„Deals“ mit der Finanz künftig zulässig?

594

Seit 15.06.2010 liegt der Entwurf für eine Novelle des FinStrG vor, der im Zusammenwirken zwischen Justiz und Ministerium ausgearbeitet wurde. Wesentliches Ziel dieser Novelle ist, das Finanzstrafsystem in seiner Effizienz zu straffen und Strafbarkeitslücken zu schließen.

Zwar wird  noch über die letzen Detailänderungen verhandelt, die Kernpunkte der Finanzstrafgesetznovelle werden sich aber laut informierten Kreisen nicht mehr ändern. Mit 01. Jänner 2011 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten.

NEUES. Neben der Modifizierung der Selbstanzeige, den neuen Tatbeständen „Abgabenbetrug“ und „bandenmäßige Abgabenhinterziehung“, welche Freiheitsstrafen als Primärstrafe vorsehen, die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen und weiteren wichtigen Änderungen erscheint der neue Strafaufhebungsgrund für besondere Fälle gem. § 30a FinStrG von großem Interesse. Die bisherige Rechtslage wie auch die damit verbundene Rechtssprechung des UFS bzw. des VwGH geht davon aus, dass „allfälligen Vereinbarungen der Behörde mit dem Abgabenpflichtigen keinerlei abgabenrechtliche Bedeutung zukommt.“

DEALS. Im Zuge der Finanzstrafgesetznovelle wird nunmehr durch Einführung des § 30a FinStrG die Möglichkeit geschaffen, Absprachen im Abgabenverfahren rechtlich verbindlich zu gestalten. Bei bloß geringfügigen Hinterziehungen und fahrlässigen Verkürzungen, die im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung (zB Außenprüfung, Nachschau, Ergänzungsersuchen und Bescheidnachkontrollen) festgestellt werden, soll es unter Berücksichtigung der Regelungen des § 30a FinStrG künftig zulässig sein, durch einen „Deal“ des Steuerpflichtigen mit der Abgabenbehörde, die finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Die Strafbefreiung wird durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung und einer Abgabenerhöhung von 10% erreicht.

Eine Strafaufhebung im Wege einer Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) soll ausschließlich dann zulässig sein, wenn die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten strafrechtlich relevanten Verkürzungsbeträge (= offene Steuerschuld) einerseits nicht mehr als EUR 10.000,00 pro Jahr (bzw. Veranlagungszeitraum) betragen und andererseits, sofern Finanzvergehen über mehrere Jahre reichen, in Summe EUR 33.000,00 nicht überschritten werden. Der Gesamtbetrag gilt auch für mehrere zeitgleich stattfindende Überprüfungsmaßnahmen.

KEINE STRAFBARKEIT. Durch die rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe sowie des Verkürzungszuschlages (10% der Abgabenforderung) soll die Strafbarkeit des inkriminierten Finanzvergehens aufgehoben werden. Um strafaufhebende Wirkung zu entfalten, muss die Entrichtung innerhalb der Fälligkeit der betroffenen Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen. Der Verkürzungszuschlag ist binnen einer Monatsfrist zu entrichten und kann diese Zahlungsfrist nicht verlängert werden. Werden die verkürzte Abgabe sowie der Verkürzungszuschlag nicht rechtzeitig entrichtet, so soll die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von Gesetzes wegen erlöschen, sobald ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Diesfalls gelten die allgemeinen Bestimmungen des FinStrG.

Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung soll keine Strafe im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Sie ist daher nicht im Finanzstrafregister zu erfassen und zählt auch nicht als Vorstrafe. Ähnlichkeiten zu der im Strafrecht bestehenden Möglichkeit einer diversionellen Erledigung von strafrechtlichen Sachverhalten sind offenkundig. Andererseits können seitens der Behörde allenfalls nachfolgend festgestellte zusätzliche Verfehlungen betreffend dieselbe Abgabenverpflichtung bzw. auch denselben Zeitraum strafrechtlich weiter verfolgt werden. Die Straffreiheit im Hinblick auf den durch den Verkürzungszuschlag abgegoltenen Verkürzungsbetrag bleibt allerdings bestehen.

Eine weitere Voraussetzung ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des betroffenen Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Festsetzung der Abgabennachforderungen und hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung. Ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die zugrunde liegenden Abgabenbescheide sieht der vorliegende Gesetzesentwurf allerdings nicht als Wirksamkeitserfordernis an. Somit ist die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung im Ergebnis nur dann zulässig, wenn der betroffene Abgabepflichtige seine Zustimmung hiezu erteilt.

Die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben sind von einer Erledigung nach § 30a FinStrG ausgenommen. Die Möglichkeit einer Abgabenerhöhung ist ebenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich erscheint.

FAZIT. Letztlich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde selbständig über die Anwendung und Durchführung der Bestimmungen des § 30a FinStrG entscheidet. Darüber hinaus hat die Behörde das Vorliegen eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes zu beurteilen und die Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge für dieses Deliktsegment vorzunehmen. Der Abgabenpflichtige hat keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine Erledigung nach § 30a FinStrG. Der Abgabenpflichtige kann zwar einen Antrag auf Strafaufhebung nach § 30a FinStrG stellen, im Ergebnis hat es aber trotzdem alleinig die Behörde in der Hand, die Rechtsnorm anzuwenden oder eben nicht. Darin ist im Einzelfall ein gewisses Rechtsschutzdefizit zu erblicken und wird erst die Praxis zeigen, ob in Ablehnungsfällen nicht auch Willkür zu erblicken ist.

Vorteile des § 30a FinStrG. Der wohl bedeutendste Vorteil des Strafaufhebungsgrundes gem. § 30a FinStrG ist der Entkriminalisierungsgedanke, da durch die Erfüllung der Voraussetzungen die finanzstrafrechtliche Verfolgung sowie die Erfassung im Finanzstrafregister vermieden werden kann. Ein weiterer Vorteil ist die Effizienzsteigerung der Strafverfolgung bei gleichbleibenden Ressourcen. Die Kapazitäten der Finanzbehörden sind ohnehin knapp bemessen und soll sich die Behörde auf schwerwiegendere Finanzvergehen mit höherem deliktischen Gehalt und höheren Verkürzungsbeträgen konzentrieren können.

Kritik am neuen Strafaufhebungsgrund. Es wird als sachlich nicht begründbar dargestellt, dass der Strafaufhebungsgrund auf die Entdeckung der Finanzstraftat bei einer Außenprüfung nach § 147 BAO oder Nachschau nach § 144 BAO beschränkt ist, und nicht auch bei zollrechtlichen Prüfungen gilt. Darüber hinaus könnte das angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung sicherlich umfassender ermöglicht bzw. sichergestellt werden, wenn der Anwendungsbereich des § 30a FinStrG entsprechend erweitert und die Wertgrenze auf einen angemessenen Betrag erhöht werden würde.

AUF EINEN BLICK

Voraussetzungen der Strafaufhebung gem § 30a FinStrG:

  • entsprechender Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Festsetzung der Abgabennachforderungund hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung
  • sofortige Entrichtung binnen Monatsfrist nach Festsetzung
  • Nachforderungsbetrag darf höchstens EUR 10.000,00 pro Jahr (bzw. Veranlagungszeitraum)
  • bzw. EUR 33.000,- insgesamt (zB aus unterschiedlichen Zeiträumen) betragen
  • der Strafaufhebungsgrund ist ausgeschlossen, wenn:

  • Finanzstrafverfahren bereits anhängig ist
  • bei von den Zollämtern zu erhebende Abgaben
  • sofern Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist

RA Dr. Alexander Mirtl, M.B.L. (Alle Artikel von Dr. Mirtl)

www.hasch.eu

Flower