BUSINESS CRIME PREVENTION

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Strafrechtliche Überlegungen und entsprechende Präventionsmaßnahmen spielen bei der Beratung von Unternehmen ebenso wie die Bekämpfung von unternehmensinterner Korruption eine immer größere Rolle. Wirtschaftstrafrechts- und Finanzstrafrechtsexperte Mag. Martin Nemec gibt einen Überblick.

Der präventiven Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit Wirtschaftkriminalität und Anti-Korruptionsmaßnahmen kommt in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und dessen Entschärfung durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 einen Brennpunkt in der Beratung und Vertretung von Wirtschaftstreibenden geschaffen.

Unternehmen sollten im Rahmen ihrer Bemühungen zur strafrechtlichen Prävention nie die zentrale Bestimmung der Untreue aus den Augen verlieren, die wohl meistangewendete Bestimmunge überhaupt. Danach ist derjenige, der die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, zu bestrafen, wobei der Strafrahmen im Falle eines € 50.000,– übersteigenden Schadens, der im wirtschaftlichen Verkehr relativ rasch erreicht wird, von einem bis zu zehn Jahren beträgt.
Dabei ist zunächst an die klassischen Provisionszahlungsfälle zu denken, in denen sich der Machthaber vom Geschäftspartner eine Provision oder sonstige Kickbackzahlungen versprechen oder bezahlen lässt, die letztlich zulasten des Geschäftsherren gehen. Dies kann insbesondere bei solchen Vermögensverfügungen des Machthabers, deren direkter ökonomischer Nutzen zweifelhaft erscheint, wie beispielsweise im Sponsoring, Repräsentationsaufwänden, Geschenken, etc. zu Diskussionen führen, zumal derartige Vermögensverfügungen letztlich ja doch zu einem – wenn auch schwer messbaren – Vermögensvorteil des Geschäftsherren führen können. Hier wird man wohl darauf abstellen müssen, ob der getätigte Aufwand den jeweiligen Umständen entspricht und im Geschäftsverkehr üblich ist.

Zu berücksichtigen ist beim Delikt der Untreue auch der von den Gerichten in der Praxis oft verkannte Umstand, dass von einem Missbrauch der Befugnisse im Sinne des StGB nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Täter nach außen im Rahmen der Befugnisse handelnd über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetzt. Stimmen der Geschäftsherr und Machtgeber, im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beispielsweise sämtliche Gesellschafter bzw. deren vertretungsbefugte Repräsentanten der vom Machthaber vorgenommenen Vermögensverfügung – mag sie auch noch so ungewöhnlich oder wirtschaftlich unvernünftig erscheinen – zu, so liegt mangels Überschreitung der Begrenzungen im Innenverhältnis durch den Machthaber kein Befugnismissbrauch und damit keine Untreue vor (OGH). Demgegenüber reicht freilich eine bloße Mitentscheidungsbefugnis des Machthabers, z.B. im Rahmen einer Kollektivvertretungsbefugnis, nicht aus, um den Befugnismißbrauch und damit die Strafbarkeit der Untreue zu verneinen. Der OGH hat in einer zuletzt ergangenen Entscheidung sogar judiziert, dass auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, Untreue zu verantworten hat. Hier ist jedes Unternehmen gefordert, durch Einführung und ausreichende Überwachung einer rechtlichen und ethischen Werten verpflichteten Unternehmenskultur vorzusorgen.

Zu beachten gilt es auch noch die Bestimmung des StGB bzgl. Geschenkannahme durch Machthaber, wonach derjenige, der für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und diesen pflichtwidrig nicht abführt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist. Bei dieser Bestimmung wird jedoch – im Gegensatz zum Tatbestand der Untreue – nicht der Missbrauch von Befugnissen gegenüber dem Geschäftsherrn pönalisiert, sondern die Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils an sich, welcher pflichtwidrig nicht an die Geschäftsherren abgeführt wurde. In der Praxis kommt dieser Bestimmung jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei als Obergrenze für die Geringfügigkeit ein Betrag von € 100,– angesehen wird.

Von nicht geringer praktischer Bedeutung ist eine jüngst ergangene Entscheidung in der der OGH bestätigt, dass Untreue nur in der missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung zu sehen ist, sodass rein faktische Verfügungen als tatbildliche Handlung ausscheiden. Im konkreten Fall hat der OGH die Haftung eines Buchhalters als unmittelbarer Täter einer Untreue nach StGB mangels rechtlicher Verfügungsmacht über das Vermögen eines Unternehmens ausgeschlossen, weil ihm im konkreten Fall keine Befugnis zukam, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. das auftraggebende Unternehmen zu verpflichten. Freilich ist immer konkret anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen.

Weitere strafrechtliche Bestimmungen, die der Korruption im privaten Bereich Einhalt gebieten sollen und die für Unternehmen von Bedeutung sind, stellen insbesondere die Bestimmungen bzgl. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte sowie Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten dar. Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist demnach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (vice versa derjenige, der einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Wiewohl diese Bestimmungen Privatanklagedelikte sind und ihnen somit in der Praxis nicht jenes Gewicht, wie den bereits angeführten Offizialdelikten zukommt, ist insbesondere die Bestimmung des § 168c StGB durch die letzte Novelle nochmals verschärft worden, indem die Wertgrenze für die strengere Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von ursprünglich € 5.000,– auf nunmehr € 3.000,– herabgesetzt wurde und im übrigen die Straffreiheit für nicht gewerbsmäßig begangene Taten, wenn lediglich ein geringfügiger Vorteil angenommen oder versprochen lassen wurde, ersatzlos entfallen ist.

Auch von Bedeutung sind auch die antikorruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem vieldiskutierten „Anfüttern“. Nun völlig neu geregelt wobei nunmehr ausdrücklich nur mehr die Annahme bzw. Forderung eines Vermögensvorteils für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts strafbar ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine Geringfügigkeitsklausel – wie sie vormals bestanden hat – nicht mehr besteht, und im Übrigen der Begriff der Anbahnung eines künftigen Geschäftes derart unbestimmt ist, dass in diesem Zusammenhang nach wie vor die Gefahr einer ausufernden Anwendung der genannten Bestimmung besteht und jeder Unternehmer diesbezüglich größte Vorsicht walten lassen sollte.

Mag. Martin Nemec
office@martinnemec.at

www.martinnemec.at

 

 

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