Überschneidungen, z.B. wegen des verwaltungsrechtlichen FMA-Bescheides ausgegebenen Schriftstücke wären aufgrund der Amtshilfe auch bei der Staatsanwaltschaft gelandet, könnten gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Gesellschaft bedeuten. Auch sei die Gesellschaft nicht mehr operativ geschäftstätig, also beständen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Dr. Andreas Pollak, Experte für Wirtschaftsstrafrecht und Partner bei Petsche Pollak Rechtsanwälte

Bevor nun das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden kann, überprüft der Verfassungsgerichtshof amtswegig den § 22 Abs. 2 FMABG auf seine Verfassungsmäßigkeit. Und da sich jetzt die gesamte juristische Innenstadt darüber wundert, wer wohl die FMA derart ins unerwünschte Rampenlicht gerückt hat, dass nun der Verfassungsgerichtshof ihre Gesetzesgrundlagen überprüft: Finanzrechtler Dr. Georges Leser und Strafrechtsexperte Dr. Andreas Pollak waren die Veranlasser, damals noch im Auftrag einer Tiroler Private Equity Gesellschaft. Inzwischen haben beide das Mandat jedoch zurückgelegt. Diese Gesellschaft hatte bei der Ausgabe von qualifizierten Nachrang-Darlehen einen ersten echten Krisenfall für das relativ neue Alternativfinanzierungsgesetz geschaffen.

Beide Anwälte konnten Wirtschaftsanwälte.at natürlich keine Auskunft erteilen. (Georges Leser wörtlich: „Betreffend Ihre Anfrage zur Überprüfung des § 22 FMABG durch den VfGH muss ich Ihnen mitteilen, dass weder Kollege Dr Pollak noch ich hierzu eine Stellungnahme abgeben können.„). Irgendwo in der Wiener Innenstadt werden sie aber wohl schon auf den Beschluss des VfGH anstoßen.

Links:
Download VfGH Beschluss

Anwälte:
www.georgesleser.com
www.petschepollak.at

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